Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Yftistenberg und Dr«, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Die Büroräume beider Unternehmen wurden nicht getrennt* Geschäfts führerin der neugegründeten Firma wurde die Klägerin, die bis dahin Angestellte im Unternehmen ihres Ehemanns gewesen war» Im Jahre 1936 mußte George unter dem Druck rassischer Verfolgung ■veräußern* Er verließ sein gesamtes Unternehmen zusammen mit der Kläger im Jahre 1937 und wandert mit ihr im Jahre 1938 in die USA aus. Dem Ehemann der Klägerin ist für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapital entschädigung und eine laufende ftente von monatlich 600 DM unter Zugrundelegung eines früheren Jahreseinkommens von 30,000 Bin! Mit Antrag vom 24* November 1956 hat auch die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Dieses Vorbringen ergänzte die Klägerin später dahin, daß sie für alle Geschäftszweige des Unternehmens ihres Ehemanns die Aquisition und Kasse geführt und sänttliche 20 Büroangestellte beauf SichtigrtP-hätte.Ein festes Gehalt habe sie nicht erhalten. Sie hat die Kapitalentschädigung auf 33«608 RM = 6.722 DM festgesetzt, hieraus unter Anwendung der Teilungszahl 6 eine Jahresrente von 1.120,33 DM errechnet und der Klägerin daher den monatlichen Mindestbetrag der Rente zugebilligt. Bas Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, ie Klägerin vor der Verfolgung ein höheres Einkommen al monatlich 300 RM hatte. Bie Feststellung, daß die Klägerin seit 1945 infolge eines Gallenleidens arbeitsunfähig sei, hat das Berufungsgericht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin getroffen. Dieses Geständnis erblickt das Berufungsgericht in der folgenden im ersten Rechtszug von der Klägerin abgegebenen Erklärung: "Sie sei infolge ihrer Krankheit nicht in der Lage, eine dauernde volle Beschäftigung auszuübenc Sie sei in geringerem Maße erwerbsfähig, habe aber nicht annähernd Nach den weiteren Feststellungen des Beru fungsgerichts hätte die Klägerin auf Grund der Kriegsereignisse spätestens im April 1945 mit Sicherheit ihre Stellung als Geschäftsführerin verloren. Es wäre daher, so führt das Berufungsgericht aus, vertretbar gewesen, sie für die Zeit vom Lie Revision greift die Feststellungen des Berufungsge riehts über die Höhe des tatsächlichen Vorverfolgungsein Kommens der Klägerin nicht an, macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des übliche Vergütung für derartige Leistungen in zwei Betrieben darstelle e Lie der Tätigkeit entsprechende tarifliche oder übliche Vergütung hätte das Berufungsgericht auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht durch Einholen einer Sachverständigenauskunft feststellen müssen» Liese Rüge ist unbegründet. 3«LV-BEG ist der Einstu fung eines Verfolgten die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zu dem Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig war» Hier bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür daß die Entlohnung der Tätigkeit der Klägerin ein für die damalige Zeit unverhältnismäßig geringes Entgelt darstellte Di Kläger selbst hat sich in den Vorinstanzen nicht hier auf berufen„ Im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wäre es ihre Aufgabe gewesen, das Gericht auf einen etwa bestehenden erheblichen Unterschied zwischen dem wirklichen und dem tarif- entsprechender Auskünfte anzuregen« Mangels eines entsprechenden Sachvortrags der Klägerin bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufzuklären« Nach allem geht die Rüge einer Verletzung der in § 176 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht fehl«. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin auch ohne Verfolgung spätestens April 1945 durch die Kriegsereignisse ihre Stellung in verloren und des halb in der Zeit vom 1* Mai 1945 bis 31* Dezember 1945 kein Einkommen gehabt hätte Möglichkeiten auseinanderzuset2en Im übrigen hat es die Mög lichkeit einer Verlagerung des Betriebes des Ehemannes der Klägerin erörtert, ist aber gleichwohl ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die überwiegende Wahrschein- Die Rüge der Revision, das,Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer raschen Verlegung der Fahrzeuge und auch einer Verlagerung des Betriebes durch Eröffnung von Zweigbetrieben oder Zweigstellen nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet c) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht der Annahme einer seit 1945 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Geständnis der Klägerin nach § 290 ZPO zugrunde gelegt hat. 6, April I960 - IV ZR 196/59 - RzW I960, 40876 ausgeführt hat, sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Geständnis und Das Berufungsgericht hätte daher die Feststellung, daß der Entschädigungszeitraum gemäß § 79 Abs. 1 Sat2 1 BEG am 31* Dezember 1945 wegen Arbeits Unfähigkeit der Klägerin sein Ende gefunden hat, nicht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin treffen dürfen. Das Berufungsgericht hätte die Erklärungen der Klägerin selbständig prüfen und insbesondere ihrer unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung, sie sei in ihrem früheren Beruf nicht arbeitsunfähig gev/esen, nachgehen müssen* Bei 'Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt es, zu demindest in erster Linie, auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten in seinem früheren oder einem gleich wertigen Beruf an. Eine tatrichterliche Prüfung dieser Frage erübrigte sich nicht deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin auch ohne Verfolgung ihre Stellung in Breslau spätestens im April 1945 infolge der Kriegsereignisse verloren hätte. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist jedoch durch die Verdrängung aus dem Dienstverhältnis dann ein verfolgungsbedingter Schaden entstanden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert wor den ist, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. wann die Klägerin, wenn sie nicht mit ihrem Ehemann aus ver folgungsbedingten Gründen hätte auswandern müssen, nach Kriegs ende wieder eine entsprechende Stellung in einem wiederauf- einer Erwerbstätigkeit unterließ» Ein derartiges freiwilliges Absehen von der Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit kann jedoch nur dann als nicht verfolgungsbedingt angesehen und damit als ein Umstand, der zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt, gewertet werden, wenn die weitere worden ist« Nur unter solchen Umständen kann und muß das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit in der durch die Verfol gung herbeigeführten Lage des Verfolgt der Aufgabe seiner Es muß jedoch geprüft werden, ob sie durch die Kriegsereignisse endgültig aus dem Arbeite prozeß ausgeschieden wäre oder ob und wann sie ohne die Verfolgung nach Kriegsende wieder eine ihrer früheren Tätigkeit entsprechende Stellung hätte finden können. die in § 94 BEG für das Wahlrecht vorgesehene Voraussetzung Gleichwohl ist jedoch nicht die diesem Lebensalt entspre chende Teilungszahl 6 maßgebend» Denn die Vorschrift des Ist aber ein Anspruch auf Rente erst von diesem Zeitpunkt an gegeben, so kann für die Einreihung in die Lebensalters-stufen wohl unter Umständen ein späterer Zeitpunkt maßgebend sein, wenn nämlich der Verfolgte erst nach dem 1. Auch die Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Teilungszahl 4 zu demindest ein Teilbetrag der begehrten Mehrrente zuzubilligen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. der Entschädigungsbehörde und dem ersten Rechtszug ist die Möglichkeit, daß sie bereits ab 1940 arbeitsunfähig war, War dies aber nach den noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen der Fall, dann kann sich die für die Errechnung der Rente maßgebende Kapitalentschädigung derart mindern, daß auch bei Anwendung der rückzuverweiseno Im Zuge der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Klägerin nicht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäß § 7 BEG versagt worden ist. dahin zu verstehen sind, daß das beklagte Land seinerseits durch Bezugnahme auf das Ersturteil sich die Gründe des Landgerichts zu eigen gemacht und deshalb den Entschadi-gungsanspruch versagt hat.
Nachschlagewerk: ja / Amtliche Sammlung: nein f / BEG § 93; 3* DV-BEG § 53 Der für die Einreihung in die Lebenealteretufen gemäß 33 Abs. 3 3 • BV-BEG maßgehende 1. November 1953» \ 14 Dezember I960 - IV ZH 156/60 b OLG Neustadt/Weinstr. LG Prankenthal 4 IV ZR 156 '60 Verkündet a 14 Dezember I960 Schorm, Justizangestellter al s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle % Road, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin 9 Rechtsanwalt Dr in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landes-amts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4? * Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt xn hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Yftistenberg und Dr«, Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes gerichts in Neustadt/Weinstraße vo 23 Dezember 1959 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge riehtliehen Kosten der Revision, an das Berufungsge rieht zurückverwiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die am 1894 geborene Klägerin und ihr Ehemann n «eorge sind Juden George betrieb in ein Speditions- und Ferntranaportgeschaft* Beide Geschäfts zweige waren ursprünglich in einem Unterneh ereinigt Als jedoch im Jahre 1931 staatliche Dienststellen eine Trennung zwischen den Aufgaben des Spediteurs und des Frachtführers formell ein zweites erstrebten, gründete George Unternehmen, unter dessen Firma er in der Folgezeit das Ferntransportgeschäft betrieb GmbH” Die Büroräume beider Unternehmen wurden nicht getrennt* Geschäfts führerin der neugegründeten Firma wurde die Klägerin, die bis dahin Angestellte im Unternehmen ihres Ehemanns gewesen war» Im Jahre 1936 mußte George unter dem Druck rassischer Verfolgung ■veräußern* Er verließ sein gesamtes Unternehmen zusammen mit der Kläger im Jahre 1937 und wandert mit ihr im Jahre 1938 in die USA aus. Dem Ehemann der Klägerin ist für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Kapital entschädigung und eine laufende ftente von monatlich 600 DM unter Zugrundelegung eines früheren Jahreseinkommens von 30,000 Bin! und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugebilligt worden* Mit Antrag vom 24* November 1956 hat auch die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen « Fortkommen geltend gemacht* Sie hat die Zubilligung einer Kente im Höchstbetrag von monatlich 600 DM begehrt und zunächst vorgetragen: Im Geschäft ihres Ehemanns sei sie als ÄquisiteuT tätig gewesen* Im Jahre 1931 sei sie Geschäfts- führerin der Firma GmbH,r mit einem monatlich Gehalt von 300 HM geworden* Diese Stellung habe sie am 30* Juni 1936 infolge der Arisierung der GmbH verloren* In der Folgezeit sei sie bis zu ihrer Auswanderung ohne Arbeit gewesen* Von 1938 bis Juli 1940 habe sie als 3 Zimmermädchen in einem Hotel in N Y wöchentlich 12 Dollar verdient. Dann sei sie infolge eines schweren Gallenleidens, * das 1945 zur Operation geführt habe, arbeitsunfähig geworden. Dieses Vorbringen ergänzte die Klägerin später dahin, daß sie für alle Geschäftszweige des Unternehmens ihres Ehemanns die Aquisition und Kasse geführt und sänttliche 20 Büroangestellte beauf SichtigrtP-hätte.Ein festes Gehalt habe sie nicht erhalten. Sie habe die benötigten Beträge der Kasse entnommen. Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen Schadens / im beruflichen Portkommen eine Kente in Höhe von monatlich 100 DM ab 1. Nov 195 zugesprochen Sie hat die Klägerin für die Zeit vom i. Juli 1936 bis 30» April 1945 in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und it Rücksicht auf die allgemeine Vertreibung aus den Ostgebieten für die Polge C7 eit bis 31 * Dezember 1945 in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft. Mit letzterem Zeitpunkt • hat sie den En tschädigungs zeit raum als beendet angesehen, weil / die Klägerin von dieser Zeit an nach ihrem eigenen Vorbringen ri vi cix beitsunfahig gewesen sei. Sie hat die Kapitalentschädigung auf 33«608 RM = 6.722 DM festgesetzt, hieraus unter Anwendung der Teilungszahl 6 eine Jahresrente von 1.120,33 DM errechnet und der Klägerin daher den monatlichen Mindestbetrag der Rente zugebilligt. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte land zu verurteilen, ihr ab 1. November 1953 eine monatliche Rente ti'on»60Q^DI/lEZUi zahlen Das beklagte Land hat Klsgeabweiaung beantragt Das Landgericht hat die Klage abgewiesen• Das Oberlandes gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet 1. daß d Bas Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, ie Klägerin vor der Verfolgung ein höheres Einkommen al monatlich 300 RM hatte. Bie Feststellung, daß die Klägerin seit 1945 infolge eines Gallenleidens arbeitsunfähig sei, hat das Berufungsgericht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin getroffen. Dieses Geständnis erblickt das Berufungsgericht in der folgenden im ersten Rechtszug von der Klägerin abgegebenen Erklärung: "Sie sei infolge ihrer Krankheit nicht in der Lage, eine dauernde volle Beschäftigung auszuübenc Sie sei in geringerem Maße erwerbsfähig, habe aber nicht annähernd * die Stellung, die sie in dem früheren Betrieb ihres Ehemannes ausgeübt habe. Während sie dort praktisch die interne Leitung d Betriebs gehabt habe, sei sie heute auf eine leicht Hand arbeit angewiesen II Nach den weiteren Feststellungen des Beru fungsgerichts hätte die Klägerin auf Grund der Kriegsereignisse spätestens im April 1945 mit Sicherheit ihre Stellung als Geschäftsführerin verloren. Es wäre daher, so führt das Berufungsgericht aus, vertretbar gewesen, sie für die Zeit vom 1 Mai 1945 bis 31« Dezember 1945 nicht nur in die vergleich bare Beamtengruppe des einfachen Dienstes einzustufen, son a dav zugehen, daß sie in d Zeit überhaupt kein Einkommen hatte« Es spreche keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ehemann der Klägerin sein Geschäft schon vor Kriegsende in das jetzige Gebiet der Bundesrepublik verlegt hätte. Bas Berufungsgericht hat ferner die Anwendung 5 der Teilungszahl 6 mit der Erwägung gebilligt, daß bei der Klägerin die Voraussetzungen für den Rentensnspruch schon vor der Vollendung des 55« Lebensjahres (Oktober 1949) vor gelegen hätten« 2„ Liese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allem stand» a) Lie Revision greift die Feststellungen des Berufungsge riehts über die Höhe des tatsächlichen Vorverfolgungsein Kommens der Klägerin nicht an, macht jedoch geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des 30 Abs 2 3 DV-BEG nicht berücksichtigt, daß ein monatliches Ein kommen von 300 RM weder die tarifliche noch d übliche Vergütung für derartige Leistungen in zwei Betrieben darstelle e Lie der Tätigkeit entsprechende tarifliche oder übliche Vergütung hätte das Berufungsgericht auf Grund der ihm obliegenden Aufklärungspflicht durch Einholen einer Sachverständigenauskunft feststellen müssen» Liese Rüge ist unbegründet. Nach 30 Abs 2 3«LV-BEG ist der Einstu fung eines Verfolgten die tarifliche oder sonst übliche Vergütung zugrunde zu legen, wenn der Verfolgte mit Rücksicht auf seine familienrechtlichen Beziehungen zu dem Unternehmer nicht gegen Entgelt oder gegen unverhältnismäßig geringes Entgelt tätig war» Hier bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür daß die Entlohnung der Tätigkeit der Klägerin ein für die damalige Zeit unverhältnismäßig geringes Entgelt darstellte Di Kläger selbst hat sich in den Vorinstanzen nicht hier auf berufen„ Im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wäre es ihre Aufgabe gewesen, das Gericht auf einen etwa bestehenden erheblichen Unterschied zwischen dem wirklichen und dem tarif- « liehen oder üblichen Lohn hinzuweisen und die Einholung 6 entsprechender Auskünfte anzuregen« Mangels eines entsprechenden Sachvortrags der Klägerin bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, den Sachverhalt auch in dieser Richtung aufzuklären« Nach allem geht die Rüge einer Verletzung der in § 176 BEG vorgesehenen Amtsermittlungspflicht fehl«. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin auch ohne Verfolgung spätestens April 1945 durch die Kriegsereignisse ihre Stellung in verloren und des halb in der Zeit vom 1* Mai 1945 bis 31* Dezember 1945 kein Einkommen gehabt hätte 9 Abs BEG) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis gekommen'? ist P sind, entgegen der Meinung der Revision, rechtlich nicht zu beanstanden* Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl* Urteil vom 29« Mai 1959 ZR 40/59 - LM Nr, 18 zu § 9 BEG 1956 « RzW 1959, 463 IV 17 , samt weiteren Nachweisen) kann ein hypothetisches Schadensereignis, das den Entschädigungszeitraum beendet, nur in Rechnung gestellt werden, wenn feststeht, daß es eingetreten wäre / und den gleichen Schaden verursacht hätte. Die entsprechende Feststellung betrifft die Höhe des Schadens und ist da- ✓ her nach § 287 ZPO zu treffen. Dabei genügt es, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung die Überzeugung erlangt hat, der hypothetische Ablauf wäre mit überwiegender oder größter Wahrscheinlichkeit in einer bestimmten Weise erfolgt. Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Feststellung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Derartige Rechtsfehler enthält % das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Feststellung ausreichend gelegt I Rahmen d ihn nach 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung brauchte eo sich nicht mit allen denkbaren \ 7 Möglichkeiten auseinanderzuset2en Im übrigen hat es die Mög lichkeit einer Verlagerung des Betriebes des Ehemannes der Klägerin erörtert, ist aber gleichwohl ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die überwiegende Wahrschein- % lichkeit gegen eine solche Verlagerung spreche. Die Rüge der Revision, das,Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer raschen Verlegung der Fahrzeuge und auch einer Verlagerung des Betriebes durch Eröffnung von Zweigbetrieben oder Zweigstellen nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet c) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht der Annahme einer seit 1945 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Geständnis der Klägerin nach § 290 ZPO zugrunde gelegt hat. Ob die Erklärungen der Klägerin ein Geständnis im Sinne dieser Vorschrift enthalten, mag offen bleiben. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 6, April I960 - IV ZR 196/59 - RzW I960, 40876 ausgeführt hat, sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Geständnis und s die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hätte daher die Feststellung, daß der Entschädigungszeitraum gemäß § 79 Abs. 1 Sat2 1 BEG am 31* Dezember 1945 wegen Arbeits Unfähigkeit der Klägerin sein Ende gefunden hat, nicht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin treffen dürfen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist somit nicht in verfahrene rechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden. Das Berufungsgericht hätte die Erklärungen der Klägerin selbständig prüfen und insbesondere ihrer unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung, sie sei in ihrem früheren Beruf nicht % arbeitsunfähig gev/esen, nachgehen müssen* Bei 'Prüfung der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt es, zu demindest in erster Linie, auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten in seinem früheren oder einem gleich wertigen Beruf an. Eine tatrichterliche Prüfung dieser Frage erübrigte sich nicht deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin auch ohne Verfolgung ihre Stellung in Breslau spätestens im April 1945 infolge der Kriegsereignisse verloren hätte. Zwar ist, wie der erkennende Senat im Urteil vom 2. April 1958 - IV ZR 13/58 - LM Nr. 1 zu § 79 BEG 1956 = RzW 1958, 22925 ausgeführt hat, der Um- fang des einem Verfolgten durch Verdrängung aus einem unselb- « ■ * ständigen Arbeitsverhältnis zugefügten Schadens zunächst durch den Zeit ■ bestimmt, für den dieses Dienstverhältnis ohne di Verfolgung bestand haben würde. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist jedoch durch die Verdrängung aus dem Dienstverhältnis dann ein verfolgungsbedingter Schaden entstanden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert wor den ist, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Hier kommt es darauf an, ob und ♦ wann die Klägerin, wenn sie nicht mit ihrem Ehemann aus ver folgungsbedingten Gründen hätte auswandern müssen, nach Kriegs ende wieder eine entsprechende Stellung in einem wiederauf- + genommenen Betrieb ihres Ehemanns oder eine gleichwertige Stel « lung in einem ähnlichen Betriebe hätte finden können. Feststellungen hierüber hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1946 nicht getroffen. Hach allem bedarf es zur Festsetzung des Endes des Entschädigungszeitraums und damit der Höhe der Kapitalent-Schädigung, aus der sich die Rente errechnet, noch weiterer h Feststellungen. Es ist zu klären, ob und wann die Klägerin s arbeitsunfähig geworden ist. War sie arbeitsfähig, dann wird gemäß § 9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 254 Abs. 2 BGB noch m zu prüfen sein, ob sie aus freiem Entschluß die Aufnahme * einer Erwerbstätigkeit unterließ» Ein derartiges freiwilliges Absehen von der Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit kann jedoch nur dann als nicht verfolgungsbedingt angesehen und damit als ein Umstand, der zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führt, gewertet werden, wenn die weitere -w Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihr unter annähernd gleich- 9 günstigen Bedingungen möglich gewesen wäre, wie in der frü heren Stellung, aus der sie durch die Verfolgung verdrängt ¥ * worden ist« Nur unter solchen Umständen kann und muß das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit in der durch die Verfol gung herbeigeführten Lage des Verfolgt der Aufgabe seiner ■ * früheren, vor der Verfolgung ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden, und zwar deshalb, weil nach 254 Abs. 2 BGB jeder, der von der schadenstiftenden Handlung eines Dritten betroffen wurde, seinen Ersatzanspruch ver * * liert, soweit er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22. April I960 I ZH 292/59 - RzW I960 394 59 Bei der Festsetzung des Endes des Entschädigungszeitraums kommt ferner noch der Frage Bedeutung zu, wie sich die Ver- ♦ hältnisse der Klägerin gestaltet hätten, wenn sie nicht verfolgt worden wäre. Sie hätte dann, wie das Berufungsge-rieht festgestellt hat, durch die Kriegsereignisse zunächst ihren Arbeitsplatz verloren. Es muß jedoch geprüft werden, ob sie durch die Kriegsereignisse endgültig aus dem Arbeite prozeß ausgeschieden wäre oder ob und wann sie ohne die Verfolgung nach Kriegsende wieder eine ihrer früheren Tätigkeit entsprechende Stellung hätte finden können. d) Die Revision erblickt ferner mit Recht eine Verletzung des * 33 Abs. 2 der 3* DV-BEG darin, daß das Berufungsge rieht bei Errechnung der Rente die Teilungszahl 6 statt * der Teilungszahl 4 für anwendbar erklärt hat. Zwar ist nach *. Absatz 5 dieser Bestimmung für die Einreihung in die Lebensaltersstufen das Lebensa.lter des Verfolgten in dem Zeitpunkt aßgebend, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente erfüllt waren. Die Klägerin war nach den Feststellun ♦ gen des Berufungsgerichts bereits vor Oktober 1949, also i vor Vollendung ihres 55* Lebensjahres, arbeitsunfähig. + füllte somit bereits im Alter von weniger als 55 Jahren 10 die in § 94 BEG für das Wahlrecht vorgesehene Voraussetzung Gleichwohl ist jedoch nicht die diesem Lebensalt entspre chende Teilungszahl 6 maßgebend» Denn die Vorschrift des § 33 Abs 3 3«DV-BEG kann nicht isoliert für sich betrach tet den, Sie muß vielmehr in Zusammenhang mit Absat 4 dieser Bestimmung verstanden werden, der einen Anspruch auf Rente erst für die Zeit ab 1» November 1953 vorsieht» % Ist aber ein Anspruch auf Rente erst von diesem Zeitpunkt an gegeben, so kann für die Einreihung in die Lebensalters-stufen wohl unter Umständen ein späterer Zeitpunkt maßgebend sein, wenn nämlich der Verfolgte erst nach dem 1. November 1953 die Voraussetzungen des § 94 BEG erfüllte, nicht aber % ein früherer Zeitpunkt. Da die Klägerin am 1» November 1953 ¥ bereits das 55« Lebensjahr vollendet hatte, ist der Berech-nung ihrer Jahresrente die Teilungszahl 4 zugrunde zu legen. 3» Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat ist jedoch nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden. Wie unter 2 c) dargelegt, % bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Klärung der Frage nach dem Ende des EntschädigungsZeitraums. Auch die Frage, ob der Klägerin im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Teilungszahl 4 zu demindest ein Teilbetrag der begehrten Mehrrente zuzubilligen ist, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Denn nach dem Vorbringen der Klägerin vor * + der Entschädigungsbehörde und dem ersten Rechtszug ist die Möglichkeit, daß sie bereits ab 1940 arbeitsunfähig war, * ♦ nicht auszuschließen. War dies aber nach den noch zu treffenden tatrichterlichen Feststellungen der Fall, dann kann sich die für die Errechnung der Rente maßgebende Kapitalentschädigung derart mindern, daß auch bei Anwendung der . Teilungszahl 4 eine Erhöhung der der Klägerin durch die Entschädigungsbehörde zugebilligten Mindestrente ausscheidet. * ♦ * 11 Der Rechtsstreit ist daher an das Berufungsgericht zu » rückzuverweiseno Im Zuge der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Klägerin nicht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäß § 7 BEG versagt worden ist. Zwar geht das Berufungsgericht zutref fend davon aus, daß eine Versagung nach 7 BEG im Ermessen der Entschädigungsbehörde steht, das Erstgericht folglich * * nicht von sich aus eine Versagung hätte aussprechen dürfen * Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob nicht die Ausführungen des beklagten Landes im Berufungserwide- rungsschriftsatz vom 16. Dezember 1959 (Bl 70 f der GA) dahin zu verstehen sind, daß das beklagte Land seinerseits durch Bezugnahme auf das Ersturteil sich die Gründe des Landgerichts zu eigen gemacht und deshalb den Entschadi-gungsanspruch versagt hat. Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Dr.Graf * * ♦ ♦ # *