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BGH · jy gg 155/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: jy gg 155/63

Eine Verfolgte, die im Jahre 1924 wegen ihrer Verehelichung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und in der Folgezeit als Hausfrau tätig gewesen ist, nach 1933 aber wieder ein Arbeitsverhälthis eingehen wollte und diese Absicht aus Verfolgungegrtinden nicht verwirklichen konnte, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 88 Nr. 4 BE6. Lie Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und zur Begründung vorgetragen, sie habe in den Jahren 1934 bis' 193? Lie Klägerin hat Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zeit vom 1. 1. Bas Berufungsgericht hat den Klage ans pruch mit folgenden Erwägungen verneint: Als Anspruchsgrundlage komme nur die Bestimmung des § 88 Nr, 4 BEG in Betracht, Bie Vorschrift erweitere den Grundtatbeatand des § 87 BEG und beruhe auf der Erwägung» daß auch derjenige, der -mehr oder weniger zufällig - im Zeitpunkt des Einsetzens der Verfolgung gerade nicht in einem Arbeitaverhältnie gestanden sei, nun aber aus Verfolgungsgründen ein Arbeitsverhältnis nicht habe eingehen können, entschädigt werden Wer irgendwann eimaal gearbeitet habe, dann überhaupt nicht mehr habe arbeiten wollen und erst Jahre später, nach Beginn der Verfolgung, eine Arbeit an-zunehmen beabsichtigt habe, sei au dieser Zeit nicht "arbeitslos" gewesen, sondern vollständig außerhalb des Arbeite- und Erwerbslebens gestanden. Die Revision rtlgt, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 88 Kr» 4 BEG durch die Beschränkung auf den technischen Begriff der Arbeitslosigkeit zu eng auegelegt und sei deshalb dem Grundgedanken des § 65 BEG nicht gerecht geworden. Die hier in Betracht kommende Bestimmung des § 88 Kr. 4 BEG kann nach der Hechtspreohung des Senats nur dann angewendet werden, wenn ein Arbeitsloser aus Verfolgungsgründen nicht wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert worden ist (vgl. Das BErgG erfaßte mit den die Entschädigung für Berufsschäden regelnden Bestimmungen der §§ 34 ff nicht die zahlreichen fälle, in denen z.B. jemand durch die Wirtschaftskrise in den Jahren 1929 bis 1933 seinen Arbeitsplatz verloren, aber trotz der nach 1933 eintretenden Besserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt aus den Gründen des § 1 BErgG einen Arbeitsplatz nicht wieder erlangt hatte. Dezember 1954 - IV ZR 117/54 LH Kr. 1 zu § 34 BErgG = RzW 1955, 91 Nr. 41 durch entsprechende Anwendung des § 34 in einem Palle ausgefüllt, > in dem eine vor 1933 arbeitslose Krankenschwester wegen ihrer jüdischen Abstammung nach der Machtübernahme nioht wieder beschäftigt worden 1st. Die Beetinnung des § 88 Hr. 4 BEO dient an sich den Zweck, denjenigen Verfolgten, dessen unselbständige Erwerbstötigfceit durch die allgemeine bis 1933 bestehende Wirtschaftskrise vorübergehend unterbrochen war, dafür zu entschädigen, daß er nach 1'953 aus Verfolgungsgründen nicht wieder, wie andere nichtverfolgte Arbeitslose, in den Wirtschaftsprozeß eingegliedert wurde. Selbst wenn aber ihre Anwendbarkeit in den Bällen einer erst nach 1933 eingetretenen, nicht durch die Wirtschaftskrise bedingten Arbeitslosigkeit bejaht wird, so aetzt eie doch voraus, daß der Verfolgte zunächst unselbständig tätig war und diese Tätigkeit, sei es vorübergehend infolge der Wirtschaftskrise, sei es durch nach 1933 eingetretene Umstände, verloren hat. Die Klägerin ist bereits lange Jahre vor der Machtübernahme und vor Beginn der großen Arbeitslosigkeit freiwillig aus persönlichen Gründen aus dem Arbeitsleben auege schieden, um zu heiraten und sich ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu widmen. BEG gleichgestellt werden» Ein Anspruch nach dieser Bestimmung besteht dann nicht, wenn eine Verfolgte ihre frühere Erwerbstätigkeit lange Jahre vor Beginn der Verfolgung und vor Eintritt der Wirt schaftskrise auf gegeben hat und seit dieser Zeit nicht mehr beruflich, sondern als Hausfrau tätig gewesen ist, nach 1933 aber ein Arbeit sverhältnis eingehen wollte und aus Verfolgungs-gründen hieran gehindert wurde* Für eine verfolgungsbedingts Verhinderung dieser Absicht ist aber eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 114 BEO vorgesehen» Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nieht vor» Denn ein Anspruch nach § 114 BEO ist nur gegeben, wenn zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Wichtauf nähme der beruflichen Tätigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteile des erkennenden Senats vom 26» April 1961 - XV ZE 296/60 -, IÄ Er. 7/8 zu $ 114 BEO 1956 * RzW 1961, Ob von einem solchen zeitlichen Zusammenhang in denjenigen Fällen abgesehen werden kann, in denen die Berufeauabildung bereits mehrere Jahre vor Beginn der Verfolgung abgeschlossen war, der Verfolgte aber zunächst wegen der Arbeitslosigkeit und anschließend aus Verfolgungsgründen keinen Beruf ergreifen konnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13» Juni 1962 - IV ZR 5/62 RzW 1962, 467 Kr. 31» berufen. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß ein Verfolgter, der aus Verfolgungsgründen eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und gleich* falls aus Verfolgungsgründen aus dieser Tätigkeit verdrängt worden ist, in de.* Bier kann jedoch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden» daß die Klägerin, die in der vor Beginn der Verfolgung liegenden Zeit wie auch in der späteren Zeit als Hausfrau tätig war, ihre Arbeitskraft vor der Verfolgung im Sinne des § 65 BBü genutzt hat und durch die Verfolgung in dieser Nutzung beeinträchtigt worden ist.

Zitierte Normen: § 51 BEG § 65 BBG § 97 ZPO
VerfolgungBEGVerfolgungsgründenKrHerrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BBOr §§ 88 Nr. 4, 114
Eine Verfolgte, die im Jahre 1924 wegen ihrer Verehelichung ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und in der Folgezeit als Hausfrau tätig gewesen ist, nach 1933 aber wieder ein Arbeitsverhälthis eingehen wollte und diese Absicht aus Verfolgungegrtinden nicht verwirklichen konnte, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gemäß § 88 Nr. 4 BE6. Auch ein Anspruch nach § 114 BEO scheidet aus»
BGH, tfrt. v. 15. Januar 1964' - jy gg 155/63
016 München 16 Mttnohen
 iijauss/fi
 Verkündet am 15* Januar 1964 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Ent schädigungsrecht astreit
 gab,
der Frau Margarethe Henriette Angela B
Street,	ff,	N.Y., USA,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	in
 gegen
die Freie und Haneeetadit Hamburg.,
vertreten durch die Sozialbehärde, Amt für Wiedergutmachung,
 Hamburg 36, Drehbahn 54,
Beklagt e und Revieionebeklagt e,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar -1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Jo-hannsen, Wilden und Dr, Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Endurteil des 9, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeegeriohts zu Hamburg vom 7. März 1962 wird zurtickgewieeen.
- la -
Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand*
Die am V* flBBHHl 1899 geborene jüdische Klägerin war nach Ablegung des chemischen Verbandsexamena als Che-mikerin in einem Laboratorium tätig. Liese Stellung gab sie auf, als sie im Jahre 1924 den praktischen Arzt Lr. BflBP in Verheiratete. Dieser verlor im Jahre 1$33 als Jude seine Praxis und Übersiedelte mit seiner Pa-* jh'i*Mei$.- nämlich der Klägerin und zwei Kindern, nach Hamburg» Im Jahre 1939 wanderte die Familie aus.
Lie Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen angemeldet und zur Begründung vorgetragen, sie habe in den Jahren 1934 bis' 193? versucht, in ihrem alten Beruf wieder Arbeit zu finden, dies sei ihr jedoch als Jüdin nicht gelungen.
Lie Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt.
Lie Klägerin hat Klage erhoben und die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr für die Zeit vom 1. Juli 1934 bis V« Dezember 1951 Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen unte£ Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes zu gewähren.
Las Landgericht hat, entsprechend dem Antrag der Beklagten, die Klage abgewissen.
Im Berufungerecht szug hat die Klägerin in Erweiterung ihrea Antrages auch die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Zuschlags von 20 $ begehrt o
Das Oberlandeagericht hat die Berufung zurückgewiesen®
Hit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungareohtszug gestellten Antrag weiter®
Bas beklagte Land hat sich im Beviaionarechtezug nicht vertreten lassen«
Ent scheidungsgründe t Bie Revision ist unbegründet,
1. Bas Berufungsgericht hat den Klage ans pruch mit folgenden Erwägungen verneint: Als Anspruchsgrundlage komme nur die Bestimmung des § 88 Nr, 4 BEG in Betracht,
 Bie Vorschrift erweitere den Grundtatbeatand des § 87 BEG und beruhe auf der Erwägung» daß auch derjenige, der -mehr oder weniger zufällig - im Zeitpunkt des Einsetzens der Verfolgung gerade nicht in einem Arbeitaverhältnie gestanden sei, nun aber aus Verfolgungsgründen ein Arbeitsverhältnis nicht habe eingehen können, entschädigt werden
«
müsset. Bie Vorschrift besage aber nicht, daß jeder Verfolgte der aus Verfolgungsgründen keinen Arbeitsplatz erhalten habe
 
zu entschädigen sei. Wer irgendwann eimaal gearbeitet habe, dann überhaupt nicht mehr habe arbeiten wollen und erst Jahre später, nach Beginn der Verfolgung, eine Arbeit an-zunehmen beabsichtigt habe, sei au dieser Zeit nicht "arbeitslos" gewesen, sondern vollständig außerhalb des Arbeite- und Erwerbslebens gestanden. Dies ergebe sich auch aus der gesetzlichen Definition des § 75 Abs. 1 AVAVG. Die Klägerin, die seit 1924 Hausfrau gewesen sei, sei in diesem Sinne nicht arbeitslos gewesen.
2. Die Angriffe der Bevision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet.
Die Revision rtlgt, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 88 Kr» 4 BEG durch die Beschränkung auf den technischen Begriff der Arbeitslosigkeit zu eng auegelegt und sei deshalb dem Grundgedanken des § 65 BEG nicht gerecht geworden. Diese Büge greift nicht durch.
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen besteht nur, wenn einer der im 7« Titel des BEG (Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen) genannten Schadenstatbestände vorliegt.
Dies hat der erkennende Senat im Urteil vom 29. April 1959 - IV ZB 518/58 IM Kr. 10 zu § 51 BEG 1956 • RzW 1959, 397 Kr. 41 dargelegt. Er hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß eine erweiterte Anwendung des Gesetzes auf besonders gelagerte Auenshmefälle, wie z.B. auf den dem Senateurteil vom 22. Februar 1957 - IV ZB 299/55 -, DK Kr. 2 zu § 66 BEG 1956 « Bzf 1957, 159 Kr. 36 zugrunde liegenden Fall, beschränkt bleibt.
 
Die hier in Betracht kommende Bestimmung des § 88 Kr. 4 BEG kann nach der Hechtspreohung des Senats nur dann angewendet werden, wenn ein Arbeitsloser aus Verfolgungsgründen nicht wieder in den Arbeitsprozeß eingegliedert worden ist (vgl. Urteil vom 23» Januar 195*7 - IV 2R 281/56 TM Hr. 1 zu § 88 BEG 1956 - RzW 1957, 86 ■ Hr. 31). Dies ergibt sich, wie im vorerwähnten Urteil dargelegt ist, aus der Entstehungsgeschichte der §§ 87 und 88 BEG. Das BErgG erfaßte mit den die Entschädigung für Berufsschäden regelnden Bestimmungen der §§ 34 ff nicht die zahlreichen fälle, in denen z.B. jemand durch die Wirtschaftskrise in den Jahren 1929 bis 1933 seinen Arbeitsplatz verloren, aber trotz der nach 1933 eintretenden Besserung der Lage auf dem Arbeitsmarkt aus den Gründen des § 1 BErgG einen Arbeitsplatz nicht wieder erlangt hatte. Diese Gesetzeslücke hat der erkennende Senat im Urteil vom 16. Dezember 1954 - IV ZR 117/54 LH Kr. 1 zu § 34 BErgG = RzW 1955, 91 Nr. 41 durch entsprechende Anwendung des § 34 in einem Palle ausgefüllt, > in dem eine vor 1933 arbeitslose Krankenschwester wegen ihrer jüdischen Abstammung nach der Machtübernahme nioht wieder beschäftigt worden 1st. In dieser Entscheidung ist ausgesprochen, daß eine Entschädigung auch der Arbeitnehmer verlangen kann, der am 30. Januar 1933 arbeitslos war und nach diesem Zeitpunkt keine oder nur eine geringer entlohnte Beschäftigung gefunden hat, der aber ohne nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen eine Beschäftigung bzw. sine nicht geringer entlohnte Beschäftigung ge- 1 funden hätte. Dieser Rechtsprechung ist in dsr Vorschrift des § 38 Abs» 2 b 3*DV-BErgG Rechnung getragen worden, die später durch die Bestimmung des § 88 Nr. 4 BEG ersetzt worden ist. Aus dieser Entstehungsgeschichte hat der
 
Senat gefolgert» daß $ 88 Ifr. 4 BBG nur anwendbar ist, wenn die Arbeitslosigkeit nicht auf Verfolgungsgründen beruht (ebenso van DamAoos, BBG, §. 88 Anm, 6). Ob an dieser Auffassung, die in d en Senatsurteilen von 28«
Mai 1958 - Ol Hr. 4 zu § 88 BEO 1956 * Rzf 1958, 320 Kr. 58 und von 7. Januar 1959 - 17 ZR 188/58 LM Hr. 6 zu § 88 BEO 1956 « Bz* 1959, 179 Hr. 32 nioht zu dem Ausdruck könnt, festzuhalten ist, mag hier offen bleiben. Die Beetinnung des § 88 Hr. 4 BEO dient an sich den Zweck, denjenigen Verfolgten, dessen unselbständige Erwerbstötigfceit durch die allgemeine bis 1933 bestehende Wirtschaftskrise vorübergehend unterbrochen war, dafür zu entschädigen, daß er nach 1'953 aus Verfolgungsgründen nicht wieder, wie andere nichtverfolgte Arbeitslose, in den Wirtschaftsprozeß eingegliedert wurde. Selbst wenn aber ihre Anwendbarkeit in den Bällen einer erst nach 1933 eingetretenen, nicht durch die Wirtschaftskrise bedingten Arbeitslosigkeit bejaht wird, so aetzt eie doch voraus, daß der Verfolgte zunächst unselbständig tätig war und diese Tätigkeit, sei es vorübergehend infolge der Wirtschaftskrise, sei es durch nach 1933 eingetretene Umstände, verloren hat. Biese Voraussetzung let aber im Falle der Klägerin nioht gegeben«
Die Klägerin ist bereits lange Jahre vor der Machtübernahme und vor Beginn der großen Arbeitslosigkeit freiwillig aus persönlichen Gründen aus dem Arbeitsleben auege schieden, um zu heiraten und sich ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu widmen. Ihr Ausscheiden aus dem Erwerbsleben war also weder durch die Wirtschaftskrise noch etwa durch die Verfolgung bedingt. Unter diesen Umständen kann die Klägerin nicht einem Arbeit dosen im Sinne des § 88 Hr. 4
BEG gleichgestellt werden» Ein Anspruch nach dieser Bestimmung besteht dann nicht, wenn eine Verfolgte ihre frühere Erwerbstätigkeit lange Jahre vor Beginn der Verfolgung und vor Eintritt der Wirt schaftskrise auf gegeben hat und seit dieser Zeit nicht mehr beruflich, sondern als Hausfrau tätig gewesen ist, nach 1933 aber ein Arbeit sverhältnis eingehen wollte und aus Verfolgungs-gründen hieran gehindert wurde*
Da die Klägerin endgültig aus dem Erwerbsleben aus-geschieden war, ist ihr Bestreben, wieder in dam früher ausgeübten, aber bereits seit einem Jahrsehnt aufgegebenen Beruf unterzukommen, als Versuch, sich erneut einem Beruf zuzuwenden, zu werten,. Für eine verfolgungsbedingts Verhinderung dieser Absicht ist aber eine Entschädigung nur unter den Voraussetzungen des § 114 BEO vorgesehen» Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nieht vor» Denn ein Anspruch nach § 114 BEO ist nur gegeben, wenn zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und der verfolgungsbedingten Wichtauf nähme der beruflichen Tätigkeit ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (Urteile des erkennenden Senats vom 26» April 1961 - XV ZE 296/60 -, IÄ Er. 7/8 zu $ 114 BEO 1956 * RzW 1961,
418 Hr. 50 und vom 28. Juni 1961 - IV ZE 64/61 », RzW 1961, 307 Hr. 25). Ob von einem solchen zeitlichen Zusammenhang in denjenigen Fällen abgesehen werden kann, in denen die Berufeauabildung bereits mehrere Jahre vor Beginn der Verfolgung abgeschlossen war, der Verfolgte aber zunächst wegen der Arbeitslosigkeit und anschließend aus Verfolgungsgründen keinen Beruf ergreifen konnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Bann auch diese Vor-
 
aussetzung erfüllt die Klägerin ersichtlich nicht.
Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13» Juni 1962 - IV ZR 5/62 RzW 1962, 467 Kr. 31» berufen. Der Senat hat zwar in dieser Entscheidung ausgesprochen, daß auch derjenige» der nur aus Verfolgungsgrtinden eine Erwerhstätigkeit aufgenommen hat» Entschädigung für eine Verdrängung aus dieser Tätigkeit beanspruchen kann. Dieser Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, daß ein Verfolgter, der aus Verfolgungsgründen eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen und gleich* falls aus Verfolgungsgründen aus dieser Tätigkeit verdrängt worden ist, in de.* Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BBG geschädigt worden ist. Bier kann jedoch, entgegen der Meinung der Revision, nicht gesagt werden» daß die Klägerin, die in der vor Beginn der Verfolgung liegenden Zeit wie auch in der späteren Zeit als Hausfrau tätig war, ihre Arbeitskraft vor der Verfolgung im Sinne des § 65 BBü genutzt hat und durch die Verfolgung in dieser Nutzung beeinträchtigt worden ist.
3. Hach alle» ist die Revision unbegründet. Sie muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEO zurückgewiesen werden»
Ascher	Raske	Johannsen
 Wilden
Br. Graf
 Berichtigung
Der Leitsatz zu dem. bereits Übermittelten Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 1964 - IV ZR 155/63 -
wird dahin berichtigt, daß es in der letzten Zeile
 anstelle von	OLG	München
LG Münohen
 richtig heißen muß:
OLG Hamburg LG Hamburg