Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Jo-äannsen und Dr. Hartz für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ehefrau des Geheimrats Minzi geborene .Rechtsanwalt )Iai hatte durch Testament vom 20y November 1935 die Klägerin und seine 1945 verstorbene Schwester Sofie zu Vererben, seinen Neffen, den Sohn der Eheleute zu dem Nacherben eingesetzt« Die unter Ziffer 1 bis 3 uud ein Teil der unter Ziffer 4 aufgeführten Gegenstände hätten ihren Eltern gehört« Sie seien im Wege der Erbauseinandersetzung ihrem Bruder Max übertragen worden« Ein Teil der unter Ziffer 4 aufgeführten und die unter Ziffer 5 und 6 aufgeführten Gegenstände habe ihr Bruder Max selbst angeschafft« Sämtliche Gegenstände seien aus verschiedenen Anlässen ihrem Bruder Dr. Alfred teils zu Lebzeiten ihres Bruders Max und teils nach dessen Tode nur leihweise überlassen worden« Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nach dem Tode ihrer Schwester Sofie Alleinerbin ihres Bruders Max und damit Alle ine igentüme-rin dieser Gegenstände geworden sei. Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Herausgabe der Gegenstände verurteilt. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch das engeforchtene Urteil zu-ffiokgow^osan worden. Die Revision ist der Ansichty die Klägerin habe, um den von ihr geltend gemachten Eigentums-anspruch schlüssig darzulegcm, äh^ühreii'iniüsaen, welche der einzelnen Gegenstände von :Jflnx selbst angeschäfft und.welche er.im Wege der Erbauseinander-Setzung erworben habe. Gemäss § 1006 Abs.l Satz 1 BGB wird •vermutet, dass die Beklagte Eigentümerin der herausverlangten Sachen ist« Gemäss § 10Ö6 Abs 2 BGB wird weiter vermutet, dass, der Ehemann der Beklagten und der Bruder der Klägerin während der Dauer ihres Besitzes Eigentümer und die Klägerin zusammen mit ihrer Schwester Sofie Miteigentümerin während der Dauer ihres Mitbesitzes gewesen sind« Die Beklagte selbst gründet ihr Eigentum lediglich auf die Tatsache, dass sie Erbin ihres verstorbenen Mannes geworden ist« Die Klägerin brauchte daher, um ihren Anspruch aus § 985 BGB schlüssig zu begründen, nur zu behaupten, dass der Ehemann der Beklagten, als er den Besitz erlangte, nicht Eigentümer geworden sei und dass sie im Wege des Erbgangs die früher im Besitz ihres Bruders Max befindlichen Sachen erlangt habe* Diese Behauptungen hat sie aufgestellt* Zur Durchsetzung ihres Anspruchs braucht sie auchnur diese Behauptungen zu beweisen« Diese Behauptung der Klägerin 1st dahin zu verstehen, dass nach dem in dem Testament zu dem Ausdruck gelangten Willen des-Erblassers die beiden Schwestern gemeinsam als Vorerben, jede von ihnen zugleich als Nacherbin der anderen und der Neffe Max erst als Nacherbe- der- letztversterbenden eingesetzt sei« Da Sofie verstorben ist, ist nach den Behauptungen der Klägerin der Nacherbfall bezüglich des der Sofie zugefallenen Erb- Die Revision rügt zutreffend, dass die Urteilsgründe keine zweifelsfreien Feststellungen darüber enthalten, welche Tatsachen das Berufungsgericht als festgestellt angesehen hat« Die Ausführungen, die die Revision hierzu macht, beziehen sich zwar ausdrücklich nur auf die Feststellungen bezüglich des Eigentumserwerbs durch den Erblasser Max J^^)« Da aber die Revision eingangs, wenn auch zu unrecht, geltend gemacht hat, dass die Klägerin ihre alleinige Erbberechtigung nicht einmal dargetan habe, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch rügen will, dass das Berufungsgericht für diese Tatsache keine Feststellungen getroffen habe« Insoweit ist die Rüge begründet« Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 6« Dezember 1946 die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten« Ihrem Vortrag 1st zu entnehmen, dass sie behaupten will, die Klägerin sei auf Grund, des von Max errichteten Testaments nicht Alleineigentümerin der von ihr beanspruchten Gegenstände geworden« Das angefochte-ne Urteil lässt, nicht erkennen,, ob das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten überhaupt berücksichtigt hat, oder auf Grund welcher Umstände das Gericht zu der Annahme gelangt ist, die Klägerin sei Alleinerbin ihres verstorbenen Bruders Max geworden« Zwar hat das Landgericht zu Beweis* Das ängefochtene Urteil und die Verhandlungsniederschriften lassen aber nicht erkennen, ob die Testamentsurkunde zu dem Otegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Selbst wenn dieses der Fall gewesen wäre, könnte das Revisiorisgeriöht die von dem Berufungsgericht unterlassene Feststellung über den Inhalt des Testaments nicht selbst treffen. heia*; dass .die Klägerin zugleich als erste Nacherbin für ihre Mitv.orerbin eingesetzt worden ist und dass Max erst Nacherbe nach dem Tode beider Schwestern wird, als auch dahin, dass im Falle des Ablebens einer der Schwestern der dieser zugewandte Erbteil bereits an den Nacherben Max fallen soll. Denn nur wenn die Klägerin auch als Nacherbin nach dem Tode ihrer Schwester Süfie eingesetzt ist, kann sie Herausgabe an sich selbst verlangen. aus dem Nachlass der Eltern des verstorbenen Ehemannes der Beklagten, Dr. her rühren und ob Dr. sich mitseir.en Geschwi- Alle wesentlichen Teile der Aussage müssen aber in die Niederschrift aufgenommen werden« Das ist bezüglich der Aussagen der Zeugen Minzl und Artur R^pp^ bei ihrer Vernehmung am 11. Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht diese eidesstattliche Versicherung bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat« Es wird dort allgemein "auf den Inhalt der Akten" Bezug genommen« Diese die §§ 523, 313 Abs 2 ZPO nicht genügende Bezugnahme lässt nicht erkennen, welche Teile der Akten tatsächlich für die Urteilsfindung verwertet worden sind« Der Inhalt der Urteilsgründe des ange-fochtoneri Urteils deutet aber darauf hin, dass das Berufungsgericht die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel verwertet hat« Denn es heisst dort auf Seite 4 und 3: "Die als Zeugen vernommenen- Ehe-? mit einem Verfahrensmangel behaftete Vernehmung des Zeugen Artur nicht ersetzt werden« Denn das Berufungsgericht durfte diese eidesstattliche Ver- . Das angefochtene Urteil beruht daher sowohl auf der mit einem Mangel behafteten Vernehmung des Zeugen .Artur als auch auf der unzulässi- den, dass auch das Berufungsgericht die eidesstattliche Versicherung bei seiner Urteilsfindung verwertet« Ob diese Folgerung zutrifft, kann dahingestellt bleiben« Denn die Beklagte konnte aus dem Urteil des Landgerichts nicht zweifelsfrei erkennen,*, ob dieses die eidesstattliche Versicherung überhaupt verwertet hatte« In dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts sind als Beweismittel lediglich die in die Niederschriften aufgentimmenen Zeugenaussagea angeführt, nicht aber die von der Klägerin eingereich-te eidesstattliche Versicherung. Denn sie hatte bereits in der Berufungsbegründung die Richtigkeit der in dem Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Aussage auch dieses Zeugen angegriffen und in diesem Zusammenhang von einer "angeblich” von den Eheleuten Rf bekundeten Behauptung gesprochen. Begründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen Das Berufungsgericht hat die Aussagen dieses Zeugen u.a. deswegen nicht für beweiskräftig gehalten, weil er, wie das Berufungsgericht feststellt, au dem Ehemann der Beklagten nur auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit in näherer Beziehung gestanden habe. Ausweislich der Niederschrift (Iber die Vernehmung des Zeugen B^mH^^hat dieser auch bekundet, er sei häufiger mit Dr. zusammen gewesen, und es habe sich zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis angebahnt. auch diesen Teil der Bekundung* hei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen berücksichtigt hat* Das Berufungsgericht hätte ausführen müssen, inwiefern dennoch der Zeuge keine nähere Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse des Dr. gehabt hat. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht erhebliohen Beweisanträgen.nicht stattgegeben habe, greift insoweit durch, als die Beklagte unter Beweis gestellt hat, dass der Nachlass der Eltern ihres Ehemannes ausser aus der Wohnungseinrichtung auch aus erheblichem .Barvermögen bestanden und dass Rechtsanwalt Max sich nach dem Tode seiner Eltern eine neue Wohnungseinrichtung angeschafft habe. Diese Behauptung konnte erheblich sein für den Beweis der von der Beklagten aufgestellten Behauptung, dass ihrem Ehemann die von der Klägerin begehrten Gegenstände im Wege der Erbauseinandersetzung übereignet- seien. den Urteilsgründen ausführen müssen, aus welchen Gründen die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht erheblich waren. In dem neuen Verfahren wird besonderes Gewicht darauf zu legen sein, ob durch die angetretenen Beweise der blosse leihweise Übergang der Klaggegenstände auf den Ehemann der Beklagten fest-gestellt werden kann und damit die Vermutung des § 1006 Abs 1 BGB für ihn widerlegt ist. Da in der Sache selbst nicht entschieden werden konnte, musste auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen werden.
IV ZR156/50 Beglaubigte Abschrift Verkündet tim 29. Januar 1951 gez. Kude Just izangesteilter cls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs. Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Witwe desArztes Dr.med. AlfredJBB» Maria geb. Bfl, KBBstr* Bi Beklagte, Berufungsklägerin Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die ledige Ada - Pro l^^pstr. _ Klägerin, Serufungsbeklagte, Revisionsbeklagte, ssbevollmächtigter.: Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Raske, Ascher, Jo-äannsen und Dr. Hartz für Recht erkannt: f Ui Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. April 1949 - 7 ü 353/48 - wird einschliesslich des Verfahrens aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand: Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin des im November 1944. verstorbenen Arztes Br.med. Alfred Der Verstorbene hatte 4 Geschwister: den iin Februar 1939 verstorbenen Rechtsanwalt Max die Klägerin, die im Jahre 1945 verstorben^ Sofie und. die. Ehefrau des Geheimrats Minzi geborene .Rechtsanwalt )Iai hatte durch Testament vom 20y November 1935 die Klägerin und seine 1945 verstorbene Schwester Sofie zu Vererben, seinen Neffen, den Sohn der Eheleute zu dem Nacherben eingesetzt« Die Parteien streiten um das Eigentum an folgenden, im Besitz der Beklagten befindlichen Gegenständen: 1«) eine in dem Klageantrag näher bezeichnete He r renz immer e inr i c ht urig, 2«) ein Mahagoni-Bett, zwei Kissenbezüge, ein Nachtschränkchen, 3*) ©ia Schränkchen,, verschiedene Bilder, ein grosser Spiegel, 4*) ein in dem Klageantrag näher bezeichnetes Biederme ierz immer, 5») eine grünseidene Daunendecke, zwei Luther-Stühle, 6«) eine Kamelhaardecke, eine goldene Nadel'. * . 4 * * » Die Klägerin begehrt Herausgabe dieser Gegenstände. Sie hat behauptet, die Gegenstände hätten früher im Besitz ihres verstorbenen Bruders Max ge- standen und seien sein Eigentum gewesen. Die unter Ziffer 1 bis 3 uud ein Teil der unter Ziffer 4 aufgeführten Gegenstände hätten ihren Eltern gehört« Sie seien im Wege der Erbauseinandersetzung ihrem Bruder Max übertragen worden« Ein Teil der unter Ziffer 4 aufgeführten und die unter Ziffer 5 und 6 aufgeführten Gegenstände habe ihr Bruder Max selbst angeschafft« Sämtliche Gegenstände seien aus verschiedenen Anlässen ihrem Bruder Dr. Alfred teils zu Lebzeiten ihres Bruders Max und teils nach dessen Tode nur leihweise überlassen worden« Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nach dem Tode ihrer Schwester Sofie Alleinerbin ihres Bruders Max und damit Alle ine igentüme-rin dieser Gegenstände geworden sei. Die Beklagte verweigert die Herausgabe und nimmt die aufgeführten Gegenstände als ihr Eigentum ln Anspruch« Sie hat behauptet, sämtliche Sachen hätten zu dem Nachlass der Eltern ihres verstorbenen Ehemannes gehört« Diesem seien sie im Wege der Erbauseinandersetzung zugefallen« Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Herausgabe der Gegenstände verurteilt. Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist durch das engeforchtene Urteil zu-ffiokgow^osan worden. Dagegen hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen' Rechts .und beantragt, das ängefochtene Urteil aufzuheben und. auf die Berufung die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur andorweiten Verhandlung und Kutsche iduiig an die vor ins tanz zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent sc he idling sgr Üiide■: \ * , • • . j • , Die Revision, konnte mit ihrem Hauptariträg keinen Erfolg haben. Die Revision ist der Ansichty die Klägerin habe, um den von ihr geltend gemachten Eigentums-anspruch schlüssig darzulegcm, äh^ühreii'iniüsaen, welche der einzelnen Gegenstände von :Jflnx selbst angeschäfft und.welche er.im Wege der Erbauseinander-Setzung erworben habe. Hierzu hätte sie weiter darlegen müssen, von welchem Elterntoil er die einzelnen Gegenstände geerbt und welche Miterbon ihre Zustimmung zu der Erbauseinandersetzung gegeben hätten. Diese Ansicht 1st unzutreffend« Die Klägerin flucht einen Anspruch aus § 985 BGB geltend« Zwar genügt bei der Verfolgung« dinglicher Ansprüche grundsätzlich nicht« dass der Kläger lediglich das dingliche Hecht als solches« aus. dem er seine Ansprüche herleitet« bezeichnet« Zum Klaggrund, gehört vielmehr auch die Angabe der Tatsachen, auf denen das dingliche Hecht beruht« Ohne diese Angabe würde der geltend gemachte Anspruch nicht genügend bestimmt sein« Insoweit aber das Gesetz Vermutungen Über den4Bestand des dinglichen Hechts aufstellt, wird dadurch auch die )jehauptungslast der klagenden Partei eingeschränkt« Eine solche Vermutung hat das Gesotz hinsichtlich des' Anspruchs- aus § 985 BGB in g 1006 BGB aufgestellt« Diese Vermutung . v greift in dem hier zur Entscheidung, stehenden Falle durch«. Gemäss § 1006 Abs.l Satz 1 BGB wird •vermutet, dass die Beklagte Eigentümerin der herausverlangten Sachen ist« Gemäss § 10Ö6 Abs 2 BGB wird weiter vermutet, dass, der Ehemann der Beklagten und der Bruder der Klägerin während der Dauer ihres Besitzes Eigentümer und die Klägerin zusammen mit ihrer Schwester Sofie Miteigentümerin während der Dauer ihres Mitbesitzes gewesen sind« Die Beklagte selbst gründet ihr Eigentum lediglich auf die Tatsache, dass sie Erbin ihres verstorbenen Mannes geworden ist« Die Klägerin brauchte daher, um ihren Anspruch aus § 985 BGB schlüssig zu begründen, nur zu behaupten, dass der Ehemann der Beklagten, als er den Besitz erlangte, nicht Eigentümer geworden sei und dass sie im Wege des Erbgangs die früher im Besitz ihres Bruders Max befindlichen Sachen erlangt habe* Diese Behauptungen hat sie aufgestellt* Zur Durchsetzung ihres Anspruchs braucht sie auchnur diese Behauptungen zu beweisen« Die Klägerin hat entgegen der Ansicht der Revision vorgetragen, Alleinerbin ihres verstorbenen Bruders geworden zu sein* Sie hat in der Klageschrift ange-..führt, Nacherbe nach dem Tode der letzt versterbenden der beiden Schwestern sei der Neffe Max R^J|^* Da Sofie verstorben sei, sei sie, die Klägerin, berechtigt gewesen, die aus dem Nachlass des Erblassers Max stammenden Gegenstände in Besitz zu nehmen. Diese Behauptung der Klägerin 1st dahin zu verstehen, dass nach dem in dem Testament zu dem Ausdruck gelangten Willen des-Erblassers die beiden Schwestern gemeinsam als Vorerben, jede von ihnen zugleich als Nacherbin der anderen und der Neffe Max erst als Nacherbe- der- letztversterbenden eingesetzt sei« Da Sofie verstorben ist, ist nach den Behauptungen der Klägerin der Nacherbfall bezüglich des der Sofie zugefallenen Erb- teils eingetreten und die Klägerin alleinige Erbin des Max geworden. Sie hat damit schlüssig vorgetragen, dass das für ihren Bruder Max gemäss § 1006 Abs 2 BGB vermutete; Eigentum auf sie übergegangen sei« • • Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, dass das Verfahren mit Mängeln behaftet sei, die zur Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits führen müssen. Die Revision rügt zutreffend, dass die Urteilsgründe keine zweifelsfreien Feststellungen darüber enthalten, welche Tatsachen das Berufungsgericht als festgestellt angesehen hat« Die Ausführungen, die die Revision hierzu macht, beziehen sich zwar ausdrücklich nur auf die Feststellungen bezüglich des Eigentumserwerbs durch den Erblasser Max J^^)« Da aber die Revision eingangs, wenn auch zu unrecht, geltend gemacht hat, dass die Klägerin ihre alleinige Erbberechtigung nicht einmal dargetan habe, kann davon ausgegangen werden, dass sie auch rügen will, dass das Berufungsgericht für diese Tatsache keine Feststellungen getroffen habe« Insoweit ist die Rüge begründet« Die Beklagte hat in dem Schriftsatz vom 6« Dezember 1946 die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten« Ihrem Vortrag 1st zu entnehmen, dass sie behaupten will, die Klägerin sei auf Grund, des von Max errichteten Testaments nicht Alleineigentümerin der von ihr beanspruchten Gegenstände geworden« Das angefochte-ne Urteil lässt, nicht erkennen,, ob das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Beklagten überhaupt berücksichtigt hat, oder auf Grund welcher Umstände das Gericht zu der Annahme gelangt ist, die Klägerin sei Alleinerbin ihres verstorbenen Bruders Max geworden« Zwar hat das Landgericht zu Beweis* zwecken die Akten, in denen sich das Testament des Max Jäger befand, herangezogen. Das ängefochtene Urteil und die Verhandlungsniederschriften lassen aber nicht erkennen, ob die Testamentsurkunde zu dem Otegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Selbst wenn dieses der Fall gewesen wäre, könnte das Revisiorisgeriöht die von dem Berufungsgericht unterlassene Feststellung über den Inhalt des Testaments nicht selbst treffen. Denn der von der Klägerin behauptete Sinn der'Erklärung des Erblassers lässt sich nicht allein aus dem Wortsinn des Testaments entnehmen. Nach ihrem Wortlaut kann die Erkläriing des Erblassers sowohl dahin zu verstehen . heia*; dass .die Klägerin zugleich als erste Nacherbin für ihre Mitv.orerbin eingesetzt worden ist und dass Max erst Nacherbe nach dem Tode beider Schwestern wird, als auch dahin, dass im Falle des Ablebens einer der Schwestern der dieser zugewandte Erbteil bereits an den Nacherben Max fallen soll. Der wirkliche Wille des*'Erblassers lässt sich nur unter Heranziehung von Umstähdeh ermitteln, die ausserhalb des Wortlauts der Testamehtsürkunde liegen. Insoweit handelt es sich üm tatsächliche Feststellungen^ die das Revisionsgericht nicht treffen . 11 kann. Diese von dem Berufungsgericht unterlassene Feststellung ist-erheblich. Denn nur wenn die Klägerin auch als Nacherbin nach dem Tode ihrer Schwester Süfie eingesetzt ist, kann sie Herausgabe an sich selbst verlangen. Eine Feststellung über das tatsächliche Eigentum des Max ist indes nur insoweit'erforderlich, als die Vernutung des § 1006 Abs 2 BGB für ihn nicht durchgreifen sollte. Ob der dann erforderliche Beweis seines Eigentums geführt ist, unterliegt gemäss § 286 ZPO der freien richterlichen Beweiswürdigung. Eine Hegel, wie sie die Revision anzunehmen scheint, dass hinsichtlich jedes, einzelnen Gegenstandes die bestimmte Art des .Eigentumserwerbs nachgewiesen werden muss, würde dem in § 286 ZPO aufgestellten Grundsatz widersprechen. Es genügt, wenn in ausreichender Weise dargetan wird, dass das Eigentum auf Grund des einen oder anderen der mehreren möglichen Erwerbsgründe erlangt ist. Die Rüge, dass bei der Vernehmung der Zeugen Eheleute R^f^ Verfahrens Vorschriften verletzt . seien, ist nur hinsichtlich der Vernehmung des < . . * Zeugen Artur Rflp^ begründet. Die Eheleute Minzi und Artur R^j^J^iind von dem ersuchten Richter unter anderem darüber vernommen worden, % » ■% * t ’ ob1 die mit der Klage herausverlangten • Sachen z.T# (welche?) aus dem Nachlass der Eltern des verstorbenen Ehemannes der Beklagten, Dr. her rühren und ob Dr. sich mitseir.en Geschwi- stern dahin auseinandergesetzt hat, dass diese Gegenstände auf seinen Bruder, -Rechtsanwalt Max übergehen soll- ten, ob die Übrigen Sachen von Max an- geschafft wordensind und ihm gehörten, •lo- in der Niederschrift über die Vernehmung dieser Zeugen sind ihre Aussagen wie folgt wiedergegeben: die Angaben seiner Ehefrau«11 Biese Beweisaufnahme genügt nioht den nach § l6o Ziff 3 ZPO zu stellenden Mindestanforderungen. Nach dieser Vorschrift sind die Aussagen der Zeugen durch Aufnahme in die Niederschrift festzustellen. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Aussage vollständig und wörtlich in die Niederschrift aufgenommen wird. Alle wesentlichen Teile der Aussage müssen aber in die Niederschrift aufgenommen werden« Das ist bezüglich der Aussagen der Zeugen Minzl und Artur R^pp^ bei ihrer Vernehmung am 11. Juni 1947 nicht geschehen. Die Zeugin Minzi ist aber am 22. Oktober 1947 noch- mals vor dem Einzelrichter unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vernommen worden. Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf dem der früheren Vernehmung der Zeugin Minzi R^p^ anhaftenden Mangel. Der Zeuge Artur R^pJ^p ist hingegen nicht erneut vernommen worden. Die «Klägerin hat lediglich eine eidesstattliche Minzi R : 11 Der in dem Beweisbeschluss vom 19. März 1947 zu a wiedergegebene Sachverhalt trifft in allen Punkten zu." Artur R : "Zur Sache bestätigte der Zeuge 11 - Versicherung dieses Zeugen vom 25. Oktober 1947 zu den Akten gereicht« Dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lässt sich nicht mit Sicherheit entnehmen, ob das Berufungsgericht diese eidesstattliche Versicherung bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat« Es wird dort allgemein "auf den Inhalt der Akten" Bezug genommen« Diese die §§ 523, 313 Abs 2 ZPO nicht genügende Bezugnahme lässt nicht erkennen, welche Teile der Akten tatsächlich für die Urteilsfindung verwertet worden sind« Der Inhalt der Urteilsgründe des ange-fochtoneri Urteils deutet aber darauf hin, dass das Berufungsgericht die eidesstattliche Erklärung als Beweismittel verwertet hat« Denn es heisst dort auf Seite 4 und 3: "Die als Zeugen vernommenen- Ehe-? leute Gehe imrat haben den Sachvortrag der Klägerin in allen Punkten bestätigt «••«•• Die Aussagen der Zeugen sind genau und zeigen eine'bis ins einzelne gehende Kenntnis der Verhältnisse der Beteiligten«11 Durch die eidesstattliche Versicherung konnte die. mit einem Verfahrensmangel behaftete Vernehmung des Zeugen Artur nicht ersetzt werden« Denn das Berufungsgericht durfte diese eidesstattliche Ver- . Sicherung überhaupt nicht als Beweismittel verwerten. Sie war als Ersatz für die porsönliche Vernehmung des Zeugen eingereicht« Ihre Verwertung bei . der Entscheidung verstösst gegen den das Prozess-, recht beherrschenden Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme« • j , * - 12 Das angefochtene Urteil beruht daher sowohl auf der mit einem Mangel behafteten Vernehmung des Zeugen .Artur als auch auf der unzulässi- gen. Verwertung der eidesstattlichen Versicherung dieses Zeugen« Die Beklagte hat das Hecht, diese Ve r fahre ns ver-stösse zu'rügen, noch nicht verloren« Sie hat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 4 14« Juli.1947 Beweisaufnahme vor dem sachbear-beitenden Richter beantragt« Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie die frühere mangelhafte • • Beweisaufnahme nicht gelten lassen wolle« Falls das Landgericht die eidesstattliche Versicherung bereits seiner Entscheidung, zugrunde gelegt hätte, und die Beklagte diesen Mängel in der Be- • rufungsbegrünidung nicht gerügt hätte, könnte darin vielleicht ihr Einverständnis dahin orblickt wer- . den, dass auch das Berufungsgericht die eidesstattliche Versicherung bei seiner Urteilsfindung verwertet« Ob diese Folgerung zutrifft, kann dahingestellt bleiben« Denn die Beklagte konnte aus dem Urteil des Landgerichts nicht zweifelsfrei erkennen,*, ob dieses die eidesstattliche Versicherung überhaupt verwertet hatte« In dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts sind als Beweismittel lediglich die in die Niederschriften aufgentimmenen Zeugenaussagea angeführt, nicht aber die von der Klägerin eingereich-te eidesstattliche Versicherung. Die Ausführungen in 4en Urteilsgründen können sich nach ihrem Inhalt allein auf die Zeugenaussagen und das Parteivor-bringen gründen. Es war keineswegs erforderlich, dass die Beklagte' in dem Termin, in welchem die eidesstattliche Versicherung eingereicht wurde, ihrer Verwertung widersprach. Sie konnte sich auch später darauf verlassen, dass das Oberlandesge-richt, sofern es die Aussage dec Zeugen Artur R^^ für erheblich ansehen würde, dessen erneute Vernehmung veranlassen würde.. Denn sie hatte bereits in der Berufungsbegründung die Richtigkeit der in dem Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen über den Inhalt der Aussage auch dieses Zeugen angegriffen und in diesem Zusammenhang von einer "angeblich” von den Eheleuten Rf bekundeten Behauptung gesprochen. Begründet ist auch der Angriff der Revision gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen Das Berufungsgericht hat die Aussagen dieses Zeugen u.a. deswegen nicht für beweiskräftig gehalten, weil er, wie das Berufungsgericht feststellt, au dem Ehemann der Beklagten nur auf Grund seiner ärztlichen Tätigkeit in näherer Beziehung gestanden habe. Ausweislich der Niederschrift (Iber die Vernehmung des Zeugen B^mH^^hat dieser auch bekundet, er sei häufiger mit Dr. zusammen gewesen, und es habe sich zwischen ihnen ein freundschaftliches Verhältnis angebahnt. Das angefochtene Urtel 1 lässt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht * H - auch diesen Teil der Bekundung* hei der Würdigung der Aussage dieses Zeugen berücksichtigt hat* Das Berufungsgericht hätte ausführen müssen, inwiefern dennoch der Zeuge keine nähere Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse des Dr. gehabt hat. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht erhebliohen Beweisanträgen.nicht stattgegeben habe, greift insoweit durch, als die Beklagte unter Beweis gestellt hat, dass der Nachlass der Eltern ihres Ehemannes ausser aus der Wohnungseinrichtung auch aus erheblichem .Barvermögen bestanden und dass Rechtsanwalt Max sich nach dem Tode seiner Eltern eine neue Wohnungseinrichtung angeschafft habe. Diese Behauptung konnte erheblich sein für den Beweis der von der Beklagten aufgestellten Behauptung, dass ihrem Ehemann die von der Klägerin begehrten Gegenstände im Wege der Erbauseinandersetzung übereignet- seien. Denn bei der Regelung einer Erbauseinandersetzung ist es in der Regel bedeutsam, aus welchen Teilen der Nachlass besteht und welche Interessen die einzelnen Erben an den verschiedenen Nachlassgegenständon haben. Hat ein Erbe sich gerade eine neue Wohnungseinrichtung beschafft, dann wird er, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht daran interessiert sein,; Einrichtungsgegenstände aus dem Nachlass zu erhalten. Er wird, wenn ein Barvermögen zu dem Nachlass gehört, in solchen Fällen häufig durch BarZuwendungen abgefunden. Das Berufungsgericht hätte daher diesem Beweisantrag der Beklagten stattgeben oder aber in / ./ t * / * / den Urteilsgründen ausführen müssen, aus welchen Gründen die unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit nicht erheblich waren. . Mit Rücksicht auf die somit festzustellenden Verfahrensmängel musste das angefochtene Urteil einschliesslich des Verfahrens gemäss §§ 549, 550, 564 ZK) aufgehoben und der Rechtsstreit gemäss § 565 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In dem neuen Verfahren wird besonderes Gewicht darauf zu legen sein, ob durch die angetretenen Beweise der blosse leihweise Übergang der Klaggegenstände auf den Ehemann der Beklagten fest-gestellt werden kann und damit die Vermutung des § 1006 Abs 1 BGB für ihn widerlegt ist. Da in der Sache selbst nicht entschieden werden konnte, musste auch das Erkenntnis über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen werden. gez. Dr.Lersch gez. Baske gez. Ascher gez. Johannsen gez. Ur.Hartz .dsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes