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BGH · IV ZK 156/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZK 156/64

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 34. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag des Klägers bis zu dem 15. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stund gewährt. Sie beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers zu verwerfen, weil die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht vorgelogen hätten. Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 547 Abs. 2 Rr. 1 ZPO (Urteile des Senats vom 26. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben nämlich die Voraussetzungen des § 233 ZPO für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs- Oktober 1963, erhielt Rechts-Anwalt Di. von dem Kläger Information für die Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift und diktierte am gleichen Tage den Schriftsatz auf Band. In einem Büroraura des Rechtsanwalts befindet sich ein Po*> tabiagex ^/al, wo nach Unterzeichnung von Schriftstücken durch den Rechtsanwalt in diesem Büroraum das jeweilige Aktenstück mit entsprechenden Dezernatsverfügungen für lie Postabiage und die Registraturbearbeitung abgelegt wird, ln den späten Hachmittagsstunden des 14. In Gegenwart des Lehrlings Roswitha SofHR weiche im allgemeinen die Postsachen fertig macht, kuvertiert und mit zu dem Briefkasten nimmt, fragte Frau Cf/ggf ihren Ehemann, ob nicht ein besonderer Umschlag für das Kammergericht geschrieben werden solle, dann könne der Schriftsatz gleich mit abgehen. Die Ehefrau des Rechtsanwalts meinte noch, das sei nicht notig, der Schriftsatz könne abgehen und sei dann am 15. Er fügte, während Fräulein Jc®^® dabei stand, hinzu, er würde diesen Schriftsatz und einen weiteren Berufungsbegründungoschriftnatz in einer von ihm geführten Sache SkflHIW* in der die Berufungsbegründungsfrist gleichfalls bis zu dem 13. Pen Gedanken, in die Wohnung von Fräulein ScflBBzu fahren und dann mit der Post Fühlung zu nehmen, gab Rechtsanwalt Pr. CflHB auf.Er benachrichtigte vielmehr seine Ehefrau, welche Maschine schreiben konnte. Sie habe gemeint, es sei richtig, wenn der Schriftsatz an dem genannten Tage abgehe; als sie die Post am Abend des 15. Gemäß § 233 Abs. 1 ZPO kann die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftrag ten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen. Hat dieser nicht die äußerste, nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der Wiedereinsetzung entgegen Dagegen stellt das Versagen einer Bürokraft des bevollmächtigten Rechtsanwalts für die Partei einen unabwendbaren Zufall dar (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Der aus den eidesstattlichen Versicherungen ersichtliche Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß Rechtsanwalt Dr. CflUdie ihm als Anwalt obliegende SorgfrtltsLflicht gewahrt hat, um die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. Rach dem Sachverhalt, wie er sich aus den erwähnten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, legt Rechtsanwalt Dr. nach Unterzeichnung der Post in einem besonderen Büroraum das jeweilige Aktenstück mit einer Dezernatsverfügung in ein Regal für die Postablage und die Registraturbearbeitung. Oktober 1963 lediglich physisch und zeitlich unmöglich war, den Schriftsatz nochmals zu Papier zu bringen, während er also an sich hierfür zur Verfügung gestanden hätte. März 1965 überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 19* März 1965 hat Rechtsanwalt Dr. CUEBerklärt, in das für die Post-ablagc und die Registraturbearbeitung bestimmte Regal kämen mit einer jeweiligen Dezernatsverfügung nur Das Aktendurchschlags-exemplar dieses Berufungsbegründungaschriftsatzen hätte sich in dem Regal für die iostablage also nicht mehr befinden können. Für die Rekonstruierung des Berufungsbegrün-dungsschriftsatzes in der Sache sofern diese überhaupt erforderlich gewesen wäre, hätte dann an dem Dienstagabend ab 21,00 Uhr noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, so daß beide Schriftsätze rechtzeitig bis Mitternacht in den Hachtbrielkasten des Kammergerichts hatten befördert werden können. nchriftsatz in der Sache MflHB anl Dienstagabend tatsächlich nicht mehr in dem für die Postablage und Ee-gistraturbearbeitung bestimmten Regal befunden haben, r.o 1st somit die Versäumung der Berufungsbegründungs-friat nicht allein auf ein unabwendbares Ereignis, sondern auch auf scnuldhaftes Verhalten des Prozeßbevoll-mächtigten bei der Behandlung der l’riotsache zurü;kzu-führen, wäre die Fristversäumung also bei Anwendung der dem Trozeßbevollmächtigten zu demutbaren Sorgfalt vermieden worden, so kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufrechterhalten werden. Damit erweist sich die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig. fochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu verwerfen.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 233 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2015 064
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZK 156/64
URTEIL
Verkündet am
31. März 1965 ßroeske Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Alice M
geb. G(
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Offertingenieur Karl-Alfred
 Weg
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Froze!bevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstonberg, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin von: 26. März 1964 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 34. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 13* Mai 1963 wird verworfen.
Die Kosten der Berufung und der Revision trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Das Urteil ist dem ProzeUbevollmächtigten des Klägers am 28. Mai 1963 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 28. Juni 1963 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag des Klägers bis zu dem 15. Oktober 1963 verlängert worden. Die Berufungsbe-
grünuung ist am 16. Oktober 1963 beim Berufungsgericht eingegangen. Auf Antrag des Klägers hat das Berufungsgericht ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluß Wiedereinsetzung in den vorigen Stund gewährt. Es hat durch das angefochtene Urteil das landgerichtliche Urteil geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß beide Parteien die Schuld anadhr Scheidung tragen, jedoch die Schuld des Klägers überwiegt. Gegen dieses Urteil hat die Be-»lagte Revision eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers zu verwerfen, weil die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht vorgelogen hätten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Zulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 547 Abs. 2 Rr. 1 ZPO (Urteile des Senats vom 26. Juni 1952 -IV ZR 36/52 -, BGHZ 6, 369, und vom 19. Dezember 1962 -IV ZT\ 172/62 -, Versicherungsrecht 1963» 259)* Sie ist auch begründet.
Die Beklagte rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Berufung des Klägers verwerfen müssen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben nämlich die Voraussetzungen des § 233 ZPO für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-
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begründungsfrist nicht Vorgelegen.
Die von Rechtaanwalt Dr. CflB^mit dem .Viederein-setzungsantrag überreichten eidesstattlichen Versicherungen seiner selbst, seiner im Büro mithelfenden Ehefrau, der Anwaltssekretürin Margarete	und	der An-
waltsstenotypistin Elvira H4HD ergeben folgendes:
An öamstag, dem 12. Oktober 1963, erhielt Rechts-Anwalt Di.	von	dem Kläger Information für die
 Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift und diktierte am gleichen Tage den Schriftsatz auf Band. Die Berufungsbegründung lag am Montag, den 14. Oktober 1963 im Büro unterschriftsfertig vor. In einem Büroraura des Rechtsanwalts befindet sich ein Po*> tabiagex ^/al, wo nach Unterzeichnung von Schriftstücken durch den Rechtsanwalt in diesem Büroraum das jeweilige Aktenstück mit entsprechenden Dezernatsverfügungen für lie Postabiage und die Registraturbearbeitung abgelegt wird, ln den späten Hachmittagsstunden des 14. Oktober 1963 Unterzeichnete Rechtsanwalt Dr. Cflp de.». Berufung*. egrün-dunt;sRchriftsatz. An diesem Tage war die Ehefrau des Rechtsanwalts im Büro anwesend. In Gegenwart des Lehrlings Roswitha SofHR weiche im allgemeinen die Postsachen fertig macht, kuvertiert und mit zu dem Briefkasten nimmt, fragte Frau Cf/ggf ihren Ehemann, ob nicht ein besonderer Umschlag für das Kammergericht geschrieben werden solle, dann könne der Schriftsatz gleich mit abgehen. Da mit diesem Schriftsatz Anlagen verbunden waren und Rechtsanwalt Dr. Cj^^Pam nächsten Tage wegen einer anderen Berufungssacho ohnehin zu dem Xammergerieht fahren
 wollte, un: die Fristsachen selbst einzustecken, trat er die Anordnung, den 3erufungsbegründungsschriftsatz in der Sache MflH^Bnoch zurückzuhalten, er würde aie-sen an nächsten Tage selbst zu dem Kammergericht bringen. Die Ehefrau des Rechtsanwalts meinte noch, das sei nicht notig, der Schriftsatz könne abgehen und sei dann am 15. Oktober 1963 beim Kammergericht. Es verblieb jedoch dabei, daß Rechtsanwalt Fr. CflHB den Schriftsatz zurü'ckhielt. Er fügte, während Fräulein Jc®^® dabei stand, hinzu, er würde diesen Schriftsatz und einen weiteren Berufungsbegründungoschriftnatz in einer von ihm geführten Sache SkflHIW*	in
 der die Berufungsbegründungsfrist gleichfalls bis zu dem 13. Oktober 1963 verlängert war, "am morgigen Bienstag” also am nächsten Tage, selbst zu dem Kammergericht bringen Am Dienstag, den 15. Oktober 1963 waren in den Abendstunden vom Personal Frau	Frau	H0/f^} und Fräulein 3c^|^ im Büro anwesend. Bevor Frau	ging,
 unterzeiennete Rechtsanwalt Dr.	die	Post,	darun-
ter den Berufungsbegründungsschrift3atz in der Sache Sk^l^P •/•	und	wies	nochmals darauf hin, er
 werde die Schriftsätze in den Sachen
 abends nach Büroschluß selbst zu dem Kammergericht bringen. Dann setzte er seine Sprechstunde fort. Kurz nach 20 Uhr verließen die letzten Angestellten das Büro. Nach Abschluß der letzten Besprechung gegen 20,50 Uhr ging Rechtsanwalt Fr.	in
 den Büroraum, wo er die Post zu unterzeichnen pflegte, in der Annahme, dort würden die beiden Berufungsbe-gründungsschrif'tsiitze in der Postmappe liegen, damit er sie seiner Anordnung entsprechend zu dem Kammergericht
 bringen könnte. Pie Postmappe war jedoch leer. Daraus
 schloß Rechtsanwalt Pr. CflBP» daß Fräulein SafHIBt entgegen seinen wiederholten Weisungen, auch die Post für das Kammergericht fertig gemacht und mitgenommen habe. Pen Gedanken, in die Wohnung von Fräulein ScflBBzu fahren und dann mit der Post Fühlung zu nehmen, gab Rechtsanwalt Pr. CflHB auf. Er benachrichtigte vielmehr seine Ehefrau, welche Maschine schreiben konnte. Diese erschien gegen 22,00 Uhr im Büro. Hier diktierte ihr Rechtsanwalt Dr.
BP den Schriftsatz in Sachen Sk^l^Hl ./. PgBB nochmals in die Maschine. Pas war kurz vor 23,30 Uhr beendet. Es bestand jetzt keine Möglichkeit mehr, auch noch den Schriftsatz in der Sache	erneut zu Papier zu
 bringen. Vielmehr fuhren Rechtsanwalt Dr.	und
 seine Ehefrau noch umgehend zu dem Kammergeric t, um den Schriftsatz in Sachen SkBH0 • /•
vor 24,00 Uhr in den Briefkasten einzuwerfen. Als Rechtsanwalt Dr. cBH^Fräulein	v°rhielt,	auf	den	bei-
den Schriftsätzen, die sie kuvertiert habe, habe doch jeweils obenan gestanden:"Fristablauf: 13« Oktober 1963” und sie fragte, warum sie seine Anordnungen von Rontag und Dienstag, die KammergericiriPpost nicht mit der normalen Post zu befördern, nicht befolgt habe, erwiderte
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sie, sie habe den Vermerk wegen Fristablaufs gelesen, sich hierbei aber nichts besonderes gedacht. Sie habe gemeint, es sei richtig, wenn der Schriftsatz an dem genannten Tage abgehe; als sie die Post am Abend des 15. Oktober 1963 zurechtgemacht habe, habe sie nicht mehr an das gedacht, was Rechtsanwalt Dr. CflHBrorher wegen der Zurückhaltung der beiden Schriftsätze angeordnet habe. Rechtsanwalt Dr. CflflBführt die Unaufmerksamkeit des
 
Fr:iulein Sc^HBauf eine Krankheit zurück, die sie damals befallen hatte. Die Nichtbeachtung einer gegebenen Anweisung sei bis dahin nicht vorgekommen.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich die Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung nicht.
Gemäß § 233 Abs. 1 ZPO kann die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nur erteilt werden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftrag ten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen. Hat dieser nicht die äußerste, nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt beobachtet und trifft ihn ein noch so leichtes Verschulden, so steht dies der Wiedereinsetzung entgegen Dagegen stellt das Versagen einer Bürokraft des bevollmächtigten Rechtsanwalts für die Partei einen unabwendbaren Zufall dar (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 1963 - VIII ZR 232/61 -, Versicherungsrecht 1963, 287).
Nach dem obigen Sachverhalt ist aber gerade ein
 eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht
 auszuschiießen. Auf ein 3üroversehen kann sich der \
Rechtsanwalt nur dann berufen, wenn dieses die alleinige Ursache für die Fristversäumung bildet. Liegt der Sachverhalt aber so, daß der Anwalt bei Beobachtung der inm obliegenden Sorgfalt die Versäumung hätte verhindern können, so kann trotz eines mitwirkenden Verschuldens des Büropersonals ein unabwendbarer Zufall
 im Sinne des § 233 Aba. 1 ZPO nicht angenommen werden (BGH aa.O Seite 287). Der aus den eidesstattlichen Versicherungen ersichtliche Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß Rechtsanwalt Dr. CflUdie ihm als Anwalt obliegende SorgfrtltsLflicht gewahrt hat, um die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden.
Rach dem Sachverhalt, wie er sich aus den erwähnten eidesstattlichen Versicherungen ergibt, legt Rechtsanwalt Dr.	nach	Unterzeichnung	der	Post	in	einem
 besonderen Büroraum das jeweilige Aktenstück mit einer Dezernatsverfügung in ein Regal für die Postablage und die Registraturbearbeitung. Dort mußte auch das Akten-exemplar des Berufungsbegründungsschriftsatzes in der Sache	gelegen	haben,	wie	sich	übrigens	auch
 daraus ergibt, daß es am Abend des 15. Oktober 1963 lediglich physisch und zeitlich unmöglich war, den Schriftsatz nochmals zu Papier zu bringen, während er also an sich hierfür zur Verfügung gestanden hätte.
Dann hätte Rechtsanwalt Dr. CflHPaber den B* rufungs-begründungsschriftsatz nicht noch einmal zu Papier zu bringen brauchen, sondern den Handaktendurchschlag unterzeichnen und als Berufuhgsbegründung fristgemäß ein-reichen können. Die Wiederherstellung des Schriftsatzes für seine Handakten wäre später ohne weiteres möglich gewesen.
In einer im Termin vom 24. März 1965 überreichten eidesstattlichen Versicherung vom 19* März 1965 hat Rechtsanwalt Dr. CUEBerklärt, in das für die Post-ablagc und die Registraturbearbeitung bestimmte Regal kämen mit einer jeweiligen Dezernatsverfügung nur
 
diejenigen Aktenstücke, in welchen die Post von ihm jeweils an dem betref fenden Tage unterzeichnet worden sei. Der Berufungsbegründungsschriftsatz in der Sache MflHB sei von ihm bereits am 14., also vor Dienstag, den 1b. Oktober 1963. unterzeichnet worden. Das Aktendurchschlags-exemplar dieses Berufungsbegründungaschriftsatzen hätte sich in dem Regal für die iostablage also nicht mehr befinden können. Sr habe daher keine Möglichkeit gehabt, diesen Aktendurchschlag, mit seiner Unterschrift versehen, als Berufungsbegründung einzureichen.
r>' ist renr zweifelhaft, ob diese eidesstattliche Versicherung gemäß §§ 234, 236 ZPO berücksichtigt werden kann. Aber auch wenn man ihren Inhalt zugrunde legt, hätte Rechtsanwalt Dr. CflHPdie äußerste, nach Lage der Sache erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet. Als er am Abend des 15. Oktober 1965 feststellte, daß beide Berufungsbegründungsschriftsätze nicht iu der i'ostraappe lagen, war es keinesfalls notwendig, den Schriftsatz in der Sache	nochmals	zu	rekonstruieren.
Denn nach der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. C^H^vom 19. März 1965 mußte sich der Aktendurchschlag dieses Schriftsatzes, der erst am 15. Oktober 1963 unterzeichnet vmr, noch in dem für di* Postablage und Registraturbearbeitung bestimmten Regal befinden. Rechtsanwalt Dr. CflUkonnte also diesen Aktendurchschlag, mit seiner Untersdhrift versehen, als Berufungsbegründung dem Kammergericht unmittelbar einreichen. Für die Rekonstruierung des Berufungsbegrün-dungsschriftsatzes in der Sache	sofern	diese
 überhaupt erforderlich gewesen wäre, hätte dann an dem
 Dienstagabend ab 21,00 Uhr noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, so daß beide Schriftsätze rechtzeitig bis Mitternacht in den Hachtbrielkasten des Kammergerichts hatten befördert werden können. Sollte sich, wie Rechtsanwalt I)r.	jetzt	angibt,	der	Berufungsbegründungs-
nchriftsatz in der Sache MflHB anl Dienstagabend tatsächlich nicht mehr in dem für die Postablage und Ee-gistraturbearbeitung bestimmten Regal befunden haben, r.o mußte er sich bei den zugehörigen Akten im Büro befinden. Rechtsanwalt Dr.	hätte	dann in seinem Büro
 danach suchen müssen. Sr hat nicht glaubhaft gemacht, daß er das getan und wenigstens damit die äußerste, ihm zuzu demutende Sorgfalt gewahrt hat.
Auf die weiteren Ausführungen djr Revision kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.
1st somit die Versäumung der Berufungsbegründungs-friat nicht allein auf ein unabwendbares Ereignis, sondern auch auf scnuldhaftes Verhalten des Prozeßbevoll-mächtigten bei der Behandlung der l’riotsache zurü;kzu-führen, wäre die Fristversäumung also bei Anwendung der dem Trozeßbevollmächtigten zu demutbaren Sorgfalt vermieden worden, so kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufrechterhalten werden. Damit erweist sich die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig.
Auf die Revision der Beklagten ist daher das ange-
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fochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zu verwerfen.
Me Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher	Johannsen	Wüstenberg
 Wilden	Dr.	Loewenheirn