Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 3. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Sie meint, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben und hält mit näherem Vortrag den Einbruch für fingiert. Das Oberlandesgericht hat dem mit der Berufung des Klägers gestellten zweiten Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger angemessen zu entschädigen, entsprochen. Den Hauptantrag auf Zahlung von 135.045,50 DM nebst Zinsen und den ersten Hilfsantrag auf Feststellung der Entschädigungsverpflichtung in Höhe dieses Betrages hat es nach den Gründen seiner Entscheidung für unbegründet gehalten. Mit seiner Hauptbegründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch sei wegen des gegen den Kläger schwebenden Ermittlungsverfahrens nach § 24 Nr. 4b VHB 84 zur Zeit unbegründet, so daß der Kläger zur Fristwahrung allenfalls auf künftige Leistung oder auf Feststellung hätte klagen können. Daraufhin hat der Kläger mit seiner Berufung in erster Linie Zahlung von 135.045,50 DM nebst Zinsen, hilfsweise Feststellung der Entschädigungsverpflichtung in Höhe dieses bezifferten Betrages und weiter hilfsweise Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger- aufgrund des Diebstahls angemessen zu entschädigen. ...Dieser zugunsten des Versicherungsnehmers streitende Anschein für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls wird durch den Vortrag der Beklagten nicht überzeugend widerlegt. Das rechtliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung folge schon daraus, daß der Kläger die Frist des § 12 Abs.3 WG habe einhalten müssen, sein Anspruch aber noch nicht fällig sei. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist sie vom Gericht, auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht, jederzeit und von Amts wegen zu berichtigen (BGH Urteil vom 18.6.1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858; BAG NJW 1964, 1874; BGHZ 106, 370, 373). Vielmehr war auf die Revision der Beklagten das mit der Berufung des Klägers angefochtene Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, das die Klage abgewiesen hat. Mit der Abweisung des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages als unbegründet hat das Oberlandesgericht über den gesamten .Anspruch des Klägers materiell entschieden. Es hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Entschädigung wegen des behaupteten Einbruchsdiebstahls aus dem Versicherungsvertrag in voller Höhe nicht etwa aus formellen, sondern aus materiellen Gründen endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Deshalb war für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag kein Raum mehr. Aus dem Vortrag des Klägers kann nichts dafür entnommen werden, daß er über die mit dem Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsantrag verfolgten bezifferten Schadenspositionen hinaus etwa noch weitere Schäden durch den behaupteten Einbruch erlitten haben will. Der Widerspruch in der angefochtenen Entscheidung, der bereits in der sachlichen Vorgreiflichkeit der vom Berufungsgericht für unbegründet gehaltenen Anträge für den zweiten Hilfsantrag angelegt ist, kann in der Revisionsin-stanz nicht mehr zugunsten des Klägers aufgelöst werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 155/90 URTEIL Verkündet am: 10. Juli 1991 Mutterer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zülch, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1991 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. April 1990 abgeändert . Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 1988 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt eine Einbruchdiebstahlentschädigung aus einer bei der Beklagten bestehenden Hausratversicherung. Für diese wurde die Geltung der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB 84) vereinbart. Nach der Behauptung des Klägers haben unbekannte Täter in der Zeit zwischen dem 19. Mai 1986 16.00 Uhr und dem 20. Mai 1986 9.30 Uhr in sein Wohnhaus in D. eingebrochen und Teppiche, Pelze, Porzellan, Bekleidung und sonstige Gegenstände mit einem Gesamtwert von 135.045,50 DM entwendet. 3 Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. November 1986 ihre Ersatzpflicht abgelehnt und bereits vorher den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Sie meint, die Klage sei nicht fristgerecht erhoben und hält mit näherem Vortrag den Einbruch für fingiert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem mit der Berufung des Klägers gestellten zweiten Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger angemessen zu entschädigen, entsprochen. Den Hauptantrag auf Zahlung von 135.045,50 DM nebst Zinsen und den ersten Hilfsantrag auf Feststellung der Entschädigungsverpflichtung in Höhe dieses Betrages hat es nach den Gründen seiner Entscheidung für unbegründet gehalten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Entscheidunqsqründe: Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Mit seiner Hauptbegründung hat das Landgericht ausgeführt, der Anspruch sei wegen des gegen den Kläger schwebenden Ermittlungsverfahrens nach § 24 Nr. 4b VHB 84 zur Zeit unbegründet, so daß der Kläger zur Fristwahrung allenfalls auf künftige Leistung oder auf Feststellung hätte klagen können. Unabhängig davon sei die Klage endgültig unbegründet, weil die festgestellten Indizien nicht das Bild eines Einbruchsdiebstahls ergäben, sondern vermuten ließen. 4 daß die Tat nur fingiert sei, so daß der Kläger für den streitigen Versicherungsfall beweisfällig sei. Auch sei die Beklagte wegen verschiedener Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei . Daraufhin hat der Kläger mit seiner Berufung in erster Linie Zahlung von 135.045,50 DM nebst Zinsen, hilfsweise Feststellung der Entschädigungsverpflichtung in Höhe dieses bezifferten Betrages und weiter hilfsweise Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger- aufgrund des Diebstahls angemessen zu entschädigen. Das Oberlandesgericht legt zu dem Versicherungsfall wörtlich dar: Der Vortrag des Klägers ergibt auf erste Sicht einen äußeren Sachverhalt, aus dem sich - einen typischen Geschehensablauf vorausgesetzt - mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt des Versicherungsfalles schließen läßt. ... Dieser zugunsten des Versicherungsnehmers streitende Anschein für das Vorliegen eines Einbruchsdiebstahls wird durch den Vortrag der Beklagten nicht überzeugend widerlegt. ... Die Gesamtumstände sind nicht geeignet, ausreichende Zweifel an der Richtigkeit des ersten Anscheins zu wecken. Dies geht zu Lasten der Beklagten, deren Ansatzpunkte ihr Bestreiten eines Einbruchsdiebstahls nicht tragen. Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen oder wegen Versäumung der Klagefrist hat das Berufungsgericht abgelehnt. Schließlich führt es aus, der Hauptantrag sei trotz Vorliegens eines Versicherungsfalles unbegründet. Der Zahlungsanspruch sei nach § 24 Nr. 4b VHB 84 wegen des anhängi- 5 gen Ermittlungsverfahrens nicht fällig. Ebenso unbegründet sei der erste Hilfsantrag. Der Kläger habe die einzelnen Schadenspositionen trotz Hinweises nicht substantiiert dargelegt. Der zweite Hilfsantrag dagegen sei zulässig und begründet . Das rechtliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung folge schon daraus, daß der Kläger die Frist des § 12 Abs. 3 WG habe einhalten müssen, sein Anspruch aber noch nicht fällig sei. Dieser Hilfsantrag bringe zu dem Ausdruck, was allein damit festgestellt werden könne, daß die Beklagte ersatzpflichtig sei, nicht aber in welcher Höhe . 2. Das Berufungsurteil beruht in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsfehlern. a) Nach seinen Gründen waren sowohl der Hauptantrag als auch der erste Hilfsantrag unbegründet. Sie waren deshalb abzuweisen (§ 300 Abs. 1 ZPO; BGHZ 56, 79). Gleichwohl fehlt der Ausspruch über deren Abweisung in der Urteilsformel. Daß er darin nicht zu dem Ausdruck gekommen ist, stellt bei dieser Sachlage eine offenbare Unrichtigkeit dar. Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist sie vom Gericht, auch von dem mit der Sache befaßten Rechtsmittelgericht, jederzeit und von Amts wegen zu berichtigen (BGH Urteil vom 18.6.1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858; BAG NJW 1964, 1874; BGHZ 106, 370, 373). b) Ein ausdrücklicher Beschluß über die Berichtigung ist aber überflüssig. Vielmehr war auf die Revision der Beklagten das mit der Berufung des Klägers angefochtene Urteil des Landgerichts wieder herzustellen, das die Klage abgewiesen hat. Über die Forderung des Klägers ist bereits rechtskräftig im Sinne der Ablehnung entschieden. 6 Mit der Abweisung des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages als unbegründet hat das Oberlandesgericht über den gesamten .Anspruch des Klägers materiell entschieden. Es hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Entschädigung wegen des behaupteten Einbruchsdiebstahls aus dem Versicherungsvertrag in voller Höhe nicht etwa aus formellen, sondern aus materiellen Gründen endgültig und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen. Ist der mit der Klage verfolgte Anspruch vollen Umfangs nicht substantiiert dargelegt, dann fehlt es an der Schlüssigkeit insgesamt. Deshalb war für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag kein Raum mehr. Dieser zweite Hilfsantrag hat jedenfalls nach der Abweisung des ersten keine Berechtigung mehr. Die Entscheidung über den bezifferten Hilfsantrag mußte vielmehr ohne weiteres auch den weiteren unbezifferten Hilfsantrag erfassen und zwangsläufig auch zu dessen Abweisung führen. Aus dem Vortrag des Klägers kann nichts dafür entnommen werden, daß er über die mit dem Hauptantrag und mit dem ersten Hilfsantrag verfolgten bezifferten Schadenspositionen hinaus etwa noch weitere Schäden durch den behaupteten Einbruch erlitten haben will. Der Widerspruch in der angefochtenen Entscheidung, der bereits in der sachlichen Vorgreiflichkeit der vom Berufungsgericht für unbegründet gehaltenen Anträge für den zweiten Hilfsantrag angelegt ist, kann in der Revisionsin-stanz nicht mehr zugunsten des Klägers aufgelöst werden. Die Klageabweisung ist rechtskräftig. Der Kläger hat sie nicht angefachten. Er hätte sie mit einer eigenen Revision oder 7 mit der Anschlußrevision zu Fall bringen können (BGHZ 26, 295? Urteil vom 29.1.1964 - V ZR 23/63 - NJW 1964, 772). Die Revisionsbegründung hat auf den fehlenden Teil der Urteils-formel hingewiesen. Rechtsmittel hat der Kläger aber nicht eingelegt (zur Frist vgl. BGHZ 89, 184). 3. Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht die Senatsrechtsprechung zu den bedingungsgemäßen Beweiserleichterungen, die beide Parteien des Versicherungsvertrages in der Einbruchsdiebstahlsversicherung haben (vgl. die vom Landgericht zitierte Entscheidung BGHZ 79, 54, 59, weiter z.B. Senatsurteile vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29, vom 10.6.1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 861 und vom 12.4.1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 577), außer acht gelassen und von einem Anscheinsbeweis ausgegangen ist, und deshalb zu Unrecht den Eintritt des Versicherungsfalles für bewiesen angesehen, jedenfalls die Erheblichkeit des Beklagtenvortrages mit einem falschen Maßstab überprüft hat. Auch die wegen des Ablehnungsschreibens der Beklagten rechtsfehlerhafte Verneinung der Fälligkeit (vgl. z.B. das Senatsurteil vom 27.9.1989 - IVa ZR .156/88 - VersR 1990, 153) ist ohne Bedeutung. Dr. Zopfs Dr. Ritter Bundschuh Dr. Zülch Dr. Schmidt-Kessel