Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 156/10 vom 14. September 2011 in dem Rechtsstreit OLG Koblenz - Az. 10 U 1014/09 vom 18.06.2010; LG Koblenz - Az. 16 O 507/05 vom 16.07.2009; Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 51.130 € Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller