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BGH · IV ZR 155/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 155/65

Zur Frage, ob ein polnischer Staatsangehöriger jüdischer Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit, der nach dem Beginn des deutsch-polnischen Krieges aus den später dem Reich eingegliederten Ostgebieten Polens nach Ostpolen floh und dem unter Ausschluß von der deutsch-russischen Umsiedlungsaktion von den sowjetischen Machthabern die Freiheit entzogen wurde, wegen Verlustes des Schutzes des Deutschen Reichs einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit haben kann. 1. Da der Kläger nach den getroffenen Peststellungen im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes niemals seinen .Wohnsitz, seinen dauernden Aufenthalt oder überhaupt einen Aufenthalt gehabt hat (§ 4 BEG), kommt für ihn ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, den er wegen der durch sowjetrussische Dienststellen gegen ihn ergriffenen Maßnahmen geltend macht, nur in Betracht, wenn er die Voraussetzungen des § 150 Abs.1, 2. Wegen der durch einen ausländischen Staat durchgeführten Maßnahmen besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG, v/ie dei' erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat (Urteile RzW 1962, 268 Nr. 18 ra.w.N.). Unter den gegebenen Umständen scheidet die Möglichkeit aus, daß die sowjetrussische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung dazu veranlaßt worden ist, dem Kläger die Freiheit zu entziehen (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Es kann sich nur darum handeln, ob gegen den Kläger von sov/jetrussischen Dienststellen ergriffene Maßnahmen, die zu einer Freiheitsentziehung oder einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt haben, dadurch ermöglicht worden sind, daß dem Kläger, der niemals deutscher Staatsangehöriger war, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches vorenthalten worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG). Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Volksdeutscher, dem im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Bevölkerungsgruppe nur deshalb, weil er Jude war, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches vorenthalten worden ist, entschädigungsrechtlich so zu behandeln, als sei er deutscher Staatsangehöriger oder Schutzbefohlener geworden (Urteile RzW 1959, 396 Nr. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß der Kläger als Volksdeutscher nach § 6 Abs. 1 des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil RzW 1964, 169 Nr. 33)* Unangreifbar ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Vater des Klägers im Zeitpunkt seiner Flucht mit einer Rückkehr nach B in absehbarer Zeit nicht rechnete, und daß weder er noch seine Familienangehörigen nur vorübergehend von B abwesend,waren. der Kläger und seine Familie die später dem Reich eingegliederten Gebietsteile Polens aus Furcht vor rassischer Verfolgung verlassen hatten; vielmehr ist allein maßgebend, daß der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des Runderlasses vom 25« November 1939 nicht erfüllt hat. Der Grundsatz, daß derjenige, der aus rassischen Gründen vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wurde, entschädigungsrechtlich einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen ist, kann nicht dazu führen, daß auch alle anderen Voraussetzungen, die für den Staatsangehörigkeitserwerb erforderlich waren, fingiert werden, sofern deren Fehlen mit der Verfolgung Zusammenhängen kann; andernfalls würde die Entscheidung sich völlig auf mehr oder weniger ungewisse hypothetische Geschehensabläufe gründen. Der Kläger gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. November 1939 in dem russischen Interessengebiet Polens aufhielten, die Staatsangehörigkeit der Sowjetunion erlangten (Geilke, Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion 325)» Auch wenn.der Kläger nicht nach diesem Dekret als sov/jetischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nicht schon deshalb nach § 1 Abs.. 368 Nr. 18 veröffentlichten Urteil, in dem er auf die Stellung polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit in Ostpolen nicht näher einzugehen brauchte, da der Kläger jenes Verfahrens nicht deutscher Volkszugehöriger war, auf den deutsch-sowjetischen Grenz- und Freundschaft svertrag vom 28. Das aber bedeutete, daß das Deutsche Reich nicht ohne weiteres einer im sowjetischen Interessenbereich Polens lebenden oder von dort in die altrussischen Gebiete verbrachten Person deutscher Volkszugehörigkeit, die die polnische Staatsangehörigkeit besessen hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Vorschriften'der Verordnung über die deutsche Volksliste verleihen konnte. April 1940 (RMBliV 803) und die Ausführungen bei Globke, Zeitschrift für osteuropäisches Recht 1943, 1, 14, zeigen, daß die Präge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Personen, die in dem sowjetrussischen Interessenbereich Polens gelebt hatten, erst auftauchte, wenn solche Personen sich in den deutschen Herrschaftsbereich begeben hatten. Auch aus der durch die Verordnung vom 31« Januar 1942 in die Verordnung über die deutsche Volksliste eingeführten Bestimmung des § 1 Abs.4 Buchst, e, nach der Umsiedler nicht in die deutsche Volksliste eingetragen, sondern einem besonderen Einbürgerungsverfahren unterzogen wurden (Lichter, Staatsangehörigkeit. Der Kläger kann aber seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, daß er von der zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion vereinbarten Umsiedlung ausgeschlossen worden sei, obwohl er, abgesehen von seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, zu der umzusiedelnden Bevölkerungsgruppe gehört habe.. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß auf die von dem Kläger in Sowjetrußland erlittene Freiheitsentziehung die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. V'l BEG anwendbar ist. Wenn jüdische Personen von der Umsiedlung nach Deutschland von vornherein ausgeschlossen waren und wenn deshalb für den Kläger trotz deutscher Volkszugehörigkeit eine Meldung zur Umsiedlung nicht in Betracht kam, so läßt sich das nicht als eine Versagung des Schutzes des Deutschen Reiches auffassen. Eine Versagung dieses Schutzes, wie sie in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG gemeint ist, wäre es auch nicht, wenn die mit der Umsiedlung befaßten deutschen Dienststellen sich nicht um den Kläger gekümmert und ihn den Maßnahmen sowjetischer Dienststellen überlassen hätten, weil er Jude war, während sie sich zu Gunsten eines in derselben Lage befindlichen anderen Volksdeutschen unter Wahrnehmung der ihnen nach der Umsiedlungsvereinbarung zustehenden Rechte mit Erfolg eingesetzt hätten. Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen darauf .hingewiesen, daß die angeführte Vorschrift die Versagung des Schutzes betrifft, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutz- Auch in einem Urteil, das den Ausschluß von der Umsiedlung der im Baltikum lebenden Deutschen betrifft, hat der Senat ausgesprochen, unter dem Schutz des Deutschen Reiches seien diplomatische Maßnahmen zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet seien, die Freiheitsentziehung eines im Ausland verbliebenen Staatsangehörigen oder Schutzbefohlenen zu verhindern oder zu beseitigen (Urteil vom 19o November 1965 - IV ZR 224/64 -). Der Senat hat ferner hervorgehoben, daß Volksdeutsche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht allgemein unter dem Schutz des Reiches standen, und daß der Gesetzgeber, als die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG geschaffen wurde, nicht beabsichtigt hat, allgemein Volksdeutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit in sie einzuschließen (Urteil RzW 1958, 70 Nr. 27). Da die Umsiedler nicht schon mit der Umsiedlung, sondern erst danach durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, gehörte der Kläger nicht zu den Personen, für die eine Gewährung des Schutzes des Deutschen Reiches im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes in Betracht kam. Selbst wenn das Deutsche Reich sich nunmehr über die deutsch-sowjetischen Vereinbarungen hinweggesetzt und Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die sich im sowjetischen Machtbereich befanden, als deutsche Staatsangehörige oder Schutzbefohlene angesehen hätte, so hätte doch auch eine die deutschen Interessen in der Sowjetunion wahrnehmende Schutzmacht zugunsten solcher Personen nichts ausrichten können.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 97 ZPO
RechtStaatsangehörigkeitBEGPersonKlägerSowjetunionUmsiedlung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Zur Frage, ob ein polnischer Staatsangehöriger jüdischer Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit, der nach dem Beginn des deutsch-polnischen Krieges aus den später dem Reich eingegliederten Ostgebieten Polens nach Ostpolen floh und dem unter Ausschluß von der deutsch-russischen Umsiedlungsaktion von den sowjetischen Machthabern die Freiheit entzogen wurde, wegen Verlustes des Schutzes des Deutschen Reichs einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit haben kann.
BGH, Urt. v, 29. Juni 1966 - IV ZR 155/65 " 0LG Köln
IG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Juni 1966
, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Textiltechnikers GH	K	,
Avenue, London	,	England,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollraächtigte:	Rechtsanwälte	und
 Er.	Köln	-
ZH-.155/6I	URTEIL
gegen
 das Land N'ordrhein- Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
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Der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats^desÄxjmrsx Oberlandesgerichts Köln vom 19. August 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der am 31. August 1931 in Bielitz im polnischen Teil Oberschlesiens geborene Kläger ist jüdischer Herkunft. In seinem Elternhaus wurde nur deutsch gesprochen. Bis zu dem September 1939 besuchte er die deutsche Elementarschule in seinem Geburtsort. Nach dem Einrücken der deutschen Truppen in B _ floh der Kläger mit seinen Eltern nach T:	in	Ostpolen.	Von dort verbrach-
ten ihn die Russen, nachdem sie Ostpolen besetzt hatten, nach Ta' bei S	.	Im	Mai	1942	wurde der Kläger
 mit seinen Eltern nach Bi	in	Usbekistan	verbracht.
Dort lebte er bis zu dem 11. Juni 1946 in verschiedenen Lagern. Mit einem Kindertransport kam der Kläger dann nach
 
England.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens an Freiheit.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Auf die von dem Kläger erhobene Klage, mit der er zunächst für die Zeit vom 1. September 1939 bis zu dem 11. Juni 1946 eine Entschädigung von 150,- DM für jeden Monat verlangt hat, hat das Landgericht das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3.000,- DM zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Der Kläger hat nunmehr beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm einschließlich des bereits zuerkannten Betrags 10.050,-DM zu zahlen, während das beklagte Land beantragt hat, die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung beider Parteien das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Alsdann hat das Landgericht die Klage abgev/iesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und erneut beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm 10.050,- DM zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelas sen worden i3t, verfolgt der Kläger seinen zuletzt im Beru-
 
fungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.	Da der Kläger nach den getroffenen Peststellungen im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes niemals seinen .Wohnsitz, seinen dauernden Aufenthalt oder überhaupt einen Aufenthalt gehabt hat (§ 4 BEG), kommt für ihn ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, den er wegen der durch sowjetrussische Dienststellen gegen ihn ergriffenen Maßnahmen geltend macht, nur in Betracht, wenn er die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1,
2 oder des § 160 Abs. 1, 2 BEG erfüllt (§§ 152, 162 BEG).
Die Annahme liegt nahe, daß die Voraussetzungen des § 150 Abs. 1, 2 BEG gegeben sind, und davon ist jedenfalls in der Revisionsinstanz auszugehen.
2.	Wegen der durch einen ausländischen Staat durchgeführten Maßnahmen besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG, v/ie dei' erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat (Urteile RzW 1962, 268 Nr. 18 ra.w.N.). Auch wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß ihm im sowjetrussischen Machtbereich unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen oder er zu einem Leben oder zu Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen gezwungen v/orden sei, so fehlt es doch an den weiteren anspruchsbegründenden Erfordernissen.
 
Unter den gegebenen Umständen scheidet die Möglichkeit aus, daß die sowjetrussische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung dazu veranlaßt worden ist, dem Kläger die Freiheit zu entziehen (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG). Es kann sich nur darum handeln, ob gegen den Kläger von sov/jetrussischen Dienststellen ergriffene Maßnahmen, die zu einer Freiheitsentziehung oder einem Leben unter haftähnlichen Bedingungen geführt haben, dadurch ermöglicht worden sind, daß dem Kläger, der niemals deutscher Staatsangehöriger war, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches vorenthalten worden ist (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG).
3.	Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Volksdeutscher, dem im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Bevölkerungsgruppe nur deshalb, weil er Jude war, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches vorenthalten worden ist, entschädigungsrechtlich so zu behandeln, als sei er deutscher Staatsangehöriger oder Schutzbefohlener geworden (Urteile RzW 1959, 396 Nr.
 39, 1963, 228 Nr. 23, 368 Nr, 18, 1964, 118 Nr. 13, 169 Nr-. 33, 1965, 517 Nr. 20).
In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, daß der Kläger als Volksdeutscher nach § 6 Abs. 1 des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl I, 2042) in Verbindung mit dem Runderlaß vom 25. November 1939 (RMBliV 2385) die deutsche Staatsangehörigkeit auch dann, wenn er nicht Jude wäre, nicht erhalten hätte, da er sich an dem maßgeblichen Stichtag des 26. Oktober 1939 nicht nur vorübergehend außerhalb des Deutschen Reichs einschließlich der eingegliederten Ostgebiete aufgehalten und deshalb nicht mehr zu den Bewohnern des Reichsgebiets und der Ostgebiete gehört habe.
 
Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil RzW 1964, 169 Nr. 33)* Unangreifbar ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Vater des Klägers im Zeitpunkt seiner Flucht mit einer Rückkehr nach B in absehbarer Zeit nicht rechnete, und daß weder er noch seine Familienangehörigen nur vorübergehend von B abwesend,waren. Darauf, ob der Kläger nach polnischem Recht noch einen Wohnsitz in B:	hatte,	kommt	es	nicht
 an. Es ist auch nicht entscheidend, daß. der Kläger und seine Familie die später dem Reich eingegliederten Gebietsteile Polens aus Furcht vor rassischer Verfolgung verlassen hatten; vielmehr ist allein maßgebend, daß der Kläger die Stichtagsvoraussetzungen des Runderlasses vom 25« November 1939 nicht erfüllt hat. Daran ist auch gegenüber den von der Revision erhobenen Einwendungen, festzuhalten. Der Grundsatz, daß derjenige, der aus rassischen Gründen vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wurde, entschädigungsrechtlich einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen ist, kann nicht dazu führen, daß auch alle anderen Voraussetzungen, die für den Staatsangehörigkeitserwerb erforderlich waren, fingiert werden, sofern deren Fehlen mit der Verfolgung Zusammenhängen kann; andernfalls würde die Entscheidung sich völlig auf mehr oder weniger ungewisse hypothetische Geschehensabläufe gründen.
4.	Der Kläger gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl; I, 118), geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl I 51), ausgeschlossen wurde. Nach den getroffenen Feststellungen befand sich der Kläger, als die Verordnung über die deutsche Volksliste erging, und in
 
der sich anschließenden Zeit im sov/jetrussischen Machtbereich. Auch v/enn er nicht Jude gewesen wärehätte er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach dieser Verordnung erlangt.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger unter das sowjetrussische Dekret vom 29» November 1939 fiel, nach dem ehemalige polnische Staatsangehörige, die sich am 1. und 2. November 1939 in dem russischen Interessengebiet Polens aufhielten, die Staatsangehörigkeit der Sowjetunion erlangten (Geilke, Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion 325)» Auch wenn.der Kläger nicht nach diesem Dekret als sov/jetischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nicht schon deshalb nach § 1 Abs.. 4 Buchst, b der Verordnung über die Volksliste von der-Eintragung in die deutsche Volksliste ausgeschlossen war, erfüllte er die allgemeinen Voraussetzungen, die für den Erwerb der , deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Verordnung erforderlich waren, nicht.
Der erkennende Senat hat bereits in dem RzW 1963,
368 Nr. 18 veröffentlichten Urteil, in dem er auf die Stellung polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit in Ostpolen nicht näher einzugehen brauchte, da der Kläger jenes Verfahrens nicht deutscher Volkszugehöriger war, auf den deutsch-sowjetischen Grenz- und Freundschaft svertrag vom 28. September 1939 (RGBl 1940 II? 3) hingewiesen. Durch diesen Vertrag wurde das Gebiet des polnischen Staates in einen Interessenbereich Deutschlands und in einen Interessenbereich der Sowjetunion aufgeteilt. Jeder Vertragspartner überließ das jenseits der Grenze gelegene Gebiet mit der in diesem Gebiet befindlichen polnischen Bevölkerung dem anderen Partner. Jeder Vertragsschließende mußte sich, sov/eit nicht in den Umsiedlungsvereinbarun-
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gen Ausnahmen vorgesehen waren, der Einmischung und Einwirkung auf die in dem anderen Interessenbereich befindliche polnische Bevölkerung enthalten. Das aber bedeutete, daß das Deutsche Reich nicht ohne weiteres einer im sowjetischen Interessenbereich Polens lebenden oder von dort in die altrussischen Gebiete verbrachten Person deutscher Volkszugehörigkeit, die die polnische Staatsangehörigkeit besessen hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Vorschriften'der Verordnung über die deutsche Volksliste verleihen konnte. Solange solche Personen im sowjetischen Machtbereich lebten, galten die Vorschriften der Verordnung über die deutsche Volksliste für sie nicht. Der Runderlaß des Reichsministers des Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemals polnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit aus Ostpolen vom 15. April 1940 (RMBliV 803) und die Ausführungen bei Globke, Zeitschrift für osteuropäisches Recht 1943, 1, 14, zeigen, daß die Präge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Personen, die in dem sowjetrussischen Interessenbereich Polens gelebt hatten, erst auftauchte, wenn solche Personen sich in den deutschen Herrschaftsbereich begeben hatten. Auch aus der durch die Verordnung vom 31« Januar 1942 in die Verordnung über die deutsche Volksliste eingeführten Bestimmung des § 1 Abs. 4 Buchst, e, nach der Umsiedler nicht in die deutsche Volksliste eingetragen, sondern einem besonderen Einbürgerungsverfahren unterzogen wurden (Lichter, Staatsangehörigkeit. 2. Aufl. 299, Globke 14) ist zu folgern, daß polnische Staatsangehörige, solange sie sich im russischen Interessenbereich aufhielten, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwarben, selbst wenn sie die nach der Verordnung über die deutsche Volksliste dafür maßgebenden Erfordernisse erfüllten.
 
5.	Für die deutschstämmige Bevölkerung, die in dem sowjetischen Interessenbereich Polens lebte, war demnach nicht unmittelbar die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern vielmehr deren Umsiedlung nach Deutschland oder in das deutsche Interessengebiet Polens vorgesehen; erst nach der Durchführung der Umsiedlung konnte die Einbürgerung erfolgen.
Der Kläger kann aber seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, daß er von der zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion vereinbarten Umsiedlung ausgeschlossen worden sei, obwohl er, abgesehen von seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, zu der umzusiedelnden Bevölkerungsgruppe gehört habe..
Die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung aus dem russischen Interessengebiet nach Deutschland oder in das deutsche Interessengebiet und der ukrainischen und weißrussischen Bevölkerung aus dem deutschen Interessengebiet in die Sowjetunion oder das sowjetrussische Interessengebiet war schon in einem vertraulichen Protokoll vom 28. September 1939 zwischen der deutschen und der russischen Regierung vereinbart worden (Dokumente der deutschen Politik und Geschichte, Bd. 5, 132). Eine ins einzelne gehende Vereinbarung darüber wurde dann am 16. November 1939 getroffen; der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der Mitteilung bei Geilke, Staatsangehörigkeit der Sowjetunion,
325 ff, m.Fußn. Der Aussiedlung unterlagen nur Personen, die den Wunsch zur Umsiedlung geäußert hatten, doch erstreckte sich das Recht zur Aussiedlung auch auf Personen, die sich in Gewahrsam befanden. In der sowjetischen Intexessenzone erschien ein Aufruf in deutscher und russischer Sprache, in dem die deutschstämmige Bevölkerung auf-gefordert wurde, den V/unsch zur Umsiedlung zu äußern; darin
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wurde-darauf hingewiesen, daß die Verbindung zwischen den Umsiedlungswilligen und den im sowjetrussischen Interessenbereich tätigen deutschen Bevollmächtigten frei sei (Geilke 324)•
Es ist möglich, daß die eingesetzten deutschen Dienststellen in der Lage waren, die Umsiedlung von Personen deutscher Volkszugehörigkeit nach ihren Wünschen durchzusetzen, und zwar auch solcher Personen, die von den russischen Dienststellen in Haft genommen worden waren. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß auf die von dem Kläger in Sowjetrußland erlittene Freiheitsentziehung die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. V'l BEG anwendbar ist.
Wenn jüdische Personen von der Umsiedlung nach Deutschland von vornherein ausgeschlossen waren und wenn deshalb für den Kläger trotz deutscher Volkszugehörigkeit eine Meldung zur Umsiedlung nicht in Betracht kam, so läßt sich das nicht als eine Versagung des Schutzes des Deutschen Reiches auffassen. Eine Versagung dieses Schutzes, wie sie in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG gemeint ist, wäre es auch nicht, wenn die mit der Umsiedlung befaßten deutschen Dienststellen sich nicht um den Kläger gekümmert und ihn den Maßnahmen sowjetischer Dienststellen überlassen hätten, weil er Jude war, während sie sich zu Gunsten eines in derselben Lage befindlichen anderen Volksdeutschen unter Wahrnehmung der ihnen nach der Umsiedlungsvereinbarung zustehenden Rechte mit Erfolg eingesetzt hätten.
Der Senat hat in zahlreichen Entscheidungen darauf .hingewiesen, daß die angeführte Vorschrift die Versagung des Schutzes betrifft, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutz-
 
befohlenen im Ausland gewährte (Urteile RzY/ 1957, 256 Nr. 30, 1958, 70 Nr. 27, 1959, 254 Nr. 13, I960, 380 Nr. 40, 1962, 269 Nr. 19, 1963, 368 Nr. .18, 1965, 517 Nr. 20). Auch in einem Urteil, das den Ausschluß von der Umsiedlung der im Baltikum lebenden Deutschen betrifft, hat der Senat ausgesprochen, unter dem Schutz des Deutschen Reiches seien diplomatische Maßnahmen zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet seien, die Freiheitsentziehung eines im Ausland verbliebenen Staatsangehörigen oder Schutzbefohlenen zu verhindern oder zu beseitigen (Urteil vom 19o November 1965 - IV ZR 224/64 -). Der Senat hat ferner hervorgehoben, daß Volksdeutsche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht allgemein unter dem Schutz des Reiches standen, und daß der Gesetzgeber, als die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG geschaffen wurde, nicht beabsichtigt hat, allgemein Volksdeutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit in sie einzuschließen (Urteil RzW 1958, 70 Nr. 27). Da die Umsiedler nicht schon mit der Umsiedlung, sondern erst danach durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, gehörte der Kläger nicht zu den Personen, für die eine Gewährung des Schutzes des Deutschen Reiches im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes in Betracht kam.
Es läßt sich auch nicht sagen, daß der Kläger zur Zeit der Umsiedlungsaktion, wenn er nicht Jude gewesen wäre, bereits eine Anwartschaft auf die deutsche Staats-, angehörigkeit gehabt und daß aus diesem Grunde eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches bestanden habe, oder daß die tatsächliche Handhabung der Umsiedlung durch die deutschen Dienststellen eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches gegenüber allen Personen, die für die Umsiedlung in Betracht kommen konnten, begründet habe. Maßgebend ist allein, daß das Deutsche Reich einem polnischen Staatsangehörigen, so-
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lange er im sowjetrussischen Machtbereich lebte, gegenüber der Sowjetunion keinen diplomatischen Schutz gewähren konnte.
6.	Erst recht bestand keine Möglichkeit zur Gewährung des diplomatischen Schutzes mehr nach dem Ausbruch des deutsch-russischen Krieges. Selbst wenn das Deutsche Reich sich nunmehr über die deutsch-sowjetischen Vereinbarungen hinweggesetzt und Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die sich im sowjetischen Machtbereich befanden, als deutsche Staatsangehörige oder Schutzbefohlene angesehen hätte, so hätte doch auch eine die deutschen Interessen in der Sowjetunion wahrnehmende Schutzmacht zugunsten solcher Personen nichts ausrichten können. Denn auch die Sowjetunion erkannte die über die Aufteilung Polens und im Zusammenhang damit geschlossenen, dem Völkerrecht widersprechenden Vereinbarungen nicht mehr an, und sie hätte es nicht zugelassen, daß in ihrem Machtbereich das Deutsche Reich bisherige polnische Staatsangehörige als deutsche Staatsangehörige' oder Schutzbefohlene in Anspruch nahm (vgl. Urteil des Senats RzW 1963, 228 Nr. 23).
Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG nicht vor.
7.	In dem angefochtenen Urteil wird ausdrücklich gesagt, daß der Kläger nur für sein haftähnliches Leben in der Sowjetunion eine Entschädigung beanspruche. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten.
Die Klage ist demnach mit Recht abgewiesen worden, und die Revision gegen das die Klagabweisung bestätigende Urteil des Berufungsgerichts muß zurückgewiesen werden.
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Die § 225 Ab
 Ascher
Dr.
Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, ... 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wüstenberg	Wilden
 Loewenheim	Bundesrichter	von
 der Mühlen ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher