* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZH 156/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 156/60

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Yftistenberg und Dr«, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Büroräume beider Unternehmen wurden nicht getrennt* Geschäfts führerin der neugegründeten Firma wurde die Klägerin, die bis dahin Angestellte im Unternehmen ihres Ehemanns gewesen war» Im Jahre 1936 mußte George unter dem Druck rassischer Verfolgung ■veräußern* Er verließ sein gesamtes Unternehmen zusammen mit der Kläger im Jahre 1937 und wandert mit ihr im Jahre 1938 in die USA aus. Dem Ehemann der Klägerin ist für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapital entschädigung und eine laufende ftente von monatlich 600 DM unter Zugrundelegung eines früheren Jahreseinkommens von 30,000 Bin! Mit Antrag vom 24* November 1956 hat auch die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Dieses Vorbringen ergänzte die Klägerin später dahin, daß sie für alle Geschäftszweige des Unternehmens ihres Ehemanns die Aquisition und Kasse geführt und sänttliche 20 Büroangestellte beauf SichtigrtP-hätte.Ein festes Gehalt habe sie nicht erhalten. Sie hat die Kapitalentschädigung auf 33«608 RM = 6.722 DM festgesetzt, hieraus unter Anwendung der Teilungszahl 6 eine Jahresrente von 1.120,33 DM errechnet und der Klägerin daher den monatlichen Mindestbetrag der Rente zugebilligt. Bas Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, ie Klägerin vor der Verfolgung ein höheres Einkommen al monatlich 300 RM hatte. Bie Feststellung, daß die Klägerin seit 1945 infolge eines Gallenleidens arbeitsunfähig sei, hat das Berufungsgericht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin getroffen. Dieses Geständnis erblickt das Berufungsgericht in der folgenden im ersten Rechtszug von der Klägerin abgegebenen Erklärung: "Sie sei infolge ihrer Krankheit nicht in der Lage, eine dauernde volle Beschäftigung auszuübenc Sie sei in geringerem Maße erwerbsfähig, habe aber nicht annähernd Nach den weiteren Feststellungen des Beru fungsgerichts hätte die Klägerin auf Grund der Kriegsereignisse spätestens im April 1945 mit Sicherheit ihre Stellung als Geschäftsführerin verloren. Es wäre daher, so führt das Berufungsgericht aus, vertretbar gewesen, sie für die Zeit vom Lie Revision greift die Feststellungen des Berufungsge riehts über die Höhe des tatsächlichen Vorverfolgungsein Kommens der Klägerin nicht an, macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des übliche Vergütung für derartige Leistungen in zwei Betrieben darstelle e Lie der Tätigkeit entsprechende tarifliche oder übliche Vergütung hätte das Berufungsgericht auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht durch Einholen einer Sachverständigenauskunft feststellen müssen» Liese Rüge ist unbegründet. 3«LV-BEG ist der Einstu fung eines Verfolgten die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zu dem Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig war» Hier bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür daß die Entlohnung der Tätigkeit der Klägerin ein für die damalige Zeit unverhältnismäßig geringes Entgelt darstellte Di Kläger selbst hat sich in den Vorinstanzen nicht hier auf berufen„ Im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wäre es ihre Aufgabe gewesen, das Gericht auf einen etwa bestehenden erheblichen Unterschied zwischen dem wirklichen und dem tarif- entsprechender Auskünfte anzuregen« Mangels eines entsprechenden Sachvortrags der Klägerin bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufzuklären« Nach allem geht die Rüge einer Verletzung der in § 176 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht fehl«. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin auch ohne Verfolgung spätestens April 1945 durch die Kriegsereignisse ihre Stellung in verloren und des halb in der Zeit vom 1* Mai 1945 bis 31* Dezember 1945 kein Einkommen gehabt hätte Möglichkeiten auseinanderzuset2en Im übrigen hat es die Mög lichkeit einer Verlagerung des Betriebes des Ehemannes der Klägerin erörtert, ist aber gleichwohl ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die überwiegende Wahrschein- Die Rüge der Revision, das,Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer raschen Verlegung der Fahrzeuge und auch einer Verlagerung des Betriebes durch Eröffnung von Zweigbetrieben oder Zweigstellen nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet c) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht der Annahme einer seit 1945 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Geständnis der Klägerin nach § 290 ZPO zugrunde gelegt hat. 6, April I960 - IV ZR 196/59 - RzW I960, 40876 ausgeführt hat, sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Geständnis und Das Berufungsgericht hätte daher die Feststellung, daß der Entschädigungszeitraum gemäß § 79 Abs. 1 Sat2 1 BEG am 31* Dezember 1945 wegen Arbeits Unfähigkeit der Klägerin sein Ende gefunden hat, nicht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin treffen dürfen. Das Berufungsgericht hätte die Erklärungen der Klägerin selbständig prüfen und insbesondere ihrer unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung, sie sei in ihrem früheren Beruf nicht arbeitsunfähig gev/esen, nachgehen müssen* Bei 'Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt es, zu demindest in erster Linie, auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten in seinem früheren oder einem gleich wertigen Beruf an. Eine tatrichterliche Prüfung dieser Frage erübrigte sich nicht deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin auch ohne Verfolgung ihre Stellung in Breslau spätestens im April 1945 infolge der Kriegsereignisse verloren hätte. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist jedoch durch die Verdrängung aus dem Dienstverhältnis dann ein verfolgungsbedingter Schaden entstanden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert wor den ist, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. wann die Klägerin, wenn sie nicht mit ihrem Ehemann aus ver folgungsbedingten Gründen hätte auswandern müssen, nach Kriegs ende wieder eine entsprechende Stellung in einem wiederauf- einer Erwerbstätigkeit unterließ» Ein derartiges freiwilliges Absehen von der Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit kann jedoch nur dann als nicht verfolgungsbedingt angesehen und damit als ein Umstand, der zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt, gewertet werden, wenn die weitere worden ist« Nur unter solchen Umständen kann und muß das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit in der durch die Verfol gung herbeigeführten Lage des Verfolgt der Aufgabe seiner Es muß jedoch geprüft werden, ob sie durch die Kriegsereignisse endgültig aus dem Arbeite prozeß ausgeschieden wäre oder ob und wann sie ohne die Verfolgung nach Kriegsende wieder eine ihrer früheren Tätigkeit entsprechende Stellung hätte finden können. die in § 94 BEG für das Wahlrecht vorgesehene Voraussetzung Gleichwohl ist jedoch nicht die diesem Lebensalt entspre chende Teilungszahl 6 maßgebend» Denn die Vorschrift des Ist aber ein Anspruch auf Rente erst von diesem Zeitpunkt an gegeben, so kann für die Einreihung in die Lebensalters-stufen wohl unter Umständen ein späterer Zeitpunkt maßgebend sein, wenn nämlich der Verfolgte erst nach dem 1. Auch die Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Teilungszahl 4 zu demindest ein Teilbetrag der begehrten Mehrrente zuzubilligen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. der Entschädigungsbehörde und dem ersten Rechtszug ist die Möglichkeit, daß sie bereits ab 1940 arbeitsunfähig war, War dies aber nach den noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen der Fall, dann kann sich die für die Errechnung der Rente maßgebende Kapitalentschädigung derart mindern, daß auch bei Anwendung der rückzuverweiseno Im Zuge der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Klägerin nicht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäß § 7 BEG versagt worden ist. dahin zu verstehen sind, daß das beklagte Land seinerseits durch Bezugnahme auf das Ersturteil sich die Gründe des Landgerichts zu eigen gemacht und deshalb den Entschadi-gungsanspruch versagt hat.

Zitierte Normen: § 176 BEG § 287 ZPO § 79 BEG
FeststellungVerfolgungZeitBerufungsgerichtBEGfrühStellungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
/
Amtliche Sammlung: nein
f
/
BEG § 93; 3* DV-BEG § 53
Der für die Einreihung in die Lebenealteretufen gemäß
33
Abs. 3	3	•	BV-BEG	maßgehende
1. November 1953»
\
14
Dezember I960 - IV ZH 156/60
b
OLG Neustadt/Weinstr. LG Prankenthal
4
IV ZR 156 '60
Verkündet
a
14
Dezember I960
Schorm, Justizangestellter
 al
s
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
%
Road,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin
9
Rechtsanwalt Dr
 in
gegen
 das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landes-amts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4?	*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 xn
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
 Yftistenberg und Dr«, Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes gerichts in Neustadt/Weinstraße vo

23
Dezember 1959
aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge riehtliehen Kosten der Revision, an das Berufungsge rieht zurückverwiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die am
1894 geborene Klägerin und ihr Ehemann
n
«eorge
 sind Juden
 George
betrieb in
 ein Speditions- und Ferntranaportgeschaft* Beide Geschäfts
 zweige waren ursprünglich in einem Unterneh
 ereinigt
Als
 jedoch im Jahre 1931 staatliche Dienststellen eine Trennung zwischen den Aufgaben des Spediteurs und des Frachtführers
 formell ein zweites
 erstrebten, gründete George Unternehmen, unter dessen Firma er in der Folgezeit das Ferntransportgeschäft betrieb
 GmbH”
Die
 Büroräume beider Unternehmen wurden nicht getrennt* Geschäfts führerin der neugegründeten Firma wurde die Klägerin, die bis dahin Angestellte im Unternehmen ihres Ehemanns gewesen war» Im Jahre 1936 mußte George
 unter dem Druck rassischer Verfolgung ■veräußern* Er verließ
 sein gesamtes Unternehmen
 zusammen mit der Kläger
 im Jahre 1937 und wandert
 mit ihr im Jahre 1938 in die USA aus. Dem Ehemann der Klägerin ist für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapital
 entschädigung und eine laufende ftente von monatlich 600 DM unter Zugrundelegung eines früheren Jahreseinkommens von 30,000 Bin! und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugebilligt worden*
Mit Antrag vom 24* November 1956 hat auch die Klägerin
 Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen
«
Fortkommen geltend gemacht* Sie hat die Zubilligung einer Kente im Höchstbetrag von monatlich 600 DM begehrt und zunächst vorgetragen: Im Geschäft ihres Ehemanns sei sie als
 ÄquisiteuT
tätig gewesen* Im Jahre 1931 sei sie Geschäfts-
führerin der Firma
 GmbH,r mit einem
 monatlich Gehalt von 300 HM geworden* Diese Stellung habe sie am 30* Juni 1936 infolge der Arisierung der GmbH verloren* In der Folgezeit sei sie bis zu ihrer Auswanderung ohne Arbeit gewesen* Von 1938 bis Juli 1940 habe sie als
3
Zimmermädchen in einem Hotel in N
Y
wöchentlich 12 Dollar
 verdient. Dann sei sie infolge eines schweren Gallenleidens,
*
das 1945 zur Operation geführt habe, arbeitsunfähig geworden. Dieses Vorbringen ergänzte die Klägerin später dahin, daß sie für alle Geschäftszweige des Unternehmens ihres Ehemanns die Aquisition und Kasse geführt und sänttliche 20 Büroangestellte beauf SichtigrtP-hätte.Ein festes Gehalt habe sie nicht erhalten.
Sie habe die benötigten Beträge der Kasse entnommen.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen Schadens
/
im beruflichen Portkommen eine Kente in Höhe von monatlich 100 DM
ab 1. Nov
195
zugesprochen
 Sie hat die Klägerin für die
 Zeit vom i. Juli 1936 bis 30» April 1945 in die vergleichbare
 Beamtengruppe des mittleren Dienstes und
 it Rücksicht auf
 die allgemeine Vertreibung aus den Ostgebieten
 für die Polge
C7
eit bis 31 * Dezember 1945 in die vergleichbare Beamtengruppe
 des einfachen Dienstes eingestuft. Mit letzterem Zeitpunkt •
hat sie den En tschädigungs zeit raum als beendet angesehen, weil
/
die Klägerin von dieser Zeit an nach ihrem eigenen Vorbringen
 ri vi
 cix
beitsunfahig gewesen sei. Sie hat die Kapitalentschädigung
 auf 33«608 RM = 6.722 DM festgesetzt, hieraus unter Anwendung
 der Teilungszahl 6 eine Jahresrente von 1.120,33 DM errechnet
 und der Klägerin daher den monatlichen Mindestbetrag der Rente
 zugebilligt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
 das beklagte land zu verurteilen, ihr ab 1. November
1953 eine monatliche Rente	ti'on»60Q^DI/lEZUi	zahlen
 Das beklagte Land hat Klsgeabweiaung beantragt
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen• Das Oberlandes
 gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen
 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet
1.
daß d
Bas Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, ie Klägerin vor der Verfolgung ein höheres Einkommen
 al
monatlich 300 RM hatte. Bie Feststellung, daß die Klägerin seit 1945 infolge eines Gallenleidens arbeitsunfähig sei,
 hat
das Berufungsgericht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin getroffen. Dieses Geständnis erblickt das Berufungsgericht in der folgenden im ersten Rechtszug von der Klägerin abgegebenen Erklärung: "Sie sei infolge ihrer Krankheit nicht
 in der Lage, eine dauernde volle Beschäftigung auszuübenc Sie sei in geringerem Maße erwerbsfähig, habe aber nicht annähernd
*
die Stellung, die sie in dem früheren Betrieb ihres Ehemannes ausgeübt habe. Während sie dort praktisch die interne Leitung
d
Betriebs gehabt habe, sei sie heute auf eine leicht
 Hand
arbeit angewiesen
II
Nach den weiteren Feststellungen des Beru
 fungsgerichts hätte die Klägerin auf Grund der Kriegsereignisse spätestens im April 1945 mit Sicherheit ihre Stellung als Geschäftsführerin verloren. Es wäre daher, so führt das Berufungsgericht aus, vertretbar gewesen, sie für die Zeit vom
1
Mai 1945 bis 31« Dezember 1945 nicht nur in die vergleich
 bare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen, son
a
dav
 zugehen, daß sie in d
Zeit überhaupt kein
 Einkommen hatte« Es spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann der Klägerin sein Geschäft
 schon vor Kriegsende in das jetzige Gebiet der Bundesrepublik verlegt hätte. Bas Berufungsgericht hat ferner die Anwendung
5
der Teilungszahl 6 mit der Erwägung gebilligt, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Rentensnspruch schon vor der Vollendung des 55« Lebensjahres (Oktober 1949) vor gelegen hätten«
2„ Liese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand»
a)
Lie Revision greift die Feststellungen des Berufungsge
 riehts über die Höhe des tatsächlichen Vorverfolgungsein Kommens der Klägerin nicht an, macht jedoch geltend, das
 Berufungsgericht habe unter Verletzung des
30 Abs
2
3
DV-BEG nicht berücksichtigt, daß ein monatliches Ein
 kommen von 300 RM weder die tarifliche noch d
übliche
 Vergütung für derartige Leistungen in zwei Betrieben darstelle e Lie der Tätigkeit entsprechende tarifliche oder übliche Vergütung hätte das Berufungsgericht auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht durch Einholen einer Sachverständigenauskunft feststellen müssen» Liese Rüge
 ist unbegründet. Nach
30 Abs
2
3«LV-BEG ist der Einstu
 fung eines Verfolgten die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zu dem Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig
 geringes Entgelt tätig war» Hier bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür daß die Entlohnung der Tätigkeit der Klägerin ein für die damalige Zeit unverhältnismäßig geringes Entgelt darstellte
 Di
Kläger
 selbst hat sich in den Vorinstanzen nicht hier
 auf berufen„ Im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wäre es ihre Aufgabe gewesen, das Gericht auf einen etwa bestehenden erheblichen Unterschied zwischen dem wirklichen und dem tarif-
«
liehen oder üblichen Lohn hinzuweisen und die Einholung
6
entsprechender Auskünfte anzuregen« Mangels eines entsprechenden Sachvortrags der Klägerin bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufzuklären« Nach allem geht die Rüge einer Verletzung der in § 176 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht fehl«.
b)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin
 auch ohne Verfolgung spätestens
 April 1945 durch die
 Kriegsereignisse ihre Stellung in
 verloren und des
 halb in der Zeit vom 1* Mai 1945 bis 31* Dezember 1945 kein
 Einkommen gehabt hätte
9 Abs
BEG)
Die Erwägungen,
 mit denen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gekommen'?
ist
P
sind, entgegen der Meinung der Revision, rechtlich
 nicht zu beanstanden* Nach der ständigen Rechtsprechung
 des erkennenden Senats (vgl* Urteil vom 29« Mai 1959
ZR 40/59 - LM Nr, 18 zu § 9 BEG 1956 « RzW 1959, 463
IV
17
,
samt
 weiteren Nachweisen) kann ein hypothetisches Schadensereignis, das den Entschädigungszeitraum beendet, nur in Rechnung
 gestellt werden, wenn feststeht, daß es eingetreten wäre
/
und den gleichen Schaden verursacht hätte. Die entsprechende Feststellung betrifft die Höhe des Schadens und ist da-
✓
her nach § 287 ZPO zu treffen. Dabei genügt es, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Überzeugung erlangt hat, der hypothetische Ablauf wäre mit
 überwiegender oder größter Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Weise erfolgt. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Feststellung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer
 acht gelassen worden sind. Derartige Rechtsfehler enthält
%
das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Feststellung ausreichend
 gelegt
I
Rahmen d
ihn nach
287 ZPO eingeräumten
 freieren Stellung brauchte eo sich nicht mit allen denkbaren
\
7
Möglichkeiten auseinanderzuset2en
 Im übrigen hat es die Mög
 lichkeit einer Verlagerung des Betriebes des Ehemannes der Klägerin erörtert, ist aber gleichwohl ohne Rechtsirrtum
 zu dem Ergebnis gekommen, daß die überwiegende Wahrschein-
%
lichkeit gegen eine solche Verlagerung spreche. Die Rüge der Revision, das,Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer raschen Verlegung der Fahrzeuge und auch einer Verlagerung des Betriebes durch Eröffnung von Zweigbetrieben oder Zweigstellen nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet
c) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht der Annahme einer seit 1945 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Geständnis der Klägerin nach § 290 ZPO zugrunde gelegt hat. Ob die Erklärungen der Klägerin ein Geständnis im Sinne dieser Vorschrift enthalten, mag offen bleiben. Wie der erkennende Senat im Urteil vom
6, April I960 - IV ZR 196/59 - RzW I960, 40876 ausgeführt
 hat, sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Geständnis und
s
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hätte daher die Feststellung, daß der Entschädigungszeitraum gemäß § 79 Abs. 1 Sat2 1 BEG am 31* Dezember 1945 wegen Arbeits Unfähigkeit der Klägerin sein Ende gefunden hat, nicht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin treffen dürfen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist somit nicht in verfahrene rechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden. Das Berufungsgericht hätte die Erklärungen der Klägerin selbständig prüfen und insbesondere ihrer unter Sachverständigenbeweis
 gestellten Behauptung, sie sei in ihrem früheren Beruf nicht
%
arbeitsunfähig gev/esen, nachgehen müssen* Bei 'Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt es, zu demindest in erster Linie, auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten in seinem früheren oder einem gleich wertigen Beruf an. Eine tatrichterliche Prüfung dieser Frage erübrigte sich nicht deshalb, weil nach den Feststellungen
 des Berufungsgerichts die Klägerin auch ohne Verfolgung ihre Stellung in Breslau spätestens im April 1945 infolge der
 Kriegsereignisse verloren hätte. Zwar ist, wie der erkennende
 Senat im Urteil vom 2. April 1958 - IV ZR 13/58 - LM Nr. 1 zu § 79 BEG 1956 = RzW 1958, 22925 ausgeführt hat, der Um-
fang des einem Verfolgten durch Verdrängung aus einem unselb-
« ■
*
ständigen Arbeitsverhältnis zugefügten Schadens zunächst durch
 den Zeit
■
bestimmt, für den dieses Dienstverhältnis ohne
 di
Verfolgung bestand
 haben würde. Über diesen Zeitpunkt
 hinaus ist jedoch durch die Verdrängung aus dem Dienstverhältnis dann ein verfolgungsbedingter Schaden entstanden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert wor den ist, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine neue
 Erwerbstätigkeit zu finden. Hier kommt es darauf an, ob und
♦
wann die Klägerin, wenn sie nicht mit ihrem Ehemann aus ver
 folgungsbedingten Gründen hätte auswandern müssen, nach Kriegs
 ende wieder eine entsprechende Stellung in einem wiederauf-
+
genommenen Betrieb ihres Ehemanns oder eine gleichwertige Stel
«
lung in einem ähnlichen Betriebe hätte finden können. Feststellungen hierüber hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1946 nicht getroffen.
Hach allem bedarf es zur Festsetzung des Endes des Entschädigungszeitraums und damit der Höhe der Kapitalent-Schädigung, aus der sich die Rente errechnet, noch weiterer
h
Feststellungen. Es ist zu klären, ob und wann die Klägerin
s
arbeitsunfähig geworden ist. War sie arbeitsfähig, dann wird
 gemäß § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 BGB noch
m
zu prüfen sein, ob sie aus freiem Entschluß die Aufnahme
*
einer Erwerbstätigkeit unterließ» Ein derartiges freiwilliges Absehen von der Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit kann jedoch nur dann als nicht verfolgungsbedingt angesehen
 und damit als ein Umstand, der zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt, gewertet werden, wenn die weitere
-w
Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihr unter annähernd gleich-
9
günstigen Bedingungen möglich gewesen wäre, wie in der frü
 heren Stellung, aus der sie durch die Verfolgung verdrängt
¥
*
worden ist« Nur unter solchen Umständen kann und muß das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit in der durch die Verfol
 gung herbeigeführten Lage des Verfolgt
 der Aufgabe seiner
■ *
früheren, vor der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit
 gleichgestellt werden, und zwar deshalb, weil nach
254
Abs. 2 BGB jeder, der von der schadenstiftenden Handlung eines Dritten betroffen wurde, seinen Ersatzanspruch ver
* *
liert, soweit er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden
 abzuwenden oder zu mindern (vgl. Urteil des erkennenden
 Senats vom 22. April I960
I
ZH 292/59 - RzW I960
394
59
Bei der Festsetzung des Endes des Entschädigungszeitraums
 kommt ferner noch der Frage Bedeutung zu, wie sich die Ver-
♦
hältnisse der Klägerin gestaltet hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wäre. Sie hätte dann, wie das Berufungsge-rieht festgestellt hat, durch die Kriegsereignisse zunächst ihren Arbeitsplatz verloren. Es muß jedoch geprüft werden,
 ob sie durch die Kriegsereignisse endgültig aus dem Arbeite
 prozeß ausgeschieden wäre oder ob und wann sie ohne die Verfolgung nach Kriegsende wieder eine ihrer früheren Tätigkeit entsprechende Stellung hätte finden können.
d) Die Revision erblickt ferner mit Recht eine Verletzung
 des
*
33 Abs. 2 der 3* DV-BEG darin, daß das Berufungsge
 rieht bei Errechnung der Rente die Teilungszahl 6 statt
*
der Teilungszahl 4 für anwendbar erklärt hat. Zwar ist nach
*.
Absatz 5 dieser Bestimmung für die Einreihung in die Lebensaltersstufen das Lebensa.lter des Verfolgten in dem Zeitpunkt
aßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf
 Rente erfüllt waren. Die Klägerin war nach den Feststellun
♦
gen des Berufungsgerichts bereits vor Oktober 1949, also
i
vor Vollendung ihres 55* Lebensjahres, arbeitsunfähig.
+
füllte somit bereits im Alter von weniger als 55 Jahren
10
die in § 94 BEG für das Wahlrecht vorgesehene Voraussetzung
 Gleichwohl ist jedoch nicht die diesem Lebensalt
 entspre
chende Teilungszahl 6 maßgebend» Denn die Vorschrift des
§ 33 Abs
3
3«DV-BEG kann nicht isoliert für sich betrach
 tet
den, Sie muß vielmehr in Zusammenhang mit Absat
4
dieser Bestimmung verstanden werden, der einen Anspruch
 auf Rente erst für die Zeit ab 1» November 1953 vorsieht»
%
Ist aber ein Anspruch auf Rente erst von diesem Zeitpunkt an gegeben, so kann für die Einreihung in die Lebensalters-stufen wohl unter Umständen ein späterer Zeitpunkt maßgebend sein, wenn nämlich der Verfolgte erst nach dem 1. November
1953 die Voraussetzungen des § 94 BEG erfüllte, nicht aber
%
ein früherer Zeitpunkt. Da die Klägerin am 1» November 1953
¥
bereits das 55« Lebensjahr vollendet hatte, ist der Berech-nung ihrer Jahresrente die Teilungszahl 4 zugrunde zu legen.
3» Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in
 der Sache selbst zu entscheiden. Wie unter 2 c) dargelegt,
%
bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Klärung der Frage nach dem Ende des EntschädigungsZeitraums. Auch die Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Teilungszahl 4 zu demindest ein Teilbetrag der begehrten Mehrrente zuzubilligen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin vor
*
+
der Entschädigungsbehörde und dem ersten Rechtszug ist die
 Möglichkeit, daß sie bereits ab 1940 arbeitsunfähig war,
*
♦
nicht auszuschließen. War dies aber nach den noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen der Fall, dann kann sich die für die Errechnung der Rente maßgebende Kapitalentschädigung derart mindern, daß auch bei Anwendung der
.
Teilungszahl 4 eine Erhöhung der der Klägerin durch die
 Entschädigungsbehörde zugebilligten Mindestrente ausscheidet.
* ♦
*
11
Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zu
»
rückzuverweiseno
 Im Zuge der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Klägerin nicht
 der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäß § 7 BEG versagt worden ist. Zwar geht das Berufungsgericht zutref
 fend davon aus, daß eine Versagung nach
7 BEG im Ermessen
 der Entschädigungsbehörde steht, das Erstgericht folglich
* *
nicht von sich aus eine Versagung hätte aussprechen dürfen
*
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob nicht die Ausführungen des beklagten Landes im Berufungserwide-
rungsschriftsatz vom 16. Dezember 1959 (Bl
70 f
 der GA)
dahin zu verstehen sind, daß das beklagte Land seinerseits durch Bezugnahme auf das Ersturteil sich die Gründe des Landgerichts zu eigen gemacht und deshalb den Entschadi-gungsanspruch versagt hat.
Ascher Baske Johannsen	Wüstenberg	Dr.Graf
*
*
♦
♦
#
*