Rechtssatz: 16 Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und cier Verfolgung ist in der Regel nur dann wahrnchein lieh-» wenn ebensoviel oder mehr für als den ursächlichen Zusammenhang spricht. Im Bereich des Körper'- und Gesundheits bezieht sich die Vermutung des § 28 Ab in Verbindung 15 BEG nur darauf- daß die hrend der Deportation ode der heitsent ehung oder in unmittelbarem Anschluß dar ngetretene Körper- oder Ge s undhe its schädig Der Verfolgte hat eine Körper- oder Gesundheits Schädigung .nur dann im unmittelbaren Anschluß an eine Die Bestimmung des § 4 der 2.. DV-BE G, wonach ein anlagebedingtes leiden als durch national sozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht wor den ist, greift nur dann zu Gunsten'des Verfolg ten Platz* wenn die wesentliche Llitverursachuiig wahrscheinlich ist.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung'vom 25o September 1957 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten 3chmidt> der Bundesriehter Ascher „ Dr = v,Y/erner Die Revision gegen das Urteil des llt Zivilsenats (EntSchädigungssenats) d.es Oberlandesgerichts in zuriickgewie Düsseldo Die außergerichtlichen Kosten des Revisions Verfahrens trägt der Kläger Von Rechts wegen 1935 aus dem Konzentrationslager entlassen Der Kläger ist zuletzt durch den Bescheid des Kreissouderhilfsausschusses Düsseldorf-Mettmann am Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Haft, sowie der allgemeinen Verfolgungslage und dem nicht den für eine Rente nach dem Verfolgtenrentenge setz des Landes Kordrhein-Westfalen • • das auf einer gründlichen und mit allen Wissenschaftli daher den Vorzug namentlich vor dem ersten Rentengutach ten des Dr ene Auch Prof komme nun fr wie das Berufungsgericht weiter aus führt* zu dem Ergebnis, daß die verfolgungsbedingte Min derung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 50'v,H* zu Sinne der Darlegungen des Klägers um keine Deutung hau dele, der eine große Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu men werden könne, daß das Magenleiden durch die Haftzeit und die Verfolgung eine einmalige nicht richtunggebende Verschlimmerung erfahren habe* Auf eine Rückfrage des Senats habe der Sachverständige seine Ausführungen dahin erläut daß die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem jetzigen Leiden and der Ver foigung zweifellos viel kleiner sei als die des Gegen teils. bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit man nur sprechen«, wenn man voraussetze9 daß die s Dieser Begriff stimme nicht mit dem üoerein* was der Sachverständige mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit” meine, denn letz also den ganzen Bereich zwischen der vollen Beweis barfceit einerseits und der ganz geringen Möglichkeit, d.h« ITiehtbeweisbarkeit des Gegenteils andererseits. Lies sei nicht der Wille des Gesetzes. wie aie ihres Gegenteils Das Ent schädigungsrecht sei hierbei weitherziger und für die Verfolgten günstiger als das bürgerliche Recht; das eine cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder doch den Beweis des ersten Anscheins verlange, wahrscheinlich auch günstiger als das Sozialversieherungsges das den Be griff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwende. Es genüge aber auf keinen Pall, Ct die Wahrscheinlichkeit dei Ansicht auf die sich der Klä ger stützej zweiieu-uo viel kleiner sei als die der Gegenansicht„ An dieser End festStellung des Sachverständigen scheitere also der Kl8 für sich in Anspruch nimmt, kann durchdringen, wenn der im Gesetz normierte Tatbestand festgestellt wird» Im Bereich d.er Verhan&lüngsmaxime muß der Kläger den Beweis für die seiner Behauptungen bringen. Im Bereich der das BEG gemäß durch eine Tätigkeitj die in dem Richter die Überzeugung von der Y/ährheit oder Unwahrheit einer Behauptung soll (Vgld Rosenberg.Lehre weises mit einem minderen Grad der Überzeugung begnügen Von dieser Möglichkeit hat er.Gesetzgeber vor allem den Fällen Gebrauch gemacht, zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem festgesieliten Krankheit zu. der dem Verfolgten in Satz 1 einen Entschädigungsanspruch gibt« wenn Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrschein lieh ist« Per Begriff der Wahrscheinlichkeit ist ein Rechts- begriff Im Sevisionsrechtszug ist zu prüfen, ob ihn das Berufungsgericht richtig verstanden hat« Piese Naehprü ergibt jedoch» daß das Berufungsgericht die Bedeutung die rechtlichen Begriffes nicht verkannt und mit Hecht von der Auffassung des Sachverständigen abgewichen ist.« Wenn der Sachverständige auch "eine relativ geringe Wahl* seheiniiehkeit" als ausreichend ansieht und diesen Be griff dahin erläutert * daß die Wahrscheinlichkeit ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem jetzigen Leiden und der Verfolgung viel kleiner sei als die des Gegen teils, so hält er, wie das Berufungsgericht, mit Recht ausführt, die Begriffe der Wahrscheinlichkeit und der bloßen Möglichkeit nicht scharf genug auseinander« Er zieht die Grenzen zwischen, beiden Begriffen iebtig Wahrscheinlichkeit ist mehr als bloße Möglichkeit JbS Ivb, daß der Zusammenhang nicht unmöglich ist, elmehr muß mehr für als gegen die. nähme sprechen, da3 ein ursächlicher Zusammenhang zwi sehen Verfolgung und dem behaupteten Leiden besteht (so auch Ehrig bei Blessin-Wilden Wenn.daher das Berufungsgericht zur Frage der Wahr scheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Verfo] 1 BEG- eine medizinische Schlußfolgerung nur dann zur ßentengewähriu ausreichend sei, wenn ihre Wahrscheinlichkeit größer oder wenigstens ungefähr gleichgroß sei wie die des Gegenteils ic like it von nur 10 oder 20 v„H* unter allen möglichen Pallen als für die Bejahung des wahrscheinlichen Kausal Zusammenhangs für ausreichend halten, so würde man an le hen Es würden dann insbesondere auch die für den Ver folgten streitenden Vermutungen und Beweiserleichterun überflüssig sein, da die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur selten auszuschließen sein würde und es daher tea Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revi- sion meint; die Bedeutung und Tragweite der Vermutung des § 28 Abs ist in das Gesetz eingeführt worcien, 'wen die Feststellung, ob der Tod des Verfolgten während er Deportation oder während der Freiheitsentziehung eine eine Magenerkrankung oder ein Herzleiden* so wird ver mutet, daß die Schädigung auf einer nationalsözialisti Schädigung einem ursächlichen Zusammenhang stehe Dieser Zusammenhang muß vielmehr festgestellt werden wenn der Kläger Ansprüche geltend machen will; wobei Wahrscheinlichkeit des ursächlichen ge de ren ist« Die Vermutung erstreckt sich nach genannten Vorschrift nicht auf den ursächlichen Zusam menhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Grc undheitszustand des Verfolgten, Gegen die Hechtsgttl tigkeit dieser Vorschrift der zweiten die dem Sinn und der Tragweit Zu unrecht macht der ferner geltend, daß das Berufungsgericht die Bedeutung des § 4 der zweiten DV-BEG verkannt habe. BEG« Ist danach die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbed" 4 der zweiten D7-BEG, daß ein snlage bedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Ge waitMaßnahmen verursacht gilt, wenn es durch diese Ge waltmaßnahmen wesentlich mitverursacht ist,. BEG aufgestellte Grundsatz, daß für die Bemessung der stungen die Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit des Verfolgten nur insoweit in Betracht zu 4 der zweiten DV-BEG für anlagebedingte Leiden in einem dem Verfolgten günstigen Sinne erläutert. eia solches wird zu Gunsten des Klägers angenommen durch nationalsozialistische Gewaltinaßnahmen wesentlich tverursacht worden ist. sächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahme und dem jetzigen Leiden verneint* Auf § 3 weil der Gutachter, dem sich das Berufungsgericht insoweit angeschlossen hat, ausdrücklich nur eine nicht richtunggebende Verschlimmermag des Leidens des Klägers angenommen hat in seiner Erwerbsfähigkeit verfolgungs bedingt beeinträchtigt gewesen-sei,- so greift er die Be weiswürdigung des Gerichts an Hiermit kann er im Kevi sioftsrechtszug nicht gehört werden. und der Bescheinigung des Tr allgemeine Lenkgesetze verletzt hätte Brfahrungssätze oder t nicht ersieht lieh* Lie weitere Rüge des Klägers, das Gericht habe den er das Gericht zutreffend eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Höhe von über .seine Rheuma lei den und die Bronchitis nur. Revision des Klägers mit der ZH> und 225 Abs» 1 REG- zurück-
• • Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz: BEG §§ 15« 28 u 9 *1 I 9 5 der n m .1/1 Rechtssatz: 16 Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und cier Verfolgung ist in der Regel nur dann wahrnchein lieh-» wenn ebensoviel oder mehr für als den ursächlichen Zusammenhang spricht. 2, • • o Im Bereich des Körper'- und Gesundheits bezieht sich die Vermutung des § 28 Ab in Verbindung C« T.IfV Jiivr mit 15 BEG nur darauf- daß die hrend der Deportation ode der heitsent ehung oder in unmittelbarem Anschluß dar ngetretene Körper- oder Ge s undhe its schädig eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßn st stell der cht al: i darau .1? ■ 3 daß heute fest ö c; er Körper- oder mals erlittenen Gesundheitsschaden mit chli im sa eben Zusammenhang steht* ; ■ Der Verfolgte hat eine Körper- oder Gesundheits Schädigung .nur dann im unmittelbaren Anschluß an eine • i reineitsentziehiung erlitten# wenn er während der Freiheitsentziehung oder’ innerhalb von acht Llonaten nach der Freiheitsentziehung die eine Gesundheitsschädigung erlitten hat# seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v0Ro vermindert hat L ■ Die Bestimmung des § 4 der 2.. DV-BE G, wonach ein anlagebedingtes leiden als durch national sozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht wor • • den ist, greift nur dann zu Gunsten'des Verfolg ten Platz* wenn die wesentliche Llitverursachuiig wahrscheinlich ist.. • • • • •• •• • • Aktenzeichens IV ZR 156/57 Urteil de» BGH vom 25. September 1957 OLG Düsseldorf • • II ü (iäniseli) 44/5 t Verkündet le das Land 2Jordrhein~Y/estfalen, vertreten durch den Innen- * m minister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, - Pr o z e ß b e v o11mäc ht igter 5 Rechtsanwalt hat der IV c Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung'vom 25o September 1957 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten 3chmidt> der Bundesriehter Ascher „ Dr = v,Y/erner 9 und Wilden • m • • für Recht •• Die Revision gegen das Urteil des llt Zivilsenats (EntSchädigungssenats) d.es Oberlandesgerichts in zuriickgewie Düsseldo 19v Februar 1957 vvi sen, Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen Die außergerichtlichen Kosten des Revisions Verfahrens trägt der Kläger Von Rechts wegen •• 'Cat Bestands Der LQ92 gebor je bzt also 6>5 <J alte Kläger ist seit dem Jahre 1909 Arbeiter in der El s Industrie * Bis zu dem Jahre 1948 war er Former, seitdem i r er mit leichteren Arbeiten beschäftigt Dei n * CL wedei •v* V 01 dem Jahre 1933 noch später einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Organisation angehörte; wurde am 11«, Februar 1935 unter dem Verdacht politische Flugblätter verteilt zu haben, verhaftet und dis zu dem i l 1935 im Polizeigefängnis in Y/uppertal; anschließend im Konzentrationslager Eschwege in Haft ge halten« Nachdem das gegen ihn c? eingeleitete o ura fverfah ren wegen Iochverra am 12o August 1935 mangels Bewe eingestellt worden war, wurde 0 7» am 25c November 1935 aus dem Konzentrationslager entlassen Der Kläger ist zuletzt durch den Bescheid des Kreissouderhilfsausschusses Düsseldorf-Mettmann am . <~7 £ t i: September 1549 als politisch 'Verfolgter aner kennt worden« Während ihm Haftentschädigungsansprüche in öhe von lo5Q0 5 i für die in Wuppertal vege erlittene Haftzeit zugebilligt worden sin&; wurde sein Antrag? ihm eine Rente wegen Gesundheits Schadens zu bewilligen? von der Ausführungsbehörde füi ■■■ ' Unfallversicherung*vom Beschwerdeausschuß und vom Re p gierungspräsidenten in Düsseldorf abgelehnt Der Kläger hat behauptet? er sei vor der Lnhaft nähme immer gesuno. gewesen? z in aer o - "fc 'b nSößr 6 J sich infolge Hunger? Feuchtigkeit? Kälte und schwerer Arbeit ein Magenleiden, ein Rheumaleiden und eine Bron- chitis zugesogen, seitdem sei er ständig kränkiicn una schließlich nach dem BEGab iöhe von monatlich mindestens 1.. November 100.- DM. sugelaseenen Revision age geltend gemachten beklagte .Land beantragt ? e Revision £urückzu\vei$en. Ent sehe idungsgrund e % Io A i^c? Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei ■ m unbegründet, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Haft, sowie der allgemeinen Verfolgungslage und dem • • • • jetzigen Gesundheitszustand des Klägers zwar möglich sei y jedobh hur -hinsicht r* h eines kleinen Teils« der ■ m m nicht den für eine Rente nach dem Verfolgtenrentenge setz des Landes Kordrhein-Westfalen VBG- oder dem BUG erforderlichen Vomhundertsatz der Minderung der Er Das Bern werbsfähigkeit von 20 bzw. 25 v*H« erreiche • m fungsgericht folgt dem Gutachten des Pro: ■ • ■ • • das auf einer gründlichen und mit allen Wissenschaftli p chen Hilfsmitteln durchgeführten Untersuchung beruhe und • • • • • • . daher den Vorzug namentlich vor dem ersten Rentengutach ten des Dr ene Auch Prof komme nun fr 9 wie das Berufungsgericht weiter aus führt* zu dem Ergebnis, daß die verfolgungsbedingte Min ... ' derung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 50'v,H* zu •• bemessen sei*. Dieser Vomhundertsatz könne jedoch nicht m b • übernommen werden ? a dei Verfasser de s Güi m .P. b^-n tens einen Begri Jf-p der Wahrscheinlichkeit zu .nzhde 1 , aer am einer Verkennung der vom Gesetz normierten Beweiserleich terung beruhe* Der Sachverständige-habe ausgeführt, es sich bei der Darstellung, der Zusammenhangsfrage. im ■ Sinne der Darlegungen des Klägers um keine Deutung hau dele, der eine große Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu * ■ • • legen sei« Immerhin müsse zugegeben werden, daß mit eine relativ geringen Wahrscheinlichkeit gleichwohl angenom m • men werden könne, daß das Magenleiden durch die Haftzeit und die Verfolgung eine einmalige nicht richtunggebende Verschlimmerung erfahren habe* Auf eine Rückfrage des Senats habe der Sachverständige seine Ausführungen dahin erläut .L Ü *| daß die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem jetzigen Leiden and der Ver foigung zweifellos viel kleiner sei als die des Gegen teils. Las Problem* wie wahrscheinlich es sei, daß Uber h.aupt ein Verfolgungsschaden vorliege. a be die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Bedeutung.. Man müsse also die beweiswürdigungsmäßige Frage nach der Überzeugungskraft der geäußerten medizinischen Ansicht von der sachlichen Frage nac Hohe des ® zentsatzes streng trennen.- Von einer Verfolgung« bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit man nur sprechen«, wenn man voraussetze9 daß die s chon genannte geringe Wahrscheinlichkeit zur Bewilligung einer Bente genüge * Liese Ansicht abzulehnenGemäß o 28 Abs.. BEG reiche es zwar aus* wenn für den.- Kläger die bloße Wahrscheinlichkeit spreche.- Dieser Begriff stimme nicht mit dem üoerein* was der Sachverständige mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit” meine, denn letz c terer spreche von einer'Wahrscheinlichkeit, die ZWi sehen 0 und 100 c/o abzustufen sei. Liese turn ci* o also den ganzen Bereich zwischen der vollen Beweis barfceit einerseits und der ganz geringen Möglichkeit, d.h« ITiehtbeweisbarkeit des Gegenteils andererseits. flenn der Senat von einem derartigen Begriff der ’«ahr scheinlichkeit aisgehen wolle, dann würde dies dazu führen* daß jede Krankheit eines *cen als ver i olgungsbedingt anzusehen « * solange nicht das Ge genteil klar erwiesen sei. Lies sei nicht der Wille des Gesetzes. Denn sonst wären die weiteren Beweiser leichterungen in § 28 Abs«, 2 BEG in Verbindung mit § 15 ü c* 2 BEG sowie den §§ 1 bis 4 der zweiten LV-BEG vom 25. November 1956 B 9 870 überflüssig. Daher /'K V sei im Rahmen des § 28 Abs» 1 Satz 2 eine medizinische iiußfoIgerung nur dann zur wenn ihre Wahrscheinlichkeit i/ährung hinreichend > größer oder wenigstens Oir 1 s vL i» g groß r»« wie aie ihres Gegenteils Das Ent schädigungsrecht sei hierbei weitherziger und für die Verfolgten günstiger als das bürgerliche Recht; das eine cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder doch den Beweis des ersten Anscheins verlange, wahrscheinlich auch günstiger als das Sozialversieherungsges a A*i~ tr 'ü ÜÄ das den Be griff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwende. Es genüge aber auf keinen Pall, Ct die Wahrscheinlichkeit dei Ansicht ? auf die sich der Klä ger stützej zweiieu-uo viel kleiner sei als die der Gegenansicht„ An dieser End festStellung des Sachverständigen scheitere also der Kl8 • • Diese rechtlichen Darlegungen.halten den Angri o ±x i on der Revision stand. Wer eine in einem Rechtssatz ausge sprochene J- V für sich in Anspruch nimmt, kann durchdringen, wenn der im Gesetz normierte Tatbestand festgestellt wird» Im Bereich d.er Verhan&lüngsmaxime muß der Kläger den Beweis für die seiner Behauptungen bringen. Im Bereich der das BEG gemäß I p Abs beherrschenden Offisialmaxime müssen die Ent Ü ÖVj hädigungsorgane die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts von Amts wegen .feststellen,; im Bereich beider Grundsätze geschieht dies auf die • • gleiche Weise ich durch den Beweis d,h durch eine Tätigkeitj die in dem Richter die Überzeugung von der Y/ährheit oder Unwahrheit einer Behauptung soll (Vgld Rosenberg.Lehre des Deutschen Zivilprozeßrechts6 Auf! 111. I, 9 O o 509) fr Zwar ist der Kläger im Be reich der Amtsermittlung der Beweisführungslast ent höben, doch gilt auch hier der Grundsatz d 0 7* Gefahr • • Die Unzulänglichkeit der Mittel„ auf Grund deren der Richter seine Überzeugung begründet, läßt allerdings d en Sachableuf nie mit absoluter Gewißheit fe ßtstellen, vn e es beiin logischen Beweis Wissenschaftli he i > Säts mc ü1 lieh und notwendig ist (Rosenberg aau ft 111 9 O $ # Wie weit Fehlerquellen der menschlichen Erkennt nis in ICauf genommen werden sollencestimmt die Re Ordnung selbst.. kam?, sich anstelle des vollen Be- weises mit einem minderen Grad der Überzeugung begnügen Von dieser Möglichkeit hat er.Gesetzgeber vor allem den Fällen Gebrauch gemacht, 3.12 denen die völlige Fest Stellung eines behaupteten Sachverhalts nur öu Cf h vfex m 0& 11 n -1 su Das gilt im Bereich des itKX insbesondere an± dem Gebiet des Gesimdheä .'CS und Körpersohadens, da hiei der zweier eisfreien Feststellung eines behaupteten Ge— s e h eh ens a b 1 a vif s ij chwerwlegende Hindernisse i m W e ge ue ! p.« hen Das &'i 1 fc vor 1 ein xiir die Frage O 1 zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem festgesieliten Krankheit zu. st a md ein ursächlicher Zusammenhang bestehtAus die- sem Grunde hat der Gesetzgeber in n 2B ä bs o 1 der dem Verfolgten in Satz 1 einen Entschädigungsanspruch gibt« wenn f an seinem Köroer oder an seiner Gesundheit nie Ire unerheblich geschädigt worden i u >• in Satz ° h fj st imint daß es wenn dex ur die B ’ um a uns: des Anspruchs genü/ct- *»• w v«7 ursächliche Zusammenhang zwischen dem Schaden o an. Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrschein lieh ist« Per Begriff der Wahrscheinlichkeit ist ein Rechts- begriff Im Sevisionsrechtszug ist zu prüfen, ob ihn das Berufungsgericht richtig verstanden hat« Piese Naehprü ergibt jedoch» daß das Berufungsgericht die Bedeutung die rechtlichen Begriffes nicht verkannt und mit Hecht von der Auffassung des Sachverständigen abgewichen ist.« Wenn der Sachverständige auch "eine relativ geringe Wahl* seheiniiehkeit" als ausreichend ansieht und diesen Be griff dahin erläutert * daß die Wahrscheinlichkeit A v- ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem jetzigen Leiden und der Verfolgung viel kleiner sei als die des Gegen teils, so hält er, wie das Berufungsgericht, mit Recht ausführt, die Begriffe der Wahrscheinlichkeit und der bloßen Möglichkeit nicht scharf genug auseinander« Er zieht die Grenzen zwischen, beiden Begriffen iebtig Wahrscheinlichkeit ist mehr als bloße Möglichkeit JbS genügt n denkbar) Ivb, daß der Zusammenhang nicht unmöglich ist, elmehr muß mehr für als gegen die. An • • nähme sprechen, da3 ein ursächlicher Zusammenhang zwi sehen Verfolgung und dem behaupteten Leiden besteht (so auch Ehrig bei Blessin-Wilden 'j 28 Anm» 5) In gleicher Weise wird der Begriff der Wahrscheinlich keit auch im Bundesversorgungsrecht bestimmt, wo nach • • Abs 3 BVG zur Zuerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge eine Schädigung ebenfalls die Wahrscheinlich- keit des ächlichen Zusammenhangs genügt (vgl« Schieckel n c O Bundesversorgungsgesetz 2« Auf! änuu 20 und 21 zu 5 Wenn.daher das Berufungsgericht zur Frage der Wahr scheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Verfo] gung einerseits und Körner- und Gesur.dheitaschaden anderer G 7 9 • • s e x'o s aus führ t „ da ß i a Rahmen des § 28 Abs... 1 BEG- eine medizinische Schlußfolgerung nur dann zur ßentengewähriu ausreichend sei, wenn ihre Wahrscheinlichkeit größer oder wenigstens ungefähr gleichgroß sei wie die des Gegenteils s o Läßt diese Auslegung des Begriffs einen rechtlichen irrtum ni cht erk ennen, man au eine Wahrschein JL, ic like it von nur 10 oder 20 v„H* unter allen möglichen Pallen als für die Bejahung des wahrscheinlichen Kausal Zusammenhangs für ausreichend halten, so würde man an le .le des Begriffs W a hr s c h e in 1 i e hk e i t d bloßen Möglichkeit setzen^ d.ss würde aber weder dem Wort laut noch dem Sinn der .r. geset zlichen Vors chrii t ent .-=» « nr ö c hen Es würden dann insbesondere auch die für den Ver folgten streitenden Vermutungen und Beweiserleichterun n des f« 28 Abs BEG und de 4^ s n bis 4 der fce DY überflüssig sein, da die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur selten auszuschließen sein würde und es daher tea . go n als der des § 28 Abö i S.a BEG nicht bedürfte. Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revi- sion meint; die Bedeutung und Tragweite der Vermutung des § 28 Abs BEG n in Verbindung miu $ i r> t • J. J J.\ ! 2 BE G verkannt 0 Rach 15 Abs. 2 c 4 auf den 28 Abs ( Ir vT vervve wird in den Pallen, in denen der Verfolgte während c.er Deportation oder einer Freiheitsentziehung oder im unmittelbaren Anschluß daran verstorben ist, ver mutet, daß er durch nationalsozialistische Gewaltmaß maßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder in den Tod getrieben worden ist. Die Vermutung des P -i r— i« lh J Abs. r\ <L ist in das Gesetz eingeführt worcien, 'wen die Feststellung, ob der Tod des Verfolgten während er Deportation oder während der Freiheitsentziehung eine 10 10 nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des $ 2 Abss 1 BEG war. besonderen Schwierigkeiten begeg ne t v Di Q Schwierigkeiten sind sowohl in der Länge inzwischen erfolgten Zeitablaufs als auch darin begrün- det daß die NS-Machthaber Leben und Tod der in iha Gewalt befindlichen Verfolgten mit einer fast undurch dringlichen Mauer des Schweigens umgaben> so daß die zweifelsfreie Feststellung der Todesursache in der He ge i unmöglich blieb* Der Vermutung des 28 Abs im Bereich des Gesundheits- und Körperschadens muß di o selbe Bedeutung beigemessen werden/ Erleidet der Ver- folgte während der Deportation oder der Haft od in un mittelbarem Anschluß daran einen Gesundheits- oder Kör perschadeiiji z Verlust der Zähne, Verlust' eineo C! Armes eine Magenerkrankung oder ein Herzleiden* so wird ver mutet, daß die Schädigung auf einer nationalsözialisti ♦ « sehen GewaltraaBnahme beruhte. Es bedarf daher« um den Anspruch als begründet erscheinen zu lassen, nicht mehr w der Feststellung p Ci der Sch eht auf einer mög- lichen anderen Ursachey sondern auf einer nationalsozia listischen Gewaltmaßhahme beruht Darin erschöpft sich * • aber a uch die Bedeutung der. Vermutung« Hiebt erstreckt sie ch auch darc'.u daß der netz v estgestellte Kör- per oder Gesundheitsschaden mit damals litter • • Schädigung einem ursächlichen Zusammenhang stehe Dieser Zusammenhang muß vielmehr festgestellt werden wenn der Kläger Ansprüche geltend machen will; wobei Wahrscheinlichkeit des ursächlichen ge 28 Abs« 1 Satz 2 BEG zur Anspruchsbegründung n i*i US cht o Gerade das hat auch der erkennende Senat in der in RzV/ J.957 9 57 45 abgedruckten Entscheidung vom 33 Oktober 1956 IV ZR 165/56 ausgeführt „ !)i o Be rufung des Klägers auf eh] diese Entscheidung geh Lr daher Mit Hecht bestimme auch § 1 der D7-BEG, 11 II daß die in 28 Al l'ö * 2 BEG für » hend anwendbar eric mg des L5 Abs, 2 -uG- sich nur darauf erstreckt, daß die seinerzeit eingetretene Schädigung nationalst)zialistische Gewaltinaßuahsien zurücksuxüh b z de ren ist« Die Vermutung erstreckt sich nach genannten Vorschrift nicht auf den ursächlichen Zusam menhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Grc undheitszustand des Verfolgten, Gegen die Hechtsgttl tigkeit dieser Vorschrift der zweiten BEG die dem Sinn und der Tragweit o des 28 Abs. in Veroin dung mit j 15 Abs« 2 BEG entspricht, bestehen daher keine Bedenken.. Zu unrecht macht der ferner geltend, daß das Berufungsgericht die Bedeutung des § 4 der zweiten DV-BEG verkannt habe. Auszugehen ist bei der 5 un g des Sinnes der Vorschrift von der Bestimmung des 34 BEG« Ist danach die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbed" te Schädigung auch durch andere ‘Ursachen gemindert; so wird bei der Bemessung der der Rente nur. die durch die verfolgungsbedingte T> Schädigung herbeigeführte ne eintrachtigung der Ervverbsfä Hierzu bestimmt t zu Grunde gelegt. 4 der zweiten D7-BEG, daß ein snlage bedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Ge waitMaßnahmen verursacht gilt, wenn es durch diese Ge waltmaßnahmen wesentlich mitverursacht ist,. Der in ta 34 BEG aufgestellte Grundsatz, daß für die Bemessung der o1** stungen die Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit des Verfolgten nur insoweit in Betracht zu £J Lehen ist, als sie verfolgungsbedingt ist, ist in 4 der zweiten DV-BEG für anlagebedingte Leiden in einem dem Verfolgten günstigen Sinne erläutert. Voraus Setzung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist jedoch? was cier daß das anlageseaingve Leiden 12 12 eia solches wird zu Gunsten des Klägers angenommen durch nationalsozialistische Gewaltinaßnahmen wesentlich tverursacht worden ist. An dieser Voraussetzung fehl es jedoch im vorliegenden Palle.. Das Berufungsgericht hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise den ui 1 v> sächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahme und dem jetzigen Leiden verneint* Auf § 3 Lh kj s„ der zweiten LV wonach ein früheres durch nationalsozia listische Gewaltmaßnahmen richtunggebend verschlimmertes Leiden in vollem Umfang als ein Verfolgungsschaden gilt* kann sich der deshalb ht mit berufen * weil der Gutachter, dem sich das Berufungsgericht insoweit angeschlossen hat, ausdrücklich nur eine nicht richtunggebende Verschlimmermag des Leidens des Klägers angenommen hat 4- Wenn der weiter rügt, das Berufungsgericht habe ohne genügende St für seine Annahme in der Be weisaufnahme zu Unrecht verneint $ daß spätestens acht Monate nach der Konzentrationslagerhaft mindestens in Höhe von 20 v in seiner Erwerbsfähigkeit verfolgungs bedingt beeinträchtigt gewesen-sei,- so greift er die Be weiswürdigung des Gerichts an Hiermit kann er im Kevi sioftsrechtszug nicht gehört werden. Laß das Gericht bei aer dei Krankenge s chicht e der Zeugenaussagen, de JL Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Velbert m und der Bescheinigung des Tr allgemeine Lenkgesetze verletzt hätte Brfahrungssätze oder * IS t nicht ersieht lieh* Lie weitere Rüge des Klägers, das Gericht habe den B e gr if f d e r Erwerbsfahigk ü und den der Erwerbsminderiu AtD verkannt, geht gleichfalls fehl* Auch ügt Kl ger in Wirklichkeit nui die digung der Beweisaufnahme i das Gericht i das Berufungsgericht ungeachtet des wiederholten Fehlens c.es ägers bei der Arbeit seit JU Jahre 1956 sowie der Aussagen der Zeugin und 15 13 * .* ctes:* Besehe!ni gu <: v. 3. e s Arztes I)i e i ne v e r f o X g un.g s o e ’i»» ^ m * ; * » « dingte krvvea:bsminderung des Klägers in Höhe von 20 verneint, ■f C il V * r*o >*>-s M V t? U der liegt auch diese Schlußfolgerung auf deva ■ » tatricht erlichen BeweisWürdigung 5 die i*a V j sionsverfal en nicht angegriffen werden kann. Verneint a K K/ er das Gericht zutreffend eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Höhe von 20 V * H - , so kann sich der Kläger zu seinen Gunsten a u c n n auf d r uix en, die Vorsehrif nur den Besri de 2 der zweiten DY unai11e1baren Ansehlusse au Be por t at i on und Er eiheit s e nt zi ehung e r 1 äul er t •> Baß im übrigen die in § 28 Abs t» no rmie rt e Y e xmu u ung zu Gunsten d.es Klägers keine Anwendung finden kann? iso ec reits. in den Ausführungen unter LI, dar gelegt w oxden 4 ♦ fr fr 5: ^ m Zu Unrecht macht der Kläger schließlich. 1 end Q die Feststellungen tes Beruf ung surt e über .seine Rheuma lei den und die Bronchitis nur. auf Vermutungen * inch » Auen der Ausführungen des Sachverständigen (Rheuma, Bronchiti * * » > 4 Nach alledem war die Kostenfolge aus den §§97 zuweisen.. Revision des Klägers mit der ZH> und 225 Abs» 1 REG- zurück- Ascher n Werner Bundesrichter Maaß ist beurlaubt und ver- « hindert zu unterschreiben» 4 » 4 » % 4 4 4 4 4 » » • . * * » » ( 4 4 * 4 4 4