Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 4, und 5, Mai 1954 zugestellte Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Tatbestands Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines Darlehens in ••Höhe von 10 000 DM, das der Schwager des Beklagten, der •^Kaufmann diesem im Jahre 1946 gegeben hat. Er hat behauptet, sein Schwager habe bereits bei der Hingabe des Geldes und auch später, als die Urkunde vom 11. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß nach den zwischen dem Beklagten und seinem Schwager getroffenen Vereinbarungen die Rückzahlung des Darlehns erst dann erfolgen solle, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten dies erlaubten, Der Beklagte habe sich bereits bei der Hingabe des Geldes in bedrängter wirtschaftlicher Lage befunden, ; die sich seither nicht gebessert habe, Die Darlehnssumme sei daher nicht fällig. Die Frage, ob es sich bei diesen Äußerungen des Beklagten um eine rechtsverbindliche Erklärung handelte oder ob sie nur als belanglose, beschwichtigende, konziliante Redewendungen gemeint waren, war der eigentliche Kernpunkt des Rechtsstreits, der auch mit im Mittelpunkt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze gestanden hat. Der Zeuge hat nicht, wie die Revision behauptet, ausgesagt, er habe dem Beklagten dringend geraten, das Geld für die Rückzahlung des Darlehns durch Aufnahme einer eventuell zweitstelligen Hypothek auf das Grundstück zu beschaffen. Das Berufungsgericht •-brauchte sich mit diesem Teil der Aussage des Zeugen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, da sie seinen Feststellungen über die über den Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehns getroffenen Vereinbarungen nicht widerspricht. Nach dem ihm vorgetragenen Sachverhalt brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu prüfen, ob die A.brede über den Zeitpunkt der Rückzahlung auch für den Fall einer Abtretung des Darlehns galt* Ver- Es wäre jedoch Sache der Klägerin gewesen, dem nachzugehen und gegebenenfalls näher darzulegen, daß dieses ein Anzeichen für die Besserung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten sei. sie das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte die Rückzahlung des Darlehns mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, die zur Hingabe des Geldes führten, erst erfolgen, wenn der Beklagte dazu in der Lage war, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gebessert hatten, daß er den Betrag aufbringen konnte» Daraus allein, daß der Beklagte gegen Hingabe von Eigentümergrundschulden Geld aufgenommen hatte, folgt noch keine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage» Nach seinen Feststellungen besaß der Beklagte, abgesehen von seinem Haus, auf das er nach den zwischen ihm und seinem Schwager getroffenen Vereinbarungen für die Rückzahlung des Darlehns nicht zurückzugreifen braucht, damals weder Vermögen noch Einkommen. Es kann somit in diesem Rechtsstreit auch nicht geprüft werden, ob der Beklagte mit Rücksicht auf dieses Einkommen verpflichtet ist, das Darlehn an-Raten zurückzuzahlen0 Es ist auch nicht erwiesen, daß der Beklagte den Eintritt der Bedingung für die Fälligkeit des Darlehns wider Treu und Glauben vereitelt hat. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, demgegenüber einzelne Behauptungen aufzustellen und dafür Bev/eis anzutreten, daß der Beklagte seine Entlassung herbeigeführt hat, um wegen des Darlehns nicht in Anspruch genommen werden zu können.-
2456 095 eschaftsstelle Im Namen des Volkes der I In dem Rechtsstreit Bank AG, vertreten durch die Direktoren Dr, ist straße in B B Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Ir. gegen Arnold Freiherr von V in E / Beklagter und Revisionsbeklagter., - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt “ hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11« November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht .erkannt: Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 4, und 5, Mai 1954 zugestellte Urteil des 5, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines Darlehens in ••Höhe von 10 000 DM, das der Schwager des Beklagten, der •^Kaufmann diesem im Jahre 1946 gegeben hat. Zu der Hingabe des Darlehna‘-kam es aus folgendem Grundes Der Beklagte baute im Jahre 1946 ein Haus in 'B\ .(Oberbayern), Hm dieselbe Zeit kam auch sein in B| . ansässiger Schwager nach Bayern, Er wollte sich mit Rücksicht auf die gespannte politische Lage eine Ausweichmöglichkeit in Westdeutschland schaffen. Desv/egen bestimmte er den Beklagten, sein Haus weiter auszubauen, und gab ihm hierfür 100 000 RM, die er aus dem Verkauf von Textilien erlöst hatte. Der Beklagte kam dem Verlangen nach, Hach der Währungsreform händigte der Beklagte seinem Schwager auf dessen Verlangen eine Urkunde vom 11c September 1948 aus, in der es heißt, er bestätige, "von Herrn Uikolai Bf^l, 10 000 DM als Darlehn erhalten zu haben.” Schmidt hat seine Dar-lehnsforderung an die Klägerin abgetreten, die das Darlehn mit Schreiben vom 21. August 1951 zu dem 30. Hovember 1951 gekündigt hat.' Der Beklagte bestreitet die Fälligkeit des Darlehns. Er hat behauptet, sein Schwager habe bereits bei der Hingabe des Geldes und auch später, als die Urkunde vom 11. September 1948 ausgestellt wurde, erklärt, ihm liege nichts an der Rückzahlung, er wolle nur für den Fall seines Ablebens seine Familie sichern. Der Beklagte solle den Betrag zu einer ihm passenden Zeit im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten zurückzahlen. Er befinde sich, so behauptet der Beklagte weiter, in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen und könne das Darlehn zur Zeit nicht zurückzahlen. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Darlehns gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesge- 3 rieht die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unbegründet abgewiesen werde.. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß nach den zwischen dem Beklagten und seinem Schwager getroffenen Vereinbarungen die Rückzahlung des Darlehns erst dann erfolgen solle, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten dies erlaubten, Der Beklagte habe sich bereits bei der Hingabe des Geldes in bedrängter wirtschaftlicher Lage befunden, ; die sich seither nicht gebessert habe, Die Darlehnssumme sei daher nicht fällig. Die von der Revision gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe gehen fehl. Dem Vortrag der Revision, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Prozeß stoff unberücksichtigt gelassen, kann nicht gefolgt werden, Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Zeuge bekundet hat, er habe möglicherweise bei den UmstellungsVerhandlungen in konzilianter Form ge-äussert, der Beklagte brauche sich wegen der Rückzahlung keine Sorge zu machen und er könne zahlen, wenn er das Geld habe oder der Zeuge es brauche. Die Frage, ob es sich bei diesen Äußerungen des Beklagten um eine rechtsverbindliche Erklärung handelte oder ob sie nur als belanglose, beschwichtigende, konziliante Redewendungen gemeint waren, war der eigentliche Kernpunkt des Rechtsstreits, der auch mit im Mittelpunkt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze gestanden hat. Schon aus diesem Grunde wäre es ungewöhnlich, wenn das Berufungsgericht diesen Punkt übergangen hätte. Die Ur- teilsgründe ergeben aber aus ihrem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Teil der Aussage des Zeugen Sf[[^ befaßt hat« Mit deswegen nennt es die Aussage unbestimmt und ausweichend« Schließlich ergeben die Ausführungen auf S 7 unten der Urteilsausfertigung über die Gründe, die zur Hingabe des Geldes geführt haben, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin gewürdigt hat, der Zeuge habe eine verbindliche Zusage wegen der Darlehnsrückzahlung gegeben und nicht nur eine konziliante Äußerung machen wollen« Das Berufungsgericht hat ferner nicht übersehen, daß der Zeuge | nach seiner Bekundung den Be- klagten im Jahre 1949 oder Anfang 1950 zur Rückzahlung des Darlehns aufgefordert hat. Das Berufungsgericht setzt sich damit auf S 6 der Urteilsausfertigung ausdrücklich auseinander. Der Zeuge hat nicht, wie die Revision behauptet, ausgesagt, er habe dem Beklagten dringend geraten, das Geld für die Rückzahlung des Darlehns durch Aufnahme einer eventuell zweitstelligen Hypothek auf das Grundstück zu beschaffen. Der Zeuge hat insoweit bekundet, er habe erklärt, der Beklagte möge, da er das Darlehn nicht zurückzahlen könne, sehen, daß er., der Zeuge mit einer Hypothek an zweiter Stelle rangiere. Das Berufungsgericht •-brauchte sich mit diesem Teil der Aussage des Zeugen nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen, da sie seinen Feststellungen über die über den Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehns getroffenen Vereinbarungen nicht widerspricht. Nach dem ihm vorgetragenen Sachverhalt brauchte das Berufungsgericht auch nicht zu prüfen, ob die A.brede über den Zeitpunkt der Rückzahlung auch für den Fall einer Abtretung des Darlehns galt* Ver- » \ t trauliche Vereinbarungen, die ein Gläubiger mit seinem Schuldner getroffen hat, ändern sich nicht dadurch, daß der Gläubiger die Forderung abtritt, es sei denn, daß die Parteien des Schuldverhältnisses darüber etwas vereinbart haben« In dieser Richtung hatten die Parteien jedoch nichts vorgetragen. Den von den Parteien vorgetragenen Prozeßstoff hat das Berufungsgericht erschöpfend gewürdigt» Dafür, daß der Beklagte als nicht beweispflichtige Partei gegen seine Pflicht, zu einer redlichen Prozeßführung mitzuwirken, verstoßen hat, ergibt der Sachverhalt nichts. Allerdings würde es auffällig sein, wenn der Beklagte seiner geschiedenen Ehefrau bei seiner angeblich schlechten Vermögenslage eine Unterhaltsrente von monatlich 300 IM zahlen würde. Es wäre jedoch Sache der Klägerin gewesen, dem nachzugehen und gegebenenfalls näher darzulegen, daß dieses ein Anzeichen für die Besserung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten sei. Die Klägerin hätte in dem Zusammenhänge Angaben über die Lebenshaltung der Familie des Beklagten zur Zeit der Darlehnshingabe machen müssen. Sie hätte versuchen müssen, sich die erforderlichen Kenntnisse von dem Zeugen S^BB, äem Schwager des Beklagten, der ihr die Forderung abgetreten hatte, zu verschaffen. Zum Beweis hätte sie sich auf die Vernehmixng des Beklagten beziehen können. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, über den Rahmen des von ihr vorgetragenen Sachverhalts hinaus von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. Unerheblich ist es, daß der Beklagte sich durch Abtretung von zwei Eigentümergrundschulden im Jahre 1951 Gelder beschafft hat. Hach den zwischen ihm und dem Zeugen Schmidt getroffenen Vereinbarungen, wie sie das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte die Rückzahlung des Darlehns mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, die zur Hingabe des Geldes führten, erst erfolgen, wenn der Beklagte dazu in der Lage war, wenn sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse so gebessert hatten, daß er den Betrag aufbringen konnte» Daraus allein, daß der Beklagte gegen Hingabe von Eigentümergrundschulden Geld aufgenommen hatte, folgt noch keine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage» Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine Besserung der wirtschaftlichen Lage des Beklagten nicht eingetreten sei. Der Beklagte ist im Berufungsrecht szuge am 22, Januar 1954 persönlich gehört worden. Die letzte mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts, in der die Parteien sich mit einer Entscheidung nach § 128 Abs 2 ZPO einverstanden erklärten, fand am 16. März 1954 statt. Nach seinen Feststellungen besaß der Beklagte, abgesehen von seinem Haus, auf das er nach den zwischen ihm und seinem Schwager getroffenen Vereinbarungen für die Rückzahlung des Darlehns nicht zurückzugreifen braucht, damals weder Vermögen noch Einkommen. Es bestand daher kein Anlaß zu prüfen, ob der Beklagte das Darlehn in Raten zurückzahlen müsse. Die darauf gerichtete Revisionsrüge geht daher gleichfalls fehl. Daß der Beklagte seit dem 1» April 1954 Versorgungsbezüge in Hohe von monatlich 361,84 DM erhält, ist erst;' in der Revisionsinstanz bekannt geworden. Diese Tatsache kann daher in diesem Rechtsstreit nicht mehr berücksichtigt werden. Es kann somit in diesem Rechtsstreit auch nicht geprüft werden, ob der Beklagte mit Rücksicht auf dieses Einkommen verpflichtet ist, das Darlehn an-Raten zurückzuzahlen0 Es ist auch nicht erwiesen, daß der Beklagte den Eintritt der Bedingung für die Fälligkeit des Darlehns wider Treu und Glauben vereitelt hat. Hierfür wäre die Klägerin beweispflichtig. Sie hat sich darauf berufen, daß der Beklagte eineinhalb Jahre nach Klagerhebung als Geschäftsführer einer GmbH abberufen worden ist. Der Beklagte hat sich über den Grund seiner Entlassung als Geschäftsführer schriftsätzlich und auch bei seiner Anhörung durch das Gericht geäußert. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, demgegenüber einzelne Behauptungen aufzustellen und dafür Bev/eis anzutreten, daß der Beklagte seine Entlassung herbeigeführt hat, um wegen des Darlehns nicht in Anspruch genommen werden zu können.- Das Gericht war auch insoweit nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen, zu demal da keine konkreten Anhaltspunkte in dieser Richtung gegeben waren. Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher Johannsen Scheffler Wüstenberg