Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß, Br. loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Der Kläger ist nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zur Beklagten zurückgekehrto In der Folgezeit kam es zu erheblichen Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eheleuteno Der Kläger hat die Beklagte am 3. Das Landgericht hat die Ehe durch Urteil vom 17 . Januar 1949 aus dem VerochtUdlÖn» der Beklagten geschieden, Jedoch die überwiegende Schuld des Klägers festgestellt. In dem jetzt anhängigen Verfahren hat der Kläger behauptet, die Ehe der Parteien sei unheilbar zerrüttet. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten und hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden. Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, die Vo11stree kungsmaßnahraen und auch die Anzeige wegen der Unterhaltspflichtverletzung seien auf Drängen der Fürsorgebehörde zurüekzuführen. gezahlt und sie vor der Trennung Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. ausgeführt, § 616 ZPO habe auch dann seine Bedeutung, wenn nach rechtskräftigem Abweisung einer auf § 43 EheG gestützten Klage das neue Scheidungsbegehren allein auf § 46 EheG ge« gründet werdeo $ 616 ZPO wolle den Hechtsfrieden auf dem Gebiet der Ehe über die normalen Wirkungen der Hechtskraft hinaus schützen* Er verhindere daher auch für eine auf dreijährige Heimtrennung gegründete Klage eine wiederholte und abweichende Beurteilung des schon in früheren Scheidungsverfahren geltend gemachten oder jedenfalls vortragbaren Verhaltens der Beklagten, sofern nicht neue Tatsachen eingetreten seien, die zu demindestens im Verein mit den früheren als schwere Eheverfehlungen zu beachten seien* Wenn solche Verfehlungen nicht bewiesen sind, kann die Klage abgewiesen werden ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob die Ehe unheilbar zerrüttet und worauf diese Zerrüttung zurückzuführen ist* Falls eine Klage aus diese® Gründe abgewiesen ist und falls dann später auf Scheidung nach § 48 EheG geklagt wird, kann in dem zweiten Scheibungsverfahren nur davon äusgegangen werden, daß der beklagte Ehegatte sich bis zur letzten mündlichen TatsachenVerhandlung in dem ersten Scheidüngsstreit keiner schweren Bhevcr-fehlung schuldig gemacht hat * Selbständig und unabhängig von dem früheren Verfahren muß aber geprüft werden, ob die Ehe der Parteien..'jetzt uhheilb und worauf diese Zerrüt- tung zurückzuführen ist* Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Verhalten des beklagten Ehegatten aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Ehescheidungs-streite nicht ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen sein kann. Bas Berufungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, daß das Landgericht in dem früheren Ehescheidungsverfahren schunfll angenommen habe, der Kläger selbst habe die Zerrüttung der Ehe Überwiegend verschuldete Hiervon durfte das Berufungsgericht nicht ausgehen. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ln dem damaligen zweitinstanzlichen Urteil die alleinige Schuld des Klägers an der ^unzweifelhaften Zerrüttung der Ehen:';festgestellt■ w Xn dem jetzigen Verfahren könne daher bei gleieher tatsachenlage keine gegenteilige Feststellung getroffen werden, wenn nicht neue Verfehlungen der Beklagten yorlägen.0 ^ Isl Oberlandesgericht die Klage nur deswegen abgewiesen, weil schwere EheVerfehlungen der Beklagten nicht bewiesen waren» *ine Festst ellung darüber, ob und aus Jelchem Grunde damals die 2|he der Parteien unheilbar zerrüttet war, brauchte in jenem Verfahren nicht getroffen zu werden» Sie ist auch nicht getroffen worden» Nur als Hilfserwägung hat in jenem Verfahren das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach § 43 Satz 2 EheG das Scheidungsbegehren auch mit Bucksicht auf die eigenen Verfehlungen des Klägers keinen Erfolg haben könne» Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe selbständig prüfen müssen» Damit das geschehen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte der von dem Kläger begehrten Scheidung widersprechen kann, kann es darauf ankommen, ob der Kläger, wie er behauptet, den Ehebruch der Beklagten nicht hat verwinden können, obwohl er ihr verziehen hat» Dabei wird allerdings auch zu beachten sein, daß er gleichfalls die eheliche freue verletzt hat« Für die Entscheidung der Frage worauf die Zerrüttung der Ehe der Parteien zurückzuführen ist, wird weiter zu prüfen sein, ob die Beklagte bei den Streitigkeiten in der Ehe die Interessen ihrer Ehe genügend im Auge gehabt oder ob sie, wie der Kläger behauptet, die gebotenen Grenzen überschritten und den Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit dadurch wesentlich geschädigt hat, daß sie unnötig seinen Ruf vor seinen Patienten in der Öffentlichkeit herabsetzte» Das Berufungsgericht wird zu untersuchen haben, ob die Er~ klärung der Beklagten, sie halte an ihrer Ehe fest und sei bereit, mit dem Kläger zusammenzuleben, wenn er sieh ihr wieder zuwende, der Ausdruck einer echten inneren Bindung an ihre Ehe ist«Dabei sind auch die von der Beklagten an den Kläger gerichteten Briefe zu berücksichtigen.,
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Nachschlagewerk; j a
& 2538 069
Amtliche Sammlung: nein
Zf 0 § 616
Bindung des Berufungsgerichts, das Über ein Ehescheidungsbegehren nach § 48 EheG zu entscheiden hat, vvphn in einem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren eine auf § 43 EheG gegründete Klage abgewiesen worden ist«
B G H , Urteil vom 27. Februar 1963 - IV ZK 156/62“
OB 0 München LG Augsbürg
V ZR 156/62
f?'Verkündet am f 27 o Februar 1963
Gochsler, Justizangesteiltet als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
rj
X m Namen des Volkes In dem.Rechtsstreit des Heilpraktikers Josef B ,
Klägers und Revisionsklägers* - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in
die Hausfrau Kreszenzia B
Afllt BeMstraße
Beklagte und Revisionsbeklagt - Prozeßbevolimichtigter: Rechtsanwalt Br. in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o Februar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß, Br. loewenheim und Br. Graf
für Recht erkannt:
Bas Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 3♦ April 1962 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien sind deutsche Staatsangehörige« Sie haben am 23. Oktober 1936 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei am f. 1937 und am fl). 1939 geborene Kinder
hervorgegangen. Die Beklagte hat im Januar 1941, als der Kläger zu dem Heeresdienst eingesogen war, mit einem b<Jti ihr einquartierten Soldaten die Ehe gebrochen« Sie hat ihre Verfehlung dem Kläger eingestanden und dieser hat ihr verziehen. Der Kläger ist nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zur Beklagten zurückgekehrto In der Folgezeit kam es zu erheblichen Spannungen und Streitigkeiten zwischen den Eheleuteno Der Kläger hat die Beklagte am 3. Januar 1 949 endgültig verlassen.
Im Jahre 1948 hat er erstmals die Scheidung seiner Ehe nach § 43 EhoG begehrt. Das Landgericht hat die Ehe durch Urteil vom 17 . Januar 1949 aus dem VerochtUdlÖn» der Beklagten geschieden, Jedoch die überwiegende Schuld des Klägers festgestellt. Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 2/10. Mai 1951 das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im Jahre 1952 hat der Kläger abermals eine Ehescheidungsklage angestrengt. Er hat diese Klage, nachdem ihm das Armenrecht versagt worden war, nicht weiter betrieben.
In dem jetzt anhängigen Verfahren hat der Kläger behauptet, die Ehe der Parteien sei unheilbar zerrüttet. Durch den Eixebruch der Beklagten sei, obwohl er ihr diese Verfehlung verziehen habe, doch eine nicht wieder überbrUckbare Kluft zwischen den Eheleuten geschaffen worden. Die Beklagte habe sich nach dem Kriege nicht bemüht, seine Liebe und sein Vertrauen zurückzugewinnen, sondern f sie habe sich vielmehr dauernder Eheverfehlungen schuldig gemacht.
Es sei wegen der Erziehung der Kinder zu Streitigkeiten gekommen.
' Die Beklagte habe ihm ohne Grund ehewidrige Beziehungen zu Hausangestellten vorgeworfen, sie sei auch auf »eine Patienten unbe-* gründet eifersüchtig gewesen und habe ihn dadurch beruflich ge-| schädigt, daß sie gegenüber seinen Patienten abträgliche Äußerungen
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gemacht habe. Dadurch sei er in seiner Praxis in den Jahren 1948 bis 1950 erheblich geschädigt worden. Ferner sei sie in den Jahren 1950 und 195t, obwohl ihr seine Mittellosigkeit bekannt gewesen sei, wegen ihrer Unterhaltsansprüche mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn vorgegangen. Sic habe ihn zu dem Offenbarungseid getrieben und sogar eine Straf« anzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erstattet. Mit Rücksicht auf seine Mittellosigkeit sei das Strafverfahren eingestellt worden.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien aus dem Verschulden der Beklagten und hilfsweise ohne Schuldausspruch zu scheiden.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, die Vo11stree kungsmaßnahraen und auch die Anzeige wegen der Unterhaltspflichtverletzung seien auf Drängen der Fürsorgebehörde zurüekzuführen. Sie hätte, da der Kläger weder für sie noch für die Kinder gesorgt habe, laufend Fürsorgelei st ungen in Anspruch nehmen müssen. Der {Jläger habe die Zerrüttung der Ehe selbst und allein verschuldet. Er habe die
Ehe gebrochen, niemals Unterhalt bedroht, gewürgt und mißhandelt.
gezahlt und
sie vor der Trennung
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat seine Klage im Berufungsrechtszug nur noch auf § 48 EheG gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen im Berufungsrechtzug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist begründet.
Das angefochtene Urteil mußte aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht in dem nach § 48 EheG
gebotenen Umfang selbst geprüft hat.
Das
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hat
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ausgeführt, § 616 ZPO habe auch dann seine Bedeutung, wenn nach rechtskräftigem Abweisung einer auf § 43 EheG gestützten Klage das neue Scheidungsbegehren allein auf § 46 EheG ge« gründet werdeo $ 616 ZPO wolle den Hechtsfrieden auf dem Gebiet der Ehe über die normalen Wirkungen der Hechtskraft hinaus schützen* Er verhindere daher auch für eine auf dreijährige Heimtrennung gegründete Klage eine wiederholte und abweichende Beurteilung des schon in früheren Scheidungsverfahren geltend gemachten oder jedenfalls vortragbaren Verhaltens der Beklagten, sofern nicht neue Tatsachen eingetreten seien, die zu demindestens im Verein mit den früheren als schwere Eheverfehlungen zu beachten seien*
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Biese Ansicht ist irrig. Hach § 43 EheG kann die Ehe nur geschieden werden, wenn der beklagte Ehegatte durch schwere EheVerfehlungen die Ehe unheilbar zerrüttet hat* Hach § 48 EheG kann sie geschieden werden, wenn die Ehe, gleich aus welchem Grunde, unheilbar zerrüttet ist* Bei einer nur auf § 45 EheG gestützten Klage kommt es daher in der Hegel zunächst allsin darauf an, ob der beklagte Ehegatte sich einer schweren Ehe-Verfehlung schuldig gemacht hat. Wenn solche Verfehlungen nicht bewiesen sind, kann die Klage abgewiesen werden ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob die Ehe unheilbar zerrüttet und worauf diese Zerrüttung zurückzuführen ist* Falls eine Klage aus diese® Gründe abgewiesen ist und falls dann später auf Scheidung nach § 48 EheG geklagt wird, kann in dem zweiten Scheibungsverfahren nur davon äusgegangen werden, daß der beklagte Ehegatte sich bis zur letzten mündlichen TatsachenVerhandlung in dem ersten Scheidüngsstreit keiner schweren Bhevcr-fehlung schuldig gemacht hat * Selbständig und unabhängig von dem früheren Verfahren muß aber geprüft werden, ob die Ehe der Parteien..'jetzt uhheilb und worauf diese Zerrüt-
tung zurückzuführen ist* Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Verhalten des beklagten Ehegatten aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Ehescheidungs-streite nicht ursächlich für die Zerrüttung der Ehe gewesen
sein kann. Denn außer schicksalsbedingten Umständen können auch Handlungen der Ehegatten, die an sich keinen Schuld-vorwurf begründen oder die noch keine schwere Jäheverfehlung darstellen, ursächlich für die Zerrüttung der gewesen sein. In dieser Hinsicht muß in dem zweiten neuen Eheschei-dungsverfahren das gesamte Verhalten des beklagten Ehegatten gewürdigt werden. § 616 ZK) verbietet es nur, ein Verhalten des beklagten Ehegatten aus früherer Zeit entgegen der »7Ur~
digung im ersten Iheacheidungsverfahren jetzt als schwere*
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Eheverfehlung zu bewerten«
Bas Berufungsgericht geht in seinem Urteil davon aus, daß das Landgericht in dem früheren Ehescheidungsverfahren schunfll angenommen habe, der Kläger selbst habe die Zerrüttung der Ehe Überwiegend verschuldete Hiervon durfte das Berufungsgericht nicht ausgehen. Denn das Oberlandesgericht hat das in dem ersten Ehescheidungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts auf« gehoben. Die Abweisung der ersten Ehescheidungsklage gründet sich allein auf dis in dem Urteil des Oberlandesgerichts ge«* troffenen tatsächlichen feststellungen. Bas Berufungsgericht entnimmt dem früheren zv/eitinstanzlichen Urteil, daß schwere
Eheverfehlungen der Beklagten aus der Zeit nach dem letzten ehelichen Verkehr im Januar 1948 überhaupt nicht festgestellt worden seien, ferner daß dem Kläger jedenfalls gemäß § 40 Satz 2 EheC angesichts seiner eigenen schweren Eheverfehlungen d$s Hecht fehle, auf etwaige schwere Bhewldrigkeiten der Beklagten
das Scheiduhgsbegehren zu stützen. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß ln dem damaligen zweitinstanzlichen Urteil die alleinige Schuld des Klägers an der ^unzweifelhaften Zerrüttung der Ehen:';festgestellt■ w Xn dem jetzigen Verfahren könne
daher bei gleieher tatsachenlage keine gegenteilige Feststellung getroffen werden, wenn nicht neue Verfehlungen der Beklagten yorlägen.0
Bamit zieht das Berufungsgericht aus dem zweitinstanzlichen Urteil des ersten Bhescheidungeverfahrens Schlüsse, die aus diese® Urteil nicht gezogen werden können. In jenem Verfahren hat das
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Oberlandesgericht die Klage nur deswegen abgewiesen, weil schwere EheVerfehlungen der Beklagten nicht bewiesen waren» *ine Festst ellung darüber, ob und aus Jelchem Grunde damals die 2|he der Parteien unheilbar zerrüttet war, brauchte in jenem Verfahren nicht getroffen zu werden» Sie ist auch nicht getroffen worden»
Nur als Hilfserwägung hat in jenem Verfahren das Berufungsgericht ausgeführt, daß nach § 43 Satz 2 EheG das Scheidungsbegehren auch mit Bucksicht auf die eigenen Verfehlungen des Klägers keinen Erfolg haben könne»
Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe selbständig prüfen müssen» Damit das geschehen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Für die Entscheidung der Frage, ob die Beklagte der von dem Kläger begehrten Scheidung widersprechen kann, kann es darauf ankommen, ob der Kläger, wie er behauptet, den Ehebruch der Beklagten nicht hat verwinden können, obwohl er ihr verziehen hat» Dabei wird allerdings auch zu beachten sein, daß er gleichfalls die eheliche freue verletzt hat« Für die Entscheidung der Frage worauf die Zerrüttung der Ehe der Parteien zurückzuführen ist, wird weiter zu prüfen sein, ob die Beklagte bei den Streitigkeiten in der Ehe die Interessen ihrer Ehe genügend im Auge gehabt oder ob sie, wie der Kläger behauptet, die gebotenen Grenzen überschritten und den Kläger in seiner beruflichen Tätigkeit dadurch wesentlich geschädigt hat, daß sie unnötig seinen Ruf vor seinen Patienten in der Öffentlichkeit herabsetzte»
Sofern das Berufungsgericht wiederum zu der Überzeugung gelangt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen er.r t folgreichen Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung gegeben sind, ist die Frage zu entscheiden, ob sie sich noch an
ihre Ehe gebunden fühlt und ob sie in einer ihr zu demutbaron Weise bereit ist, die Ehe fortzusetzen.
Das Berufungsgericht wird zu untersuchen haben, ob die Er~ klärung der Beklagten, sie halte an ihrer Ehe fest und sei bereit, mit dem Kläger zusammenzuleben, wenn er sieh ihr wieder zuwende, der Ausdruck einer echten inneren Bindung an ihre Ehe ist«Dabei sind auch die von der Beklagten an den Kläger gerichteten Briefe zu berücksichtigen., Es wird zu prüfen sein, ob sich aus ihnen ergibt, daß der Kläger der Beklagten gleichfalls erheblich fremd geworden ist.
Baske dohannsen MaaßDr* Iioewenheim Dr. Graf