Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 25° November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr0 Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr<> Buchholz beschlossen: IIo Der Kostenbeamte wird angewiesen, hiernach die Prozeßgebühr des Rechtsanwalts Dr0 in Abänderung der Verfügung vom 7»August 1970 neu festzusetzen und dabei davon auszugehen, daß die Revisionsbeklagte den Antrag auf Zu* rückweisung der Revision mit dem Schriftsatz vom 26o Februar 1970 wiederholt hat*
BUNDESGERICHTSHOF iv zr 155/69 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Angestellten Johannes S MB RflBBHHB Nr«, ^0, Kreis Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Freiherr von gegen die Ehefrau Lisa S Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 25° November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr0 Pfretzschner, Dr0 Reinhardt und Dr<> Buchholz beschlossen: I„ Der Beschluß vom 27 * Februar 1970 betr0 Bewilligung des Armenrechts wird dahin ergänzt, daß der Beklagten das Armenrecht mit V/irkung vom 15» Oktober 1969 bewilligt v/ird0 IIo Der Kostenbeamte wird angewiesen, hiernach die Prozeßgebühr des Rechtsanwalts Dr0 in Abänderung der Verfügung vom 7»August 1970 neu festzusetzen und dabei davon auszugehen, daß die Revisionsbeklagte den Antrag auf Zu* rückweisung der Revision mit dem Schriftsatz vom 26o Februar 1970 wiederholt hat* 3 III. Soweit sich die Erinnerung des Recht sanv/alts Dr0 gegen die Absetzung der Verhand- lungsgebühr- wendet, wird sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Juli 1970 - IV ZR 37/69 (NJYf 1970, 1743) zurückgewiesen. / £■ " >.3Tv Br. Hauß Br. Buchholz - -.i v5 "■ ‘ i- ."V v..k -* • ' ■ ' r ■' \ w:.r / •|-r. ; „