Mit einem im April 1937 bei der EntSchädigungsbehörde eingegangonen Antrag hat der Kläger Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet* In dem zur Antragstellung verwendeten, vom Kläger am 19* März 1957 Unterzeichneten Mantelformular 1st in Abschnitt IV die Frage nach der Art der angcmeldeten Entschädigungsansprüche derart beantwortet, daß bei Ziffer 3 (Schaden an Freiheit) das Wort "ja“ mit einem Kroio versehen und aas Wort «nein” gestrichen ist, während bei allen anderen Schadensarten, auch bei dem untex* Ziffer 2 auf geführten Schaden an Körper und Gesundheit, aas Wort "ja” gestrichen und das Wort “nein” offengelassen ist* In einer beigefttgten eidesstattlichen Versicherung hat dor Kläger erklärt, er habe ab 7* Juni 1942 den Judenstern getragen und in dor Zeit von September 1942 bis 4* Septembor 1944 in der Illegalität gelebt, er beantrage für 26 Monate Entschädigung für Freiheit sechaden. Bio Entschädigungsbehörde hat dem Kläger durch Bescheid vom 16* Mai I960 wegen Schadens an Freiheit während 26 Monaten eine Entschädigung in Höhe von 3 900 BH zugebilligt * Biesor Bescheid ist dem Kläger am 3* Juni I960 zugootollt worden» Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zoit vom 1. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch nicht innerhalb der Frist des § 189 Abo. 1 BEG angemeldet worden sei, im übrigen auch nach ärztlichem Gutachten keine Minderung der Brworbsfähigkeit in Höhe von 25 $ beotoho« . 1« Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erst mit Schriftsatz vom 16. Mit äor Zustellung des Bescheides vom 16« Mai I960 sei das Entschädigungs-Verfahren in dem beantragten Umfang verbindlich abgeschlossen und damit auch der rechtzeitig gestellte Antrag gegenstandslos geworden« Dieser Antrag wirke somit nicht mehr fristwahrend für sogenannte nachgeschobeno Ansprüche« Weder in der sachlichen Prüfung des Anspruchs im Behördeverfahren noch in der Nichtrüge vor dem Bandgericht sei ein Verzioht auf diese Rüge oder eine ''stillschweigende11 Entscheidung dahin, daß die Rechtzeitigkeit gegeben sei, zu erblicken« Bie sachlichen Wirkungen der Verspätung des Antrags seien weder durch eine schon vollzogene bindende Wiedereinsetzung behoben noch seien Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfortigen könnton, gegeben« Barin, daß die Entschädi-gungsbohörde den Anspruch wegen Verneinung einor verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbofähigkoit von 25 # abgewieson habe, sei keine stillschweigendo Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §189 Abs« 3 BEG zu erblicken« Eine solche stillschweigende Entscheidung würde zu demindest einen Antrag auf Wiedereinsetzung und eine Barlogung dor Entschuldigungsgründe für die Säumnis zur Voraussetzung gehabt hoben« Solche Gründe seien aber vom Kläger niemals vor gebracht worden und würden auch heute nicht vorgobracht. b) Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper odor Gesundheit nicht innerhalb der Prist des $ 189 Aba. 1 BEG angemeldet worden ist. November 1963 hat der Senat die Präge, ob ein Verfolgter die fristgemäße Anmeldung eines Sohadens einer bestimmten Schadensart nach Pristablauf in dor Weise für sich in Anspruch nehmen kann, daß weitere Schadenstatbestände nachgoochoben werden, für den Fall verneint, daß das Verfahren Uber rechtzeitig angemoldeto Entschädigungo-ansprüchc endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs« 1 BEG abgelaufen ist« Biese Entscheidung hat der Senat wio'üfolgt begründet: MBie in der Entscheidung Rz\7 1962, 323 Er« 37 offen gelassene Frage, ob ein Verfolgtor die eine andere Schadensart betreffenden Angaben noch nachholen kann, wenn die Entschädigungsbc-hördo über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat, muß jedoch dahin beantwortet werdon, daß nach dem Abschluß des durch die Anmeldung eingeloiteten Verfahrens, also wenn die in ihm ergangenen Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig geworden sind, keine Möglichkeit mehr besteht, Ansprüche nachzuschieben« Es würde dem Sinn dor in § Biese Erwägungen gelten auch hier« Bas Verfahren war mit der Zustellung dos Bescheides vom 16« Mai i960, der dom Antrag dos Klägoro in vollem Umfang entsprach und folglich vom Kläger nicht mit einer Klage gemäß § 210 BEG angefochten worden konnte, endgültig abgeschlossen« Zudem war im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes vorn 16« Januar 1961 die Klagefrist des § 210 Abs« 2 BEG bereite verstrichen« Bio Ausführungen der Hcvioion geben dem Senat keinen Anlaß» von seiner Rechtsprechung, die er in den Urteilen vom 11« Dezembor 1963 IV ZR 120/63 und vom 18« Dezember 1963 IV ZR 105/63 aufrecht erhalten hat» abzugehon» Zwar trifft es zu, daß» wie die Revision geltend macht» der Entechädigungs-antrag zu seiner Wirksamkeit nicht notwendig der Angaben Uber Art und Umfang der begehrten Ansprüche bedarf« Daraus ist jedoch nur zu folgern» daß diese Angaben im Laufe des durch den Antrag eingeleiteten Verfahrens noch im Wege der Ergänzung des Antrags nachgeholt werden können« Für eine solche Ergänzung kann aber dann kein Raum mehr sein» wenn» wie hier» das Verfahren bereits abgeschlossen ist» ~ d) Schließlich lassen auch die Erwägungen» mit denen das Berufungsgericht die Frage nach dem Vorliegen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist verneint hat,
S.B-1SSM 2522 031 Vorkündet .a 26. Pobruar 1964 ihrcnbergor, Juotisangostellter Ja Urkundsbeamter der UeäohUftost eile Im Namen des Volkes In dem EntSchädigungsrechtsstreit des Schneiders Chaim flfe, ArgBfc, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Br. in - gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vortreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, fannenstraße 26, Beklagten und Revisonebeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 19«* Pebruar 1964 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandeagerichts Düssei- * dorf vom 2. Mai 1963 wird zurückgewiosen. - la - Dae Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Dio außergerichtlichen Kosten der Bevision trägt der Kläger Von Hechts wegen « 2 ~ Tatbestand: Der im Jahre 1913 in SflBH/Folen geborene jüdische Kläger begab sich im Jahre 1930 nach Belgien* Bort mußte er in der Zeit von Juni 1942 bis September 1944 zunächst den Judenstorn tragen und in der Folgezeit aus Furcht vor rassischer Verfolgung verborgen leben* Im Jahre 1953 erwarb er die belgische Staatsangehörigkeit* Im Jahre 1954 wandarte er nach den USA aus, wo er noch heute wohnt. Mit einem im April 1937 bei der EntSchädigungsbehörde eingegangonen Antrag hat der Kläger Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit angemeldet* In dem zur Antragstellung verwendeten, vom Kläger am 19* März 1957 Unterzeichneten Mantelformular 1st in Abschnitt IV die Frage nach der Art der angcmeldeten Entschädigungsansprüche derart beantwortet, daß bei Ziffer 3 (Schaden an Freiheit) das Wort "ja“ mit einem Kroio versehen und aas Wort «nein” gestrichen ist, während bei allen anderen Schadensarten, auch bei dem untex* Ziffer 2 auf geführten Schaden an Körper und Gesundheit, aas Wort "ja” gestrichen und das Wort “nein” offengelassen ist* In einer beigefttgten eidesstattlichen Versicherung hat dor Kläger erklärt, er habe ab 7* Juni 1942 den Judenstern getragen und in dor Zeit von September 1942 bis 4* Septembor 1944 in der Illegalität gelebt, er beantrage für 26 Monate Entschädigung für Freiheit sechaden. Bio Entschädigungsbehörde hat dem Kläger durch Bescheid vom 16* Mai I960 wegen Schadens an Freiheit während 26 Monaten eine Entschädigung in Höhe von 3 900 BH zugebilligt * Biesor Bescheid ist dem Kläger am 3* Juni I960 zugootollt worden» Mit Schriftsatz vom 16* Januar 1961, hei der Ent-schädigungsbehördc singegangen am 18. Januar 1961, hat der Kläger erklärt, er mache, nachdem bereits Uber den Freiheitsschaden entschieden worden sei, hiermit Schaden an Körper und Gesundheit geltend» Die Entschädigungsbehörde hat ein Gutachten des Arztes Br. Lo^p in M eingeholt und mit Ber- scheid vom 11. Januar 1962 die Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundhoit abgelehnt, weil die ärztliche Prüfung keine Minderung der Erv/erbsfähigkeit ergeben habe. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die Zoit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31* Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung und für die Zeit ab 1. November 1953 eine Rente zu zahlen nach einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 30 £ und einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Hundertsatz von mindestens 28 des Einkommens eines Beamten des mittleren Dienstes• Das beklagte Band hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Anspruch nicht innerhalb der Frist des § 189 Abo. 1 BEG angemeldet worden sei, im übrigen auch nach ärztlichem Gutachten keine Minderung der Brworbsfähigkeit in Höhe von 25 $ beotoho« . Der Kläger hat Berufung eingelogt und mit dieser beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 11 369, 16 DM KapitalontSchädigung, 23 891 DM rückständige Rente und 276 DM laufende Rente ab 1» November 1962 monatlich im voraus zu zahlen» Bas Oberlanäesgericht hat die Berufung zurückge- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter* Bas beklagto Land hat sich im Revioionsrechtszug nicht vertreten lassen« Ent sehe id unge gründe.! Bio Revision ist unbegründet« 1« Bas Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit erst mit Schriftsatz vom 16. Januar 1961, also nicht innerhalb der Briet des §189 BEG, angemeldet habe« Ben rechtzeitig gestallten ersten Antrag habe er eindeutig auf eine Entschädigungsleistung wogen Freiheitsschadons beschränkt« Eine solche Beschränkung des Entschädigungsbegehrens sei zwar nicht als sachlich-rechtlicher Verzicht auf andere Entschädigungsansprüche anzusehen» Ber Verfolgte könne aber eine Begrenzung dos Entschädigungsverfahrens auf bestimmte Anspruchsarten herboiführen. Mit äor Zustellung des Bescheides vom 16« Mai I960 sei das Entschädigungs-Verfahren in dem beantragten Umfang verbindlich abgeschlossen und damit auch der rechtzeitig gestellte Antrag gegenstandslos geworden« Dieser Antrag wirke somit nicht mehr fristwahrend für sogenannte nachgeschobeno Ansprüche« Ber Kläger könne sich auch nicht auf Ziffer III Nr« 10 der Ländorvoreinbarung vom 23* Juni 1959 (RzW 1959? 364) berufen« Biosc sei für die Gerichte nicht verbindlich! zuäom sago ih^ knappe Formulierung nicht einmal, daß ein "Nachschioben" auch noch nach der Erledigung dos Erstantrags durch verbindlichen Bescheid für zulässig gehalten werde« Bio Versäumung der Anmeldefrist habe das sachliche Erläschen dos Entschädigungsanspruchs zur Folge, sofern nicht Wiedereinsetzung gewährt werde« Bas beklagte Band könne die Fristversäumung in jedem Rechtszug rügen« Es habo sich zu demindest im Berufungsrechtszug auf die Fristversäumung berufen, indem es das landgerichtliche Urteil als voll zutreffend bezeichnet habe. Weder in der sachlichen Prüfung des Anspruchs im Behördeverfahren noch in der Nichtrüge vor dem Bandgericht sei ein Verzioht auf diese Rüge oder eine ''stillschweigende11 Entscheidung dahin, daß die Rechtzeitigkeit gegeben sei, zu erblicken« Bie sachlichen Wirkungen der Verspätung des Antrags seien weder durch eine schon vollzogene bindende Wiedereinsetzung behoben noch seien Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfortigen könnton, gegeben« Barin, daß die Entschädi-gungsbohörde den Anspruch wegen Verneinung einor verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbofähigkoit von 25 # abgewieson habe, sei keine stillschweigendo Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §189 Abs« 3 BEG zu erblicken« Eine solche stillschweigende Entscheidung würde zu demindest einen Antrag auf Wiedereinsetzung und eine Barlogung dor Entschuldigungsgründe für die Säumnis zur Voraussetzung gehabt hoben« Solche Gründe seien aber vom Kläger niemals vor gebracht worden und würden auch heute nicht vorgobracht. 2« Bio Angriffe der Revision gegen dioso rechtliche Würdigung sind nicht begründet« a) Bio Entschädigungsbehördon und die Entscbädigungs-gorichto haben von Amts wegen zu prüfen, ob die Frist ( f dos § 189 Abs. 1 BEG eingehalten worden ist. Bio fristgemäße Anmeldung der Entschädigungsansprüche gehört zu den sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs« Bios hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen (NzW 1958, 455 Nr. 54; 1961, 511 Nr. 30). Daraus folgt, daß, entgegen der Meinung der Eevision, die Versäumung der Prist nicht nur auf eine "Einrede11 dos beklagten Bandes zu beachten ist. Ein solcher "Spielraum" der Entschädigungsbehörde, eine Anmeldung zu Pall zu bringen oder nicht, ist mit Sinn und Zweck der Anmeldefrist unvereinbar. Bios hat der Senat in *dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil*vom 13* November 1963 IV ZE IOO/63 im einzelnen dargelegt. Er hat daher in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß die Entschädigungsgerichte die Präge, ob dar Verfolgte die Prist des § 189 Abs. 1 HEG eingehalton hat oder ob ihm gegen die Versäumung der Prist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, jedenfalls dann selbständig zu prüfen haben, worin die Entschädigungobehörde, ohne darauf einzugehen, den Anspruch aus anderen Gründen abgewioson hat. Biese Voraussetzung ist hier gegeben. Bio Ausführungen, mit denen die Eevision die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, es liege eine entsprechende Küge des beklagten Bandes vor, sind somit gegenstandslos. b) Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper odor Gesundheit nicht innerhalb der Prist des $ 189 Aba. 1 BEG angemeldet worden ist. In der vorerwähnten Entscheidung vom 13. November 1963 hat der Senat die Präge, ob ein Verfolgter die fristgemäße Anmeldung eines Sohadens einer bestimmten Schadensart nach Pristablauf in dor Weise für sich in Anspruch nehmen kann, daß weitere Schadenstatbestände nachgoochoben werden, für den Fall verneint, daß das Verfahren Uber rechtzeitig angemoldeto Entschädigungo-ansprüchc endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs« 1 BEG abgelaufen ist« Biese Entscheidung hat der Senat wio'üfolgt begründet: MBie in der Entscheidung Rz\7 1962, 323 Er« 37 offen gelassene Frage, ob ein Verfolgtor die eine andere Schadensart betreffenden Angaben noch nachholen kann, wenn die Entschädigungsbc-hördo über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat, muß jedoch dahin beantwortet werdon, daß nach dem Abschluß des durch die Anmeldung eingeloiteten Verfahrens, also wenn die in ihm ergangenen Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig geworden sind, keine Möglichkeit mehr besteht, Ansprüche nachzuschieben« Es würde dem Sinn dor in § 189 BEG getroffenen Regelung, durch die dem Bund und den Ländern ein Überblick über die von ihnen aufzubringenden Entschädigungsleistungen verschafft werden soll, widersprechen, wenn etwa noch Jahre oder Jahrzehnte nach der Beendigung dieses Verfahrens neue Ansprüche erhoben werden könnten« Sollten erst nach diesem Zeitpunkt Schädigungöfolgen aufgetreten sein, die vorher nicht erkennbar waren, bo mag dem Verfolgten unter Umständen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dor Antragofriot zu ertoilen sein«11 Biese Erwägungen gelten auch hier« Bas Verfahren war mit der Zustellung dos Bescheides vom 16« Mai i960, der dom Antrag dos Klägoro in vollem Umfang entsprach und folglich vom Kläger nicht mit einer Klage gemäß § 210 BEG angefochten worden konnte, endgültig abgeschlossen« Zudem war im Zeitpunkt der Einreichung des I 0 — 8 — Schriftsatzes vorn 16« Januar 1961 die Klagefrist des § 210 Abs« 2 BEG bereite verstrichen« Bio Ausführungen der Hcvioion geben dem Senat keinen Anlaß» von seiner Rechtsprechung, die er in den Urteilen vom 11« Dezembor 1963 IV ZR 120/63 und vom 18« Dezember 1963 IV ZR 105/63 aufrecht erhalten hat» abzugehon» Zwar trifft es zu, daß» wie die Revision geltend macht» der Entechädigungs-antrag zu seiner Wirksamkeit nicht notwendig der Angaben Uber Art und Umfang der begehrten Ansprüche bedarf« Daraus ist jedoch nur zu folgern» daß diese Angaben im Laufe des durch den Antrag eingeleiteten Verfahrens noch im Wege der Ergänzung des Antrags nachgeholt werden können« Für eine solche Ergänzung kann aber dann kein Raum mehr sein» wenn» wie hier» das Verfahren bereits abgeschlossen ist» c) Der Hinweis der Revision auf die Lündorveroinbarung vom 23* Juni 1959 geht fehl» Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 25«» September 1959 IV ZB 234/59» RzW I960, 43 ft**«» 37) schaffen Vereinbarungen zwischen den obersten Entschädigungsbehörden der Länder, durch die die Auslegung von Vorschriften des Bundesentschä-digungsgesetzes durch die Entschädigungsbehörden einheitlich gerogelt worden sollen» kein der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof unterliegendes Recht» Durch die Ländervoroinbarung kann daher die im BEG vorgesehene Regelung der Antragsfrist nicht außer Kraft gesetzt worden» ~ d) Schließlich lassen auch die Erwägungen» mit denen das Berufungsgericht die Frage nach dem Vorliegen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist verneint hat, ~ 9 -> keinen Rechtsirrtum erkennen* Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen; 3» Ra auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen laßt, muß dessen Revision mit der Kostenfolgo aus § 97 Abs« 1 ZPO9 § 223 Abs» 1 BEG zurückgewiesen werden« Ascher Baske Wilden Br« Xioevienheim Br. Graf