* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · iv zr 151/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zr 151/52

Tatbestands Die Ehe der Parteien ist seit dem-31«Juli 1948 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden» Die Parteien streiten um 145*000,— RM Aktien der Rpim^ AG- für Braunkohlenbergbau, die der Kläger aus eigenen Mitteln erworben hatte und die zur Zeit im Besitz der Beklagten sind» Diese Aktien hatte die Beklagte am 22»April 1943 auf Veranlassung des Klägers der Schiffahrts- und - Band III Bl«260 ff - das angefochtene Urteil geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ihren Anspruch auf Herausgabe der im Besitz der befindlichen Der Kläger hat in diesem Prozeß die Auffassung vertreten, der jetzt geltend gemachte Herausgäbeanspruch sei der gleiche wie der Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs, so daß das Gericht an die rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts gebunden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung, der Beklagten wurde durch Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11„Juni 1953 insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Herausgabe der Aktien und Dividendenscheine verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß es für die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts ohne Bedeutung sei, ob das Kammergericht sich mit seiner Entscheidung genau im Rahmen des Klagean- , , träges gehalten habe; selbst wenn ein Gericht fälschlich über einen nicht erhobenen Anspruch erkannt habe, würde / dieser in Rechtskraft erwachsen. Es kommt daher auf die weiteren Darlegungen des Berufungsrichters, daß das Kammergerieht sich in Wahrheit mit seiner Entscheidung im Rahmen der Klageanträge gehalten habe, nicht an. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizustimmen, als es annimmt, daß die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils sich auf den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch erstreckt, Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß die Rechtsfolge, über die im Vorprozeßurteil entschieden worden sei, nicht dieselbe sei wie die jetzt zur Entscheidung stehende. Die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Kammergerichts gehe dahin, daß dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegen die B^^^ abzutreten sei, jetzt aber stehe der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte selbst zur Entscheidung; es läge also nicht derselbe Anspruch vor. Gleichwohl würde man der Besonderheit des Palles nicht gerecht werden, wenn man wegen dieses Unterschieds dem Kläger die Berufung auf die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils versagen wollte. Diese Besonderheit liegt darin, daß die Rechtsfolge, die der Kläger aus demselben Sachverhalt, wie im Vorprozeß herleitet und die er durch das Urteil festgestellt wissen will, im wesentlichen mit der im Vorprozeß festgestellten Rechtsfolge übereinstimmt, nämlich darin, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Ruckgewähr einer un- ausgesprochen werden soll* Der Kläger nimmt also, die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils nicht deswegen für den vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch, weil im Vorprozeß festgestellt worden ist, daß die Beklagte auf seine Kosten um die Aktien und Dividendenscheine-, bereichert sei. Dies kann nicht zweifelhaft sein und ist von der Beklagten auch zugegeben worden (Schriftsatz vom 13.Februar 1953 Seite 6 Band III Bl. 545 d.A.j. Die Beklagte hat des weiteren auf Seite 3 des erwähnten Schriftsatzes (Bd III Bl.542 d.A.) selbst die Auffassung vertreten, der Schlußantrag des Klägers im Vorprozeß sei durch den Zusatz in der Protokollanlage vom 26,Januar 1950 zu dem Herausgabeantrag geworden. würde bei der hier gegebenen Sachlage dem Sinn der Rechtskraft v/idersprechen und mit dem Rechtsbewußtsein unvereinbar sein, v/enn man einer Partei die Berufung auf die Rechtskraft nur deswegen versagen wollte, weil im Vorprozeß das Gericht infolge der irrigen Annahme eines für das Bestehen des materiellen Anspruchs unerheblichen Umstandes die Verurteilung in einer Form ausgesprochen hat, die dem Kläger keine Vollstreckung er möglicht. In einem solchen Pall muß die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils für den jetzt geltend gemachten Anspruch angenommen werden (vgl, RGZ 126, 401; 125, 159), weil die Verurteilung zur Abtretung des Herausgabeanspruchs nur eine besondere Porm der Verurteilung zur Herausgabe darstellt. Die Notwendigkeit einer solchen Ausdehnung der Rechtskraft zeigt sich besonders für den entgegengesetzten Pall, nämlich den, daß der auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gerichtete Anspruch des Klä gers mit der Begründung abgewiesen worden wäre, daß ein Bereicherungsanspruch nicht gegeben sei; es müßte dann dem Kläger die Rechtskraft entgegengehalten werden können, wenn er in einem zweiten Prozeß bei unverändertem Sachverhalt nur durch eine andere Formulierung seines Antrages - Antrag auf Herausgabe - eine erneute Überprüfung seines materiellen Anspruchs herbeiführen will.

Zitierte Normen: § 308 ZPO
Aktie<RechtskraftAnspruchKlägerVerurteilung

Volltext der Entscheidung

• - v
iv zr 151/52
245%£0:
Verkündet am 25o März 1954 mst,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
r
£
i„
Izn Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit >r Frau Marianne V	geb.	P(
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtbanwalt Dr.^^ -
2. der «B
t^qhiffahrts- und Speditions-AG,
vertreten durch dei^oretah'd.
Nebenintervenientin,
- Prozeßbevollmächtigter des zweiten Rechtszugss
 Rechtsanwalt	in
I
h'
6
gegen
 und %'irtschaftsprüfer Dr.Pranz V
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagteny: Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.j
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22»März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johann-sen, Br.Kregel und Scheffler	.
für Recht erkannt'? -
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des I.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 11.Juni 1953 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 At','*
II-i.:	-r^ry	■	-A	v	..!*{<	>	v-	•	,*
' ' ' ^ ' *s ' ' >
 
%
$ Jr
* - \s f <J5^
Tatbestands
 Die Ehe der Parteien ist seit dem-31«Juli 1948 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden» Die Parteien streiten um 145*000,— RM Aktien der Rpim^ AG- für Braunkohlenbergbau, die der Kläger aus eigenen Mitteln erworben hatte und die zur Zeit im Besitz der Beklagten sind» Diese Aktien hatte die Beklagte am 22»April 1943 auf Veranlassung des Klägers der	Schiffahrts-	und
,Speditions-AG zur Sicherstellung einer Steuerschuld zur
 Verfügung gestellt»
; ** -* ^
Im November 1943 erhob der-Kläger beim Landgericht Berlin Klage mit dem Antrag, die; Seklägte zu verurteilen, darin zu willigen, daß die im Besitz- der .BÄBä befindli-chen 145*000,— RM Aktien nebst Diyiäehdenbögen an den Kläger herausgegeben werden* Er begründete die Klage damit daß er zwar die Aktien der Beklagten habe schenken wollen, die 'Schenkung jedoch nicht vollzogen habe» Zumindest aber sei die Schenkung unter der Bedingung des Fortbestandes der Ehe erfolgt. Schließlich sei der durch die Schenkung verfolgte, Zweck durch die Ehescheidung unmöglich gewordene Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 7»Juli 1949
-	22 0 93/47 - Band II Bl.90 ff - abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht am 3.April 1950
-	Band III Bl«260 ff - das angefochtene Urteil geändert
 und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ihren Anspruch auf Herausgabe der im Besitz der	befindlichen
145*000,—RM Aktien nebst den seit dem 31*Juli 1948 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen abzutreten» Der Kläger hatte vor dem Kammergericht den erstinstanzlichen Klageantrag wiederholt und wie folgt ergänzt?
"mit der Maßgabe, daß die 145*000,— RM Rpppppp-Aktien nebst den laufenden Dividendenbögen an den Kläger herauszugeben sind” (Bl.233 und 234).
 
Das Urteil des Kammergerichts ist rechtskräftig. Der Kläger konnte jedoch auf Grund dieses Urteils die Aktien nicht erlangen, weil die B^H^ sie schon am 15, Februar 1944 an die Beklagte zurückgegeben hatte. Die Beklagte selbst hat es abgelehnt, die Aktien dem Kläger herauszugeben.
Deshalb hat der Kläger gegen seine geschiedene Ehe-
-< , *
frau erneut, und zwar nunmehr- vor dem Landgericht in Frankfurt geklagt mit dem Antrag,
1.	die Beklagte zu verurteilei^die zur Zeit bei der
 Bayerischen Staatsbank MHMdb Depot liegenden 145-000,— BM Aktien der	nebst	den	seit
 dem 31.7-1949 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen herauszugeben, und zwar ihm, dem Kläger, an den vorbezeichneten Aktien und Dividendenscheinen den unmittelbaren Besitz zu beschaffen,
 hilfsweise ihm das Eigentum daran zu übertragen,
2,	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm,
 dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Deponierung obiger Wertpapiere bei der Bayerischen Staatsbank	und	der	Verweigerung ihrer Heraus-
gabe seit den^^7i950 entstanden ist und noch entstehen wird,
3c die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes von 14c300,— DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Die B^|^ ist der Beklagten als Hebenintervenientin beigetreten.
Der Kläger hat in diesem Prozeß die Auffassung vertreten, der jetzt geltend gemachte Herausgäbeanspruch sei der gleiche wie der Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs, so daß das Gericht an die rechtskräftige Entscheidung des Kammergerichts gebunden sei. Er habe ein Rechtsschutzbedürfnis an einer erneuten Verurteilung der Beklagten, weil er das rechtskräftige Urteil nicht verwerten könne. Somit müsse die Beklagte wiederum antrags-gemäss verurteilt werden.
 
*	v
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Das Landgericht hat ein Teilund Zwischenurteil erlassen. Es hat in ihm ausgeführt, die Rechtskraft des Urteils des Kammer-gerichts stehe einer anderweiten Entscheidung nicht entgegen, weil die Klageanträge in beiden’ Prozessen verschieden seien. Es hat daher die geltend gemachten Ansprüche erneut sachlich geprüft und hat auf Grund dieser Prüfung die Beklagte verurteilt, RM 145.000,— R^mU^^-Aktien nebst den seit dem 31.Juli 1949 fälligen und fällig werdenden Dividendenscheinen an den Kläger herauszugeben. Daneben hat ep den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Über den Festst ellungsantrag hat es noch nicht entschieden.
' *	'■* < <v	'
Die hiergegen eingelegte Berufung, der Beklagten wurde durch Teilurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 11„Juni 1953 insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Herausgabe der Aktien und Dividendenscheine verurteilt worden ist. Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie erstrebt die Aufhebung des Teilurteils und die Abweisung der Herausgabeklage.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß es für die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts ohne Bedeutung sei, ob das Kammergericht sich mit seiner Entscheidung genau im Rahmen des Klagean- , , träges gehalten habe; selbst wenn ein Gericht fälschlich über einen nicht erhobenen Anspruch erkannt habe, würde / dieser in Rechtskraft erwachsen. Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Eine Verletzung des § 308 ZPO ist auf den* Eintritt und den Umfang der Rechtskraft ohne Einfluss; denn die Rechtskraft macht Mängel des früheren Verfahrens
 
unbeachtlich (RG LZ 1926 Sp 827/828; Stein-Jonas-SchÖn-ke 18.Auf1, VII 2 § 322; BGH in LM Nr.2 zu VAG § 21),	*
Es kommt daher auf die weiteren Darlegungen des Berufungsrichters, daß das Kammergerieht sich in Wahrheit mit seiner Entscheidung im Rahmen der Klageanträge gehalten habe, nicht an.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit beizustimmen, als es annimmt, daß die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils sich auf den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch erstreckt,
 Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß die Rechtsfolge, über die im Vorprozeßurteil entschieden worden sei, nicht dieselbe sei wie die jetzt zur Entscheidung stehende. Die rechtskräftig gewordene Entscheidung des Kammergerichts gehe dahin, daß dem Kläger ein Herausgabeanspruch gegen die B^^^ abzutreten sei, jetzt aber stehe der Herausgabeanspruch gegen die Beklagte selbst zur Entscheidung; es läge also nicht derselbe Anspruch vor. Diesen Ausführungen ist zwar dahin zuzustimmen, daß die Verurteilung zur Abtretung eines Anspruchs, also zur Abgabe einer Willenserklärung, sich auch dann von der Verurteilung zur Herausgabe einer Sache unterscheidet, wenn der abzutretende Anspruch auf Herausgabe derselben Sache gerichtet ist. Dies zeigt sich insbesondere in der Art und Weise der Vollstreckung. Gerade weil das Vorprozeßurteil dem Kläger keine Vollstreckungsmöglichkeit gab, hat er die jetzt vorliegende Klage mit dem abweichenden Antrag erhoben. Gleichwohl würde man der Besonderheit des Palles nicht gerecht werden, wenn man wegen dieses Unterschieds dem Kläger die Berufung auf die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils versagen wollte.
 
;V;

X ~
V4
K:
Diese Besonderheit liegt darin, daß die Rechtsfolge, die der Kläger aus demselben Sachverhalt, wie im Vorprozeß herleitet und die er durch das Urteil festgestellt wissen will, im wesentlichen mit der im Vorprozeß festgestellten Rechtsfolge übereinstimmt, nämlich darin, daß
 eine Verpflichtung der Beklagten zur Ruckgewähr einer un-
*• *
gerechtfertigten Bereicherung an den Kläger ausgesprochen worden ist bezw. ausgesprochen werden soll* Der Kläger nimmt also, die Rechtskraftwirkung des Vorprozeßurteils nicht deswegen für den vorliegenden Rechtsstreit in Anspruch, weil im Vorprozeß festgestellt worden ist, daß die Beklagte auf seine Kosten um die Aktien und Dividendenscheine-, bereichert sei. Dies wäre allerdings unzulässig, weil .Entscheidungsgründe nicht in. Rechtskraft erwachsene Er beruft sich vielmehr darüber hinaus darauf, daß die Urteilsformel das Bestehen einer Rückgewährpflicht ausgesprochen habe* Dies trifft zus Die Verurteilung zur Abtretung ist nur eine Form, in der der Rückgewähranspruch ausgesprochen worden ist und der jetzt geltend gemachte prozessuale Anspruch ist nur eine andere Form für denselben Rückgewähranspruch. Der dem prozessualen.Anspruch zugrunde liegende materielle Anspruch, nämlich der auf ungerechtfertigter Bereicherung beruhende Anspruch auf Rückgewähr, ist in beiden Prozessen derselbe. Hätte der Kläger der wahren Sachlage entsprechend seinen Antrag im iVorpjozeß lediglich auf Herausgabe gerichtet, so wäre diesem Antrag stattgegeben worden. Dies kann nicht zweifelhaft sein und ist von der Beklagten auch zugegeben worden (Schriftsatz vom 13.Februar 1953 Seite 6 Band III Bl. 545 d.A.j. Die Beklagte hat des weiteren auf Seite 3 des erwähnten Schriftsatzes (Bd III Bl.542 d.A.) selbst die Auffassung vertreten, der Schlußantrag des Klägers im Vorprozeß sei durch den Zusatz in der Protokollanlage vom 26,Januar 1950 zu dem Herausgabeantrag geworden. Es
 
würde bei der hier gegebenen Sachlage dem Sinn der Rechtskraft v/idersprechen und mit dem Rechtsbewußtsein unvereinbar sein, v/enn man einer Partei die Berufung auf die Rechtskraft nur deswegen versagen wollte, weil im Vorprozeß das Gericht infolge der irrigen Annahme eines für das Bestehen des materiellen Anspruchs unerheblichen Umstandes die Verurteilung in einer Form ausgesprochen hat, die dem Kläger keine Vollstreckung er möglicht. In einem solchen Pall muß die Rechtskraftwirkung des früheren Urteils für den jetzt geltend gemachten Anspruch angenommen werden (vgl, RGZ 126, 401; 125, 159), weil die Verurteilung zur Abtretung des Herausgabeanspruchs nur eine besondere Porm der Verurteilung zur Herausgabe darstellt. Die Notwendigkeit einer solchen Ausdehnung der Rechtskraft zeigt sich besonders für den entgegengesetzten Pall, nämlich den, daß der auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gerichtete Anspruch des Klä gers mit der Begründung abgewiesen worden wäre, daß ein Bereicherungsanspruch nicht gegeben sei; es müßte dann dem Kläger die Rechtskraft entgegengehalten werden können, wenn er in einem zweiten Prozeß bei unverändertem Sachverhalt nur durch eine andere Formulierung seines Antrages - Antrag auf Herausgabe - eine erneute Überprüfung seines materiellen Anspruchs herbeiführen will.
8
V ' ,»
;,V>
TS
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Schmidt Baske Johannsen Kregel Scheffler
'/ f' • i y
,;
v

\