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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: 16 Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und cier Verfolgung ist in der Regel nur dann wahrnchein lieh-» wenn ebensoviel oder mehr für als den ursächlichen Zusammenhang spricht. Im Bereich des Körper'- und Gesundheits bezieht sich die Vermutung des § 28 Ab in Verbindung 15 BEG nur darauf- daß die hrend der Deportation ode der heitsent ehung oder in unmittelbarem Anschluß dar ngetretene Körper- oder Ge s undhe its schädig Der Verfolgte hat eine Körper- oder Gesundheits Schädigung .nur dann im unmittelbaren Anschluß an eine Die Bestimmung des § 4 der 2.. DV-BE G, wonach ein anlagebedingtes leiden als durch national sozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der Entstehung verursacht gilt, wenn es durch diese Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht wor den ist, greift nur dann zu Gunsten'des Verfolg ten Platz* wenn die wesentliche Llitverursachuiig wahrscheinlich ist.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung'vom 25o September 1957 unter Mit Wirkung des Senatspräsidenten 3chmidt> der Bundesriehter Ascher „ Dr = v,Y/erner Die Revision gegen das Urteil des llt Zivilsenats (EntSchädigungssenats) d.es Oberlandesgerichts in zuriickgewie Düsseldo Die außergerichtlichen Kosten des Revisions Verfahrens trägt der Kläger Von Rechts wegen 1935 aus dem Konzentrationslager entlassen Der Kläger ist zuletzt durch den Bescheid des Kreissouderhilfsausschusses Düsseldorf-Mettmann am Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Haft, sowie der allgemeinen Verfolgungslage und dem nicht den für eine Rente nach dem Verfolgtenrentenge setz des Landes Kordrhein-Westfalen • • das auf einer gründlichen und mit allen Wissenschaftli daher den Vorzug namentlich vor dem ersten Rentengutach ten des Dr ene Auch Prof komme nun fr wie das Berufungsgericht weiter aus führt* zu dem Ergebnis, daß die verfolgungsbedingte Min derung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf 50'v,H* zu Sinne der Darlegungen des Klägers um keine Deutung hau dele, der eine große Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu men werden könne, daß das Magenleiden durch die Haftzeit und die Verfolgung eine einmalige nicht richtunggebende Verschlimmerung erfahren habe* Auf eine Rückfrage des Senats habe der Sachverständige seine Ausführungen dahin erläut daß die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem jetzigen Leiden and der Ver foigung zweifellos viel kleiner sei als die des Gegen teils. bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit man nur sprechen«, wenn man voraussetze9 daß die s Dieser Begriff stimme nicht mit dem üoerein* was der Sachverständige mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit” meine, denn letz also den ganzen Bereich zwischen der vollen Beweis barfceit einerseits und der ganz geringen Möglichkeit, d.h« ITiehtbeweisbarkeit des Gegenteils andererseits. Lies sei nicht der Wille des Gesetzes. wie aie ihres Gegenteils Das Ent schädigungsrecht sei hierbei weitherziger und für die Verfolgten günstiger als das bürgerliche Recht; das eine cherheit grenzende Wahrscheinlichkeit oder doch den Beweis des ersten Anscheins verlange, wahrscheinlich auch günstiger als das Sozialversieherungsges das den Be griff der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwende. Es genüge aber auf keinen Pall, Ct die Wahrscheinlichkeit dei Ansicht auf die sich der Klä ger stützej zweiieu-uo viel kleiner sei als die der Gegenansicht„ An dieser End festStellung des Sachverständigen scheitere also der Kl8 für sich in Anspruch nimmt, kann durchdringen, wenn der im Gesetz normierte Tatbestand festgestellt wird» Im Bereich d.er Verhan&lüngsmaxime muß der Kläger den Beweis für die seiner Behauptungen bringen. Im Bereich der das BEG gemäß durch eine Tätigkeitj die in dem Richter die Überzeugung von der Y/ährheit oder Unwahrheit einer Behauptung soll (Vgld Rosenberg.Lehre weises mit einem minderen Grad der Überzeugung begnügen Von dieser Möglichkeit hat er.Gesetzgeber vor allem den Fällen Gebrauch gemacht, zwischen der Verfolgungsmaßnahme und dem festgesieliten Krankheit zu. der dem Verfolgten in Satz 1 einen Entschädigungsanspruch gibt« wenn Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrschein lieh ist« Per Begriff der Wahrscheinlichkeit ist ein Rechts- begriff Im Sevisionsrechtszug ist zu prüfen, ob ihn das Berufungsgericht richtig verstanden hat« Piese Naehprü ergibt jedoch» daß das Berufungsgericht die Bedeutung die rechtlichen Begriffes nicht verkannt und mit Hecht von der Auffassung des Sachverständigen abgewichen ist.« Wenn der Sachverständige auch "eine relativ geringe Wahl* seheiniiehkeit" als ausreichend ansieht und diesen Be griff dahin erläutert * daß die Wahrscheinlichkeit ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem jetzigen Leiden und der Verfolgung viel kleiner sei als die des Gegen teils, so hält er, wie das Berufungsgericht, mit Recht ausführt, die Begriffe der Wahrscheinlichkeit und der bloßen Möglichkeit nicht scharf genug auseinander« Er zieht die Grenzen zwischen, beiden Begriffen iebtig Wahrscheinlichkeit ist mehr als bloße Möglichkeit JbS Ivb, daß der Zusammenhang nicht unmöglich ist, elmehr muß mehr für als gegen die. nähme sprechen, da3 ein ursächlicher Zusammenhang zwi sehen Verfolgung und dem behaupteten Leiden besteht (so auch Ehrig bei Blessin-Wilden Wenn.daher das Berufungsgericht zur Frage der Wahr scheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Verfo] 1 BEG- eine medizinische Schlußfolgerung nur dann zur ßentengewähriu ausreichend sei, wenn ihre Wahrscheinlichkeit größer oder wenigstens ungefähr gleichgroß sei wie die des Gegenteils ic like it von nur 10 oder 20 v„H* unter allen möglichen Pallen als für die Bejahung des wahrscheinlichen Kausal Zusammenhangs für ausreichend halten, so würde man an le hen Es würden dann insbesondere auch die für den Ver folgten streitenden Vermutungen und Beweiserleichterun überflüssig sein, da die bloße Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nur selten auszuschließen sein würde und es daher tea Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revi- sion meint; die Bedeutung und Tragweite der Vermutung des § 28 Abs ist in das Gesetz eingeführt worcien, 'wen die Feststellung, ob der Tod des Verfolgten während er Deportation oder während der Freiheitsentziehung eine eine Magenerkrankung oder ein Herzleiden* so wird ver mutet, daß die Schädigung auf einer nationalsözialisti Schädigung einem ursächlichen Zusammenhang stehe Dieser Zusammenhang muß vielmehr festgestellt werden wenn der Kläger Ansprüche geltend machen will; wobei Wahrscheinlichkeit des ursächlichen ge de ren ist« Die Vermutung erstreckt sich nach genannten Vorschrift nicht auf den ursächlichen Zusam menhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen Grc undheitszustand des Verfolgten, Gegen die Hechtsgttl tigkeit dieser Vorschrift der zweiten die dem Sinn und der Tragweit Zu unrecht macht der ferner geltend, daß das Berufungsgericht die Bedeutung des § 4 der zweiten DV-BEG verkannt habe. BEG« Ist danach die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die verfolgungsbed" 4 der zweiten D7-BEG, daß ein snlage bedingtes Leiden als durch nationalsozialistische Ge waitMaßnahmen verursacht gilt, wenn es durch diese Ge waltmaßnahmen wesentlich mitverursacht ist,. BEG aufgestellte Grundsatz, daß für die Bemessung der stungen die Beeinträchtigung der Er werbsfähigkeit des Verfolgten nur insoweit in Betracht zu 4 der zweiten DV-BEG für anlagebedingte Leiden in einem dem Verfolgten günstigen Sinne erläutert. eia solches wird zu Gunsten des Klägers angenommen durch nationalsozialistische Gewaltinaßnahmen wesentlich tverursacht worden ist. sächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahme und dem jetzigen Leiden verneint* Auf § 3 weil der Gutachter, dem sich das Berufungsgericht insoweit angeschlossen hat, ausdrücklich nur eine nicht richtunggebende Verschlimmermag des Leidens des Klägers angenommen hat in seiner Erwerbsfähigkeit verfolgungs bedingt beeinträchtigt gewesen-sei,- so greift er die Be weiswürdigung des Gerichts an Hiermit kann er im Kevi sioftsrechtszug nicht gehört werden. und der Bescheinigung des Tr allgemeine Lenkgesetze verletzt hätte Brfahrungssätze oder t nicht ersieht lieh* Lie weitere Rüge des Klägers, das Gericht habe den er das Gericht zutreffend eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Höhe von über .seine Rheuma lei den und die Bronchitis nur. Revision des Klägers mit der ZH> und 225 Abs» 1 REG- zurück-

VermutungSchädigungmBerufungsgerichtBEGWahrscheinlichkeitZusammenhangKläger

Volltext der Entscheidung

• •
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:
BEG §§ 15«
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Rechtssatz: 16 Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und cier Verfolgung ist in der Regel nur dann wahrnchein
 lieh-» wenn ebensoviel oder mehr für als
 den ursächlichen Zusammenhang spricht.
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Im Bereich des Körper'- und Gesundheits bezieht sich die Vermutung des § 28 Ab
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Der Verfolgte hat eine Körper- oder Gesundheits Schädigung .nur dann im unmittelbaren Anschluß an eine
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 während der Freiheitsentziehung oder’ innerhalb von acht Llonaten nach der Freiheitsentziehung
 die
eine Gesundheitsschädigung erlitten hat# seine Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v0Ro vermindert
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Die Bestimmung des § 4 der 2.. DV-BE G, wonach ein anlagebedingtes leiden als durch national
 sozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der
 Entstehung verursacht gilt, wenn es durch diese
 Gewaltmaßnahmen wesentlich mitverursacht wor
• •
den ist, greift nur dann zu Gunsten'des Verfolg ten Platz* wenn die wesentliche Llitverursachuiig
 wahrscheinlich ist..
• •
• •
••
••
• •
Aktenzeichens IV ZR 156/57
Urteil de» BGH vom 25. September 1957
OLG Düsseldorf
• •
II ü (iäniseli) 44/5
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Verkündet
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das Land 2Jordrhein~Y/estfalen, vertreten durch den Innen-
*	m
minister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf,
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hat der
IV c
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 mündliche Verhandlung'vom 25o September 1957 unter Mit
 Wirkung des Senatspräsidenten 3chmidt> der Bundesriehter
 Ascher „ Dr = v,Y/erner
9
und Wilden
• m
• •
für Recht
••
Die Revision gegen das Urteil des llt Zivilsenats (EntSchädigungssenats) d.es Oberlandesgerichts in
 zuriickgewie
Düsseldo
19v Februar 1957 vvi
 sen, Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagen

Die
 außergerichtlichen Kosten des Revisions
 Verfahrens trägt der Kläger
 Von Rechts wegen
••
'Cat Bestands
 Der
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 je bzt also 6>5 <J
alte Kläger ist seit dem Jahre 1909
Arbeiter in
 der El s
Industrie * Bis zu dem Jahre 1948 war er Former, seitdem
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er mit leichteren Arbeiten beschäftigt
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dem Jahre 1933 noch später einer politischen
 Partei
oder
 einer sonstigen politischen Organisation
 angehörte; wurde am 11«, Februar 1935 unter dem Verdacht politische Flugblätter verteilt zu haben, verhaftet und
 dis zu dem i
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1935 im Polizeigefängnis in Y/uppertal;
anschließend im Konzentrationslager Eschwege in Haft ge
 halten« Nachdem das gegen ihn
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eingeleitete o ura
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ren wegen
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am 12o August 1935 mangels Bewe
 eingestellt worden war, wurde
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am 25c November
1935 aus dem Konzentrationslager entlassen
 Der Kläger ist
 zuletzt durch den Bescheid
 des
Kreissouderhilfsausschusses Düsseldorf-Mettmann am
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September 1549
als politisch 'Verfolgter aner
 kennt worden« Während ihm Haftentschädigungsansprüche
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für die in Wuppertal
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erlittene Haftzeit zugebilligt worden sin&;
wurde sein Antrag? ihm eine Rente wegen Gesundheits
 Schadens zu bewilligen? von der Ausführungsbehörde füi
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gierungspräsidenten in Düsseldorf abgelehnt
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nähme immer gesuno. gewesen?
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sich infolge Hunger? Feuchtigkeit? Kälte und schwerer
 Arbeit ein Magenleiden, ein Rheumaleiden und eine Bron-
chitis zugesogen, seitdem sei er ständig kränkiicn una
 schließlich nach dem BEGab iöhe von monatlich mindestens
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100.- DM.

sugelaseenen Revision age geltend gemachten

beklagte .Land beantragt ?
e Revision £urückzu\vei$en.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei
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unbegründet, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen
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• • • • . daher den Vorzug namentlich vor dem ersten Rentengutach
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wie das Berufungsgericht weiter aus
 führt* zu dem Ergebnis, daß die verfolgungsbedingte Min
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 es sich bei der Darstellung, der Zusammenhangsfrage. im
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 Verschlimmerung erfahren habe* Auf eine Rückfrage des
 Senats habe der Sachverständige seine Ausführungen dahin
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daß die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen
 Zusammenhangs zwischen dem jetzigen Leiden and
 der Ver
 foigung zweifellos viel kleiner sei als die des Gegen
 teils. Las Problem* wie wahrscheinlich es sei, daß Uber
h.aupt ein Verfolgungsschaden vorliege.
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 müsse also die beweiswürdigungsmäßige Frage nach der Überzeugungskraft der geäußerten medizinischen Ansicht
 von der sachlichen Frage nac
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zentsatzes streng trennen.- Von einer
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bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit
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 einer Bente genüge *
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 abzulehnenGemäß
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BEG reiche es zwar aus* wenn für den.- Kläger die bloße
 Wahrscheinlichkeit spreche.- Dieser Begriff stimme
 nicht mit dem üoerein* was der Sachverständige mit
 einer "gewissen Wahrscheinlichkeit” meine, denn letz
c
terer spreche von einer'Wahrscheinlichkeit,
 die
ZWi
 sehen 0 und 100 c/o abzustufen sei. Liese

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also den ganzen Bereich zwischen der vollen Beweis barfceit einerseits und der ganz geringen Möglichkeit, d.h« ITiehtbeweisbarkeit des Gegenteils andererseits.
flenn der Senat von einem derartigen Begriff der ’«ahr
 scheinlichkeit aisgehen wolle, dann würde dies dazu führen* daß jede Krankheit eines
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olgungsbedingt anzusehen
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solange nicht das Ge
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 des Gesetzes. Denn sonst wären die weiteren Beweiser
 leichterungen in § 28 Abs«, 2 BEG in Verbindung mit § 15
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überflüssig. Daher
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sei im Rahmen des § 28 Abs» 1 Satz 2
eine medizinische
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Gegenteils
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 schädigungsrecht sei hierbei weitherziger und für die
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 günstiger als das Sozialversieherungsges
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das den Be
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 genüge aber auf keinen Pall,
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Ansicht
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 viel kleiner sei als die der Gegenansicht„ An dieser End
 festStellung des Sachverständigen scheitere also der Kl8
• •
Diese rechtlichen Darlegungen.halten den Angri
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 der Revision stand. Wer eine in einem Rechtssatz ausge
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für sich in Anspruch nimmt, kann
 durchdringen, wenn der im Gesetz normierte Tatbestand festgestellt wird» Im Bereich d.er Verhan&lüngsmaxime
 muß der Kläger den Beweis für die
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Behauptungen
 bringen. Im Bereich der das BEG gemäß
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 Sachverhalts von Amts wegen .feststellen,; im Bereich
 beider Grundsätze geschieht dies
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an. Körper oder Gesundheit und der Verfolgung wahrschein lieh ist«
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begriff
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Sevisionsrechtszug ist zu prüfen, ob ihn das
 Berufungsgericht richtig verstanden hat« Piese Naehprü
 ergibt jedoch» daß das Berufungsgericht die Bedeutung die
 rechtlichen Begriffes nicht verkannt und mit Hecht von der Auffassung des Sachverständigen abgewichen ist.«
Wenn der Sachverständige auch "eine relativ geringe Wahl* seheiniiehkeit" als ausreichend ansieht und diesen Be
 griff dahin erläutert * daß die Wahrscheinlichkeit
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v-
ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem jetzigen Leiden und der Verfolgung viel kleiner sei als die des Gegen teils, so hält er, wie das Berufungsgericht, mit Recht
 ausführt, die Begriffe der Wahrscheinlichkeit und der bloßen Möglichkeit nicht scharf genug auseinander« Er
 zieht die Grenzen zwischen, beiden Begriffen
 iebtig
Wahrscheinlichkeit ist mehr als bloße Möglichkeit
 JbS
genügt n denkbar)
Ivb, daß der Zusammenhang nicht unmöglich
 ist,
elmehr muß mehr für als gegen die. An
• •
nähme sprechen, da3 ein ursächlicher Zusammenhang zwi
 sehen Verfolgung und dem behaupteten Leiden besteht (so
 auch Ehrig bei Blessin-Wilden
'j 28 Anm»
5)
In gleicher
 Weise wird der Begriff der Wahrscheinlich
 keit auch im Bundesversorgungsrecht bestimmt, wo nach
• •
Abs
3 BVG zur Zuerkennung einer Gesundheitsstörung
 als Folge eine
 Schädigung ebenfalls die Wahrscheinlich-
keit des
 ächlichen Zusammenhangs genügt (vgl« Schieckel
n
c O
Bundesversorgungsgesetz 2« Auf!
änuu 20 und 21 zu 5
Wenn.daher das Berufungsgericht zur Frage der Wahr
 scheinlichkeit des Kausalzusammenhangs zwischen Verfo]
gung
 einerseits und Körner- und Gesur.dheitaschaden anderer
G
7
9
• •
s e x'o s aus führ t „ da ß
i
a Rahmen des § 28 Abs... 1 BEG- eine
 medizinische Schlußfolgerung nur dann zur ßentengewähriu
 ausreichend sei, wenn ihre Wahrscheinlichkeit größer oder
 wenigstens ungefähr gleichgroß
 sei wie die des Gegenteils
s
o
Läßt diese Auslegung des Begriffs einen rechtlichen
 irrtum ni cht erk ennen,
 man au

eine Wahrschein
JL,
ic like it von nur 10 oder 20 v„H* unter allen möglichen
 Pallen als für die Bejahung des wahrscheinlichen Kausal
 Zusammenhangs für ausreichend halten, so würde man an
 le
.le des Begriffs
W a hr s c h e in 1 i e hk e i t
d
bloßen Möglichkeit setzen^ d.ss würde aber weder dem Wort
 laut noch dem Sinn der
.r.
geset zlichen Vors chrii t ent .-=»
« nr ö
c
hen
 Es würden dann insbesondere auch die für den
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folgten streitenden Vermutungen und Beweiserleichterun
n des
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28 Abs
BEG und de
4^
s
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bis 4 der
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überflüssig sein, da die bloße Möglichkeit
 des
ursächlichen Zusammenhangs nur selten auszuschließen
 sein würde und es daher
 tea
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als der des § 28 Abö
i
S.a
BEG nicht bedürfte.
Bas Berufungsgericht hat auch nicht, wie die Revi-
sion meint; die Bedeutung und Tragweite der Vermutung
 des § 28 Abs
BEG
n
in Verbindung miu $
i r>	t •
J. J	J.\ !
2 BE G
verkannt 0 Rach
15 Abs. 2
c
4
auf den
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 wird in den Pallen, in denen der Verfolgte
 während c.er Deportation oder
 einer Freiheitsentziehung
 oder im
 unmittelbaren Anschluß daran verstorben ist, ver
 mutet, daß er durch nationalsozialistische Gewaltmaß
 maßnahmen vorsätzlich oder leichtfertig getötet oder
 in den Tod getrieben worden ist. Die Vermutung des
P -i r—
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Abs.
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ist in das Gesetz eingeführt
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 Feststellung, ob der Tod des Verfolgten während
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Deportation oder während der Freiheitsentziehung eine
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10
nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme im Sinne des
$ 2 Abss 1 BEG war. besonderen Schwierigkeiten begeg
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Schwierigkeiten sind sowohl in der Länge
 inzwischen erfolgten Zeitablaufs als auch darin begrün-
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 daß die NS-Machthaber Leben und Tod der in iha
 Gewalt befindlichen Verfolgten mit einer fast undurch dringlichen Mauer des Schweigens umgaben> so daß die
 zweifelsfreie Feststellung der
 Todesursache in der He
 ge
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unmöglich blieb* Der Vermutung des
28 Abs
 im Bereich des Gesundheits- und Körperschadens muß di
o
selbe Bedeutung beigemessen werden/ Erleidet der Ver-
folgte während der Deportation oder der Haft od
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 mittelbarem Anschluß daran einen Gesundheits- oder Kör
 perschadeiiji z
Verlust der Zähne, Verlust' eineo
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eine Magenerkrankung oder ein Herzleiden* so wird ver mutet, daß die Schädigung auf einer nationalsözialisti
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sehen GewaltraaBnahme beruhte. Es bedarf daher« um den
 Anspruch als begründet erscheinen zu lassen, nicht mehr
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der Feststellung
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 der Sch
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lichen anderen Ursachey
 sondern auf einer nationalsozia
 listischen Gewaltmaßhahme beruht
 Darin
erschöpft sich
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 die
Bedeutung der. Vermutung« Hiebt erstreckt
 sie
ch auch darc'.u
daß der netz
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estgestellte Kör-
per
 oder Gesundheitsschaden mit
 damals
litter
• •
Schädigung
 einem ursächlichen Zusammenhang stehe
 Dieser Zusammenhang muß vielmehr festgestellt werden wenn der Kläger Ansprüche geltend machen will; wobei
 Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
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28 Abs« 1 Satz 2 BEG zur Anspruchsbegründung
n i*i
US
cht o Gerade das hat auch der erkennende Senat in
 der in RzV/ J.957
9
57
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abgedruckten Entscheidung vom
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Oktober 1956
IV ZR 165/56
ausgeführt „ !)i
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 rufung des Klägers auf
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diese Entscheidung geh
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daher
 Mit Hecht bestimme
 auch § 1 der
D7-BEG,
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daß die in
28 Al
l'ö * 2 BEG für »
hend anwendbar
 eric
mg des
L5 Abs,
2
-uG- sich nur darauf
 erstreckt, daß die
 seinerzeit eingetretene Schädigung
 nationalst)zialistische Gewaltinaßuahsien zurücksuxüh
b z
de
 ren ist« Die Vermutung erstreckt sich nach genannten Vorschrift nicht auf den ursächlichen Zusam
 menhang zwischen dieser Schädigung und dem derzeitigen
 Grc
undheitszustand des Verfolgten, Gegen die Hechtsgttl
 tigkeit dieser Vorschrift der zweiten
BEG

die dem
 Sinn und der Tragweit
o
des
28 Abs.
in Veroin
 dung mit j 15 Abs« 2 BEG entspricht, bestehen daher keine Bedenken..
Zu unrecht macht der
 ferner geltend, daß
 das Berufungsgericht die Bedeutung des § 4 der zweiten DV-BEG verkannt habe. Auszugehen ist bei der
5 un g
des Sinnes der Vorschrift von der Bestimmung des
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BEG« Ist danach die Erwerbsfähigkeit des Verfolgten neben der Beeinträchtigung durch die
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te Schädigung auch durch andere ‘Ursachen gemindert;
so
 wird bei der Bemessung der
 der Rente nur. die durch
 die verfolgungsbedingte
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Schädigung herbeigeführte ne
 eintrachtigung der Ervverbsfä
 Hierzu bestimmt
t zu Grunde gelegt.
4 der zweiten D7-BEG, daß ein snlage
 bedingtes Leiden als durch nationalsozialistische
 Ge
waitMaßnahmen verursacht gilt, wenn es durch diese Ge
 waltmaßnahmen wesentlich mitverursacht ist,. Der in
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BEG aufgestellte Grundsatz, daß für die Bemessung der
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stungen die Beeinträchtigung der Er
 werbsfähigkeit des Verfolgten nur insoweit in Betracht
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Lehen ist, als sie verfolgungsbedingt ist, ist in

4 der zweiten DV-BEG für anlagebedingte Leiden in
 einem dem Verfolgten günstigen Sinne erläutert. Voraus
 Setzung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist jedoch?
was cier

daß das anlageseaingve Leiden
12
12
eia solches wird zu Gunsten des Klägers angenommen
 durch nationalsozialistische Gewaltinaßnahmen wesentlich
 tverursacht worden ist. An dieser Voraussetzung fehl
 es jedoch im vorliegenden Palle.. Das Berufungsgericht
 hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise den ui
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sächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgungsmaßnahme
 und dem
 jetzigen
Leiden verneint* Auf § 3
Lh
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der
 zweiten LV
wonach ein früheres durch nationalsozia
 listische Gewaltmaßnahmen richtunggebend verschlimmertes Leiden in vollem Umfang als ein Verfolgungsschaden gilt*
kann sich der
 deshalb
ht mit
 berufen
*
weil der Gutachter, dem sich das Berufungsgericht insoweit angeschlossen hat, ausdrücklich nur eine nicht richtunggebende Verschlimmermag des Leidens des Klägers angenommen hat
4-
Wenn der
 weiter rügt, das Berufungsgericht
 habe ohne genügende St
 für seine Annahme in der Be
 weisaufnahme zu Unrecht verneint
$
daß
 spätestens acht
 Monate nach der Konzentrationslagerhaft mindestens in
 Höhe von 20 v
in seiner Erwerbsfähigkeit verfolgungs
 bedingt beeinträchtigt gewesen-sei,- so greift er die Be
 weiswürdigung des Gerichts an
 Hiermit kann er im Kevi
 sioftsrechtszug nicht gehört werden. Laß das Gericht bei
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dei
 Krankenge s chicht e

der Zeugenaussagen,
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Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse in Velbert
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und der Bescheinigung des Tr
 allgemeine Lenkgesetze verletzt hätte
 Brfahrungssätze oder
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t nicht ersieht
 lieh* Lie weitere Rüge des Klägers, das Gericht habe den
B e gr if f d e r
Erwerbsfahigk
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und den der Erwerbsminderiu
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verkannt, geht gleichfalls fehl* Auch
 ügt
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 ger in Wirklichkeit nui
 die
digung der Beweisaufnahme
i das Gericht
i das Berufungsgericht ungeachtet
 des wiederholten Fehlens
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 ägers bei der Arbeit
 seit

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Jahre 1956 sowie der Aussagen der Zeugin
 und
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er das Gericht zutreffend eine verfolgungsbedingte
 Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Höhe von
20
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so kann sich der Kläger zu seinen Gunsten
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2 der zweiten DY
unai11e1baren Ansehlusse

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 im übrigen die in § 28 Abs
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 Gunsten d.es Klägers keine Anwendung finden kann? iso
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reits. in den Ausführungen unter
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dar gelegt w oxden

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Zu
 Unrecht
macht der Kläger schließlich.
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 Beruf ung surt e
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 Rheuma lei den und die Bronchitis nur. auf Vermutungen
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» Auen
 der Ausführungen des Sachverständigen
(Rheuma, Bronchiti
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Nach alledem war die
 Kostenfolge aus den §§97
zuweisen..
Revision des Klägers mit der ZH> und 225 Abs» 1 REG- zurück-

Ascher

n Werner Bundesrichter
 Maaß ist beurlaubt und ver-
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hindert zu unterschreiben»

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