?,) Die .Vorschrift* des § 270 Eos 3 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Gläubiger abweichend von den ursprünglichen Abmachungen nachträglich, die Überweisung 'einer Geldschuld auf ein anderes (auswärtiges) Bankkonto verlangt. - ;?rozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt list der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die mündliche Verhandlung vom 8= Hai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr „Bersch, Dr. Hartz, Johann sen, DrdCre-gel und Scheffler für Re c 1 t e rk arm t s Die Klägerin dürfe auch nicht besser gestellt Werden,; als sie bei Gutschrift auf dem SMP fflNH Konto heute dastehen würde. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag - jedoch nur mit 4 vom Hundert Zinsen - verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Berufung der Beklagten und des Streitgehilfen hiergegen hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen; auf die Anschlussberu-. lung der Klägerin hat es dieser 5 vom Hundert Zinsen zugebilligt W Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat es der Beklagten und dem Streitgehilfen als Gesamtschuldnern auferlegt. I, Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan-gsn, dass die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber dem Erblasser nach ihren eigenen Darlegungen'nicht erfüllt hat. Augenblick getilgt wird, in dem der überwiesene Betrag durch die Empfängerbank''dem .Konto des Gläubigers guitgeschrieben wird; für die Präge der Erfüllung ist hiernach unerheblich; wann der geschuldete Betrag -von dem Konto des Schuldners abgebucht und wann er irgendeinem der Zwischenglieder der Rüberweisungskette - auch der Empfänger-. Las Reichsgericht hat diese Frage allerdings zu demeist, insbesondere in RGZ 54, 331 und 141, 289 unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob schon die Gutschrift dem Gläubiger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bmpfängerbank gewährt oder ob noch erforderlich sei, dass er die Gutschrift annehme oder Kenntnis von ihr erlange» Mit dieser Fragestellung .hat auch, der I»Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 9«März 1951 - I ZR 38/50; HJ'k 1951 , 437■-unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des RG ent-schieden, dass der Begtinstigte bei der Banküberweisung ’ ein unmittelbares Recht auf Auszahlung des überwiesenen Betrages mit der Gutschrift erwerbe und die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten nicht erforderlich sei» „In diesen Entscheidungen ist die Frage, ob für die Erfüllung einer Geldschuld, die durch Banküberweisung getilgt werden soll, ein früherer Zeitpunkt - etwa der-Eingang der 'Überweisung mit den erforderlichen. Banken widerrufen kann» Für die Entscheidung; wann eine Geldüberweisung als Erfüllung angesehen oder ihr gleichbehandelt werden kann, hat die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Überweisungsauftrag wirksam widerrufen werden kann, in jedem Palle entscheidende Bedeutung» Denn es muss davon ausgegangen werden» dass der Gläubiger, der statt Barzahlung eine Überweisung wünscht und damit die - übrigens regelmässig auch dem Schuldner zugute kommenden - Erleichterungen, des Überweisungsverkehrs in Anspruch nehmen will, damit nicht wirtschaftlich wesentlich schlechter gestellt werden will als er es bei Barzahlung wäre» Das rechtfertigt den allgemeinen Schluss, dass ein Gläubiger sich nur unter der Voraussetzung auf eine Schuldtilgung durch Überweisung einlas-:S eh: wil'i*;,^ dass ihm der Schuldner einen" abstrakten.unwiderruflichen Anspruch verschaffen werde, wie er ihm erst durch die Gutschrift bei der Empfängerbank gewährt wird (vgl Lleyer-Cording, Das Recht der Banküberweisung 1951, 155). (oder Buohgeic dem Bargeld) hinsichtlich der Erfüllung .-nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden, wenn jene (jenes) dem Verfügungsbereich des Gläubigers so nahe gerückt worden ist , dass dieser das - Buchgeld wie-bares Geld verwerten kann» Diese Lieblichkeit ist ihm regelmässig nicht schon dann eröffnet, wenn die Überweisung bis zu irgendeiner Stelle seiner eigenen Bank, etwa zu deren Zentrale, gelangt ist, sondern erst dann, wenn die Überweisung bei der kontc- In der neueren Rechtsprechung ist gelegentlich die Frage berührt worden9 ■ ob die Erfüllung - auch schon Vor der Gutschrift zugunsten des Empfängers - dann angenommen werden könney wenn die Empfängerbank eine Mitteilung von der zu ihren Gunsten erfolgten Buchung erhalten habe? mitteldeutschen ' Land es bank'' für die Commerzbank einen Anspruch gegen die Commerzbank erv/Ör-h-n hat5 ihm den Betrag von 50.000,— Elf auf seinem Konto •v- cfflHHHl' guteuschreiben«, Das ergibt sich auch aus fol-fordern? Obwohl der Gläubiger in diesem Falle also einen Anspruch in voller Höhe seiner Forderung erworben hat, erlischt das Schuldverhältnis dennochp sofern der Schuldner nicht sogar in Person zu leisten hat, erst, wenn der Dritte die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt hat (§§ 362 Abs 1, 267 A'os 1 BGB) <. Das Verschaffen eines Anspruchs gegen einen Dritten kann also dem Bewirken der Leistung nicht ohne weiteres gleichgestellt werden; die Frage, ob der Girovertrag in gewissem Sinne als Vertrag zugunsten eines Dritten aufgefasst werden kann (so EGZ 141, 289; a.H.s i'-ej-ei-Cording ac,0 S 13)skann hier jedoch auf sich beruhen. in seiner Entscheidung die Fra-Cle EeistÜng des Schuldners bei einer Banküberweiaut der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto oder £chon. nur "ganz besondere Umstände" bejaht, aus denen die Gefahr für die GeldÜbermittlung gemäss § 270 BGB schon vor der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers auf diesen Übergebungen sein solle Hierbei hat es auf die, vie oben erörtert worden ist, unerhebliche Frage abgestellt, wann .der Gläubiger einen Anspruch gegen seine Bank erworben hat * Bezeichnenderweise lautet aber auch der Leitsatz zu dieser Entscheidung? Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Klägers (des Gläubigers) ein» Entscheidend ist nicht, ob der Beklagte (Schuldner) noch verfügen kennte, sondern, ob der Kläger (Gläubiger) schon verfügen konnte.«Das KG hat unter diesem grundsätzlich richtigen Ausgangspunkt verkannt, dass eine Gutschrift für die Empfanger tunk dem Gläubiger nach seinem Girovertrag Z',var einen Anspruch gegen seine Bank geben mag, dass er damit aber noch nicht ohne weiteres über das überwiesene Geld "verfügen" kann.-' II, Die "Revision der Beklagten rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht eine Vereinbarung des Inhalts angenommen hat, die Beklagte solle den fälligen Betrag nach SMÜMSMI überweisen. Das Verlangen des Erblassers, den Betrag auf sein Konto bei der Filiale der Commerzbank in büHM zu überweisen, enthielt ein Angebot, die Schuld nicht durch Barzahlung.oder durch Zahlung auf ein Berliner Konto, sondern durch Überweisung nach SHBHHI zu begleichen, Es stand im Belieben der Beklagten, ob sie dieses Angebot annehmen wollteSie konnte es ablehnen» Dann'er— losch das Angebot, § 146 BGB» Das hat sie aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht getan. März 194-5 an den Erblasser auf dessen Konto bei der Commerzbank, Niederlassung zu-überweisen.;Diesen Vortrag kennte „das Beru-’ fungsgericht ohne Eechtsversloss dahin verstehen, dass sie das Angebot des Erblassers angenommen habe. Die Annahme konnte hierbei schon darin liegen, dass sie dem Angebot des Erblassers nicht widersprochen hat. In diesem Dalle hätte sie ihre Schuld durch die 'Überweisung nach Stendal - ohne eine besondere Zustimmung des Gläubigers - überhaupt nicht tilgen können, sondern gemäss § 270 Abs 1 BGB dein Erblasser. Diese Annahme wird schon dadurch ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht rechtsirr turns-frei eine Vereinbarung über den Bestimmungsort bejaht ■ hat,, überdies führt die Fragestellung; Vertrag oder Gefälligkeit für sich allein nicht weiter. Die 11 Verlagerung'' eines Bankkontos, auf die beide Revisionen, abstellen,- kann dem nicht gleich-gesetzt werden» Dass auch sie sich unabhängig vom Willen des Schuldners vollzieht, ist in diesem Zusammenhänge nur ein äusserliches Gleichheitsmerkmai» Der wesentliche Unterschied gegenüber der Wohnsitz- und Niederlassungsänderung liegt jedoch darin, dass keine gesetzliche.Vorschrift den■Schuldner zwingt, seine Leistung auf das "verlagerte" Konto des Gläubigers zu erbringen»-Es hätte der Beklagten daher auch Insoweit'freigestanden, nicht auf das Verlangen des'Erblassers einzugehen und'ihm (das.Geld an seinen > 'Wohnsitz Berlin zu übermitteln» l\ra Die weiteren Ausführungen der Revisionen,- die Klägerin habekeinen Anspruch, besser gestellt zu wurden, als sie stehen 'würde, wenn Ende März 1945 durch Gutschrift auf ihr Kundenkonto in S SMItltl erfüllt worden wäre, sie könne als Erfüllung nicht mehr fordern, als sie bei reibungsloser Abwicklung der Überweisung■im Jahre 1945 haben würde, verkennen, dass die Klägerin keinen’ Schadensersatzanspfuch verfolgt, sondern Erfüllung gemäss § 607 Abs 1 BGB begehrt. Es verstösst auch nicht gegen freu und Glauben, wenn sie diesen Erfüllungsanspruch geltend macht, nachdem der Beklagten der frühere Versuch, ihre Schuld zu tilgen, misslungen ist. Im Verhalten des Erblassers, auf das es insoweit ankäme, sind Gründe für eine Arglisteinrede, die der Beklagten entgegengehalten werden könnte, nicht ersichtliche V, Im übrigen bestehen, gegen die Entscheidung in der Sache keine Bedenken» Das Berufungsgericht hat insbesondere auch zutreffend die Forderung nach -westsektoralem Umstellungsrecht auf 5,000,— DM-West umgestellt. Dabei' braucht hier zu der Frage, ob im interzonalen Währüngs-.recht an den Erfüllungsort oder den Schuldnerv/ohnsitz zur Zeit der Währungsreform anzuknüpfen ist, nicht Stel-lung genommen zu werden, da beide in West-Berlin liegen» Der Erfüllungsort (§ 269 Abs 1 BGB) hat sich dadurch, dass der Erblasser Überweisung nach Stendal verlangte, nicht geändert.
G-esetzg BGB ?§ 270. 36?
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■■•) überweist der Schuldner den geschuldeten Geld-Betrag auf ein vom'Gläubiger bezel ebnet es Bankkonto., so tritt <3ie EffüllUng: regelmässig einsobald'die kontoführende .Stelle ihm den
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Betrag; auf seinem Konto;gutschreibt0 Es b 1 eibt dahingeste 111, ob: es zur: Erfüllung ;genügen 'kann, wenn die öberweisungsunterlä-gen bei der kontoführenden '-Stelle eingehen.
Es reicht hierzu jedoch nicht auswenn die Unterlagen bei der Zentrale oder einer anderer Stelle der Empfängerbank eingehen.
?,) Die .Vorschrift* des § 270 Eos 3 BGB ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Gläubiger abweichend von den ursprünglichen Abmachungen nachträglich, die Überweisung 'einer Geldschuld auf ein anderes (auswärtiges) Bankkonto verlangt. i ! ;
Aktenzeichens IV Zd 157/51
urteil des BGH vom 15» Mai 1952 KG. Berlin
IV ZR 1 57/51
verkündet 5. Hai 1952 , dustisangestellter und 3 beamt er der Ge-Iftsstelle,
Indem Rechtsstreit
I» der Frau Anna K
Beklagten und’ Revisionsklägerin,
2» des Pfarr-, Witwen- und waiserifonds, vertreten durch seinen Vorstand, Präsident i.R. Hl
'str. f,
ötreitgehilfen und Revisionsklägers.,
- Prozessbevollmächtigter zu 1t Rechtsanwalt
- Prozesshevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- ;?rozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
list der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die mündliche Verhandlung vom 8= Hai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr „Bersch, Dr. Hartz, Johann sen, DrdCre-gel und Scheffler
für Re c 1 t e rk arm t s
Die Urteile der 8, Zivilkammer des Landgerichts in
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Earn.iergerichts in Berlin vom 9 »Juni 1951 werden .im
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sionen der Beklagten und des Streitgeiiilfen' gegen das Urteil des Kartier ge ri.chts zuriickgevviesen»
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Tatbestand s
Orstreitig wurde, der Betrag dem Konto des Erblassers 1510 Br gut ge brach to
la.gerin hat beantragt,
!'"le Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,— BH-West ueost g vorn Hundert Zinsen seit dem 1»Januar 1946
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Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, bis meint, sie habe ihre Verbindlichkeit erfüllt. Der Erblasser habe ausserdem entsprechend § 270 Abs 3 BGB die Gefahr der Übermittlung getragen,, weil er Überweisung nach Stendal verlangt habe. Die Klägerin dürfe auch nicht besser gestellt Werden,; als sie bei Gutschrift auf dem SMP fflNH Konto heute dastehen würde.
Der Streitgehiife ist auf Streitverkündung der Beklagten dieser beigetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag - jedoch nur mit 4 vom Hundert Zinsen - verurteilt und ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Berufung der Beklagten und des Streitgehilfen hiergegen hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen; auf die Anschlussberu-.
lung der Klägerin hat es dieser 5 vom Hundert Zinsen zugebilligt W Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat es der Beklagten und dem Streitgehilfen als Gesamtschuldnern auferlegt. Die Beklagte und der Streitgehilfe,haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Sie verfolgen den Klag-abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet, beide Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründei Die Revisionen sind unbegründet,
I, Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan-gsn, dass die Beklagte ihre Verpflichtung gegenüber dem Erblasser nach ihren eigenen Darlegungen'nicht erfüllt hat. Es ist allgemeine Meinung und entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass eine
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Augenblick getilgt wird, in dem der überwiesene Betrag durch die Empfängerbank''dem .Konto des Gläubigers guitgeschrieben wird; für die Präge der Erfüllung ist hiernach unerheblich; wann der geschuldete Betrag -von dem Konto des Schuldners abgebucht und wann er irgendeinem der Zwischenglieder der Rüberweisungskette - auch der Empfänger-. Dank selbst - gutgeschrieben worden ist (vgl RGZ 54, 331J 82, 95; 105/ 266 141 ? 289; RG Warn 1922, 1 1 ; 1925,
Hl; 1927, 3; KG in JW 1926, 2092; OLG Hamburg in MDR '948, 346; OLG Kassel in HEZ 2, 175; BGB RGRK 9o Auf lo Arm 4a zu § 562 BGB; ferner Gadow in HGB RGRK Anh zu 5 363 Ana 1 und 4; Baumbach-Duden, HGB 8.Aufl Anh-zu § 365 Anm 1 L; • Nach sch lagev/erk des RG Hr 193 zu § 346 HGB) . Las Reichsgericht hat diese Frage allerdings zu demeist, insbesondere in RGZ 54, 331 und 141, 289 unter dem Gesichtspunkt erörtert, ob schon die Gutschrift dem Gläubiger einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bmpfängerbank gewährt oder ob noch erforderlich sei, dass er die Gutschrift annehme oder Kenntnis von ihr erlange» Mit dieser Fragestellung .hat auch, der I»Zivilsenat des BGH in seiner Entscheidung vom 9«März 1951 - I ZR 38/50; HJ'k 1951 , 437■-unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des RG ent-schieden, dass der Begtinstigte bei der Banküberweisung ’ ein unmittelbares Recht auf Auszahlung des überwiesenen Betrages mit der Gutschrift erwerbe und die Annahme der Gutschrift durch den Begünstigten nicht erforderlich sei» „In diesen Entscheidungen ist die Frage, ob für die Erfüllung einer Geldschuld, die durch Banküberweisung getilgt werden soll, ein früherer Zeitpunkt - etwa der-Eingang der 'Überweisung mit den erforderlichen. Unterlagen bei ; einer Stelle der Empfängerbank'- in Betracht kommen kann',
clrt ausdrücklich erörtert worden d sä ft di< oft'
i entscheidenden ■ Fälle; keine Bedeutung ..hatte<, Im vor-' egev.den Fell ! < ui i ich die I i Lohe Läger dart KV dass 'die ErfüIIuhgswirkung schon in dem ' Augenblick nge treten sei, ii den Mi tleldtr, loco e Tmesbank das'
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stützt: Ei; Geidijl i ann (kc Zrhhmc
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Buohgeic dem Bargeld) hinsichtlich der Erfüllung .-nur dann wirtschaftlich gleich erachtet werden, wenn jene (jenes) dem Verfügungsbereich des Gläubigers so nahe gerückt worden ist , dass dieser das - Buchgeld wie-bares Geld verwerten kann» Diese Lieblichkeit ist ihm regelmässig nicht schon dann eröffnet, wenn die Überweisung bis zu irgendeiner Stelle seiner eigenen Bank, etwa zu deren Zentrale, gelangt ist, sondern erst dann, wenn die Überweisung bei der kontc-
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führenden Bankstelle an ge kommen und ihm auf' seiners Konto gutgebracht worden ist» Erst die Gutschrift.schafft für den Gläubiger insbesondere die Grundlage dafürden übe:e~ wiesenen Betrag ohne weitere Erschwernisse ganz oder zu dem Teil abzuheben und ihn damit jederzeit in Bargeld zu verwandeln .
In der neueren Rechtsprechung ist gelegentlich die Frage berührt worden9 ■ ob die Erfüllung - auch schon Vor der Gutschrift zugunsten des Empfängers - dann angenommen werden könney wenn die Empfängerbank eine Mitteilung von der zu ihren Gunsten erfolgten Buchung erhalten habe? ihr insbesondere auch eine Mitteilung (Avis) darüber zugegan-gen sei 9 zu wessen Gunsten der Betrag zu verwenden ist (Vgl BGH-Urteil vom 7»Februar 1952 - III ZR 30/50? OLG Hamburg in MBB. 1948g. 347) 0 Diese Frage kann hier dahingestellt bleiben. Nach den vorstehenden auch insoweit zutreffenden allgemeinen Erwägungen könnte allenfalls der ing hg der Überweisungs-Unterlagen bei' der k0n10f ührenden Stelle der Bank? nicht bei irgendeiner anderen Stelle der früheste Erfüllungszeitpunkt sein» Die Beklagte hat jedoch selbst nicht behauptet9 dass die Niederlassung in Stendal der Commerzbank entsprechende Mitteilungen erhalten habe«
Beide Revisionen ergeben nichts gegen die vorstehend vertretene Auffassung« Fragen der sog« steckengebliebenen Bähkübervveisung im Verhältnis zwischen Kunden und Bank« wie sie insbesondere in den Urteilen des It Zivilsenats vom 29, Mai 1951 - I ZR 65/50 - und 6«Juli 1951 - I ZH 4/51 - (Lindenmaier-Möhring9 Nr 1 und 2 zu § 667 BGB) erörtert worden sind 9 stehen hier nicht zur Entscheidung'«
,c igt „ wje schon erörtert - insbesondere unerheblich, t der Erblasser im vorliegenden Falle etwa schon auf G-rund der von der Beklagten behaupteten 'Gutschrift sei- . mitteldeutschen ' Land es bank'' für die Commerzbank einen Anspruch gegen die Commerzbank erv/Ör-h-n hat5 ihm den Betrag von 50.000,— Elf auf seinem Konto •v- cfflHHHl' guteuschreiben«, Das ergibt sich auch aus fol-fordern? Gemäss § 328 BGB kann der Schuldner mit einem' Fritten Zahlung seiner Schuld an den 'Gläubiger mit der Prlc-ang vereinbaren, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht'erwirbt, die Leistung zu fordern. Obwohl der Gläubiger in diesem Falle also einen Anspruch in voller Höhe seiner Forderung erworben hat, erlischt das Schuldverhältnis dennochp sofern der Schuldner nicht sogar in Person zu leisten hat, erst, wenn der Dritte die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt hat (§§ 362 Abs 1, 267 A'os 1 BGB) <. Das Verschaffen eines Anspruchs gegen einen Dritten kann also dem Bewirken der Leistung nicht ohne weiteres gleichgestellt werden; die Frage, ob der Girovertrag in gewissem Sinne als Vertrag zugunsten eines Dritten aufgefasst werden kann (so EGZ 141, 289; a.H.s i'-ej-ei-Cording ac,0 S 13)skann hier jedoch auf sich beruhen.
Die Revision beruft sich für die Frage der Erfüllung ;;^n obtle Erfolg auf die Entscheidung des KG in JE 1948,
“ ' ° ^>C,S Kammergericht hat. in seiner Entscheidung die Fra-Cle EeistÜng des Schuldners bei einer Banküberweiaut der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto oder £chon. z"1 p-i ■
li cV 1 ^ ne® früheren Zeitpunkt bewirkt wird, ausdrück-hingestellt gelassen (aaO S 226) , ohne hierbei ncS klar >er'nff zwischen den Fragen der Erfüllung und
hat für -' seinen Fall.
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nur "ganz besondere Umstände" bejaht, aus denen die Gefahr für die GeldÜbermittlung gemäss § 270 BGB schon vor der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers auf diesen Übergebungen sein solle Hierbei hat es auf die, vie oben erörtert worden ist, unerhebliche Frage abgestellt, wann .der Gläubiger einen Anspruch gegen seine Bank erworben hat * Bezeichnenderweise lautet aber auch der Leitsatz zu dieser Entscheidung? "Erfüllung einer SchuldVerbindlichkeit tritt erst mit der. Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Klägers (des Gläubigers) ein» Entscheidend ist nicht, ob der Beklagte (Schuldner) noch verfügen kennte, sondern, ob der Kläger (Gläubiger) schon verfügen konnte.«Das KG hat unter diesem grundsätzlich richtigen Ausgangspunkt verkannt, dass eine Gutschrift für die Empfanger tunk dem Gläubiger nach seinem Girovertrag Z',var einen Anspruch gegen seine Bank geben mag, dass er damit aber noch nicht ohne weiteres über das überwiesene Geld "verfügen" kann.-' :
II, Die "Revision der Beklagten rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht eine Vereinbarung des Inhalts angenommen hat, die Beklagte solle den fälligen Betrag nach SMÜMSMI überweisen. Das Verlangen des Erblassers, den Betrag auf sein Konto bei der Filiale der Commerzbank in büHM zu überweisen, enthielt ein Angebot, die Schuld nicht durch Barzahlung.oder durch Zahlung auf ein Berliner Konto, sondern durch Überweisung nach SHBHHI zu begleichen, Es stand im Belieben der Beklagten, ob sie dieses Angebot annehmen wollteSie konnte es ablehnen» Dann'er— losch das Angebot, § 146 BGB» Das hat sie aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht getan. Sie ist vielmehr, wie es in ihrer Berufungsbegründung (Bl 59 GA) heisst, diesem Künsche
des Erblassers na'chgekommen and hat die Nebenintervenientin mit Schreiben vom selben Tage (14.3.1945) angewiesen, die "valuta von 50.030,:— HM per 31. März 194-5 an den Erblasser auf dessen Konto bei der Commerzbank, Niederlassung zu-überweisen.;Diesen Vortrag kennte „das Beru-’ fungsgericht ohne Eechtsversloss dahin verstehen, dass sie das Angebot des Erblassers angenommen habe. Die Annahme konnte hierbei schon darin liegen, dass sie dem Angebot des Erblassers nicht widersprochen hat. Die Erfüllung würde aber auch noch ausstehen, wenn man der Ansicht der Revision folgt. Hätte die Beklagte das Angebot des Erblassers nicht angenommen, dann wäre dieses Angebot erloschen. Denn der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden, § 147 Abs 1 Satz 1 BGB. In diesem Dalle hätte sie ihre Schuld durch die 'Überweisung nach Stendal - ohne eine besondere Zustimmung des Gläubigers - überhaupt nicht tilgen können, sondern gemäss § 270 Abs 1 BGB dein Erblasser. das Geld auf ihre Gefahr, und Kosten an seinen damaligen Wohnsitz Berlin übermitteln müssen.
Die Revision beruft sich auch zu Unrecht darauf, dass ' die Beklagte die Überweisung nach Stendal nur aus Gefälligkeit veranlasst habe. Diese Annahme wird schon dadurch ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht rechtsirr turns-frei eine Vereinbarung über den Bestimmungsort bejaht ■ hat,, überdies führt die Fragestellung; Vertrag oder Gefälligkeit für sich allein nicht weiter. Die Beklagte hatte in jedem Dalle zu; erfüllen. 'Ihr SchuldVerhältnis erlosch erst, wenn sie die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkte,: § 362' BGB. Bedeutung hätte ihr Hin-
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Stellung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gev/erblichen Niederlassung ’ des Gläubigers die Gefahr der Übermittlung erhöht» Ändert der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung5 so steigert sich möglicherweise-- infolge der in § 270 Abs 1 und 2 BGB angeordneten Übermittlung an diese (jeweiligen) Orte einseitig die - nach diesen beiden Absätzen im Zweifel - vom Schuldner zu tragende Gefahr. Diese Steigerung der Gefahr tritt ein, ohne dass der Schuldner mitwirken, sie insbesondere abwenden kann» Dem. hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er 'dem Gläubiger für den Pall der Gefabrerhöhung infolge Umsiedlung die Übermi11lungsgefahr aufgebürdet hat. Die 11 Verlagerung'' eines Bankkontos, auf die beide Revisionen, abstellen,- kann dem nicht gleich-gesetzt werden» Dass auch sie sich unabhängig vom Willen des Schuldners vollzieht, ist in diesem Zusammenhänge nur ein äusserliches Gleichheitsmerkmai» Der wesentliche Unterschied gegenüber der Wohnsitz- und Niederlassungsänderung liegt jedoch darin, dass keine gesetzliche.Vorschrift den■Schuldner zwingt, seine Leistung auf das "verlagerte" Konto des Gläubigers zu erbringen»-Es hätte der Beklagten daher auch Insoweit'freigestanden, nicht auf das Verlangen des'Erblassers einzugehen und'ihm (das.Geld an seinen > 'Wohnsitz Berlin zu übermitteln»
Im übrigen hat die Beklagte nicht einmal dargelegt, dass die Übermittlungsgefahr für'eine Überweisung von üflf-flQ nach S’PPPPR Ende März 1945 auch nur objektiv grösser gewesen ist als für eine Überweisung innerhalb Berlins»
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l\ra Die weiteren Ausführungen der Revisionen,- die Klägerin habekeinen Anspruch, besser gestellt zu wurden, als sie stehen 'würde, wenn Ende März 1945 durch Gutschrift auf ihr Kundenkonto in S SMItltl erfüllt worden wäre, sie könne als Erfüllung nicht mehr fordern, als sie bei reibungsloser Abwicklung der Überweisung■im Jahre 1945 haben würde, verkennen, dass die Klägerin keinen’ Schadensersatzanspfuch verfolgt, sondern Erfüllung gemäss § 607 Abs 1 BGB begehrt. Es verstösst auch nicht gegen freu und Glauben, wenn sie diesen Erfüllungsanspruch geltend macht, nachdem der Beklagten der frühere Versuch, ihre Schuld zu tilgen, misslungen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit sie selbst oder cer Streitgehilfe dieses Misslingen verschuldet haben»
Im Verhalten des Erblassers, auf das es insoweit ankäme, sind Gründe für eine Arglisteinrede, die der Beklagten entgegengehalten werden könnte, nicht ersichtliche
V, Im übrigen bestehen, gegen die Entscheidung in der Sache keine Bedenken» Das Berufungsgericht hat insbesondere auch zutreffend die Forderung nach -westsektoralem Umstellungsrecht auf 5,000,— DM-West umgestellt. Dabei' braucht hier zu der Frage, ob im interzonalen Währüngs-.recht an den Erfüllungsort oder den Schuldnerv/ohnsitz zur Zeit der Währungsreform anzuknüpfen ist, nicht Stel-lung genommen zu werden, da beide in West-Berlin liegen» Der Erfüllungsort (§ 269 Abs 1 BGB) hat sich dadurch, dass der Erblasser Überweisung nach Stendal verlangte, nicht geändert. Nach § 270 Abs 4 BGB bleibt’er sogar, unberührt, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung ändert»
TI. Die Revisionen waren daher in der Hauptsache mit Kostenfolge aus §§ S7 ? 101 ZPO zurückzuweisen„ Im Kosten punkte waren die Entscheidungen des Landgerichts und des Ka.rp.nergerich.ts aufzuheben? da sie die Vorschrift des § 101 ZPO nicht beachtet haben» Es war daher,wie geschehen, über die Kosten des Rechtsstreits im Ganzen zu entscheiden»
Pr» Lersch Dr.Hartz Johannsen Kregel Scheffler