Wird bei einem Schaden an leben ein Vorschuß für die Witwe und das von dieser gesetzlich vertretene Kind des Verstorbenen gewährt, so kann der Vorschuß, falls in dem Bewilligungsbescheid nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, nicht nur auf die Entschädigungsansprüche der Witwe des Verstorbenen, sondern auch auf die Entschädigungsansprüche des Kindes angerechnet werden, und zwar auf letztere Ansprüche in voller Höhe, wenn der Witwe keine Ansprüche zustehen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bun-desrichter Raske, Br. v. Von Rechts wegen Die Mutter des Klägers, die früher die ungarische Staatsangehörigkeit besaß und jetzt staatenlos ist,hat im März 1956 für sich und ihren Sohn, den Kläger, je einen Antrag auf Entschädigung für Schaden am Leben ihres Ehemannes eingereicht mit der Begründung, daß dieser, der .jüdischer Abstammung war, nach seiner Befreiung a.us einem Konzentrationslager auf dem Y/ege nach Budapest wegen seiner jüdischen Rasse von deutschen SS-Angehörigen erschossen worden sei. Juli 1956 erteilte die Mutter des Klägers der Entschädigungsbehörde die unwiderrufliche Anweisung, die ihr künftig zuerkannten Entschädigungsbeträge auf ihr liberalisiertes Kapital-kvnto bei einer Bank in Köln zu überweisen. Die Entschädigungsanträge wurden durch Eingabe eines von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 13- April 1957 ergänzt, die folgende Bezeichnung trägt: "Entschadigungs-sache der Witwe Suzanne jetzige KflBB 1Jtr)d Pierre Kafl^i nach dem Ehemann bzw. wobei das von der Mutter des Klägers angegebene Konto auf-geführt ist. Darauf sind., zwei bei den Entschädigungsakten befindliche Auszahlungsanoranungen gefertigt werden, eine über einen Betrag von 8.400,- DM, bei der als Zweckbestimmung "Witwenrente - Abschlagszahlung -" aufgeführt ist, und eine über 11.600,- DM mit der Zweckbestimmung "Kapitalentschädigung - Abschlagszahlung -". November 1957 eine Rentennachzshlung von 12,364,- DM und für die Zeit vom 1. Da die Hutter des Klägers staatenlos ist, steht ihr infolge ihrer Wiederheirät auf Grund der §§17 Nr. 1, 24, 25» 163 HEG weder eine Witwenrente noch eine Kapitalentschädigung. Dagegen hat .nach §17 Nr. 3, § 163 BEG der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Waisengeldes vom 1.' Januar 1949 ab in Norm einer Rente und einer Kapitalent-sckäaigung. Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, daß, wenn eine Hutter eine Entschädigung wegen Schadens am Leben ihres Ehemannes gleichzeitig für sich und ein gesetzlich durch sie vertretenes Kind beantragt, die Entschädigungsbehörde diese Anträge als einheitlichen Schadensfall behandelt und dann einen Vorschuß zur Beseitigung einer Notlage beider Antragsteller gewährt, dieser Vorschuß nicht nur für die Mutter, sondern auch für das von ihr unterhaltene Kind bestimmt ist* Infolgedessen kann das Schreiben, wie es an die Mutter des Klägers am 24. Bei diesep Anordnungen handelt es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um rein interne Vorgänge bei der Entschädigungsbehörde, also um Vorgänge buchungstechnischer Art; außerdem läßt sich aus diesen Auszahlungsanordnungen nicht entnehmen, daß die in sie aufgenommenen Zweckbestimmungen dem Willen des für die Gewährung der Vorschußzahlung zuständig gewesenen Beamten entsprechen, denn dessen Verfügung zur Ausstellung von Auszahlungsanordnungen enthielt keine auf die Kutter des Klägers beschränkte Zweckbestimmung. Vfürde somit eine Aufteilung der Auszahlung zwischen Mutter und Sohn, ‘vielleicht grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis in* Frage kommen, in dem etwaige, Entschädigungsansprüche der Mutter des Klägers, im Falle, daß diese nicht v/ieder geheiratet hätte, zu den Entschädigungsansprüchen des Klägers ständen, so bedarf es einer Feststellung dieses Verhältnisses in dem hier -vorliegenden Fall .jedoch nicht; denn hier war die Mutter des Klägers zur Empfangnahme eines Vorschusses sowohl auf ihren Entschädigungsanspruch wie auf den ihres Sohnes befugt, und der Vorschuß ist als einheitlicher Vorschuß auf beide Entschädigungsansprüche gezahlt worden. In einem selchen Falle muß sich der Vertretene einen Vorschuß anrechnen lassen, der an seinen Vertreter gezahlt worden ist, und zwar voll auf seine eigenen Entschädigungsansprüche, wenn eine anteilige Anrechnung auf die Entschädigungsansprüche des Vertreters nicht'möglich ist.. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung eines Betrages von 10.000 DM auf den Entschädigungsanspruch des Klägers ist daher, da sie den anrechnungsfähi-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 3ECr 5 170 Wird bei einem Schaden an leben ein Vorschuß für die Witwe und das von dieser gesetzlich vertretene Kind des Verstorbenen gewährt, so kann der Vorschuß, falls in dem Bewilligungsbescheid nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, nicht nur auf die Entschädigungsansprüche der Witwe des Verstorbenen, sondern auch auf die Entschädigungsansprüche des Kindes angerechnet werden, und zwar auf letztere Ansprüche in voller Höhe, wenn der Witwe keine Ansprüche zustehen. BCtK, ITrt« v, 25’ November 1959 - IV ZR 156/59 OLG Düsseldorf LG Düsseldorf 77 ZE 156/59 Verkündet am 2?oNovember 1959 Schorm, Justizang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 7 m Warnen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Pierre K geboren HHHB1942* ge- setzlich "v er treten durch seine Mutter, Pr au Susanne PHK> Rue des Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das land Nordrhein-Westfalen? -ertreten durch den Regierungspräsidenten, in-Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20- November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bun-desrichter Raske, Br. v. 7/erner, Maaß und Br.Boewenheim für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 11.Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Büsseidorf vom 21. April 1959 wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren frei vcn Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Die Mutter des Klägers, die früher die ungarische Staatsangehörigkeit besaß und jetzt staatenlos ist,hat im März 1956 für sich und ihren Sohn, den Kläger, je einen Antrag auf Entschädigung für Schaden am Leben ihres Ehemannes eingereicht mit der Begründung, daß dieser, der .jüdischer Abstammung war, nach seiner Befreiung a.us einem Konzentrationslager auf dem Y/ege nach Budapest wegen seiner jüdischen Rasse von deutschen SS-Angehörigen erschossen worden sei. In ihrem Antrag hatte sie sich als 'verwitwet bezeichnet und so auch unterzeichnet. Las im Antragsformular befindliche Y/ort "geschieden” hatte sie gestrichen, obwohl sie im Jahre 1946 wieder geheiratet hatte, inzwischen aber von ihrem zweiten Ehemann geschieden war. ' Beide Anträge wurden von der En 'tscliädigungsbehörde 2U einer einheitlichen Schadens-akte genommen- Mi, Schreiben vom 17. Juli 1956 erteilte die Mutter des Klägers der Entschädigungsbehörde die unwiderrufliche Anweisung, die ihr künftig zuerkannten Entschädigungsbeträge auf ihr liberalisiertes Kapital-kvnto bei einer Bank in Köln zu überweisen. Die Entschädigungsanträge wurden durch Eingabe eines von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 13- April 1957 ergänzt, die folgende Bezeichnung trägt: "Entschadigungs-sache der Witwe Suzanne jetzige KflBB 1Jtr)d Pierre Kafl^i nach dem Ehemann bzw. Vater Josef (Hinter- bliebenenrente}" - Fach erfolgter Vorprüfung richtete die Entschädigungsbehörde an die Mutter des Klägers zu Händen ihres Bevollmächtigten folgendes formularmäßi-ges Schreiben vom 24. Mai 1957: "Eetr,: Ihre Rentenangelegenheit Sehr geehrte Frau Auf Ihren Entschädigungsantrag wegen Scha- _ ^ _ den an Leben habe ich heute gemäß § 170 BEG eine AbschlagsZahlung vcn 20.000 DM bewilligt und zur Zahlung angewiesen. Die Überweisung erfolgt auf Ihr liberalisiertes Kapitalkonto beim Bankhaus ... in Köln. Dieser Betrag ist auf die Ihnen zu gewährende Entschädigung anzurechnen. Zur Ermittlung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem 1.11.1953 bitte ich, die mit beigefügtem Formblatt gestellten Fragen zu beantworten und durch die dcrtige zuständige deutsche Auslandsvertretung beglaubigen zu lassen." Der dieses Schreiben Unterzeichnende Beamte ordnete gleichzeitig die Ausstellung einer Anweisung zur Auszahlung an mit folgendem Vermerk: "Verrechn.Stelle: Titel 30?aa/3 über 8.400,- DM 854aa/2 " 11.600,- DM Empfänger: Suzanne Kafl^P in: Abschlag auf Hinterbliebenen-Hente - Kapitalentsch.-. zu überweisen auf: ......", wobei das von der Mutter des Klägers angegebene Konto auf-geführt ist. Darauf sind., zwei bei den Entschädigungsakten befindliche Auszahlungsanoranungen gefertigt werden, eine über einen Betrag von 8.400,- DM, bei der als Zweckbestimmung "Witwenrente - Abschlagszahlung -" aufgeführt ist, und eine über 11.600,- DM mit der Zweckbestimmung "Kapitalentschädigung - Abschlagszahlung -". Die beiden Beträge hat die Mutter des Klägers erhalten. Erst später wurde der Efttscnädigungsbehörde die zweite Heirat der Mutter des Klägers bekannt. Am 4. Dezember 1957 erließ die Entschädigungsbehörde einen Bescheid, in dem festgestellt wurde, daß der Tod des Vaters des Klägers mit der Verfolgung in ursächlichem Zusammenhang stehe, der Vater in die vergleichbare Gruppe des höheren Dienstes einzureihen sei und dem Kläger vom 1. Dezember 195? ab bis auf Heiteres ein Anspruch auf eine Waisenrente von monatlich 264IW für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. November 1957 eine Rentennachzshlung von 12,364,- DM und für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31 > Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung in Bähe von 14-036,- DM zustehe- Auf die hiernach sofort fälligen Beträge wurde die Vorauszahlung von 20.000,- DM angerechnet und demnach auf die Waisenrente ein Betrag, von 3-964»- DM und auf die Kapitalentschädigung ein solcher von 2.436,- DM ausgezahlt. Segen die Anrechnung der 20.000 DG hat der* Kläger Klage erhoben. Während diese beim Landgericht vollen Erfolg hatte, hat das Berufungsgericht dem Kläger lediglich einen Betrag von 16.000 DH zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die 'Wiederherstellung des landge- ' riehtliehen Urteils. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. ' BntSfaheidungagründe: Da die Hutter des Klägers staatenlos ist, steht ihr infolge ihrer Wiederheirät auf Grund der §§17 Nr. 1, 24, 25» 163 HEG weder eine Witwenrente noch eine Kapitalentschädigung. wegen Schadens am Leben ihres ersten Ehemannes zu. Dagegen hat .nach §17 Nr. 3, § 163 BEG der Kläger einen Anspruch auf Zahlung eines Waisengeldes vom 1.' Januar 1949 ab in Norm einer Rente und einer Kapitalent-sckäaigung. Gegen deren Berechnung durch die Entschädi-gungsbehürde bestehen rechtlich keine Bedenken. Zu entscheiden ist daher lediglich, ob und inwie-iveit der Teil des an die Hutter des Klägers gezahlten Vorschusses, der Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, auch auf die Ansprüche des Klägers anzurechnen ist. Soweit es sich hierbei um die Beurteilung von Verwaltungsakten der Sntschädigungsbehörde handelt, unterliegen diese der selbständigen Auslegung durch die ordentlichen Gerichte und auch ohne Rinschränkungen der des Revisicnsgerichts (vgl. insbesondere BGHZ 3, 115; RGrZ 102, 1, 3, 4). Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Entschädigungsbehörde auf Grund der van der Hutter des Klägers eisgereichten Anträge und Unterlagen von zwei glaubhaft gemachten Entschädigungsansprüchen des Klägers und seiner Hutter ausgegangen ist und entsprechend dem § 170 BEG zur Linderung der Hotlage beider Antragsteller einen Vorschuß von 20.000 Bä zahlen konnte und auch zahlen wollte, zu demal auch die Hutter des Klägers, obwohl es sich um ihre und ihres Sohnes Ansprüche gehandelt habe, immer in ihren Eingaben nur von "ihren" Ansprüchen gesprochen habe, was auch mit der familien- und Vermögensrecht liehen Sachlage in Einklang gestanden habe. Bie Vermerke auf den Auszah-limgsancrdnungen .Über die Zweckbestimmung der Zahlungen hätten als rein interne Verwaltungsvorgänge keine entscheidende Bedeutung. Ba der gezahlte Vorschuß für beide Antragsteller gedacht gewesen sei. müsse sich der Kläger die eine Hälfte anrechnen lassen. Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, daß, wenn eine Hutter eine Entschädigung wegen Schadens am Leben ihres Ehemannes gleichzeitig für sich und ein gesetzlich durch sie vertretenes Kind ' beantragt, die Entschädigungsbehörde diese Anträge als einheitlichen Schadensfall behandelt und dann einen Vorschuß zur Beseitigung einer Notlage beider Antragsteller gewährt, dieser Vorschuß nicht nur für die Mutter, sondern auch für das von ihr unterhaltene Kind bestimmt ist* Infolgedessen kann das Schreiben, wie es an die Mutter des Klägers am 24. Mai 195? gerichtet worden ist, nur in diesem Sinne verstanden werden* Wenn daher in einem solchen Falle der Ehefrau des ums Leben gekommenen Verfolgten ein Vorschuß ausgezahlt wird, so ist grundsätzlich die Auffassung gerechtfertigt, daß damit die Entschädigungsansprüche der Ehefrau und des Kindes bevorschußt werden und infolgedessen ein solcher Vorschuß anteilig auf die Entschädigungsansprüche eines jeden von ihnen entsprechend der Vorschrift des § 170 Abs* 2 Satz 1 HEG anzurechnen ist. Allerdings liegen zwei Auszahlungsanordnuhgen vor, eine über 8.400,- DH mit der Zweckbestimmung "Witwenrente - Abschlagszahlung und eine über 11.600,- DK mit der Zweckbestimmung "Kapitalentschädigung - Abschlagszahlung Hieraus könnte der ,Schluß gezogen werden, daß zu demindest" "ure- AbsnVi lags Zahlung v on 8.400,- DM nur für die Witwenrente gedacht gewesen sei. Bei diesep Anordnungen handelt es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um rein interne Vorgänge bei der Entschädigungsbehörde, also um Vorgänge buchungstechnischer Art; außerdem läßt sich aus diesen Auszahlungsanordnungen nicht entnehmen, daß die in sie aufgenommenen Zweckbestimmungen dem Willen des für die Gewährung der Vorschußzahlung zuständig gewesenen Beamten entsprechen, denn dessen Verfügung zur Ausstellung von Auszahlungsanordnungen enthielt keine auf die Kutter des Klägers beschränkte Zweckbestimmung. Vfürde somit eine Aufteilung der Auszahlung zwischen Mutter und Sohn, ‘vielleicht grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis in* Frage kommen, in dem etwaige, Entschädigungsansprüche der Mutter des Klägers, im Falle, daß diese nicht v/ieder geheiratet hätte, zu den Entschädigungsansprüchen des Klägers ständen, so bedarf es einer Feststellung dieses Verhältnisses in dem hier -vorliegenden Fall .jedoch nicht; denn hier war die Mutter des Klägers zur Empfangnahme eines Vorschusses sowohl auf ihren Entschädigungsanspruch wie auf den ihres Sohnes befugt, und der Vorschuß ist als einheitlicher Vorschuß auf beide Entschädigungsansprüche gezahlt worden. Wach § 170 Abs. 2 Satz 2 BEO kann ein Vorschuß, dessen Anrechnung auf den bevorschußten Anspruch nicht möglich ist, auch auf andere Ansprüche angerechnet werden. Hierbei ist zwar zunächst nur an die Fälle gedacht, bei denen es sich um Ansprüche desselben Geschädigten handelt. Diese Bestimmung muß aber auch auf Fälle .angewendet werden, in denen, wie hier, der Tod eines Verfolgten mehrere Entschädigungsansprüche ausgelöst hat. ein einheitlicher Vorschuß für mehrere Hinterbliebene bewilligt wird und der eine Hnsvfcerbliebene zur Entgegennahme der Entschädigung für den anderen Hinterbliebenen als dessen gesetzlicher Vertreter befugt ist. In einem selchen Falle muß sich der Vertretene einen Vorschuß anrechnen lassen, der an seinen Vertreter gezahlt worden ist, und zwar voll auf seine eigenen Entschädigungsansprüche, wenn eine anteilige Anrechnung auf die Entschädigungsansprüche des Vertreters nicht'möglich ist.. -Dieses Ergebnis entspricht auch der Billigkeit. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Anrechnung eines Betrages von 10.000 DM auf den Entschädigungsanspruch des Klägers ist daher, da sie den anrechnungsfähi- gen Betrag von 20 000 DM nicht übersteigt, gerechtfertigt« Infolgedessen ist die Revision mit der Kcsten-folge aus § 97 ZPO, § 225 BEG zurückzuweisen. Ascher Baske v.Werner Iflaaß Br„Loewenheim