Wenige Tage nach der Verurteilung zu der genannten Strafe erhob die Klägerin Scheidungsklage mit der Begründung , ihr Ehemann sei wegen Levisenvergehens zu der erwähnten Gefängnisstrafe verurteilt worden« Gleichzeitig bat sie, vom Erfordernis des Sühneversuchs Abstand zu nehmen, "da sich der Beklagte in Strafhaft befinde und die Klägerin den grüßten Wert darauf lege, nunmehr alsbaid die Ehe mit dem nichtarischen Beklagten aufgelüst zu sehen1*« Ler Beklagte v/ehrte sich gegen das Scheidungsbegehren der Klägerin« Hachdera die Strafakten herangezogen worden waren, ließ die Klägerin den angegebenen Scheidungsgrund fallen. Juni 1950 gebeten, ihrer Verbindung mit ihrem früheren Ehemann, mit dem sic auch nach der Scheidung ständig zusammengekommen sei und den sie nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft habe wieder heiraten wollen, die Hechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen. Diesem Antrag hat der Justizminister des beklagten Landes entsprochen und zugleich angeordnet, daß die Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehegatten die Ehe am 1« August 1940 geschlossen habe. Das Landgericht hat dio Klage abgewiesen, es hat den Ausochlußgrund des § 17 Abs.3 BEG auch im vorliegenden Rechtsstreit für anwendbar gehalten« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. DaB sich die Klägerin von ihrem während der Deportation umgebrachten Ehegatten durch das von ihr in Gang gesetzte Scheidungsverfahren wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes abgewandt hat, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung angenommen: Bei diesem Verlauf hat das Berufungsgericht es nicht als erwiesen angesehen, wie es die Klägerin behauptet hatte, daß die Erhebung der Klage abgesprochen und der damalige Beklagte mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden gewesen sei, Biese schwere Pflichtverletzung der Klägerin, in der das Berufungsgericht ein Sichabwendcu erblickt hat, könne durch ihr späteres Verhalten nicht als ausgeglichen angesehen worden, so daß der Klägerin nach § 17 Abs, 3 BEG die Witv/enronto nicht zustehe. Liesen Schuldvorwurf hält das Berufungsgericht auch dann für gerechtfertigt, wenn die Klägerin den späteren Ablauf der Eroignissc nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, sich diesen Ablauf genau vor2U8tcllen. Es genüge aber, daß sie bei Erhebung der Scheidungsklage damit gerechnet habe oder damit hätte rechnen müssen, daß ihr Ehemann aufgrund der Scheidung erneut verhaftet, in ein KZ eingcliefert und zu $ode gebracht werden würde. Nach dieser Bestimmung steht der Witwe eines Verfolgten die Hinterbliebenenrente zu, venn sie in Zeitpunkt des Todes des Verfolgten mit diesen in einer gültigen Ehe gelebt hat. c) Als Anspruchsgrundlage für die Ansprüche der Klägerin kommt nur § 17 Abs# 2 Nr# 3 BEG in Betracht, da die nach der Scheidung der Ehe bestehende Verbindung der Klägerin mit dem Verfolgten durch Erlaß des Justizministers des Landes llord- Für diese Anspruchsgrundlage hat das Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, wenn sich der Ehegatte aus den Gründen des § 1 BEG von dem Verfolgten abgewandt hat* Das Berufungsgericht hat den Tatbestand des § 17 Abs. 5 BEG entsprechend angewandt, weil die Klägerin unter Berufung auf die jüdische Abstammung ihres Ehegatten Scheidungsklage erhoben hatte und damit den Tod des Verfolgten mindestens fahrlässig herbeigeführt habe. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht abgeleitet werden, daß eine entsprechende Anwendung der Ausschlußvorschrift in dem hier zu entscheidenden Falle überhaupt nur dann erwogen werden könne, wenn der nichtjüdische Partner, der in einer freien Verbindung im Sinne deo § 17 Abs* 2 Nr. 3 BEG mit einem Verfolgten gelebt hat, während dieser Verbindung sich aus den Gründen des § 1 BEG von dem Verfolgten abgewandt hat. 105 des Deutschen Bundestages, 2« Wahlperiode) hierzu gesagt wird, würde es dem Wesen der Wiedergutmachung widersprechen, einer Ehefrau Kentenansprüche zuzubilligen, die sich aus den Gründen des § 1 von ihrem verfolgten Ehepartner abgewandt hat« Dabei ist besonders an den Pall gedacht worden, daß sich die nichtverfolgte Ehefrau durch Erhebung der Scheidungsklage von ihrem verfolgten Mann losgesagt hat und die Scheidung der Ehe zur Polgc hat, daß der verfolgte Ehegatte nicht mehr den Schutz genießt, der den sogenannten priviligierten Mischehen von den nationalsozialistischen Machthabern gewährt wurde« Dieser auf einer bestehenden Ehe ruhende Schutz entfiel, wie keiner Begründung bedarf, auch dann, wenn sich die Ehegatten nach der Scheidung über den Ausspruch des Scheidungourteilo hin-v/egsetzten und versuchten, soweit als möglich, die Scheidung als nicht geschehen zu betrachten. d) Eie innere Situation des verfolgten Ehegatten, von den sich.der andere Ehepartner aus den Gründen des § 1 BBG durch eine Ehescheidung nicht nur vorübergehend abgewandt hatte« änderte und besserte sich im menschlich-seelischen Bereich« wenn der Ehepartner« der sich losgesagt hatte« zu ihm nicht nuf vorübergehend zurückgekohrt war* Bas konnte damals nur so geschehen« daß die Ehegatten versuchten, das gemeinsame Beben soweit wie möglich heimlich aufrecht zu erhalten* Daß die Klägerin in dieser Weise die Lebensgemeinschaft mit dem verfolgten Ehegatten fortsetzto, muß nach den Feststellungen des Berufungsrichters angenommen werden* Diese Wiederzuwendung muß bei der Entscheidung der Frage, ob die rentenfordernde Ehefrau einer Entschädigung würdig ist oder nicht, zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Dieser Anspruch steht ihm nach dem in $ 17 Abs* 3 HEG zu dem Ausdruck gelangten Rechtsgedanken jedoch dann nicht zu, wenn er durch sein früheres Verhalten den Tod seines Ehepartners fahrlässig mitverechuldet hat* Das wäre der Fall, wenn die Scheidung der Ehe dazu geführt hat, daß der verfolgte Ehegatte in ein Ghetto oder Konzentrationslager verbracht wurde und dort zu Todo gekommen ist, und wenn der andere Shegatto diese lebensgefährliche Gefährdung hatto voraussehen können (BGH RzW 63, 223 Hr* 17). 3. Bas Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Hecht beanstandet, nicht rechtfehlerfrei festgestellt, daß der Klägerin nach diesen Grundsätzen keine Entschädigung zusteht. a) Hach den Gründen des angefochtenen Urteils hat sich die Klägerin durch die Erhebung der Scheidungsklage aus den Gründen des § 1 BEG von ihrem Ehemann abgewandt. Bei Prüfung des gesamten Scheidungsrechtsstroits, wie er sich aus den Akten ergibt, hätte das Berufungsgericht möglicherweise zu dem Ergebnis kommen können, daß der damalige Beklagte seinen Widerstand gegen die Scheidung aufgegeben hatte. Januar 1940 vortragen lassen, daß die Ehe der Parteien durch die Judenverfolgung nicht getrübt worden sei und daß die Klägerin, soweit sie nicht dem Einfluß War der damalige Beklagte im Laufe dos Rechtsstreits mit der Scheidung der Ehe einverstanden, so konnte der Berufungsrichter nicht zu dem Ergebnis kommen, daß sich die Klägerin von ihrem Ehemann aus den Gründen des § 1 BSG nicht nur vorübergehend abgewandt hat. Anders wäre es dann» wenn der durch KZ-Aufonthalt und Strafhaft schwer betroffene damalige Beklagto das Scheidungsverlangen der Klägerin nicht mehr abwehron wollte oder konnte und sich daher aus dieser Lage heraus auf die Widerklage eingelassen hat. b) Auch dann, wenn sich die Klägerin von ihre» Ehemann abgewandt hatte, hätto das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen zu dem Ergebnis kommen können, daß die Klägerin mit dieser Abwendung eine Ursache für die todbringende Deportation geschaffen hatte und für dieses Verhalten und seine Folgen einzustehen hat, wenn auch nur im Sinne fahrlässigen Versagens. Für die Frage, ob die Klägerin ein solcher Schuldvorwurf trifft, hätte das Berufungsgericht entscheidend darauf abstellen müssen, ob sich die Klägerin vorstellen konnte und mußte, daß sie gerade mit der Scheidung der Ehe ihren Ehemann der Gefahr doo KZ-Aufenthaltes oder der Deportation aueeetzte. Deshalb hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, von welchem Zeitpunkt ab in denjenigen Kroioen, die schon die Existenzbedrohung der Juden Schritt für Schritt aus nächster Nähe miterlebt hatten, bekanntgeworden ist, daß die Preisgabe der Ehe durch den nicht jüdischen Ehepartner den verfolgten Ehegatten der Gefahr der Festnahme und Verschleppung aussetzte, während andererseits das Festhalten an der Ehe dazu beitragen konnte, das erwähnte Verfolgungsschicksal zunächst abzuwenden. Während bei diesem Ausschlußtatbestand der Ehegatte eines Verfolgten der Entschädigung nicht würdig ist, weil or sich trotz der Lebensgemeinschaft mit dem Verfolgten mit allen ihren Pflichten von dem verfolgten Ehegatten abgewandt und ihn dadurch aufs Schwerste gefährdet hat, liegt dem Tatbestand des § 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG die Vorstellung zugrunde, daß es nicht gerechtfertigt sei, die für die Entschädig gung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auch solchen Personen zugutekommen zu lassen, die die Entstehung und Entwicklung der nationalsozialistischen Unrechteherr8chaft bewußt gefördert haben» Daß die Judenverfolgung und damit ein Kernstück; der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch die Scheidung der sogenannten Mischehen gefördert wurde, bedarf keiner besonderen Feststellungen« Es war das Ziel der damaligen Machthaber, mit einer fortschreitenden Entrechtung der Juden ihre Isolierung zu ver-binden. Ber genannte Ausschlußtatbestand ist freilich nur dann anzuwenden, wenn der Vorschubloio-tendö sich bewußt war, durch sein Verhalten die ihm bekannte Judenverfolgung der damaligen Machthaber in irgend einer Weise zu fördern (BGH BzW 1957t 55 Kr. 43)» Hieraus ergibt sich, daß der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG nach der inneren Tatsexto auch dann erfüllt sein kann« wenn die Klägerin sich darüber klar war, durch ihr Verhalten die Isolierung ihres Bhcmannos zu fördern, selbst wenn sie trotz der Scheidung versuchen wollte, mit ihm höimlich in Verbindung zu bleiben«
2528 067 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IY 2R 155/66 URTEIL Verkündet am 10« Januar 1968 Broeske, Justiaangeotellte «li Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit der Witwe Emmy M geh. 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisioneklägorin, Hechteanwalt Br. gegen das. Land Nordrhein-Westfalen, vortreten durch die Landesrentenbehbrde Nordrhein-Westfalen, Büsseldorf, Tannenstraße 26, Beklagten und Revisionebeklagten Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung am 10. Januar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenborg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen für Kocht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1965 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und £ntScheidung, auch über die außerge-richtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand s Die im Jahre 1904 geborene Klägerin heiratete 1925 den Kaufmann Friedrich Sr betrieb in in gemict§tbn Räumen ein Geschäft für Herren- und Damenbekleidung, in dem 1938 12-14 Angestellte tätig waren. Wogen seiner jüdischen Abstammung wurde er verfolgt: In der Macht vom 9./I0. November 1938 brannte das Geschäft aus, einige Tage später wurde er nach Dachau verbracht und dort bis zu dem 21. Dezember 1936 feetgehalten* Auf Antrag der Vermieterin wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Am 12. Jtebruar 1939 wurde er wegen des Verdachts von Levisenatraftaten in Untersuchungshaft genommen« Eine Strafkammer des Landgerichts.. Biiisburg verhängte am 13« Ok- * i > ' toher 1939 eine Gefängnisstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen wegen LevioOnvergehens. Liese Strafe verbüßte der Verurteilte bis Anfang März 1940« Wenige Tage nach der Verurteilung zu der genannten Strafe erhob die Klägerin Scheidungsklage mit der Begründung , ihr Ehemann sei wegen Levisenvergehens zu der erwähnten Gefängnisstrafe verurteilt worden« Gleichzeitig bat sie, vom Erfordernis des Sühneversuchs Abstand zu nehmen, "da sich der Beklagte in Strafhaft befinde und die Klägerin den grüßten Wert darauf lege, nunmehr alsbaid die Ehe mit dem nichtarischen Beklagten aufgelüst zu sehen1*« Ler Beklagte v/ehrte sich gegen das Scheidungsbegehren der Klägerin« Hachdera die Strafakten herangezogen worden waren, ließ die Klägerin den angegebenen Scheidungsgrund fallen. Trotzdem verfolgte sie ihr Schcidungsbegehron weiter mit der Begründung, daß sich die Parteien vollständig auseinander gelebt hätten« Ler damalige Beklagte bat um Abweisung der Klage. Er erhob am 1. Juli 1940 Widerklage mit der Begründung, er halte die Ehe.ebenfalls für unheilbar zerrüttet* Hach Vernehmung beider Parteien wurde die Ehe am 1. Juli 1940 auf Klage und Widerklage geschieden, beide Parteien wurden für schuldig erklärt. Sie verzichteten sofort auf Äochtsmittol* Zu dieser Zeit wohnte der damalige Beklagto in einem **Judenhaus11. Am 24* Juli 1942 wurde or nach Theresienstadt deportiert. Er kehrte nicht zurück. Vom Amtsgericht Luisburg wurde er für tot erklärt, als Todestag wurde dor 31* Lezembor 1943 bestimmt. Mit ihrem Antrag vom 29. Dezember 1957 hat die Klägerin aufgrund des Gesetzes über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter vom 23. Juni 1950 gebeten, ihrer Verbindung mit ihrem früheren Ehemann, mit dem sic auch nach der Scheidung ständig zusammengekommen sei und den sie nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft habe wieder heiraten wollen, die Hechtswirkungen einer gesetzlichen Ehe zuzuerkennen. Diesem Antrag hat der Justizminister des beklagten Landes entsprochen und zugleich angeordnet, daß die Klägerin mit ihrem geschiedenen Ehegatten die Ehe am 1« August 1940 geschlossen habe. Mit der Begründung, ihr stehe ebenso ?/ie der Witwe eines durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getöteten Verfolgten eine Witwenrente zu, hat sie diese Entschädigung begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat dem Antrag entsprochen. Sie hat für die Berechnung der Entschädigungsleistungen den Verfolgten einem Bundesbeamten des gehobenen Dienstes gleichgestellt. Dementsprechend wurde der Klägerin eine Kapitalentschädigung von 20.941,- DM gewährt, sie erhielt ferner Rentennachzahlungen von 31.685,-DM und eine laufende Rente von damals 365,- DM monatlich. Den Bescheid der Entschädigungsbehörde hat die Klägerin mit der Klage angefochten. Sie ist der Ansicht, daß die Entschädigungsleistungen nach einer Einstufung des Verfolgten in dio vergleichbare Gruppe des höheren Dienstes zu berechnen und zu gewähren seien. Der Verfolgte habe, so hat sic vorgetragen, in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung im Durchschnitt jährlich 22.764,- HM verdient, dementsprechend sei er im Rechtsstreit um den ererbten Berufsschäden von der Entschädigungsbehörde in die vergleichbare Bcamtengruppc des höheron Dienstes eingestuft worden. Das Landgericht hat dio Klage abgewiesen, es hat den Ausochlußgrund des § 17 Abs. 3 BEG auch im vorliegenden Rechtsstreit für anwendbar gehalten« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich in der Verhandlung nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. 1. In den Gründen der angefochtenen Entscheidung wird zunächst ausgeführt, daB nach dem Wortlaut des § 17. Abo. 3 BEG nur die nach § 17 Abs. 2 Kr. 1 und 2 BEG anspruchsberechtigten früheren Ehegatten eines Verfolgten von der Witwenrente ausgeschlossen seien, wenn sie aus Gründen, die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprochen, sich von dem verfolgten Ehegatten abgewandt haben, über den Wortlaut des § 17 Abs. 3 BEG hinausgehend, hält das Berufungsgericht den Ausschluß vom Rentenrecht auch dann für gerechtfertigt, v/enn ein Ehegatte, der sich aus den Gründen des § 1 BEG von dem Verfolgten abgewandt hatte, später wieder eine froie Verbindung mit seinem früheren Ehegatten eingegangen und diese Verbindung nach dem Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter mit den Rechtswirkungen einer Ehe ausgestattet worden ist» DaB sich die Klägerin von ihrem während der Deportation umgebrachten Ehegatten durch das von ihr in Gang gesetzte Scheidungsverfahren wegen der jüdischen Abstammung ihres Ehemannes abgewandt hat, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung angenommen: Die Klägerin habe kurz nach der Verurteilung ihres Eheman-nes zu einer längeren Freiheitsstrafe, während der Strafhaft die Scheidungsklage erhoben und dem Gericht mittei-len lassen, daß sie Wert darauf lege, von ihrem “nichtarischen" Ehegatten alsbald geschieden zu werden, Biese Klage habe sie ohne Wissen ihres Mannes erhoben, dieser sei davon überrascht worden und so betroffen gev/esen, daß sein Frozeßbevollmächtigter dem Vertreter der Klägerin gegenüber zu dem Ausdruck gebracht habe, das sei für den Ehemann der Klägerin das Schlimmste gewesen, was ihm habe v/iderfahren können. Ber Ehemann der Klägerin habe zunächst alles daran gesetzt, um seine Ehe aufrechtzuerhalten. Erst nach längerer Zeit habe er sich dazu bereit gefunden., Widerklage zu erheben. Bei diesem Verlauf hat das Berufungsgericht es nicht als erwiesen angesehen, wie es die Klägerin behauptet hatte, daß die Erhebung der Klage abgesprochen und der damalige Beklagte mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden gewesen sei, Biese schwere Pflichtverletzung der Klägerin, in der das Berufungsgericht ein Sichabwendcu erblickt hat, könne durch ihr späteres Verhalten nicht als ausgeglichen angesehen worden, so daß der Klägerin nach § 17 Abs, 3 BEG die Witv/enronto nicht zustehe. Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt: Zunächst habe die Klägerin durch die Scheidung der Ehe dem damaligen Beklagten den Schutz genommen, der den jüdischen Partnern der “privilegierten Mischehen“ von den damaligen Machthabern noch gewährt worden sei* Infolge die- ser Verschlechterung seiner Lago sei der Verfolgte schon 1942 deportiert worden, bei fortbestehender Ehe wäre er erst gegen Ende 1944 in Baft genommen worden. Mit diesen schweren Folgen habe die Klägerin gerechnet, oic habe jedenfalls mit ihnen rechnen müssen. Liesen Schuldvorwurf hält das Berufungsgericht auch dann für gerechtfertigt, wenn die Klägerin den späteren Ablauf der Eroignissc nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, sich diesen Ablauf genau vor2U8tcllen. Es genüge aber, daß sie bei Erhebung der Scheidungsklage damit gerechnet habe oder damit hätte rechnen müssen, daß ihr Ehemann aufgrund der Scheidung erneut verhaftet, in ein KZ eingcliefert und zu $ode gebracht werden würde. Laß die Klägerin mindestens diese Entwicklung der Lingo vorausgesehen habe oder in der Loge gewesen sei, sie vorauszusehen, hat das Berufungsgericht aus ihrer Kenntnis der Einzelheiten des Verfolgüngsschick-sals abgeleitet, das der Ehemann der Klägerin schon bis zur Klageerhebung erlitten hatte:5 Dieses Wissen*der) Klägerin habe sich auch darauf erstreckt, daß ihr Ehemann in Lachau Furchtbares erlitten hatte. Nach den bisher gegen ihn gerichteten Maßnahmen hätte die Klägerin daher damit rechnen müssen, daß er nach Verbüßung der Gefängnisstrafe wiederum in ein KZ oingeliefert werden und dort sein Leben ernsthaft bedroht sein würde. "Mindestens nach dem 10. November 1938, und vor allem nach Kriegsausbruch, habe sich abgezeichnet, daß die Maßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber auf eine psychische Vernichtung der Juden gerichtot waren". 2m Liese Begründung des angefochtenen Urteils ist nicht frei von entscheidungserheblichen Hechtsfehlem. r a) Aus § 17 Aba. 1 Nr. 1 BEG kann die Klägerin ihre Ansprüche nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung steht der Witwe eines Verfolgten die Hinterbliebenenrente zu, venn sie in Zeitpunkt des Todes des Verfolgten mit diesen in einer gültigen Ehe gelebt hat. Bio Ehe der Klägerin mit den Verfolgten wurde am 1. Juli 1940 geschieden, mehrere Jahre vor dem auf den 31. Bezember 1945 festgesetzten Todestages ihres Ehemannes. b) Als geschiedene Ehefrau wäre die Klägerin der Witwe eines Verfolgten gleichgestellt, wenn sie schuldlos geschieden v/orden wäre (§17 Abc. 2 Nr# 1 BEO). Bas ist nicht der Pall gewesen, da in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Buisburg voör1. Juli 1940 die Mitschuld der Klägerin ausgesprochen worden ist# Für die Beurteilung der Präge, ob die Klägerin schuldlos geschieden worden ist, kommt es allein auf den Tenor des Scheidungsurteils an; unerheblich ist, ob die Klägerin nur deshalb als mitschuldig an der Scheidung bezeichnet worden ist, weil die Parteien sich auf einen entsprechenden Vortrag von Scheidungo-gründen geeinigt hatten und das Gericht diese» Vortrag gefolgt war. Bas hat der Senat in RzW 1961, 114 Nr# 11 abgedruckten Urteil iro einzelnen dargelegt# Beim Pehlen dieser Anspruchsgrundlage ist daher £ür>6iricn aüf*§ 17-Abs? v 2? irr. 1 BEGrge&tütztcn Ahöptuch nicht^zu''.prüfehrjob*»0ich'*die 'Klä- -gerin von dieser Ehe durch Erhebung der Scheidungsklage abgewandt hat und ihr deshalb keine Honte zusteht (§17 Abs# 3 BEO). c) Als Anspruchsgrundlage für die Ansprüche der Klägerin kommt nur § 17 Abs# 2 Nr# 3 BEG in Betracht, da die nach der Scheidung der Ehe bestehende Verbindung der Klägerin mit dem Verfolgten durch Erlaß des Justizministers des Landes llord- rhein-Westfalen vom 15. Juni 1959 als oino am 1* August 1940 ge8chlosseno Ehe anerkannt v/orden ist. Für diese Anspruchsgrundlage hat das Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen, daß ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht besteht, wenn sich der Ehegatte aus den Gründen des § 1 BEG von dem Verfolgten abgewandt hat* Das Berufungsgericht hat den Tatbestand des § 17 Abs. 5 BEG entsprechend angewandt, weil die Klägerin unter Berufung auf die jüdische Abstammung ihres Ehegatten Scheidungsklage erhoben hatte und damit den Tod des Verfolgten mindestens fahrlässig herbeigeführt habe. Die Ansicht der Revision, daß in den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr* 5 BEG eine zeitlich vorangegangene, aus den Gründen des § 1 BEG betriebene Scheidungsklage eine entsprechende Anwendung der Ausschluß-beStimmung (§17 Abs* 5 BEG) nicht rechtfertigen könne, ist unzutreffend. Aus dem Wortlaut des Gesetzes kann nicht abgeleitet werden, daß eine entsprechende Anwendung der Ausschlußvorschrift in dem hier zu entscheidenden Falle überhaupt nur dann erwogen werden könne, wenn der nichtjüdische Partner, der in einer freien Verbindung im Sinne deo § 17 Abs* 2 Nr. 3 BEG mit einem Verfolgten gelebt hat, während dieser Verbindung sich aus den Gründen des § 1 BEG von dem Verfolgten abgewandt hat. Ein solches Verhalten würde regelmäßig die nachträgliche Anerkennung der Verbindung aufgrund der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 BEG aufgeführten gesetzlichen Vorschriften über die Anerkennung freior Ehen rassisch und politisch Verfolgter ausschlioßen. Die Ansicht der Revision, daß § 17 Abs. 3 BEG in den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 BEG auch nicht entsprechend angewandt werden könne, berücksichtigt nicht genügend, daß der Vorschrift;deoj,§*17Mbs. ^BEG^der’ Gedanke*1»zugtuhde'.liegtdaß ein Ehegatte einer Entschädigung nicht würdig ist, der sich t aus den Gründen des § 1 BEG von seinem Ehegatten abgewandt hat* Wie ln der amtlichen Begründung sum Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes (Drucksache 1949, S. 105 des Deutschen Bundestages, 2« Wahlperiode) hierzu gesagt wird, würde es dem Wesen der Wiedergutmachung widersprechen, einer Ehefrau Kentenansprüche zuzubilligen, die sich aus den Gründen des § 1 von ihrem verfolgten Ehepartner abgewandt hat« Dabei ist besonders an den Pall gedacht worden, daß sich die nichtverfolgte Ehefrau durch Erhebung der Scheidungsklage von ihrem verfolgten Mann losgesagt hat und die Scheidung der Ehe zur Polgc hat, daß der verfolgte Ehegatte nicht mehr den Schutz genießt, der den sogenannten priviligierten Mischehen von den nationalsozialistischen Machthabern gewährt wurde« Dieser auf einer bestehenden Ehe ruhende Schutz entfiel, wie keiner Begründung bedarf, auch dann, wenn sich die Ehegatten nach der Scheidung über den Ausspruch des Scheidungourteilo hin-v/egsetzten und versuchten, soweit als möglich, die Scheidung als nicht geschehen zu betrachten. Der der Vorschrift des § 17 Abs. 3 BEG zugrunde liegende Gedanke spricht also für eine entsprechende Anwendung auch für die nicht im Gesotz genannten Fälle. Indessen wird, wie der Wortlaut des Abs. 3 des § 17 auswoiot, der Ausschluß von der Hinterbliebenenrente schon durch das auf den Gründen des § 1 BEG beruhende Sichabwen-den herbeigeführt« Der Ehegatte muß sich von dem Verfolgten endgültig losgesagt haben, das Band innerer Verbundenheit darf bis zu dem Tode des Verfolgten nicht wieder geknüpft worden sein. Eine solche endgültige Trennung ist stets anzunehmen, wenn dor Ehegatte die Scheidung der Ehe gegen den Willen dos anderen herbeigeführt hat. In diesen fällen stellt das Gesetz nicht darauf ab, ob die nachteiligen Folgen für das Schicksal dos verfolgten Partners im Bin-zclfall tatsächlich eintraten, es genügte dem Gesetzgeber, daß der nichtverfolgto Ehegatte durch sein pflichtwidriges und verfolgungskonfornes Verhalten die Gefährdung und Isolierung des anderen Eheteila gefördert hat* d) Eie innere Situation des verfolgten Ehegatten, von den sich.der andere Ehepartner aus den Gründen des § 1 BBG durch eine Ehescheidung nicht nur vorübergehend abgewandt hatte« änderte und besserte sich im menschlich-seelischen Bereich« wenn der Ehepartner« der sich losgesagt hatte« zu ihm nicht nuf vorübergehend zurückgekohrt war* Bas konnte damals nur so geschehen« daß die Ehegatten versuchten, das gemeinsame Beben soweit wie möglich heimlich aufrecht zu erhalten* Daß die Klägerin in dieser Weise die Lebensgemeinschaft mit dem verfolgten Ehegatten fortsetzto, muß nach den Feststellungen des Berufungsrichters angenommen werden* Diese Wiederzuwendung muß bei der Entscheidung der Frage, ob die rentenfordernde Ehefrau einer Entschädigung würdig ist oder nicht, zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Waren die nach der Scheidung wieder auf genommenen Beziehungen derart, daß ihnen die Rechtsv/irkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt sind, dann kann der andere Ehegatte seinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente grundsätzlich auf § 17 Abs. 2 Ziff. 3 BEG stützen. Dieser Anspruch steht ihm nach dem in $ 17 Abs* 3 HEG zu dem Ausdruck gelangten Rechtsgedanken jedoch dann nicht zu, wenn er durch sein früheres Verhalten den Tod seines Ehepartners fahrlässig mitverechuldet hat* Das wäre der Fall, wenn die Scheidung der Ehe dazu geführt hat, daß der verfolgte Ehegatte in ein Ghetto oder Konzentrationslager verbracht wurde und dort zu Todo gekommen ist, und wenn der andere Shegatto diese lebensgefährliche Gefährdung hatto voraussehen können (BGH RzW 63, 223 Hr* 17). Die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 3 BEG ist unter diesen Voraussetzungen auch deshalb geboten, weil es Treu und Glauben widerspricht, daß derjenige Entschädigung erhält, der für die Entstehung des Schadens, aus dem Gr Ansprüche ableitet, mitverantwortlich ist. 3. Bas Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Hecht beanstandet, nicht rechtfehlerfrei festgestellt, daß der Klägerin nach diesen Grundsätzen keine Entschädigung zusteht. a) Hach den Gründen des angefochtenen Urteils hat sich die Klägerin durch die Erhebung der Scheidungsklage aus den Gründen des § 1 BEG von ihrem Ehemann abgewandt. Baß sie mit der Scheidungsklage zunächst das Siel verfolgte, unter Ausnutzung der jüdischen Abstammung ihres Mannes und unter Berufung auf strafbare Handlungen, zu denen ibr Ehemann nur infolge der Verfolgungssituation gekommen war, die Ehe zur Auflösung zu bringen, hat das Berufungsgericht auf Grund der Klageschrift und der Klageerwiderung im Scheidungsrechtsstreit ohne Verfahrensverletzung angenommen. Ber bedeutsamen trage, ob das einseitige Streben der Klägerin auf Auflösung der Ehe im weiteren Verlauf des Scheidungsprozesses fortbestand und 2ur Scheidung führte, hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen. Jedenfalls hat es den weiteren Verkauf des Rechtsstreits, insbesondere den Inhalt der späteren Schriftsätze nicht unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt, wie die Revision gerügt hat. Bei Prüfung des gesamten Scheidungsrechtsstroits, wie er sich aus den Akten ergibt, hätte das Berufungsgericht möglicherweise zu dem Ergebnis kommen können, daß der damalige Beklagte seinen Widerstand gegen die Scheidung aufgegeben hatte. Zwar hatte er im Schriftsatz von 18. Januar 1940 vortragen lassen, daß die Ehe der Parteien durch die Judenverfolgung nicht getrübt worden sei und daß die Klägerin, soweit sie nicht dem Einfluß ihrer Verwandten erlegen sei, sich mit ihm weiterhin verbunden gefühlt habe und ihm z.B. während der Strafverbüßung Geldbeträge und Lebensrnittel habe zukommen lassen. Trotzdem hat der Beklagte im Schriftsatz vom 28. Juni 1940 Wider-klage auf Scheidung der Bhe erhoben und dieses Vorgehen damit begründet9 daß sich die Parteien unter dem Einfluß der politischen Verhältnisse auseinandergelebt hätten. Bei diesen Verlauf dos Rechtsstreits hätte der Berufungs-richtcr prüfen müssen, ob und aus welchen Gründen der Beklagte schließlich mit der Scheidung einverstanden war. In diesen Zusammenhänge hätte die Erklärung der Klägerin bei ihrer Anhörung durch den Berufungsrichter am 9« Februar 1965 (Bl. 195) verwertet werden müssen. War der damalige Beklagte im Laufe dos Rechtsstreits mit der Scheidung der Ehe einverstanden, so konnte der Berufungsrichter nicht zu dem Ergebnis kommen, daß sich die Klägerin von ihrem Ehemann aus den Gründen des § 1 BSG nicht nur vorübergehend abgewandt hat. Anders wäre es dann» wenn der durch KZ-Aufonthalt und Strafhaft schwer betroffene damalige Beklagto das Scheidungsverlangen der Klägerin nicht mehr abwehron wollte oder konnte und sich daher aus dieser Lage heraus auf die Widerklage eingelassen hat. b) Auch dann, wenn sich die Klägerin von ihre» Ehemann abgewandt hatte, hätto das Berufungsgericht nicht ohne weitere Feststellungen zu dem Ergebnis kommen können, daß die Klägerin mit dieser Abwendung eine Ursache für die todbringende Deportation geschaffen hatte und für dieses Verhalten und seine Folgen einzustehen hat, wenn auch nur im Sinne fahrlässigen Versagens. Für die Frage, ob die Klägerin ein solcher Schuldvorwurf trifft, hätte das Berufungsgericht entscheidend darauf abstellen müssen, ob sich die Klägerin vorstellen konnte und mußte, daß sie gerade mit der Scheidung der Ehe ihren Ehemann der Gefahr doo KZ-Aufenthaltes oder der Deportation aueeetzte. Das Berufungsgericht hat zv/ar ausgeführt, daß die Klägerin nach der Entlassung ihres Ehemannes aus dem Konzentrationslager Dachau bei Erhebung der Scheidungsklage im Auge behalten mußte, in welchem Ausmaß die Juden schon 1939 schwersten Willkürakten gegenüber schütz- und rechtlos geworden waren* Das Berufungsgericht hat aber nicht dargelegt, daß vor oder bei der Durchführung des Scheidungsrechtsstreits für die Klägerin erkennbar war, daß gerade die Aufgabe der Ehe durch den nichtjüdischen Partner die lebensbedrohenden Gefahren für den verfolgten Ehegatten erhöhten. Nur dann, wenn zu diesen Voraussetzungen ausreichende Feststellungen getroffen werden können, ist der Schuldvorwurf gerechtfertigt. Deshalb hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, von welchem Zeitpunkt ab in denjenigen Kroioen, die schon die Existenzbedrohung der Juden Schritt für Schritt aus nächster Nähe miterlebt hatten, bekanntgeworden ist, daß die Preisgabe der Ehe durch den nicht jüdischen Ehepartner den verfolgten Ehegatten der Gefahr der Festnahme und Verschleppung aussetzte, während andererseits das Festhalten an der Ehe dazu beitragen konnte, das erwähnte Verfolgungsschicksal zunächst abzuwenden. 4» Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urtoil nicht bostohen bleiben. Das Urteil muß daher aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgerioht zurückverwiesen worden. Aufgrund der neuen Verhandlungen wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Klägerin etwa nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 1 Abs. 3 Nr* 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen ist, weil sie durch die von ihr betriebene Ehescheidung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat« Dieser Ausschlußgrund besteht neben dem aus der entsprechenden Anwendung des § 17 Abs« 3 BBG. Während bei diesem Ausschlußtatbestand der Ehegatte eines Verfolgten der Entschädigung nicht würdig ist, weil or sich trotz der Lebensgemeinschaft mit dem Verfolgten mit allen ihren Pflichten von dem verfolgten Ehegatten abgewandt und ihn dadurch aufs Schwerste gefährdet hat, liegt dem Tatbestand des § 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG die Vorstellung zugrunde, daß es nicht gerechtfertigt sei, die für die Entschädig gung zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel auch solchen Personen zugutekommen zu lassen, die die Entstehung und Entwicklung der nationalsozialistischen Unrechteherr8chaft bewußt gefördert haben» Daß die Judenverfolgung und damit ein Kernstück; der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft durch die Scheidung der sogenannten Mischehen gefördert wurde, bedarf keiner besonderen Feststellungen« Es war das Ziel der damaligen Machthaber, mit einer fortschreitenden Entrechtung der Juden ihre Isolierung zu ver-binden. Dieses Bestreben wurde durch die Scheidung der Mischehen gefördert. Ber genannte Ausschlußtatbestand ist freilich nur dann anzuwenden, wenn der Vorschubloio-tendö sich bewußt war, durch sein Verhalten die ihm bekannte Judenverfolgung der damaligen Machthaber in irgend einer Weise zu fördern (BGH BzW 1957t 55 Kr. 43)» Hieraus ergibt sich, daß der Ausschlußtatbestand des § 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG nach der inneren Tatsexto auch dann erfüllt sein kann« wenn die Klägerin sich darüber klar war, durch ihr Verhalten die Isolierung ihres Bhcmannos zu fördern, selbst wenn sie trotz der Scheidung versuchen wollte, mit ihm höimlich in Verbindung zu bleiben« Johannecn Wüstenberg Maaß Dr. Graf von der Mühlen