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BGH

Gericht: BGH

sters für Rüstung und Kriegsproduktion einer Firma durch Jahresfertigungshefekle die' Herstellung "bestimmter Heile für den Tk-Bootbau aufgegeben hat. mi Cu car g ^ g e u_e r e u a r _ s s x e_e ef ^ c ~ _ e r d es kann t§ 2o Abs o S 2 RLG-} und die Bedarfssxelle eine Dienststelle des Reiches war- so kann mit der . tarnten Dienststelle des Reichsministers für Rüstung und Kriegsproduktion,, Haupt aus schliss Schiffbau* Durch a ahr e si ert igungs c ex etis Qi.es er Dienst steile wurde ihr aufgegeben, in den in den Befehlen festgesetzt ei Zeitraum tcc'inte hengen besti" ’ uer i-Socis- Sie hat gegen die dem RLG-fordernden Die auf Grund der sprüche gegen das ausserdem a gegen die fmtskasse w der sog,.- Es "bedarf jedoch keiner Entscheidung P ob das der Fall ist,- Denn auch wenn die Bundesrepublik. oder, weil die streitige Forderung gemäss Art 134 -GrundG auf sie übergegangen ist., würde die Änderung des Aktivrubrums nach § 265. in der britischen Zone gelegene Aktivvermögen des Deutschen Reiches bereits- im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf udie Deutsche Bundesrepublik übergegangen ist«Der lg Zivilsenat, entnimmt das der Entstehungsgeschichte des Art 134 GrundG, Er geht davon aus,' dass in den Entwürfen zu dem Grundgesetz für den späteren Artikel 134 durchweg und insbesondere auch in der letzten Formulierung/des Haupt äv,sschusses vom 10.;, Februar 1949 die Fassung vorgesehen war;’’Das Reiehs-vermögen' ist Bundesvermögen"Er meint weiter, diese Fassung sei zwar mit Rücksicht auf das Gesetzv 3fr 19 der. Dies besage aber nicht, dass der Artikel damit in Abweichung von den bis herigen Entwürfen nunmehr nur als Programmsatz gestaltet, werden sollte. Der eigentliche Sinn des Art 134 sei, die Verteilung des bisherigen Reichs-Vermögens a'üf Bund« • Länder und Gemeinden vorzubereiten,,- Dafür seien in den* Absätzen 2 und 3 des Art 134 Hilf sueise hat der I, Zivilsenat noch er--v;ces-u auch .die in Grundgesetz wiederholt tun Aus— räecig emns knieten - Identität des Bundes' nie den Leut sehen Reich würde keine andere Deutung zu-lassen, als dass das Beichsver^ügen zugleich mit dein verf aseuingsgebe.uden Akt selbst nunmehr Bundes-’ vermögen !1v;ird" , wobei es dahinstehen könne, ob rechtlich nur eine EeseicnnungGäuäerung oder ein dass der Beklagten auf hrund der sah-resfertigungsbefehle Ansprüche gegen das Deutsche Reich j_Q>. Las B eru f unasaeri ent ist loch mit Recht davon ausgegargen, dass die Beklag-' te aus § 26 Acs 3 BIG- einen Anspruch auf angeassse- war daher befugt, Leistungen nach § 3 bRLG in Anspruch zu nehmen» Das hat es mit den an die Beklagte gerichteten Jahresfertigungsbefehlen getan. In diesen wurde der Beklagten aufgegeben., bestimmte feile für den U-Bootbau herzustellen und sie auf die von den Werften eingehenden Bestellungen an die se zu liefern. 'Es handelt sich nicht nur um allgemeine, ausserhalb des RLG mögliche Maßnahmen zur Lenkung der Wirtschaft» Dafür wäre der Reichswirtschaftsminister zuständig gewesen, wie das für den Maschinen- und Apparatebau in aer.VO vom. Hier sind aber nicht Massnahmen zur Sicherung des allgemeinen Bedarfs getroffen worden, sondern es sind Leistungen in Anspruch genommen worden, die nach.der Lieferung an die Werften-unmittelbar dem Deutschen Reich, nämlich der Kriegsmarine zukommen; sollten» Dieses unmittelbare eigene Interesse des Ingenieur--Büros an der angeforderten Leistung ergibt sich auch aus den Jähresfertigimgsbefehlen '-selbst«, Es heisst dort, dass die auf Grund dieser Befehle erzeugten ■ Schiffbaut eile " durch unsere Ihnen laufend zugehenden Sammelaufträge und die hierauf erfolgen- Die Ansprüche: die der Beklagten auf Grund des Elfi erwachsen sind.« dass dabei für eine bestimmte firu*ot)e von Inanspruchnahmen,, nämlich für die Peile ces t b PEfi ein „-m sprue' auf Vergütung gegen die Bedarfsstelie ausgeschlossen ist (§ 26 Abe 1 Satz 2 b)„ Da hier eine Iansprueh-nair-e re_n >v t c Elf ''erliegt, ksu_t ein str_c__ auf Vergütung gegen die Bedaifsstelie für die Beilegte nicht in Betrachts Pie Beklagte kann auf G-ruitd des § 26 Abs t Elf vielmehr nur Ansprüche auf Entschädigung erheben. Diese Ansprüche stehenihr gegen die Bedarfsstelle nicht nur unter den besonderer Voraus set zun en ces ( 2o a ec - Elf n: cent es han- stungsp>flicht-handelt, geregelt0 Der § 3 b ist im IIo Abschnitt des R'LC- über die Leistungen enthalten«, Leistungen nach § 3 b können sowohl für die Bedarfsstelle seihst als auch für Dritte in Anspruch genommen werden«, Wie bereits ausgeführt9 handelt es sich hier um Anforderungen im unmittelbaren eigenen Interesse der Bedarfsstelle.» gene Interesse der Bedarf sst eile bestand dar in,den Werften die Herstellung; von U-Bo'oten für die Kriegsmarine zu ermöglich eh/.. so sind jedenfalls in der Regel auch Massnahmen nach § 3 b RLG-, die diesem Pro-■duhtionsgang dienen, als Inanspruchnahmen für die Bedarfsstelle selbst anzusehen,, Das Berufungsgericht hat mit Recht als Verluste im Sinne dieser Bestimmung auch die Aufwendungen an Material if Löhnen und sonstigen Unkosten Tangesehen, die auf die ■Herstellung der an die Werften gelieferten und von diesen nicht bezahlten SchifiSbauteile verwandt worden eind,?. Allerdings lässt sich nicht sagen, dass diese Aufwendungen schon am 20«, April 1345, als die Beklagte' die Zahlung erhielt, als Verluste angesehen werden konnten^ Damals war noch nicht zu übersehen, ob die Ansprüche der Beklagten gegen die Werften nicht noch urch o. IßWBSSBSB am istetentZähl inocli; nicht bes ' sich.auf diese .Entscheidung des Schröder mit . belieferten firmen e: auch zur Rückzahlung dieser, b tet halt« weil sie über den nominellen Betrag hinaus no ungedeckt.gebliebene Forderungen von RM hatte,. Mit .dieser Forderung hat die Beklagte a drücklich gegen den Rückforderungsanspruch des Reiches auf gerechnete. Beklagte hiernach sogai Forderungen zur Aufrechnung herangesogen hat., die nicht. im Streit befangen waren,, so kann nicht zweifelhaft sein* dass sie diese Aufrechnung auch mit dem Seil ihrer Forderung vornehmen wollte., der nach ihrer Auffassung gerade durch die erhaltene Zahlung getilgt "war.*' Schon in dem Antrag auf El a g ahn eis ung liegt hei dieser Sachlage die Äufrechungserklärung für den Fall., dass die Forderung insoweit nicht durch, die Zahlung getilgt war und demgemäss ein Rückzahlungs-anspruch des'Reiches bestehen sollte* Gegen die Zulässigkeit einer solchen Eventualaufrechnung bestehen keine Bedenken* Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen,, dass ?ie gegenüber einem Anspruch des Reiches erklärt worden .st« 52 übe i % ist durch Vermögen des Deutschen Reiches verhängt die VO Nr 202 der britischen Militärregierung pVOBiBrZ 1949, 532) jedenfalls für das Vermögen des Deutschen Reiches, das hier in Betracht kommt9 hausha 11recht 1 iche Bedeu-t(if tung und enthält..kein allgemeines Verfügungsvertfßt f wie der 1, Zivilsenat des BGH schon in seinem'. Reiches ;nach §' 14 Ziff 1 TJmstGf.v0n der Umstellung ausgeschlossen 'sindo Der Grosse g-gyil Senat hat hierzu entschieden,, dass § 14 Ziff 1 ■gjjjstß der Aufrechnung des inländischen Schuldners <jes Deutschen Reiches mit einer Gegenforderung nicht entgegensteht5 wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung ror dem 20., Juni 1943 zur Aufrech ~ nung geeignet gegemibergestanden haben pBGHZ 2, 300 Tm gleichen.Beschluss, hat der Grosse Zivilsenat au ausgesprochen., dass die Aufrechnung auch dann zulas eig ist* wenn für Hauptforderung und Gegenforderung sw ei verschiedene Kassen des Reiches-im Sinne des .; 595 BGB zuständig gewesen wären und diejenige Kasse,, durch die die Gegenforderung zu -berichtigen gewesen wäre* infolge des Zusammenbruchs; des Deutschen Reiches fort.o'efaller weil für den Entschädigungsanspruch aus dem RLG der Rechtsweg nicht gegeben -sei? ist unbegründet o Der Senat hat schon in seinem Urteil vom Dezember 1950 (IV . e aus dem RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen n steht., Das hat der Senat aus Art 14 eschlossen'o Auf die Ausführungen in ein ist der Rückzahlungsanspruch des ches jedenfalls insoweit durch Aufrecht-etilgtg als der Beklagten nach § 26 Abs 3 RLG nspruch auf .angemessene Entschädigung für ihre' Verluste in dem erörterten Sinn zustande. Die Höhe dieser Forderung muss jedoch im einzelnen noch vom erufungsgericht festgestellt werden«, Zu dem'Zweck ar das angefochtene Urteil aufzuheben und der echtsätreit an das Berufungsgericht zurüc.kcuverweisen« das Berufungsgericht ergeben, dass der Rückzahlungsanspruch nicht in voller'Höhe durch, die zur A'af re ehest eilte Forderung getilgt wird,, so wird es da-Dmmen,, ob ! ...mitWirkung ag.en die Amtskasse die von der Beklagten geforderten Rechnungsbeträge zu bezahlen«« Wenn auch* wie inrgelegt^ insoweit keine Forderung der Beklagten gegen das Deutsche Reich bestand, so könnte insoweit in Betracht kommen, dass SJHWBHB gezahlt hat, um die Verpflichtungen der Werften zu erfüllen (.§ 267 BGi oder obwohl er wusste* dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB)0 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Zeuge Schröder als stellvertretender Kassenleiter und zweiter Kassenbeamter Dritten gegenüber bevollmächtigt .war* Auszahlungen aus der von ihm mitver-valteten Kasse, sei es durch Übergabe von Barmitteln., Wenn SHHMI dabei den Scheck-für die Beklagte unter Venstoss gegen § 37 Re i chskas'Gin ordzuuäg ohne Auszahlungsanordnung der zuständigen Verwaltungsstelle ausgestellt habe* so liegt darin nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur eine Verletzung innerdienstlicher Vorschriften, die die Hechtswirk-samkeit seiner Handlung gegenüber dem Maribefiskus nicht berührt«. Dem kann sich der Senat nicht anschliessen«, Es mag zutreffen* dass die Reichskassenordnung ebenso wie die. Diese schaffen nach aussen hin wirkend d&sL;.sachliches Recht in der Arik dass dadurch die Zuständigkeit von Behörden zu hoheitsrechtlichen Verrieb.-: tie harm seen auch nicht darauf oeiuier, dass ihr dieser Mangel der Vertretungsbefugnis verborgen geblieben sei.,:1 142 ü Da?^ die Aulskasse ces Aer.irals der Rriegsma rine Diensts cells eine hehördliche Rasse man a-r sei* Peking'e _ mcreii :g Dekamm Das-solche behördlichen. genhalten bei■der Li a n d e 1 s r e c Ii 11 i lit s schein für rauen, sondern muss dass nach der Zustandigkeits zur Aushändigung des Schecks Das Reichsgericht hat schon erwähnten Entscheidung (RGZ 162, esen (S 149}f dass den für die Reic rwaltungen erlassenen Vorschriften übe befugnis eine ähnliche Wirkung zu-en öffentlich-rechtlichen Vorgängen, die die Vertretung der Körperschaften, insbesonder ;oov' oi f bürgerIiehrrecht Vorschriften ist stets rkling zuerkannt ' w iit aus anderweit Ents-j; e)iung • g e l ang . S1 die Vert kommt wj offen der gerne lichem Gi Ausschlie den» dass Tatbestand scliliesst s das Reichs Erschw macht o V„ Die Beklagte hat noch geltend gemacht, dass eine etwaige Bereicherung auf ihrer Seite im Sinne des § SIS BGB weggefallen sei,- Ihre Aufwendungen für dia ic ai Her nach § 818 Ell anzurechnen seien,-, Auf diesen Sinnand kommt es nicht mehr anf weil der Beklagten- wie dargelegt - ein Anspruch auf hngemessene Entschädigung zusxehto Sie Aufwendungen der Beklagten, die nach § 818 BGB überhaupt als anrech-nungsfähig ’in Betracht kommen könnten., Prüfung mehr« oh die tatsäcir gestellt bedarf somit liehen und rechtlichen Voraussetzungen für eine nw end emg des d 818 3 GE gsge’c au sein vüisn, Die Berieten erweist sich hiernach als terrü: der,, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass Schröder befugt war.-, rechrswirhsam an die Beklagte zu zahlen,, Jedoch kommt es, wie darge-e Präge nur insoweit an,- als die r Beklagten nicht durchgreiftc.

Zitierte Normen: § 814 BGB
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Volltext der Entscheidung

sters für Rüstung und Kriegsproduktion einer Firma durch Jahresfertigungshefekle die' Herstellung "bestimmter Heile für den Tk-Bootbau aufgegeben hat. so liegt darin eine Leistung— anfordering nach § 5 h R1G0
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.Es genügt- daher in diesem Zusammenhang«, wenn fest-gestellt werden kann5 dass die streitige Forderung jedenfalls gemäss Art 154 GrundG auf die Bundesrepublik übergegangen ist«, -	:	\
Der Xu Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in. seinem Urteil vom 30„ Oktober 1951 (I ZR 117/50) ausgeführt? dass das. in der britischen Zone gelegene Aktivvermögen des Deutschen Reiches bereits- im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf udie Deutsche Bundesrepublik übergegangen ist«Der lg Zivilsenat, entnimmt das der Entstehungsgeschichte des Art 134 GrundG, Er geht davon aus,' dass in den Entwürfen zu dem Grundgesetz für den späteren Artikel 134 durchweg und insbesondere auch in der letzten Formulierung/des Haupt äv,sschusses vom 10.;, Februar 1949 die Fassung vorgesehen war;’’Das Reiehs-vermögen' ist Bundesvermögen"Er meint weiter, diese Fassung sei zwar mit Rücksicht auf das Gesetzv 3fr 19 der. amerikanischen .Militärregierung.-.nicht .in-das Grundgesetz übernommen worden. Dies besage aber nicht, dass der Artikel damit in Abweichung von den bis herigen Entwürfen nunmehr nur als Programmsatz gestaltet, werden sollte. Der eigentliche Sinn des Art 134 sei, die Verteilung des bisherigen Reichs-Vermögens a'üf Bund« • Länder und Gemeinden vorzubereiten,,- Dafür seien in den* Absätzen 2 und 3 des Art 134
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war daher befugt, Leistungen nach § 3 bRLG in Anspruch zu nehmen» Das hat es mit den an die Beklagte gerichteten Jahresfertigungsbefehlen getan. In diesen wurde der Beklagten aufgegeben., bestimmte feile für den U-Bootbau herzustellen und sie auf die von den Werften eingehenden Bestellungen an die se zu liefern. Das entspricht der in § 3 b Z-iff 3 und Ziff 1 RLG vorgesehenen Leistungsanforderung,»
'Es handelt sich nicht nur um allgemeine, ausserhalb des RLG mögliche Maßnahmen zur Lenkung der Wirtschaft» Dafür wäre der Reichswirtschaftsminister zuständig gewesen, wie das für den Maschinen- und Apparatebau in aer.VO vom. 11 „ 12-«U 1939 (RGBl I# .2411;' ausdrücklich--vorgesehen ist. Hier sind aber nicht Massnahmen zur Sicherung des allgemeinen Bedarfs getroffen worden, sondern es sind Leistungen in Anspruch genommen worden, die nach.der Lieferung an die Werften-unmittelbar dem Deutschen Reich, nämlich der Kriegsmarine zukommen; sollten» Dieses unmittelbare eigene Interesse des Ingenieur--Büros
 an der angeforderten Leistung ergibt sich auch aus den Jähresfertigimgsbefehlen '-selbst«, Es heisst dort, dass die auf Grund dieser Befehle erzeugten ■ Schiffbaut eile " durch unsere Ihnen laufend zugehenden Sammelaufträge und die hierauf erfolgen-
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§ 26 Abs 3 RLG gewährt dem Leistungspflichtigen
 einen. Anspruch auf Ausgleich: der Rachteile, .die, ihn/ infolge der Inanspruchnahme treffen/-- Dazu .gehören / auch /Verluste., die er infolge der Leistung erleidet,.
Das Berufungsgericht hat mit Recht als Verluste im Sinne dieser Bestimmung auch die Aufwendungen an Material if Löhnen und sonstigen Unkosten Tangesehen, die auf die ■Herstellung der an die Werften gelieferten und von diesen nicht bezahlten SchifiSbauteile verwandt worden eind,?. Allerdings lässt sich nicht sagen, dass diese Aufwendungen schon am 20«, April 1345, als die Beklagte' die Zahlung erhielt, als Verluste angesehen werden konnten^ Damals war noch nicht zu übersehen, ob die Ansprüche der Beklagten gegen die Werften nicht noch
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 stens starken Beschränkungen im Vertragshilfeverf ren ausgesetzt; Damit könnten sie in solchem Maße
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belieferten firmen e: auch zur Rückzahlung dieser, b tet halt« weil sie über den nominellen Betrag hinaus no ungedeckt.gebliebene Forderungen von RM hatte,. Mit .dieser Forderung hat die Beklagte a drücklich gegen den Rückforderungsanspruch des Reiches auf gerechnete. Y/enn die. Beklagte hiernach sogai
 Forderungen zur Aufrechnung herangesogen hat., die nicht. im Streit befangen waren,, so kann nicht zweifelhaft sein* dass sie diese Aufrechnung auch mit dem Seil ihrer Forderung vornehmen wollte., der nach ihrer Auffassung gerade durch die erhaltene Zahlung getilgt "war.*' Schon in dem Antrag auf El a g ahn eis ung liegt hei dieser Sachlage die Äufrechungserklärung für den Fall., dass die Forderung insoweit nicht durch, die Zahlung getilgt war und demgemäss ein Rückzahlungs-anspruch des'Reiches bestehen sollte* Gegen die Zulässigkeit einer solchen Eventualaufrechnung bestehen keine Bedenken*
Dieser Auffassung steht auch nicht entgegen,, dass ?ie gegenüber einem Anspruch des Reiches erklärt worden .st« Die Vermögenssperre, die auf Grund des Gesetzes
52 übe i % ist durch
 Vermögen des Deutschen Reiches verhängt die VO Nr 202 der britischen Militärregierung pVOBiBrZ 1949, 532) jedenfalls für das Vermögen des Deutschen Reiches, das hier in Betracht kommt9
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 von Bedeut ng sein konnte, ist durch die 1am ic September 1950 in Kraft getretene VO Nr 21" (Amtsbl der* AHE' 1950 v 5.96).ibe.s:etilgt.worden* 5
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die Erfüllung von Eriegsverträgenidurch; das Reich,, Die-.,, se Vorschrift hat aber nur. hausha 11recht 1 iche Bedeu-t(if tung und enthält..kein allgemeines Verfügungsvertfßt f wie der 1, Zivilsenat des BGH schon in seinem'. Urteil 'if vom 19* . 1',, .1951	1?~1.	12-	Dm:	Ine
,s-fc ausserdenip. durch die 70 Ur 226 (Amt si:
 1 951? • 78?) • aufgehoben worden,,
Bedenken gegen die Aufrechnung “sind schli.essli aUoh nicht daraus herzuleiten,, dass Verbindlichkei tendes Deutschen. Reiches ;nach §' 14 Ziff 1 TJmstGf. v0n der Umstellung ausgeschlossen 'sindo Der Grosse g-gyil Senat hat hierzu entschieden,, dass § 14 Ziff 1 ■gjjjstß der Aufrechnung des inländischen Schuldners <jes Deutschen Reiches mit einer Gegenforderung nicht entgegensteht5 wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung ror dem 20., Juni 1943 zur Aufrech ~ nung geeignet gegemibergestanden haben pBGHZ 2, 300 Tm gleichen.Beschluss, hat der Grosse Zivilsenat au ausgesprochen., dass die Aufrechnung auch dann zulas eig ist* wenn für Hauptforderung und Gegenforderung sw ei verschiedene Kassen des Reiches-im Sinne des .; 595 BGB zuständig gewesen wären und diejenige Kasse,, durch die die Gegenforderung zu -berichtigen gewesen wäre* infolge des Zusammenbruchs; des Deutschen Reiches fort.o'efaller - e^ne «r-dere Kasse aber nicht satzweise geschaffen oder bestimmt worden ist0 muss auch' dann gelten., wenn die Gegeniorderung ersx nach der Kapitulation entstanden und cUe Behörde, j_n deren Dienstbereich der für die Entstehung der Gegenforderung massgebende Sachverhalt	nicht
 mehr besteht,; Im vorliegenden Fall sina aus diesem Gesichtspunkt'um' so weniger Bedenken herzulei ten, a±s die Leistungen der Beklagten für di® Kriegsmarine bestimmt waren und auch der Rü c kf o r d e rung * an s pru cn 'oe±
einer Kasse der Xriesrsma
 tarine entstanden ist,

Der Einwand der 'Revision* die Aufrechnung sei deshalb unzulässig«,.' weil für den Entschädigungsanspruch aus dem RLG der Rechtsweg nicht gegeben -sei? ist unbegründet o Der Senat hat schon in seinem Urteil vom Dezember 1950 (IV . ZR 165/50) entschieden* dass egen der Bestimmung im § 2? Abs 3 S 4 RLG für
e aus dem RLG der Rechtsweg vor den ordentlichen n steht., Das hat der Senat aus Art 14 eschlossen'o Auf die Ausführungen in
n der Senat festhält4 wird ver-
ein ist der Rückzahlungsanspruch des ches jedenfalls insoweit durch Aufrecht-etilgtg als der Beklagten nach § 26 Abs 3 RLG nspruch auf .angemessene Entschädigung für ihre' Verluste in dem erörterten Sinn zustande. Die Höhe dieser Forderung muss jedoch im einzelnen noch vom erufungsgericht festgestellt werden«, Zu dem'Zweck ar das angefochtene Urteil aufzuheben und der echtsätreit an das Berufungsgericht zurüc.kcuverweisen«
Sollte sich bei' dieser erneuten Prüfung durch. das Berufungsgericht ergeben, dass der Rückzahlungsanspruch nicht in voller'Höhe durch, die zur A'af re ehest eilte Forderung getilgt wird,, so wird es da-Dmmen,, ob ! ( g| befugt war.s ...mitWirkung ag.en die Amtskasse die von der Beklagten geforderten Rechnungsbeträge zu bezahlen«« Wenn auch* wie inrgelegt^ insoweit keine Forderung der Beklagten gegen das Deutsche Reich bestand, so könnte insoweit in Betracht kommen, dass SJHWBHB gezahlt hat, um die Verpflichtungen der Werften zu erfüllen (.§ 267 BGi
 oder obwohl er wusste* dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war (§ 814 BGB)0
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Zeuge Schröder als stellvertretender Kassenleiter und zweiter Kassenbeamter Dritten gegenüber bevollmächtigt .war* Auszahlungen aus der von ihm mitver-valteten Kasse, sei es durch Übergabe von Barmitteln., sei es durch 'Ausstellung von Barschecks, vorzunehmen;. Wenn SHHMI dabei den Scheck-für die Beklagte unter Venstoss gegen § 37 Re i chskas'Gin ordzuuäg ohne Auszahlungsanordnung der zuständigen Verwaltungsstelle ausgestellt habe* so liegt darin nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur eine Verletzung innerdienstlicher Vorschriften, die die Hechtswirk-samkeit seiner Handlung gegenüber dem Maribefiskus nicht berührt«.
Dem kann sich der Senat nicht anschliessen«, Es mag zutreffen* dass die Reichskassenordnung ebenso wie die. von der Revision angesogene Reichswirtschaftsbest
 mungen zu einem erheblichen Teil nur innerdienstliche
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Anweisungen enthalten,, Diejenigen Bestimmungen aber, die die Vertretungsbefugnis der Amtskassen im. Rechtsverkehr und gegenüber Dritten regeln* haben eine wei~ Vergehende Bedeutung, Diese Vorschriften sind denjeni-i gen.gleichzustellen, die die Vertretungsbefugnis von Behörden in Geschäftsordnungen und Zuständigkeitsord- % nungen, die als Rechtsoder Verwaltungsverordnungen
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ergehen* regeln.. Diese schaffen nach aussen hin wirkend d&sL;.sachliches Recht in der Arik dass dadurch die Zuständigkeit von Behörden zu hoheitsrechtlichen Verrieb.-: tungen und zur' rechtsgeschäftlichen und Prozessrecht liehen Vertretung, des Diskus der Verteilung und Begren-
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 -37 ).c .'hach dieser Zuständigkeit s rege lung war ;;acer-:
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 ergibt s nicht, befugt # . ohne schriftliche. Anweisung... der siis ünscigen Der'altargssteile zu zahlen, Das muss sich denn ach auch die Beklagte ent g eg enhal t:eh lassen., tie harm seen auch nicht darauf oeiuier, dass ihr dieser Mangel der Vertretungsbefugnis verborgen geblieben sei.,:1 weil, sie ihre Rechnungen 1
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dass die.. Prüfung ordnungsgemäss erfolgt: seiö Die schon vom Reichsgericht entwickelten ' Grundsätze
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 rauen, sondern muss dass nach der Zustandigkeits zur Aushändigung des Schecks Das Reichsgericht hat schon erwähnten Entscheidung (RGZ 162, esen (S 149}f dass den für die Reic rwaltungen erlassenen Vorschriften übe befugnis eine ähnliche Wirkung zu-en öffentlich-rechtlichen Vorgängen, die die Vertretung der
 Körperschaften, insbesonder ;oov' oi f bürgerIiehrrecht Vorschriften ist stets rkling zuerkannt ' w iit aus anderweit Ents-j; e)iung • g e l ang . D em and Soweit dabei, wie au erkannt hata dem Verkehr, achpriifung der Vertretungs-sft im Interesse einer g
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 Die Berieten erweist sich hiernach als terrü: der,, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass Schröder befugt war.-, rechrswirhsam an die Beklagte zu zahlen,, Jedoch kommt es, wie darge-e Präge nur insoweit an,- als die r Beklagten nicht durchgreiftc.
In welchem Umfang dies der Pall ist. Bedarf noch -der näher;
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