Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 156/07 IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNISURTEIL An Verkündungs statt zugestellt an Klägervertreter am an Beklagtenvertreter am Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt ohne mündliche Verhandlung gemäß § 307 Satz 2 ZPO am 17. Juni 2009
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 14. Juni 2007 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ken-zingen vom 26. September 2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 951,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 951,30 €
Von Rechts wegen
Seiffert
Dr. Schlichting
Wendt
Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Kenzingen, Entscheidung vom 26.09.2006 -IC 77/06 -LG Freiburg, Entscheidung vom 14.06.2007 - 3 S 320/06 -