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BGH · IV ZR 155/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 155/73

Von Rechts wegen Tatbestands Die Ehe zwischen den Parteien wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 4. 3. 1970 zahlt der Kläger an die Beklagte ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Scheidungsprozesses einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 600,— DM, bis zu dem Tode oder bis zur Wiederverheiratung der Beklagten. Die Beklagte ist damit einverstanden, daß die elterliche Gewalt über die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vom Kläger ausgeübt wird. Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte habe in einer Vielzahl von Fällen ihn selbst, die gemeinsamen Kinder und seine jetzige Ehefrau telefonisch angerufen und letztere wüst beschimpft. Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Ziffer 2) des vor dem 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln am 13. Sie hat die Behauptungen des Klägers teils zugestanden, teils bestritten und zu ihrer Entschuldigung vorgetragen, ihr sei nach der Ehescheidung aus ihrem Verschulden zugetragen worden, der Kläger habe zu seiner jetzigen Ehefrau ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Anhörung der Parteien dem Klageantrag entsprochen. Zur Annahme eines SchenkungsVersprechens ist das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellung gelangt, die Parteien seien sich bei Abschluß des Vergleichs über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen. So erklärte sie sich in dessen Ziffer 4) damit einverstanden, daß die elterliche Gewalt über die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vom Kläger ausgeübt wird, und verpflichtete sich, vorerst keinen Antrag beim Vormundschaftsgericht zu stellen mit dem Ziel, eine andere Regelung herbeizuführen. Venn nun, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, bei den Vergleichsverhandlungen gerichtlichereeits zu dem Ausdruck gebracht wurde, daß eine Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten das nicht abwendbare Ergebnis des Scheidungsrechtsstreits sein werde und nach einer solchen Scheidung Unterhaltsansprüche der Beklagten nicht beständen, so war das Letztere richtig. Es hat auf Grund der Anhörung der Beklagten weiter festgestellt, daß die Beklagte bei den genannten Gelegenheiten und in einem Brief an die Tochter der Parteien die Behauptung aufgestellt hat, der Kläger und seine Jetzige Ehefrau hätten während des Bestehens der Ehe der Parteien ehebrecherische Beziehungen gepflogen und daß sie ferner von der Jetzigen Ehefrau des Klägers behauptet hat, diese habe sich wahllos mit anderen Männern, z.B. mit Möbelpackern eingelassen. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ergibt sich, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG verwirkt hat. genüber dem Klöger schuldig gemacht» die ihr besonderes Gewicht noch durch die ständige Wiederholung innerhalb eines Zeitraumes von rund zehn Monaten und auch die Tatsache erhalten» daß die Beklagte die den Kläger und seine jetzige Ehefrau herabsetzenden Äußerungen auch gegenüber der bei dem Kläger lebenden Tochter Steffi der Parteien abgegeben und damit nicht nur den Familienfrieden in der jetzigen Ehe des Klägers» sondern auch das Verhältnis zu den bei ihm lebenden Kindern empfindlich gestört hat. Ein derartiges Verhalten macht es für den Verpflichteten unzu demutbar» die sich aus dem früheren Eheband ergebenden Unterhaltsverpflichtungen noch weiterhin zu erfüllen und rechtfertigt daher die Anwendung des § 66 EheG. Dies gilt hier insbesondere auch noch deshalb» weil nach der prozessualen Situation in dem Ehescheidungsrechtsstreit die Bereitschaft des Klägers» sich zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte zu verpflichten» ein weitgehendes Entgegenkommen darstellte» das der Beklagten besonderer Anlaß hätte sein müssen» Angriffe gegen den Kläger und die später von ihm gegründete neue Familie zu unterlassen. Dabei übersieht sie jedoch» daß das Berufungsgericht das Einigsein der Parteien darüber, daß nach der damaligen prozessualen Situation nicht von dem Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten ausgegangen werden konnte, nicht als eine offenkundige (gerichtskundige) Tatsache im Sinne des § 291 ZPO, sondern als eine zwischen den Parteien unstreitige Tatsache angesehen hat. Denn diese Regelung stellt lediglich einen wegen des Verhaltens der Beklagten im Scheidungsprozeß in den Vergleich aufgenommenen zusätzlichen Schutz des Klägers vor Beeinträchtigungen seiner beruflichen Position dar und kann daher nicht als Einschränkung der sich für ihn aus § 66 EheG ergebenden Rechte angesehen werden.

Zitierte Normen: § 530 BGB § 72 EheG § 563 ZPO § 66 EheG § 291 ZPO § 66 EheG § 530 BGB § 97 ZPO
GrundParteiEheGKlägervergleichenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 155/73
Verkündet am 18. Juni 1975
Hellmann , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Maria Luise
 geh. Bit
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 ProzeBbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Ingenieur Hans Fridolin Heinrich
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. HauB und die Richter Professor Johannsen, Dr, Bukov, Rottmüller und Dr. Hoegen
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Ehe zwischen den Parteien wurde durch Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 1969 wegen Ehebruchs der Beklagten aus deren alleinigem Verschulden geschieden. In dem von der Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung hilfs-weise einer Mitschuldigerklärung des Klägers angestrengten Berufungsverfahren schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Köln am 13. Februar 1970 "für den Fall einer Scheidung aus alleinigem Verschulden der Beklagten" einen Vergleich, der u.a. folgende Vereinbarungen enthält:
• Ziffer 2)
Ab 1. 3. 1970 zahlt der Kläger an die Beklagte ohne Rücksicht auf das Ergebnis des Scheidungsprozesses einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 600,— DM, bis zu dem Tode oder bis zur Wiederverheiratung der Beklagten.
Ziffer 3)
Die Beklagte verpflichtet sich, nichts zu tun, was die berufliche Position des Klägers irgendwie zu erschweren geeignet wäre. Verstößt sie gegen diese Verpflichtung, so hat der Kläger das Recht, die übernommenen UnterhaltsZahlungen ihr zu entziehen.
Ziffer 4)
Die Beklagte ist damit einverstanden, daß die elterliche Gewalt über die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vom Kläger ausgeübt wird. Die Beklagte wird vorerst keinen Antrag beim Vormundschaftsgericht stellen, mit dem Ziel, eine andere Regelung herbeizuführen. n
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die Voraussetzungen für die Entziehung des Unterhalts nach Ziffer 3) des Vergleichs geschaffen hat.
Der Kläger hat behauptet: Die Beklagte habe in einer Vielzahl von Fällen ihn selbst, die gemeinsamen Kinder und seine jetzige Ehefrau telefonisch angerufen und letztere wüst beschimpft. Sie habe sie eine alte Sau, eine Ehebrecherin und eine dreckige Nutte genannt, die nicht mehr lange leben werde. Weiter habe sie von ihr behauptet, sie sei eine Lügnerin und Schuldenmacherin. Schließlich habe die Beklagte die falsche Behauptung aufgestellt, der Kläger habe zu seiner jetzigen Ehefrau während des Bestehens seiner ersten Ehe ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Letzteres habe sie auch der Tochter der Parteien geschrieben. Durch diese Angriffe der Beklagten sei seine Gesundheit so beeinträchtigt worden, daß er nicht mehr in der Lage sei, richtig und konzentriert zu arbeiten und für längere Zeit ein Krankenhaus habe auf suchen müssen.
Der Kläger hat beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der Ziffer 2) des vor dem 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln am 13. Februar 1970 geschlossenen Vergleichs für unzulässig zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat die Behauptungen des Klägers teils zugestanden, teils bestritten und zu ihrer Entschuldigung vorgetragen, ihr sei nach der Ehescheidung aus ihrem Verschulden zugetragen worden, der Kläger habe zu seiner jetzigen Ehefrau ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Sie habe sich deshalb von ihm hintergangen gefühlt, weil er die Ehescheidung aus ihrem alleinigen Verschulden erreicht habe. Außerdem sei sie darüber erregt gewesen, daß der Kläger ihren Kontakt mit den Kindern verhindert habe. Schließlich habe auch er sie durch beleidigende Äußerungen gereizt.
Das Landgericht hat die Klage ohne Beweisaufnehme abgewiesen, weil das vom Kläger geschilderte Verhalten der Beklagten ihm nicht das Recht gebe, die übernommenen Unterhalts Zahlungen einzustellen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Anhörung der Parteien dem Klageantrag entsprochen. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die vom Kläger in dem gerichtlichen Vergleich vom 13* Februar 1970 der Beklagten gemachte UnterhaltsZusage sei ein Schenkungsversprechen gewesen, das vom Kläger gemäß § 530 BGB wirksam widerrufen worden sei.
Zur Annahme eines SchenkungsVersprechens ist das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellung gelangt, die Parteien seien sich bei Abschluß des Vergleichs über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen.
Diese Rechtsauffassung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
In einer UnterhaltsZusage, selbst wenn sie gegenüber dem allein für schuldig erklärten Ehegatten abgegeben wird, liegt in der Regel kein Schenkungsversprechen. Vielmehr handelt es sich meist, wie auch hier, um einen Vergleich (§ 779 BGB) und damit um einen gegenseitigen Vertrag. Selbst wenn nur der eine Ehegatte dem anderen vermögensrechtliche Leistungen verspricht, so liegt dessen Gegenleistung mindestens darin, daß er sich verpflichtet, den Scheidungsprozeß in bestimmter Weise durchzuführen oder daß er ein sonstiges Entgegenkommen zwecks schneller und reibungsloser Durchführung des Scheidungsprozesses zeigt (BGH LM BGB § 138 Cd Nr. 4; BGB-RGRK 10./II. Aufl., § 72 EheG Anm. 12; Hoffmann/ Stephan Ehegesetz 2. Aufl., § 72 Rdn. 40).
So aber lag der Fall auch hier. In dem Scheidungsverfahren der Parteien war im ersten Rechtszug unter Abweisung
 
des Mitschuldantrages der Beklagten die Ehe aus ihrem Verschulden geschieden worden. Hiergegen hatte die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel, die Abweisung der Klage, hilfsweise den Ausspruch einer Mitschuld des Klägers zu erreichen. Vor dem Berufungsgericht kam es dann zwischen den Parteien zu dem Vergleich vom 13. Februar 1970, und die Beklagte nahm im Anschluß daran ihre Berufung zu-rUck. Ihre Gegenleistung bestand aber nicht nur darin, daß sie die Berufung zurücknahm und damit dem Kläger die schnelle und reibungslose Beendigung des Scheidungsprozesses ermöglichte, sondern sie verpflichtete sich in dem Vergleich selbst noch zu weiteren Gegenleistungen. So erklärte sie sich in dessen Ziffer 4) damit einverstanden, daß die elterliche Gewalt über die drei aus der Ehe hervorgegangenen Kinder vorbehaltlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts vom Kläger ausgeübt wird, und verpflichtete sich, vorerst keinen Antrag beim Vormundschaftsgericht zu stellen mit dem Ziel, eine andere Regelung herbeizuführen. Damit blieb dem Kläger aber ein weiterer Streit auch in dieser Hinsicht erspart.
Venn nun, wie in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, bei den Vergleichsverhandlungen gerichtlichereeits zu dem Ausdruck gebracht wurde, daß eine Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten das nicht abwendbare Ergebnis des Scheidungsrechtsstreits sein werde und nach einer solchen Scheidung Unterhaltsansprüche der Beklagten nicht beständen, so war das Letztere richtig. Unrichtig war jedoch die vom Gericht weiterhin gegebene Belehrung, es handele sich stets um ein Schenkungsversprechen, wenn vertraglich Unterhalt zugesichert werde, obwohl kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Venn die Parteien diese Belehrung widerspruchslos hinnahmen und dem auch nicht
 
widersprachen, als ihnen dies in diesem Rechtsstreit in Erinnerung gerufen wurde, so läßt sich daraus nicht folgern, daß die UnterzaltsZusage ein zwischen den Parteien unstreitiges Schenkungsversprechen gewesen sei.
Denn wird eine Leistung entgeltlich erbracht, dann kann sie nicht zu einer unentgeltlichen werden, wenn die Parteien dies nur irrtümlich oder infolge unrichtiger Rechtsbelehrung annehmen.
Trotz des unzutreffenden Ausgangspunktes des Berufungsgerichts mußte die Revision zurückgewiesen werden, weil sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (§ 563 ZPO).
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte in der Zeit vom 20. September 1971 bis Juli 1972 in einer Reihe von Fällen den Kläger, die Kinder der Parteien und die Jetzige Ehefrau des Klägers telefonisch angerufen und dabei die Letztere mit den Worten walte Sau, dreckige Nutte, billige Hure" beschimpft und mit der Erklärung bedroht hat, sie werde nicht mehr lange leben. Es hat auf Grund der Anhörung der Beklagten weiter festgestellt, daß die Beklagte bei den genannten Gelegenheiten und in einem Brief an die Tochter der Parteien die Behauptung aufgestellt hat, der Kläger und seine Jetzige Ehefrau hätten während des Bestehens der Ehe der Parteien ehebrecherische Beziehungen gepflogen und daß sie ferner von der Jetzigen Ehefrau des Klägers behauptet hat, diese habe sich wahllos mit anderen Männern, z.B. mit Möbelpackern eingelassen. Aus diesen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, ergibt sich, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG verwirkt hat. Denn sie hat sich durch ihr Verhalten schwerer Verfehlungen im Sinne von § 66 EheG ge-
genüber dem Klöger schuldig gemacht» die ihr besonderes Gewicht noch durch die ständige Wiederholung innerhalb eines Zeitraumes von rund zehn Monaten und auch die Tatsache erhalten» daß die Beklagte die den Kläger und seine jetzige Ehefrau herabsetzenden Äußerungen auch gegenüber der bei dem Kläger lebenden Tochter Steffi der Parteien abgegeben und damit nicht nur den Familienfrieden in der jetzigen Ehe des Klägers» sondern auch das Verhältnis zu den bei ihm lebenden Kindern empfindlich gestört hat. Ein derartiges Verhalten macht es für den Verpflichteten unzu demutbar» die sich aus dem früheren Eheband ergebenden Unterhaltsverpflichtungen noch weiterhin zu erfüllen und rechtfertigt daher die Anwendung des § 66 EheG. Dies gilt hier insbesondere auch noch deshalb» weil nach der prozessualen Situation in dem Ehescheidungsrechtsstreit die Bereitschaft des Klägers» sich zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte zu verpflichten» ein weitgehendes Entgegenkommen darstellte» das der Beklagten besonderer Anlaß hätte sein müssen» Angriffe gegen den Kläger und die später von ihm gegründete neue Familie zu unterlassen. Die Revision meint zwar» diese Feststellungen des Berufungsgerichts seien auf eine Verletzung des § 291 ZPO zurückzuführen. Dabei übersieht sie jedoch» daß das Berufungsgericht das Einigsein der Parteien darüber, daß nach der damaligen prozessualen Situation nicht von dem Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten ausgegangen werden konnte, nicht als eine offenkundige (gerichtskundige) Tatsache im Sinne des § 291 ZPO, sondern als eine zwischen den Parteien unstreitige Tatsache angesehen hat. Das ergibt sich eindeutig daraus, daß seine Erwägungen zu dieser Frage (Bl. 7 f BU) mit dem Satz abschließen: "Diese Dinge sind unstreitig".
 
Eine andere Betrachtungsweise hinsichtlich der Anspruchsverwirkung nach § 66 EheG kann sich auch nicht daraus ergeben, daß die Beklagte der Ansicht ist, der Kläger habe während des Bestehens der Ehe der Parteien mit seiner jetzigen Ehefrau ehebrecherische Beziehungen unterhalten« Denn ganz abgesehen davon, daß die Beklagte nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von dem Bestehen solcher Beziehungen nur gerüchtweise gehört hatte und daher schon aus diesem Grunde nicht berechtigt war, solche Beschuldigungen in der äußerst beleidigenden Form gegenüber der jetzigen Ehefrau des Klägers und auch gegenüber der Tochter Steffi der Parteien zu erheben, hätte selbst eine nach der Scheidung der Ehe der Parteien erfolgte Kenntniserlangung der Beklagten von solchen Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner jetzigen Ehefrau der Beklagten nicht das Recht gegeben, in der geschehenen Weise die jetzige Ehefrau des Klägers monatelang gröblichst zu beleidigen und damit ln den rechtlich geschützten Interessenbereich des Klägers am ungestörten Fortbestand seiner jetzigen Ehe einzugreifen. Dies gilt um so mehr, als sowohl zwischen den Parteien als auch zwischen der Beklagten und der jetzigen Ehefrau des Klägers keinerlei tatsächliche Beziehungen bestanden.
Der Verwirkung des Anspruchs nach § 66 EheG steht auch Ziffer 3) des Vergleichs vom 13. Februar 1970 nicht entgegen. Denn diese Regelung stellt lediglich einen wegen des Verhaltens der Beklagten im Scheidungsprozeß in den Vergleich aufgenommenen zusätzlichen Schutz des Klägers vor Beeinträchtigungen seiner beruflichen Position dar und kann daher nicht als Einschränkung der sich für ihn aus § 66 EheG ergebenden Rechte angesehen werden. Es kann zur Auslegung des Vergleichs auf die Ausführungen des Berufungsge-
riehts zu 2 der Entscheidungsgründe Bezug genommen werden. Für die Auslegung macht es keinen Unterschied, ob die schweren Verfehlungen der Beklagten Rechtsfolgen auf Grund des § 530 BGB oder auf Grund des § 66 EheG aus-lösen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Bukow
 Rottmüller
Dr. Hoegen