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BGH · IV ZR 155/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 155/62

BEG § 82 Bine verheiratete oder verwitwete Frau hat das Rentenwahlrecht nicht9 wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen infolge ihrer Ehe nachhaltig in Verhältnisse gelangt ist9 in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau oder Witwe keine Erwerbstätigkeit ausübt, oder in denen die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang besteht, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau oder Witwe einer solchen nachgeht> Die Klägerin hat Klage erhoben und erklärt, daß sie die Rente wähle, auch habe der Ent schädigungszeitraum mit dem 31o Kürz 1952 noch nicht sein Ende gefunden. Die Klägerin habe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe, und sie habe auch keine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeito D^e Pension von monatlich 490 1% die sie von dem Unternehmen erhalte, bei dem ihr verstorbener Ehemann tätig gewesen sei, habe ihren Grund nicht in ihrer j. b) Aus diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt sieh* daß die Klägerin zu der maßgebenden Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Erwerbstätigkeit ausübte* die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bot* und daß sie zu dieser Zeit auch keine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerb Stätigkeit hatte«, Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen* daß die Pension* die sie erhält und die nicht auf ihre eigene BerufsausÜbung zurück geht* eine Versorgung in diesem Sinne nicht darstellt* c) Die in dem angefochtenen Urteil weiter enthaltene Feststellung* es habe für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden* im Aufnahmoland eine Dauerstellung zu erlangen* woraus das Berufungsgericht vor allem die Folgerung gezogen hat, e3 sei der Klägerin die Aufnahme einer Brwerbstätigkeit auch nicht zuzu demuten gewesen, greift die Revision mit Verfahrenerügen an» Sie beanstandet* daß entgegen dem Antrag des beklagten Landes über die für die Klägerin in Israel bestehenden Arheitsmöglichkeiten kein Sachverständigengutachten Gingeholt worden sei* und daß das Berufungsgericht den Hinweis des beklagten Landes übergangen habe* die Klägerin hätte Die Büge ist insofern begründet, als die von dem Berufungsgericht herangezogenen eidesstattlichen Erklärungen der Frau Ilse und des Dr» Max PflBsich nur mit den beruflichen Möglichkeiten auf den der eigentlichen Berufsausbildung der Klägerin entsprechenden Arbeitsgebieten befaßt haben und nicht geprüft worden istP ob der Klägerin trotz ihres Hautleidens andere ihrem Bildungsstand und ihren geistigen Fähigkeiten entsprechende, eine ausreichende Lebens-grundlage gewährleistende Tätigkeiten möglich gewesen wären,| Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 82 BEG konnte die Klägerin nicht nur erlangen, wenn sie ein Einkommen er-| zielen würde, das die maßgebenden Vergleichssätze der Anlage/f zur 3» DV-BEG erreicht, sondern auch dann, wenn sio sich damit in aas Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmclandos so einzugliedern vermochte, wie es ihrer früheren Stellung und Vorbildung entspricht (Urteil fdes Senats vom 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats endet der EntschädigungsZeitraum, für den die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens geleistet wird, wenn eine verfolgte Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Regel einer Berufstätigkeit nicht mehr nachgeht (Urteile RzW 1959, 126 Nr, 28, 403 Kr.' Wie der Senat dargelegt hat, hat die Ehefrau dann dadurch, daß ihr Leben in der Ehe einen neuen Inhalt gefunden hat und wirtschaftlich gesichert ist, wiederum eine Lebensgrundlage erlangt und die Benachteilungen, die sie in der/ Nutzung ihrer Arbeitskraft erlitten--hat, überwunden, do daß ihr nach dem Sinn des Gesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus keine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geleistet werden kann; die Schädigung durch national* sozialistische Gewaltmaßnahmen hat ihr Ende gefunden* Bei der Prüfung, ob die nach § 82 BEG für das Rentenwahlrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Senat diesen Gedankengängen bisher nicht eindeutig Raum gegeben* So hat er ausgesprochen, der Rentenwahl stehe es nicht entgegen, wenn die aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau von ihrem Ehemann unterhalten werde; für das Rentenwahlrecht sei auch bei einer Ehefrau allein maßgebend, welche Stellung oie wieder im Erwerbsleben gefunden habe, oder welche Versorgung sie aus ihrer früheren wirklichen Erwerbstätigkeit erhalte (Urteil HzV/ 1959, 130 Nr. 31). Doch schon das Urteil des Senats, das RzW 1959, 262 Nr. 23 veröffentlicht ist, deutet in die entgegengesetzte Richtung, wenn dort auogefUhrt iot, die verfolgte Ehefrau könne sich zur Begründung des Rentcnwahlrechts nicht darauf berufen, daß für sic als Ehefrau unter den Verhältnissen, unter denen sie gelobt habe, eine Berufstätigkeit nicht üblich gewesen sei, denn falls sic zusätzlich zu dem von dem Ehemann gewährten Unterhalt die Rente beanspruche, müsse sie auch bereit gewesen sein, die Erwerbstätigkeit, von der in § 82 BEO die Rede sei, auszuüben. Pür die Verfolgte, die als Ehefrau in Verhältnissen lebt, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die in der Ehe ihr wirtschaftliches Auskommen gefunden hat, kann nach dem Sinn des Gesetzes die Zahlung der BerufsSchadensrente ebensowenig in Betracht kommen wie für den Verfolgten, der der Rente nicht bedarf, weil seine Erwerbstätigkeit ihm wieder die Existenzgrundlage gegeben hat* Aus dem Erfahrungs satz, daß eine zunächst berufstätige Prau im Verlauf der Ehe ihre Berufstätigkeit zugunsten der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Ehe und Pamilie aufzugeben pflegt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes ihre Erwerbstätigkeit nicht erfordern, und daß bei der Ehefrau weithin die Sicherung der Existenz in der Ehe derjenigen durch eine eigene Erwerbstätigkeit entspricht, sind die notwendigen Folgerungen nicht nur für die Feststellung des Endes des Entschädigungszeitraums für die KapitalentSchädigung, sondern auch für die Feststellung der Voraussetzungen des Rentenrechts zu ziehen» Es wäre sinnwidrig, einer Ehefrau, die durch die Ehe ihr Auskommen gefunden hat, die Kapitalentschädigung von dieser Zeit an vorzuenthalten, ihr aber die Rente, wenn sie statt dessen diese wählt, zuzusprechen* Auch insoweit bedarf es von der konkreten Entschließung der Ehefrau losgelöster und auf die äußeren Verhältnisse abstellender, dabei notwendig schematischer Richtlinien* für deren Umfang nach Maßgabe der Lebensgewohnheiten des Aufnahraelandes u, a, die Bildung33chicht, zu der die Familie gehört, und die Zah^ das Alter und der Gesundheitszustand der Kinder eine Holle spielen» Abzustcllen ist bei den Voraussetzungen für das Hcntenrecht auf den Zeitpunkt der Entscheidung oder im gerichtlichen Verfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der tatcacheninstanzen» Fehlt in diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Sicherung durch die Ehe, so kann das Rentenrecht bestehen, auch wenn die Ehefrau früher in Verhältnissen gelebt hatte, in denen eine Ehefrau nicht mehr arbeitet, und wenn damit der EntsehädigungsZeitraum für die Kapitalentschädigung vorher endgültig sein Ende gefunden hatte» Für eine Witwe gelten dieselben Grundsätze,, Es kann sein, daß die ganzen wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände ihrer Ehe nachwirken und sie infolgedessen weiterhin in Verhältnissen lebt, in denen eine verheiratet oder verheiratet gewesene Frau einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht Auch die Witwe hat dann keine Rente zu beanspruchen« Die Klägerin hat nach ihren Angaben ihre Berufstätigkeit im Jahre 1952 aus Familiengründen aufgegeben, offenbar zu einer Zeit, als das Einkommen ihres Ehemannes erheblich an-stiego Nach den getroffenen Feststellungen erhält sie auf Grund der Erwerbetätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes eine nicht geringe Pension» Es ist möglich, daß sie als die Witwe eines in einer gehobenen Stellung gewesenen Mannes, die weiterhin ein gesichertes und ausreichendes Einkommen hat, in günstigen Verhältnissen lebt, in denen in Israel eine im Altor der Klägerin stehende: Witwe keiner Erwerbstätigkeit nachgehto Als gegen eine Erwerbstatigkeit sprechende Umstände müssen aber körperlic he Beeinträchtigungen, die auf die Verfolgung zurückgehen, außer Betracht bleiben (Urteil des Senats RzY/ 1962, 5C8 Nr.« 21), Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß es darauf ankomrat, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsachcninstanzen unter Berücksichtigung dessen dar-stellt, daß die Kinder der Klägerin inzwischen herangewachsen sind und die Notwendigkeit der Fürsorge für sie eine Berufstätigkeit wohl nicht mehr hindert* Nach alledem ist noch zu prüfen, ob in Israel eine in den Verhältnissen der Klägerin lebende Witwe, wenn etwaige auf die Verfolgung zurückgehende Gesundheitsschaden weggedacht werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen pflegt« Ist das zu verneinen, so entfällt schon deshalb das Recht auf die Rente« Unter Umständen könnten die Voraussetzungen des § 82 BEG auch erst nach dem 1« November 1953 eingetreten sein und die laufenden Rentenzahlungen deshalb mit einem späteren Zeitpunkt einsetzen (Urteil des Senats RzW 1959? Bas Berufungsgericht wird sieh unter Umständen auch damit befassen müssen, ob die Klägerin mit Recht in die vej, gleichbare Bearatengruppe des gehobenen Bienstes eingestuft ist« In dem angefochtenen Urteil wird nur ausgeführt, daß eine höhere Einstufung nicht in Betz-acht komme« Wenn auch die vorgenommeno Einstufung bei der vielseitigen Ausbildung, der die Klägerin 3ich unterzogen hat, unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklungoneglichkeitcn, die sie seiner-| zeit hatte, angemessen sein mag, so bedarf es doch als Grundlage für die Einstufung näherer tatsächlicher Beststollungen.

Zitierte Normen: § 84 BEG
EheEhefrauZeitBerufungsgerichtRenteVerhältnisKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

2538 061
lUachachlagewerks	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG § 82
Bine verheiratete oder verwitwete Frau hat das Rentenwahlrecht nicht9 wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen infolge ihrer Ehe nachhaltig in Verhältnisse gelangt ist9 in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau oder Witwe keine Erwerbstätigkeit ausübt, oder in denen die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang besteht, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau oder Witwe einer solchen nachgeht>
BGH, Urt, v. 16o Januar 1963 - IV ZR 155/62 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZH 155/62
Verkündet am 160 Januar 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im N amen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes B e r 1 i n ,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Pehrbelliner Platz 2,
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br.
in
 gegen
die Witwe Edith M I|^, Haus
- Prozeßbevollmächtigtes
 und
geh
b.
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte in
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd~ liehe Verhandlung vom 9* Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenton Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt t
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 19o Zivilsenats des Kammergerichts in
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Berlin vom 9« November T961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die am So SIS 1909 geborene Klägerin ist Jüdin«,
Sie besuchte in	das	AflB^-VflHHfc-Ly z eum bis zur
 Reifeprüfung und studierte dann von 1027 bis 1928 an der deutschen Hochschule für Leibesübungen in B^BP, um als Lehrerin der vorbeugenden und ausgleichenden Leibesübungen^ ausgebildct zu werden» Ihr wurde die Befähigung als Lehrerin zuerkannto Sie besuchte außerdem die chirurgischem Universitätsklinik und Poliklinik in	zu dem	Zweck ihrer weiteren
 Ausbildung und erhielt nach der Absolvierung eines Kurses zur Behandlung von Rückgratverkrümmungen und Krüppelleiden ein Zeugnis» Anfang 1029 nahm sie an einem Kursus der orthopädischen Abteilung der Poliklinik der jüdischen Kinderhilfe für Heilmassage und Heilgymnastik teil«, Sie wurde für befähigt erklärt, die ärztlicherseits zur Massage überwiesenen Patienten ordnungsmäßig zu behandeln» In den Jahren 1929 und 1030 studierte die Klägerin an der preußischen Hochschule für Leibesübungen in	weiter,	Ihr	wurde	die Be-
fähigung zur Anstellung als Turn- und Sportlehrerin zuerkannt» Die berufliche Ausbildung der Klägerin wurde dadurch ergänzt,, daß sie sich in den Jahren 1030 und 1031 an einem einjährigen Kursus als orthopädische Hilfcarbeitcrin an der orthopädischen Universitätsklinik in BBHfc beteiligte» Von 1931 bis 1932 war die Klägerin als Heilgymnastin bei dem Facharzt für Orthopädie Dr» HBIM) in Ma^f|B^ angestellt. Danach kehrte sie nach BflHB zurück, wo sic mit kurzer Unterbrechung als Heilgymnastin und Physiotherapeutin tätig war»
Im Mai 1933 wandorte die Klägerin wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen über die Tschechoslowakei und Frankreich nach Palästina aus»
 
Dort traf sie im Oktober 1933 ein. Im Jahre 1934 heiratete 3ie den gleichfalls aus Deutschland gebürtigen früheren Rechtsanwalt Dr,	Aus der Ehe sind drei in den Jahren
1935, 1939 und 1945 geborene Kinder hervorgegangen„ Der Ehemann der Klägerin ist im Jahre 1958 gestorben.
Die Klägerin, die im Jahre 1935 an einem chronischen, periodisch auftretenden nässendecn Ekzem an beiden Händen erkrankte und seit der gleichen Zeit wiederholt Migräne-cnfälle gehabt hat, beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Sie hat vorgetragen, sie habe in Palästina bio sum Ende des Jahres 1934 kein Einkommen gehabt, Erst von 1935 ab habe sie kleinere Gelegenheitstätigkeiten ausüben können, die ihr geringe Einkünfte erbracht hätten.
Im Jahre 1949, seitdem sie als Physiotherapeutin tätig gewesen sei, habe sich ihr Einkommen vergrößert. Aus familiären Gründen habe sie ihren Beruf im Jahre 1952 aufgeben müssen.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen Scharfen* im beruflichen Portkommen durch Verdrängung aus einer selbstah~ digen Erwerbstätigkeit eine KapitalentSchädigung von 29 252 zuerkannt„ Sie hat die Klägerin in die vergleichbare Beamten-! gruppe des gehobenen Dienstes eingestuft und den Entschädi- I gungsZeitraum vom 1, Juni 1933 bis zu dem 31 <> Marz 1952 bemessen! In dem Bescheid heißt es, daß ein Kentenwahlrecht nicht gegebe/? sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben und erklärt, daß sie die Rente wähle, auch habe der Ent schädigungszeitraum mit dem 31o Kürz 1952 noch nicht sein Ende gefunden.
 
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vor dem Io November'1953 einen Betrag von 3 432 DM sowie für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 3?* Dezember 1955 eine Rente von monatlich 286 DM , für die Zeit vom 1» Januar 1956 bis zu dem 31 - März 1957 eine Rente von monatlich 312 DM und vom 1„ April 1957 an eine Rente von monatlich 346 DM zu zahlen, hilfsweise, das beklagte Land zu verurteilen, an sie eine weitere Kapitalentschädigung von 10 768 DM zu zahlen.
Entsprechend dem Antrag des beklagten Landes hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat mit dieser nur noch das Rentenrecht weiter verfolgt.
Die Klägerin hat im zweiten Hechtszug beantragt,
 das Urteil des Landgerichts zu ändern und ihr als Rentennachzahlung einschließlich des Jahresbetrages 6 454 DM sowie für die Zeit vom 1. Dezember 1961 an eine Rente von monatlich 400 DM zuzuerkennen.
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Das Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und nach dem Antrag, den die Klägerin im zweiten Rechtszug gestellt hat, erkannt.
 
Hit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, weiter»
Me Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiaen»
Bntscheidungsgründe t
Io Da die Klägerin ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts auf das von ihr geltend gemachte Rentenwahlrecht beschränkt hat, hatte das Berufungsgericht nur zu prüfen, ob der Klägerin die von ihr gewählte Rente zusteht, und nur damit hat sich auch das Revisionsgericht zu befassen» Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Urteil des Landgerichts sei bereits rechtskräftig geworden, soweit die hilfsweise beantragte Erhöhung der Kapitalentschädigung abgelehnt worden ist, trifft jedoch nicht zu, denn bevor das Revisionsgericht entschieden hat, das zu einer Zurückvcrweisunj des Rechtsstreits an das Berufungsgericht kommen kann, steht! nicht fest, ob die Berufungsinstanz endgültig abgeschlossen I isto Nach einer Zurückverweisung wäre u0 U» immer noch, so- I fern nicht ein teilweicer Berufungsverzicht erfolgt ist, einCj Erweiterung der Berufungsanträge auf den in der ersten Instand ebenfalls abgewiesenen Hilfsantrag möglich (Stein/Jonas/Schbh-kc ZPO 18. Aufl, § 565 Arnn. II 1).	I
2» Es kann auch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, bei der in der Klageschrift erfolgten Rentenwahl fehle es deshalb an der erforderlichen eindeutige0
Erklärung, weil die Klägerin gleichzeitig hilfsweise eine weitere KapitalentSchädigung verlangt habe* Daraus läßt sich nicht auf den Mangel eines eindeutig auf die Honte gerichteten Willens schließen, denn es ist dem Verfolgten unbenommen, sich für den Fall, daß die Entschädigungsorgane die Voraussetzungen des Kentenrechts nicht als gegeben an-sehen sollten, um eine Zuerkennung der KapitalentSchädigung in der Höhe zu bemühen, in der er sie in diesem Fall glaubt beanspruchen zu können«
Es könnte sich jedoch fragen5 ob die Klägerin.* die das Wahlrecht gegenüber der Entschädigungsbehörde ausüben mußte und es dieser gegenüber schon vor dem Beginn des Laufs der in § 84 Satz 1 BEG vorgesehenen Frist dadurch ausgoüb^L-hat'j ; daß die die Erklärung der Wahl enthaltende Klageschrift dem beklagten Land zugestellt wurde, nicht zunächst einen besonderen Bescheid über das Hentenrecht hätte erwirken müssen, da die über das Hichtbestehon des Rentenv/ahlrechts getroffene Feststellung, die in dem vor der Erklärung der Wahl ergangenen Bescheid enthalten ist, noch keine Versagung des Hentenrechtu darstellt (Urteile des Senats BsW 1961 228 Nr» 25, 1962, 272 Nr* 22) „ Der die Rente versagende Bescheid ist aber jedenfalls dadurch ersetzt worden, daß das beklagte Land bereits im ersten Rechtszug in Beantwortung der Klageschrift in Abrede gestellt hat, daß die Voraussetzungen dos Rentenrechts gegeben seien, und beantragt hat, die Klage abzuweisen» Es bestehen deshalb keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, daß in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber entschieden wird, ob die Klägerin die von ihr gewählte Rente zu beanspruchen hato
 
3« a) Das Berufungsgericht ist der Meinung«, daß die Voraus* Setzungen des § 82 BEG für das Kentenwahlrecht der Klägerin gegeben seien,.
Die Klägerin habe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage geboten habe, und sie habe auch keine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerbstätigkeito D^e Pension von monatlich 490 1% die sie von dem Unternehmen erhalte, bei dem ihr verstorbener Ehemann tätig gewesen sei, habe ihren Grund nicht in ihrer j. eigenen Erwerbstätigkeit, sondern in der ihres verstorbenen | Ehemannes o Der Klägerin sei die Aufnahme einer Erwerbs tat iglfei* die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bieten würde, auchl nicht zuzu demuten« Wegen des chronischen Ekzems an beiden Händen, an dem die Klägerin seit 1935 leide und das besonders in den Sommermonaten .stark hervortrete, komme für sie jedenfalls dif Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Masseuse und Heilgymnastin im Sinne einer Dauerstellung nicht in Frage* Die Klägerin könne auch, selbst wenn sie eine geeignete Stellung fände, mit Hücksicht auf ihren Gesundheitszustand und die Einkommensverhältnisoe in Israel keine 'Einkünfte' erzielen, die den hei einer Einstufung in den gehobenen Dienst für sie in Betracht kommenden Tabe 11 env/erten der Anlage 1 zur 3* DV-BEG einschließlich des Zuschlags von 20$ entsprächen* Hinzu komme, daß für die Klägerin trotz ihrer bemerkenswert vielseitigen Berufsausbildung keine Möglichkeit für eine TätigkeÜs -auf nähme im Aufnahmeland bestanden habe« Die Klägerin besitze, nicht die erforderlichen Kenntnisse in der hebräischen Sprache; die für eine Anstellung als Lehrerin für orthopädische Gymna-J stik oder als Turn- oder Sportlehrerin erforderlich seien, und in der Krüppelfürsorge seien alle Stellen besetzt und würden i
über 45 Jahre alte Arbeitskräfte* wenn eine soiehe Stelle frei werde* nicht eingestellt? außerdem werde in einer Schule für Physiotherapeuten eine große Zahl junger Menschen ausgebildet* die den für Anstellungen erforderlichen Bedarf und die Nachfrage für die Behandlung von Privatpatienten decke» Mithin sei der Klägerin als einer älteren Bewerberin bei ihrem Gesundheitszustand eine Tätigkeitsaufnahme* soweit es sich um eine Dauerstellung handele* nicht möglich» Bö stehe ihr daher das Rentenwahlrecht zu»
b)	Aus diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils ergibt sieh* daß die Klägerin zu der maßgebenden Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine Erwerbstätigkeit ausübte* die ihr eine ausreichende Lebensgrundlage bot* und daß sie zu dieser Zeit auch keine Versorgung aus einer früher ausgeübten Erwerb Stätigkeit hatte«, Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen* daß die Pension* die sie erhält und die nicht auf ihre eigene BerufsausÜbung zurück geht* eine Versorgung in diesem Sinne nicht darstellt*
c)	Die in dem angefochtenen Urteil weiter enthaltene Feststellung* es habe für die Klägerin keine Möglichkeit bestanden* im Aufnahmoland eine Dauerstellung zu erlangen* woraus das Berufungsgericht vor allem die Folgerung gezogen hat, e3 sei der Klägerin die Aufnahme einer Brwerbstätigkeit auch nicht zuzu demuten gewesen, greift die Revision mit Verfahrenerügen an» Sie beanstandet* daß entgegen dem Antrag des beklagten Landes über die für die Klägerin in Israel bestehenden Arheitsmöglichkeiten kein Sachverständigengutachten Gingeholt worden sei* und daß das Berufungsgericht den Hinweis des beklagten Landes übergangen habe* die Klägerin hätte
 
im Gegensatz zu der vorhergehenden Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes und dem Heranwachsen der Kinder ihre volle Arbeit^ kraft im Erwerbsleben einsetzen und dann einen Beruf ausüben können, der ihr eine ausreichende Lebensgrundlagc gewährleistet hätte»
Die Büge ist insofern begründet, als die von dem Berufungsgericht herangezogenen eidesstattlichen Erklärungen der Frau Ilse	und	des	Dr»	Max	PflBsich	nur
 mit den beruflichen Möglichkeiten auf den der eigentlichen Berufsausbildung der Klägerin entsprechenden Arbeitsgebieten befaßt haben und nicht geprüft worden istP ob der Klägerin trotz ihres Hautleidens andere ihrem Bildungsstand und ihren geistigen Fähigkeiten entsprechende, eine ausreichende Lebens-grundlage gewährleistende Tätigkeiten möglich gewesen wären,| Eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 82 BEG konnte die Klägerin nicht nur erlangen, wenn sie ein Einkommen er-| zielen würde, das die maßgebenden Vergleichssätze der Anlage/f zur 3» DV-BEG erreicht, sondern auch dann, wenn sio sich damit in aas Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmclandos so einzugliedern vermochte, wie es ihrer früheren Stellung und Vorbildung entspricht (Urteil fdes Senats vom 1. Dezember 1961 - IV ZR 132/61 - mit weiteren Hechtsprechungsangaben), Hätte die Klägerin die Möglichkeit, außerhalb des ihrer besonderen Berufsausbildung entsprechenden Arbeitsgebiets eine ihr angemessene Stellung und ein Einkommen mit der Versorgung, möglichkeit zu erlangen, wie es in Israel im Durchschnitt die Bevölkerungscchicht hat, die etwa der für die Klägerin maßgebenden vergleichbaren Beamtengruppe entspricht, so ließe sich nicht sagen, daß ihr die Aufnahme einer Erwerbo-tätigkeit nicht zusumuten sei» Darüber, ob sich in dieser
 Hinsicht Feststellungen treffen lassen, könnte ohne ein Gutachten eines mit den wirtschaftlichen Verhältnissen in Israel vertrauten Sachverständigen nicht entschieden werden*
d)	Vor allem aber muß der Sachverhalt noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werden*
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats endet der EntschädigungsZeitraum, für den die Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens geleistet wird, wenn eine verfolgte Frau durch die Eheschließung in Verhältnisse gelangt ist, in denen eine Ehefrau in der Regel einer Berufstätigkeit nicht mehr nachgeht (Urteile RzW 1959, 126 Nr, 28,
 403 Kr.' 46,'/405 Nr* 47; 1961, 121 Nr« 18; 1962, 5C8 Nr. 21)*
Wie der Senat dargelegt hat, hat die Ehefrau dann dadurch, daß ihr Leben in der Ehe einen neuen Inhalt gefunden hat und wirtschaftlich gesichert ist, wiederum eine Lebensgrundlage erlangt und die Benachteilungen, die sie in der/ Nutzung ihrer Arbeitskraft erlitten--hat, überwunden, do daß ihr nach dem Sinn des Gesetzes über diesen Zeitpunkt hinaus keine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geleistet werden kann; die Schädigung durch national* sozialistische Gewaltmaßnahmen hat ihr Ende gefunden*
Bei der Prüfung, ob die nach § 82 BEG für das Rentenwahlrecht erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat der Senat diesen Gedankengängen bisher nicht eindeutig Raum gegeben* So hat er ausgesprochen, der Rentenwahl stehe es nicht entgegen, wenn die aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau von ihrem Ehemann unterhalten werde; für das Rentenwahlrecht sei auch bei einer Ehefrau allein maßgebend, welche Stellung
 oie wieder im Erwerbsleben gefunden habe, oder welche Versorgung sie aus ihrer früheren wirklichen Erwerbstätigkeit erhalte (Urteil HzV/ 1959, 130 Nr. 31). Doch schon das Urteil des Senats, das RzW 1959, 262 Nr. 23 veröffentlicht ist, deutet in die entgegengesetzte Richtung, wenn dort auogefUhrt iot, die verfolgte Ehefrau könne sich zur Begründung des Rentcnwahlrechts nicht darauf berufen, daß für sic als Ehefrau unter den Verhältnissen, unter denen sie gelobt habe, eine Berufstätigkeit nicht üblich gewesen sei, denn falls sic zusätzlich zu dem von dem Ehemann gewährten Unterhalt die Rente beanspruche, müsse sie auch bereit gewesen sein, die Erwerbstätigkeit, von der in § 82 BEO die Rede sei, auszuüben. Weitergehend ist zu sagen, daß das Leben in Verhältnissen, in denen eine Erwerbstätigkeit nicht üblich ist, dem Rentenrecht der Ehefrau entgegensteht. An den Grundsätzen der Entscheidung, die RzW 1959, 130 Nr. 31 mitge teilt iot, ist nicht festsuhalteno Die-für den Berufsschäden einer Ehefrau bei der KapitalentSchädigung entwickelten Hechtsgedanken sind sinngemäß auf die BerufsSchadensrente zu übertragen.
Das Rentenrecht soll dem Verfolgten nicht zustehen, falls er im Zeitpunkt der Entscheidung, im gerichtlichen Verfahren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ätr Tatsacheninotanzen, aus einer derzeitigen oder früheren Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hat oder aus einer zu demutbaren Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlago haben könnte. Wenn bei der Errechnung der Kapitalentochädigung der auf Grund einer Erwerbstätigkeit er langten Lcbensgrundlagc die Lebens grundlage, die eine Ehefrau, durch die Ehe erlangt hat, gleichsteht, so ist es nur folge-
richtig, dieselbe Gleichstellung vorzunehmen, soweit es sich um die Voraussetzungen für das Rentenrecht handelt*
Pür die Verfolgte, die als Ehefrau in Verhältnissen lebt, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und die in der Ehe ihr wirtschaftliches Auskommen gefunden hat, kann nach dem Sinn des Gesetzes die Zahlung der BerufsSchadensrente ebensowenig in Betracht kommen wie für den Verfolgten, der der Rente nicht bedarf, weil seine Erwerbstätigkeit ihm wieder die Existenzgrundlage gegeben hat* Aus dem Erfahrungs satz, daß eine zunächst berufstätige Prau im Verlauf der Ehe ihre Berufstätigkeit zugunsten der Erfüllung ihrer Aufgaben in der Ehe und Pamilie aufzugeben pflegt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes ihre Erwerbstätigkeit nicht erfordern, und daß bei der Ehefrau weithin die Sicherung der Existenz in der Ehe derjenigen durch eine eigene Erwerbstätigkeit entspricht, sind die notwendigen Folgerungen nicht nur für die Feststellung des Endes des Entschädigungszeitraums für die KapitalentSchädigung, sondern auch für die Feststellung der Voraussetzungen des Rentenrechts zu ziehen» Es wäre sinnwidrig, einer Ehefrau, die durch die Ehe ihr Auskommen gefunden hat, die Kapitalentschädigung von dieser Zeit an vorzuenthalten, ihr aber die Rente, wenn sie statt dessen diese wählt, zuzusprechen* Auch insoweit bedarf es von der konkreten Entschließung der Ehefrau losgelöster und auf die äußeren Verhältnisse abstellender, dabei notwendig schematischer Richtlinien*
Eine Ehefrau erfüllt die Voraussetzungen des § 82 BEG nicht, wenn sie durch die Ehe nachhaltig in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereieh eine Ehefrau keine ErwerbStätigkeit ausübt, oder in denen die Möglichkeit
 
zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang besteht, in dem eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachgeht,, Von Bedeutung 3ind dabei die Stellung des Ehemannes und die Bedürfnisse der 'Familie., für deren Umfang nach Maßgabe der Lebensgewohnheiten des Aufnahraelandes u, a, die Bildung33chicht, zu der die Familie gehört, und die Zah^ das Alter und der Gesundheitszustand der Kinder eine Holle spielen» Abzustcllen ist bei den Voraussetzungen für das Hcntenrecht auf den Zeitpunkt der Entscheidung oder im gerichtlichen Verfahren auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der tatcacheninstanzen» Fehlt in diesem Zeitpunkt die wirtschaftliche Sicherung durch die Ehe, so kann das Rentenrecht bestehen, auch wenn die Ehefrau früher in Verhältnissen gelebt hatte, in denen eine Ehefrau nicht mehr arbeitet, und wenn damit der EntsehädigungsZeitraum für die Kapitalentschädigung vorher endgültig sein Ende gefunden hatte»
Für eine Witwe gelten dieselben Grundsätze,, Es kann sein, daß die ganzen wirtschaftlichen und sozialen Lebensumstände ihrer Ehe nachwirken und sie infolgedessen weiterhin in Verhältnissen lebt, in denen eine verheiratet oder verheiratet gewesene Frau einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht Auch die Witwe hat dann keine Rente zu beanspruchen«
Die Klägerin hat nach ihren Angaben ihre Berufstätigkeit im Jahre 1952 aus Familiengründen aufgegeben, offenbar zu einer Zeit, als das Einkommen ihres Ehemannes erheblich an-stiego Nach den getroffenen Feststellungen erhält sie auf Grund der Erwerbetätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes eine nicht geringe Pension» Es ist möglich, daß sie als die Witwe
- n -
eines in einer gehobenen Stellung gewesenen Mannes, die weiterhin ein gesichertes und ausreichendes Einkommen hat, in günstigen Verhältnissen lebt, in denen in Israel eine im Altor der Klägerin stehende: Witwe keiner Erwerbstätigkeit nachgehto Als gegen eine Erwerbstatigkeit sprechende Umstände müssen aber körperlic he Beeinträchtigungen, die auf die Verfolgung zurückgehen, außer Betracht bleiben (Urteil des Senats RzY/ 1962, 5C8 Nr.« 21), Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß es darauf ankomrat, wie sich die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsachcninstanzen unter Berücksichtigung dessen dar-stellt, daß die Kinder der Klägerin inzwischen herangewachsen sind und die Notwendigkeit der Fürsorge für sie eine Berufstätigkeit wohl nicht mehr hindert*
Nach alledem ist noch zu prüfen, ob in Israel eine in den Verhältnissen der Klägerin lebende Witwe, wenn etwaige auf die Verfolgung zurückgehende Gesundheitsschaden weggedacht werden, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen pflegt« Ist das zu verneinen, so entfällt schon deshalb das Recht auf die Rente« Unter Umständen könnten die Voraussetzungen des § 82 BEG auch erst nach dem 1« November 1953 eingetreten sein und die laufenden Rentenzahlungen deshalb mit einem späteren Zeitpunkt einsetzen (Urteil des Senats RzW 1959? 324 Nr« 26)„
4«	Chne daß auf die weiteren Ausführungen der Revision
 eingegangen zu werden braucht, muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden«
Bas Berufungsgericht wird sieh unter Umständen auch damit befassen müssen, ob die Klägerin mit Recht in die vej, gleichbare Bearatengruppe des gehobenen Bienstes eingestuft ist« In dem angefochtenen Urteil wird nur ausgeführt, daß eine höhere Einstufung nicht in Betz-acht komme« Wenn auch die vorgenommeno Einstufung bei der vielseitigen Ausbildung, der die Klägerin 3ich unterzogen hat, unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklungoneglichkeitcn, die sie seiner-| zeit hatte, angemessen sein mag, so bedarf es doch als Grundlage für die Einstufung näherer tatsächlicher Beststollungen.
I
5. Nach § 225 Abs« 1 BEG ist das Verfahren des Hevision$-rechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Ascher Baske Wüstenberg Maaß Bundesrichter
 Wilden ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben, j
Ascher