Hat eine aus ihrem Beruf verdrängte Verfolgte nach der verfolgungsbedingten Auswanderung die Ehe geschlossen, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie auch ohne die Verfolgung geheiratet und mit der Eheschlie ßung ihm berufliche Tätigkeit aufgegeben hätte.» Ber Entschädigungsseiträum für die Anerkennung der Kapitalent Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen endet 3edoch, wenn sie durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Hegel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht. Sie hat vorgetragen, sic sei nach ihrer Vorbildung und ihrer in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeit und Leistung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen und habe Entschädigung auch für die Zeit über den 31 • Dezember 1945 hinaus zu beanspruchen, denn an diesem Tage habe sie keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe, Einen ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf habe sie in Schweden infolge der bestehenden Sprachschwierigkeiten nicht ausüben können. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für den erlittenen Schaden im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 1o Januar 1939 bis zu dem 30. Es hat vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin als Hausfrau und Ehefrau sei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die eine ausreichende Lebensgrundlage biete, gleich-zusetzen, da der Ehemann der Klägerin genügend verdiene, um sich und seine Ehefrau zu ernähren. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und unter Anrechnung des ihr von dem beklagten Lpnd gezahlten Betrages von 8.371,20 DM im zweiten Hechtszuge beantragt, das Urteil des . II, 1c Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihrer Entscheidung di^e in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde enthaltenen Ausführungen darüber zugrunde gelegt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Eortkoramen nach den §§ 64, Wegen der in der davorlie-genden Zeit vorgenommenen Herabsetzung des Gehalts, die zu einer Hinkommensminderung von mehr als 25 cß> geführt hat, kann die Klägerin keine Entschädigung gemäß § 87 BEG verlangen, denn diese--Herabsetzung war eine Auswirkung des gegen ihre Arbeitgeberin durchgeführten Boykotts, nicht aber eine gegen sie selbst gerichtete Gewaltmaßnahme• Der Entsehädigungs Zeitraum endet für den Verfolgten, der aus seinem Beruf verdrängt ist, nach § 9 Abs. 5 BEG mit dem Zeitpunkt, in dem er auch ohne die Verfolgung nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen wäre. Auf Grund dieser Vorschrift läßt sich?jedoch eine Beendigung des EntschädigungsZeitraums nur anme.hmen, soweit eindeutig festzustellen ist, daß der Verfolgte seinen Beruf auch ohne die Verfolgung zu einer bestimmten Zeit aufgegeben hätte, denn grundsätzlich kann eine hypothetische Ursache nur berücksichtigt werden,wenn sicher feststeht, daß das hypothetische Ereignis denselben Schaden herbeigeführt hätte (Urteil des Senats vom 23. Bine Feststellung dahin, die Klägerin würde auch ohne die Verfolgung wegen ihrer Eheschließung ihre berufliche -Tätigkeit eingestellt haben, ist schon deshalb unmöglich, weil die Klägerin, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, ihren Ehemann erst nach der verfolgungsbeding-ten Auswanderung kennen gelernt hat und sich auf keine Weise ermitteln läßt* ob sie auch ohne diese Auswanderung mit ihn zusammengetroffen wäre, und ob und wann sie ohne die 4* Die KapitalentSchädigung wird nicht über den Zeit-punki hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebens-grundlage bietet (§ 92 Abs, 1? nommen, die Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt stehe einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 Äbs, 1 Satz 1 BEG gleich, und die in dieser Weise tätige Ehefrau habe eine ausreichende Lebonsgrundiage erlangt, wenn der Ehemann ein angemessenes Einkommen erziele und in der Lage sei, sie angemessen zu ernähren und ihr die im Haushalt auf gewandte Mühe und Arbeit zu lohnen. Der Auffassung, der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 BEG sei die Tätigkeit der Hausfrau gleichzusetsen, kann jedoch nicht beigetreten werden. Darauf, ob der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, wird nicht nur in § 75 BEG, sondern auch in anderen Vorschriften des Bundesentsehädigungsgeset-zes abgestellt«. Unter den Begriff der Erwerbstätigkeit kann deshalb in § 75 BEG ebensowenig wie in anderen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes eine Betätigung gebracht werden, die nicht dem Erwerb dient und rach allgemein anerkannter Auffassung nicht unter diesen Begriff fällt, darauf ist, wann der Entschädigungszeitraum endet, für den sie wogen dieser Verdrängung eine KapitalentSchädigung beansprucht * § 75 Abs. 1 BBG regelt die Gründe, die den Entschädigung Zeitraum beenden, nicht erschöpfend« las ergibt sich aus § 79 Abs . Es kommt dabei darauf an, ob die Verfolgte durch die der Berufsverdrängung nachfolgende Eheschließung, sei es sogle&ch, sei es zu einem späteren Zeitpunkt, in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit in der Hegel nicht mehr nachgeht. Die Verfolgte hat dann zwar nicht durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wohl aber dadurch, daß ihr Leben diärcli die Eheschließung einen neuen Inhalt gefunden hat und wirtschaftlich gesichert ist, wiederum eine Lebensgrundlage erlangt und die Benachteiligungen, die sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft erlitten hat, überwunden, so daß ihr nach dem Sinn des Gesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus keine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mehr gewährt werden kann. Erschwerungen der wirtschaftlichen Lage, die sich etwa daraus ergeben, daß der Ehemann ebenfalls als Verfolgter geschädigt ist und für die Familie deshalb ein eigenes Einkommen der Ehefrau besonders wichtig wäre, dürfen nicht unbeachtet bleiben. Hat die Verfolgte sich während der Ehe vergeblich um Arbeit bemüht oder geringer bezahlte Tätigkeiten übernommen, weil sie zur Erhöhung des Pamilieneinkommens hat beitragen wollen' und in ihrem eigentlichen Beruf keine Beschäftigung hat finden können, so kann das ein Anzeichen dafür sein, daß eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau, die ihren Beruf nicht durch die Verfolgung verloren hätte, nach der Heirat weiterhin'berufstätig gewesen wäre. liehen Lajge, in der die Verfolgte sich nach der Eeirat tatsächlich befunden hat, noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, durch die Ausübung ihres früheren Berufs zur Bestreitung des Panilienaufwandes beizutragen, Haben sich die Verhältnisse der Verfolgten nachhaltig in der Ehe so gestaltet, daß eine in solchen Verhältnissen lebende Ehefrau im allgemeinen nicht mehr berufstätig sein würde, so endet der EntschädigungsZeitraum mit dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen eingetreten sind» Der Anspruch auf die Kapitalentfcchädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen lebt dann bei einer nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute, die ein Mitverdienen der Ehefrau wieder hätten angezeigt erscheinen lassen können, nicht von neuem auf.Der spätere Verlust der erlangten Lebensgrundlage ist hier ebenso wie in den Fällen des § 75 BEG ohne Bedeutung. Label kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Ehemann damals auch für die Zukunft mit einem gleichbleibenden Einkommen rechnen konnte, oder ob das etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder einer besonderen ICriseuanfälligkeit seiner Berufstätigkeit nifcht der Fall gewesen ist (vgl. In dieser Richtung hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Hach dein derzeitigen Stande des Rechtsstreits läßt es sich jedoch nicht ausschließen, daß es darauf ankommt, wann und aus welchen Gründen die Klägerin arbeitsunfähig geworden ist.
Nachschlagewerks 3a aAmtliche' Sammlungs nein
2514 (TO
BBS §§ 75, 92
Hat eine aus ihrem Beruf verdrängte Verfolgte nach der verfolgungsbedingten Auswanderung die Ehe geschlossen, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie auch ohne die Verfolgung geheiratet und mit der Eheschlie ßung ihm berufliche Tätigkeit aufgegeben hätte.» Ihre Betätigung als Hausfrau im ehelichen Haushalt steht einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 BEG nicht gleich. Ber Entschädigungsseiträum für die Anerkennung der Kapitalent Schädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen endet 3edoch, wenn sie durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Hegel einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgeht.
BGH, Art, v. 22. Oktober 1958 - IV SK 156/58 OM Hamburg
IV ZR 196/58-Verkündet
am 22. Oktober 1958
IB, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
dgr^^au^Toni A
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt Axel B(
in
gegen
die Pr eie und Hansestadt Hamburg , gesetzt lieh vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Drehbahn 54 (Amt für Wiederguibmachung),
Beklagte und Revisionsbeklagte,
hat der IVa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, 3)r. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. März 1958 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, ah das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
' Tatbestands
Die am 11. September 1893 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie war seit 1922 in Hr?mburg bei einen Unternehmen, dessen Inhaber ebenfalls Jude war, als kaufmännische Angestellte tätig. Ihr Gehalt betrug etwa 300 HM monatlich. Es wurde'auf 200 HM herabgesetzt, als das Unternehmen wegen der nach 1933 einsetsenden Boykottmaßnahmen gegen die jüdischen Geschäfte die Bezüge seiner Angestellten vermindern mußte. 1938 stellte das Unternehmen seine Tätigkeit ein, und die Klägerin wurde entlassen. Als Jüdin erlangte sie keine andere Stellung. 1939 wanderte sie nach Dänemark aus. Wegen der ihr nach der Besetzung Dänemarks durch die deutschen Truppen auch dort drohenden Verfolgung flüchtete sie 1943 nach Schweden. Hier arbeitete sie zeitweilig ln einer berufsfremden Tätigkeit, ohne daraus einen ausreichenden Verdienst zu erzielen.
Im August 1945 heiratete die Klägerin den Diplom-In-geni ur Oskar der Jude ist, wegen der nationalsozia-
listischen Judenverfolgung aus Wien ausgewandert und in Göteborg als technischer Zeichner und später als Archivarbeiter beschäftigt war.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen»
Die EntschädigungsbehÖrde hat ihr durch Bescheid vom 16. November 1956 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines Schadens Zeitraumes vom 1. Januar 1939 bis zvjn 31 * Dezember 1945 eine Kapitelentschädigung von 4*830 DM zuerkannt.
Die Klägerin hat wegen der von ilir begehrten weitergehenden Entschädigung Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sic sei nach ihrer Vorbildung und ihrer in Deutschland ausgeübten beruflichen Tätigkeit und Leistung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes einzustufen und habe Entschädigung auch für die Zeit über den 31 • Dezember 1945 hinaus zu beanspruchen, denn an diesem Tage habe sie keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe, Einen ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf habe sie in Schweden infolge der bestehenden Sprachschwierigkeiten nicht ausüben können. Sie sei jedoch gezwungen gewesen, neben ihrem Ehemann zu verdienen« dessen Gehalt für ihn als Diplom-Ingenieur keine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe. Da auch er aus rassischen Gründen ausgev/andert sei und seine gesamte Habe habe zurücklassen müssen, würde sie mit ihrer Heirat ihre Berufstätigkeit nicht eingestellt haben, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, sie auszuübeno Es sei auch die Regel, daß Ehefrauen neben ihren Männern im Berufsleben ständen, selbst wenn das Einkommen des Mannes höher sei als das von ihrem Ehemann erzielte« Sie sei an 1. Oktober 1954 arbeitsunfähig geworden und beziehe von diesem Tage an ein Ruhegeld von der BundesVersicherungsanstalt in Berlin« Der Entschädigungsseitraum sei deshalb bis zu dem 30« September 1954 zu erstrecken» •
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Entschädigung für den erlittenen Schaden im beruflichen Portkommen für die Zeit vom 1o Januar 1939 bis zu dem 30. September 1954 zu zahlen unter Einstufung in den gehobenen Dienst und unter Anrechnung der mit dem Bescheid vom 16. November 1956 gewährten Beträge.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, die Tätigkeit der Klägerin als Hausfrau und Ehefrau sei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die eine ausreichende Lebensgrundlage biete, gleich-zusetzen, da der Ehemann der Klägerin genügend verdiene, um sich und seine Ehefrau zu ernähren. Dessen Gehalt sei seit 1953 stetig gestiegen. Die Klägerin habe nach ihrer Eheschließung, bei der sie im 53. Lebensjahre gestanden habe, nur noch gelegentlich gearbeitet. Es sei zu vermuten, daß sie ihre unselbständige Tätigkeit nicht über ihr 60. Lebensjahr hinaus fortgesetzt haben würde. Äußerstenfalls sei deshalb eine Ausdehnung des Entschädigungszeitraumes bis zu dem 11. September 1953 in Erwägung zu ziehen.
Das Landgericht hat der Klägerin durch Urteil vom 5. Juli 1957 eine weitere Kapital ent Schädigung von 3.541,20 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und unter Anrechnung des ihr von dem beklagten Lpnd gezahlten Betrages von 8.371,20 DM im zweiten Hechtszuge beantragt, das Urteil des . Landgerichts entsprechend zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie außer dem durch das angefochtene Urteil zugesprochenen Betrag eine weitere KapitalentSchädigung von 19.794,80 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat{beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil vom 12, i.iärz 1958 zurückgewiesen.
Kit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-gelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im zweiten Rechtszuge gestellten Antrag weiter»
Bas beklagte Band hat im llevisionsrechtszuge keinen Antrag gestellt.
Ent s che i dungs gründe;
I» Bie Parteien sind in dein Termin vor dem Hevi-sionsgericht, zu dem sie unter Hinweis auf § 209 Abs. 3 BEO rechtzeitig geladen worden sind, nicht erschienen.
In Anwendung dieser Vorschrift ist deshalb die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen.
II, 1c Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihrer Entscheidung di^e in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde enthaltenen Ausführungen darüber zugrunde gelegt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Eortkoramen nach den §§ 64,
87, 88 Hr. 4 und 5 BEO zu, weil sie als Jüdin keine andere Stellung erhalten konnte, nachdem sie 1938 ihren Arbeitsplatz verloren hatte. Bas ist rechtlich unangreifbar mit der an sich bedeutungslosen Einschränkung, daß nach den getroffenen Feststellungen von § 88 BEO nur dessen Kr. 4, nicht auch die Hr. 5 anwendbar ist. Auch gegen die Einstufung *der Klägerin in die vergleichbare Beamtengrup-pe des mittleren Bienstes (§ 92 Abs« 1, § 76 Abs. 1 BEO,
§ 30 Abs. 1. § 14 Abs. 1, 2 3°BV-BEG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
2o Hiebt au beanstanden ist es ferner, daß die Ent-schädigungsbehörde als Beginn des Entschädigungszeitraums den Io Januer 1939 angesetzt hat und die üntschädigungs-gerichte das übernommen haben. Wegen der in der davorlie-genden Zeit vorgenommenen Herabsetzung des Gehalts, die zu einer Hinkommensminderung von mehr als 25 cß> geführt hat, kann die Klägerin keine Entschädigung gemäß § 87 BEG verlangen, denn diese--Herabsetzung war eine Auswirkung des gegen ihre Arbeitgeberin durchgeführten Boykotts, nicht aber eine gegen sie selbst gerichtete Gewaltmaßnahme•
3. Der Entsehädigungs Zeitraum endet für den Verfolgten, der aus seinem Beruf verdrängt ist, nach § 9 Abs. 5 BEG mit dem Zeitpunkt, in dem er auch ohne die Verfolgung nicht mehr in seinem Beruf tätig gewesen wäre. Auf Grund dieser Vorschrift läßt sich?jedoch eine Beendigung des EntschädigungsZeitraums nur anme.hmen, soweit eindeutig festzustellen ist, daß der Verfolgte seinen Beruf auch ohne die Verfolgung zu einer bestimmten Zeit aufgegeben hätte, denn grundsätzlich kann eine hypothetische Ursache nur berücksichtigt werden,wenn sicher feststeht, daß das hypothetische Ereignis denselben Schaden herbeigeführt hätte (Urteil des Senats vom 23. April 1958 - IV ZR 275/57, RzW 1958, 365). Bine Feststellung dahin, die Klägerin würde auch ohne die Verfolgung wegen ihrer Eheschließung ihre berufliche -Tätigkeit eingestellt haben, ist schon deshalb unmöglich, weil die Klägerin, wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, ihren Ehemann erst nach der verfolgungsbeding-ten Auswanderung kennen gelernt hat und sich auf keine Weise ermitteln läßt* ob sie auch ohne diese Auswanderung mit ihn zusammengetroffen wäre, und ob und wann sie ohne die
Verfolgung ihn oder einen anderen Hann geheiratet hätte, las Berufungsgericht hat deshalb mit Recht § 9 Abs, 5 BEG insoweit nicht angewendet.
4* Die KapitalentSchädigung wird nicht über den Zeit-punki hinaus geleistet, in dem der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die ihm eine ausreichende Lebens-grundlage bietet (§ 92 Abs, 1? § 75 Abs, 1 3&tz 1, Abs. 2 BEG, §§ 29, 12 3; DV-BEG). Das Berufungsgericht hat ange-
nommen, die Tätigkeit der Ehefrau im Haushalt stehe einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 Äbs, 1 Satz 1 BEG gleich, und die in dieser Weise tätige Ehefrau habe eine ausreichende Lebonsgrundiage erlangt, wenn der Ehemann ein angemessenes Einkommen erziele und in der Lage sei, sie angemessen zu ernähren und ihr die im Haushalt auf gewandte Mühe und Arbeit zu lohnen. In dieser Lage befinde sich die Klägerin, die sich seit 1946 fast ausschließlich als Hausfrau betätigt habe, infolge der Entwicklung der Einkommensverhältnisse ihres Ehemannes mindestens seit Ende 1948.
Der Auffassung, der Erwerbstätigkeit im Sinne des § 75 BEG sei die Tätigkeit der Hausfrau gleichzusetsen, kann jedoch nicht beigetreten werden. Eine Erwerbstätigkeit liegt, wie schon das Wort sagt, nur bei einer berufsmäßig ausgeüb-ten Betätigung vor, die auf Erwerb, nämlich die Erzielung von Einkünften, gerichtet ist (vgl. § 4 Abs. 1 3» DV-BErgG,
§2 3« DV-BEG); der Aufgabenkreis der Hausfrau ist dagegen
ein ganz anderer. Schon der Wortsinn und Sprachgebrauch des Begriffs der Erwerbstätjgkeit steht demnach einer solchen Gleichstellung entgegen, wie auch f i § 1360 Satz 2 BGB in der Passung des Gleichberechtigungsgesetzes die Haushalt-fülirung und die Erwerbstätigkeit der Ehefrau als etwas Ver-
schiedenartiges einander gegenübergestollt sind« Im Ent-schäoigungsrecht kenn diese Verschiedenheit nicht unbeachtet bleiben*
Darauf, ob der Verfolgte eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat oder ausübt, wird nicht nur in § 75 BEG, sondern auch in anderen Vorschriften des Bundesentsehädigungsgeset-zes abgestellt«. Dabei wird zwar zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden (vgl. § 113 BEG) 5 im übrigen aber der Begriff der Erwerbstätigkeit ein-heitlich entsprechend seiner sprachlichen und wirtschaftlichen Bedeutung verwendet. Es geht nicht an, ihm in einzelnen Vorschriften, etwa in § 75 BEG, einen darüber hinausgehenden, seinem Wortlaut nicht mehr entsprechenden Sinn beizulegcn, Würde man das tun, so würde der im wesentlichen klar abgrenzbare Begriff der Erwerbstätigkeit diese seine feste Bestimmbarkeit einbüßen, Das würde sich such auf die Auslegung der anderen Vorschriften, in denen er gebraucht wird, auswirken und nicht nur zahlreiche schwer zu lösende Zweifelsfragen aufwerfen und Rechtsunsicherheit zur Folge haben, sondern zu einer Rechtsanwendung führen, die sich vom Boden des Gesetzes entfernt und dessen Sinn widersprächt. Unter den Begriff der Erwerbstätigkeit kann deshalb in § 75 BEG ebensowenig wie in anderen Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes eine Betätigung gebracht werden, die nicht dem Erwerb dient und rach allgemein anerkannter Auffassung nicht unter diesen Begriff fällt,
5* B:*jnit ist jedoch nicht gesägt, daß die spätere Verheiratung einer durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus ihrem Beruf verdrängten Frau stets ohne Einfluß
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darauf ist, wann der Entschädigungszeitraum endet, für den sie wogen dieser Verdrängung eine KapitalentSchädigung beansprucht * § 75 Abs. 1 BBG regelt die Gründe, die den Entschädigung Zeitraum beenden, nicht erschöpfend« las ergibt sich aus § 79 Abs . 1 ?.a0, wonach der Zeitraum, für den Kapitalent-schädigung gewöhnt wird, spätestens mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit endet« Der Gesetzgeber setzt also voraus, daß er auch aus anderen Gründen enden kann« Dieser Zeitpunkt kann auch der der Eheschließung sein. Es kommt dabei darauf an, ob die Verfolgte durch die der Berufsverdrängung nachfolgende Eheschließung, sei es sogle&ch, sei es zu einem späteren Zeitpunkt, in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau einer beruflichen Tätigkeit in der Hegel nicht mehr nachgeht. Die Verfolgte hat dann zwar nicht durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, wohl aber dadurch, daß ihr Leben diärcli die Eheschließung einen neuen Inhalt gefunden hat und wirtschaftlich gesichert ist, wiederum eine Lebensgrundlage erlangt und die Benachteiligungen, die sie in der Nutzung ihrer Arbeitskraft erlitten hat, überwunden, so daß ihr nach dem Sinn des Gesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus keine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen mehr gewährt werden kann. Die Schädigung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen hat dann ihr Ende gefunden.
Maßgebend ist, ob eine Ehefrau unter denjenigen Verhältnissen, unter denen die Verfolgte in ihrer Ehe lebt, weiterhin deren Beruf oder nach Lage der örtlichen Verhältnisse eine ähnliche Tätigkeit ausüben würde. Dabei ist die gesamte äußere Lage der Verfolgten, wie sie sich tatsächlich gestaltet hat, zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, ob ihr Ehemann in der Lage ist, ihr angemessenen Unterhalt zu gewähren, ferner ihr Gesundheitszustand und
der Umfang ihrer Beanspruchung durch die Betreuung und* Erziehung der Kinder und durch andere familiäre Pflichten. Es kommt darauf an, oh in solcher Lage an dem Üjfohn^ -ort der Eheleute in den Bevölkerungsschichten, zu denen sie gehören, eine Berufsarbeit der Ehefrau Üblich oder jedenfalls nichts Regelwidriges ist. Erschwerungen der wirtschaftlichen Lage, die sich etwa daraus ergeben, daß der Ehemann ebenfalls als Verfolgter geschädigt ist und für die Familie deshalb ein eigenes Einkommen der Ehefrau besonders wichtig wäre, dürfen nicht unbeachtet bleiben.
Hat die Verfolgte sich während der Ehe vergeblich um Arbeit bemüht oder geringer bezahlte Tätigkeiten übernommen, weil sie zur Erhöhung des Pamilieneinkommens hat beitragen wollen' und in ihrem eigentlichen Beruf keine Beschäftigung hat finden können, so kann das ein Anzeichen dafür sein, daß eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau, die ihren Beruf nicht durch die Verfolgung verloren hätte, nach der Heirat weiterhin'berufstätig gewesen wäre. Umgekehrt kann die Tatsache, daß die*.Verfolgte mit der Eheschließung eine seinerzeit von ihr übernommene Aushilf Stätigkeit aufgegeben hat, oder daß sie sich in dem Er* werbsgeschäft ihres Ehemannes betätigt hat, unter Umständen gewisse Anhaltspunkte dafür geben, daß normalerweise eine in der. Lage der Verfolgten befindliche Ehefrau aus ihrem eigentlichen Beruf ausgeschieden wäre. Nicht ausschlaggebend ist jedoch, was gerade die Verfolgte, die den Entschädigungsanspruch geltend macht, nach ihrer persönlichen inneren Veranlagung, Einstellung und Neigung getan oder nicht getan hätte. Vielmehr ist unter objektiven Gesichtspunkten zu prüfen, o:h im allgemeinen eine Ehefrau in der äußeren wirtschaftlichen, familiären Und gesundheit-
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liehen Lajge, in der die Verfolgte sich nach der Eeirat tatsächlich befunden hat, noch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, durch die Ausübung ihres früheren Berufs zur Bestreitung des Panilienaufwandes beizutragen,
Haben sich die Verhältnisse der Verfolgten nachhaltig in der Ehe so gestaltet, daß eine in solchen Verhältnissen lebende Ehefrau im allgemeinen nicht mehr berufstätig sein würde, so endet der EntschädigungsZeitraum mit dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen eingetreten sind» Der Anspruch auf die Kapitalentfcchädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen lebt dann bei einer nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute, die ein Mitverdienen der Ehefrau wieder hätten angezeigt erscheinen lassen können, nicht von neuem auf. Der spätere Verlust der erlangten Lebensgrundlage ist hier ebenso wie in den Fällen des § 75 BEG ohne Bedeutung.
nachhaltig in diesem Sinne sind die Verhältnisse gewesen, wenn sie vom damaligen Standpunkt aus nach objek-r tivetj Liaßstäben und der allgemeinen Lebenserfahrung als beständig angesehen werden konnten. Label kann es von wesentlicher Bedeutung sein, ob der Ehemann damals auch für die Zukunft mit einem gleichbleibenden Einkommen rechnen konnte, oder ob das etwa wegen seines Gesundheitszustandes oder einer besonderen ICriseuanfälligkeit seiner Berufstätigkeit nifcht der Fall gewesen ist (vgl. Urteile des Senats vom 19 o llärss 1958 - IV ZE 195/57? KzW 1958, 228, und vom 9. April 1958 - IV ZR 7/58, HzW 1958, 267, entsprechend zu dem Begriff der IT^chhaltigkeit .in § 75 Abs, 2 BEG).
6j Lei' EntochäöigungsZeitraum endet spätestens auch dann... wenn der Verfolgte nicht mehr arbeitsfähig ist, außer
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wenn die Arbeitsunfähigkeit in Höhe von mindestens 50 $6 ver-folgungsbedingt ist (§ 79 Abs* 1 Satz 1, Abs, 2 BEG). In dieser Richtung hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, Hach dein derzeitigen Stande des Rechtsstreits läßt es sich jedoch nicht ausschließen, daß es darauf ankommt, wann und aus welchen Gründen die Klägerin arbeitsunfähig geworden ist. Gegebenenfalls wäre das aufzuklären, wobei es rechtlich nicht ausgeschlossen wäre, daß als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein solcher ermittelt würde, der vor dem 1. Oktober 1954 liegt, dem Tage, von dem an die Klägerin ein Ruhegeld wegen Arbeitsunfähigkeit von der Bundes Versicherungsanstalt für Angestellte bezieht.
7* Der Sachverhalt muß unter den vorstehend erörterten Gesichtspunkten neu geprüft werden. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu der Sachlage, wie sie sich nach den obenstehenden Ausführungen darstellt, Stellung zu nehmen und ihren Vortrag zu ergänzen»
»
DflS angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Agcher Raske v.Werner
Wüstenberg Wilden