b) pur die Frage, ob die verstorbene Ehefrau nach ihrem Tode ihren Ehemann, wenn sie noch lebte, unterhalten hätte bzv/o unterhalten würde, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG abzustellen o Der Rentenanspruch besteht aber auch, wenn die Unterhaltsleistung erst in einem späteren Zeitpunkt eingesetzt hätte * Mit dem Kläger war sie seit dem 24« Februar 1923 kinderlos verheiratet * Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nach Rosa F Beerbt wurde sie, je zur Hälfte, vom Kläger und von ihrem in den USA lebenden Bruder Dr. Hermann lBHHB Die Kosten des Anstaltsaufenthaltes in Christophsbad, wo die Ehefrau des Klägers als «Staatspflegling“ untergebracht war, hat-fee das Sozialamt Esslingen getragen, das auch die Beerdigungskosten übernahm. 1937 seien beide aus Rumänien ausgewiesen worden und nach Deutschland zurückgekehrto Die Eheleuten hätten dann ihren Wohnsitz in Oberesslingen genommen, wo der dortige Vermieter im März 1939 Räumungsklage erhoben habe, weil er nicht mit einer Jüdin unter einem Dach habe wohnen wollen» Die Klage sei durchgedrungen. Nach dem Tode seiner Ehefrau hat der Kläger, für seine eigene Person EntschädigungsansprücheHi.S. der §§ 39 und 41 BEG" angemeldet« Seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben hat das beklagte Land durch Bescheid vom 10. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat angenommen, daß der Tod der Ehefrau des Klägers durch akutes Versagen von Herz und Kreislauf verursacht gewesen sei« Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht verneinte Präge, ob der Tod der Ehefrau des Klägers durch NS-Gewalt-maßnahmen verursacht ist und demgemäß die grundlegenden in § 15 BEG umschriebenen Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente gegeben sind, offengelasseno Dem Anspruch könne, so hat das Berufungsgericht dargelegt, jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, v/eil seine weiteren in § 17 Abs* 1 Nr* 2 BEG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien* Der Kläger sei v/eder zur Zeit des Beginns der Verfolgung seiner Ehefrau von dieser unterhalten worden noch v/ürde sie ihn jetzt noch unterhalten, wenn sie noch lebte. Der Kläger hatte behauptet, er sei seit Mitte des Jahres 1943 von seiner Ehefrau aus deren Arbeitsverdienst unterhalten worden, und zwar zunächst bis zu ihrer Verbringung in das KZ Theresienstadt, also bis Herbst 1944. Das Berufungsgericht hat zwar erhebliche Zweifel zu dem Ausdruck gebracht, ob die Ehefrau des Klägers in dieser Zeit in der Lage gewesen sei, mit ihrem Arbeitsverdienst, der damals unstreitig rund 80 RM monatlich betragen hat, den Kläger überwiegend zu unterhalten (vgl. sondern schon bei der ersten» Danach sei der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Verfolgung der Ehefrau des Klägers nicht der Tag, an dem sie im Herbst 1944 nach Theresienstadt verschleppt worden sei, vielmehr sei sie schon im März 1942 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, als sie zwangsweise zu ungewohnten niedrigen und schweren Arbeiten herangezogen worden sei» Der Beginn der Verfolgung im Sinne des § 17 Abs« 1 Nr. 2 BEG sei sogar noch früher anzusetzen, da die Ehefrau bereits nach ihrer des Senats nicht eng auszulegen (LM Nr« 27 zu § 1 BEG ~ RzW 1959, 216) o Von dem Erfordernis der Ursächlichkeit in Bezug auf den Tod der Verfolgten kann jedoch nicht abgesehen werden« Da es nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgeschlossen, jedenfalls vom Berufungsgericht das Gegenteil nicht festgestellt ist, muß für das Revisionsverfahren unterstellt werden, daß die Verfolgung der Ehefrau des Klägers in diesem Sinne erst mit ihrer Deportation nach Theresienstadt, also zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Kläger nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt von ihr überwiegend unterhalten wurde. Das Berufungsgericht hat nun zutreffend angenommen, daß der Anspruch des Witwers auch, und zwar erst recht, begründet sein müsse, wenn der Unterhalt erst nach dem Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung von der Ehefrau geleistet v/urde. Danach würde es - auch nach der Meinung des Berufungsgerichts - zur Begründung des Rentenanspruchs des Klägers ausreichen, wenn er von seiner Ehefrau erst vom Jahre 1943 an bis zu ihrer Deportation im Herbst 1944 oder in der Zeit danach, also auch nach ihrer Befreiung, bis zu ihrem Tode überwiegend unterhalten worden ist«. Das Berufungsgericht hält aber auch auf einer solchen rechtlichen Grundlage den Anspruch des Klägers aus einer Unterhaltsgewährung durch seine Ehefrau in den Jahren 1943 und 1944 deshalb für unbegründet, weil seine Ehefrau die Mittel, mit denen sie den Kläger nach dessen Behauptung in dieser Zeit unterhalten habe, durch eine Arbeit verdient habe, zu der sie durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen worden sei« Denn auch wenn sie ohne Verfolgung eine erzwungene Tätigkeit, aus der sie den Unterhalt bestritten hat, nicht ausgeübt hätte, würde damit nicht feststehen, daß sie ohne Verfolgung nicht willens und in der Lage gewesen wäre, ihrem Mann - etwa durch Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit - im Palle seiner Bedürftigkeit Unterhalt zu gewähren . Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers, soweit er ihn auf eine Unterhaltsgewährung durch seine Ehefrau vor ihrer Deportation stützt, für unbegründet erachtet hat, tragen also die angefochtene Entscheidung nicht. Der für die Unterhaltsgewährung insoweit maßgebende Zeitpunkt ist, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, im Gesetz mit den Worten; "wenn sie noch lebte, unterhalten Würde” nicht zweifelsfrei bestimmt. Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn es in diesem Zusammenhang wiederum eine Unterhaltsgev/ährung in dem maßgebenden Zeitpunkt insoweit für unbeachtlich ansehen will, als die Ehefrau des Klägers den Unterhalt aus ihren Rentenbezügen - Gesundheitsschadensrente, KB-Rente, Invalidenrente - geleistet haben würde* Darauf kommt es, v/ie bereits oben ausgeführt, nach dem Gesetz nicht an. Eine nach dem Tode der Ehefrau eintretende Unterhai tsbedürftigkeit des Ehemannes und eine dadurch ausgelöste - hypothetische - Unterhaltsgewährung der verstorbenen Ehefrau würde grundsätzlich nicht deshalb verneint werden können, weil der Ehemann die Ehefrau beerbt hat« Sofern freilich die Erträgnisse des ererbten Vermögens in Verbindung mit dem Arbeitsverdienst und etwaigen Versorgungsbezügen des Ehemannes nachhaltig zur Bestreitung seines Unterhalts ausreichen, würde sein Rentenanspruch nicht begründet sein, denn es muß davon ausgegangen werden, daß er in einer solchen wirtschaftlichen Lage auch von seiner Ehefrau nicht unterstützt worden wäre* In jedem Ball wären solche Erträgnisse, jedoch nur diese, bei der Bemessung der Rente gemäß § 18 Abs* 2 BEG zu berücksichtigen (vgl, BGH in HJW 1957, 905 und BGHZ 8, 325, 350)*
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2519 o:o BEG § 17 Aba, 1 Nr, 2 al Die Rente wegen Schadens an Leben steht unter den Voraussetzungen der §§ 15 ff BEG dem Witwer auch dann zu, wenn die verstorbene Ehefrau ihm (vor ihrem Tode) nach dem Beginn der Verfolgung, die zu ihrem Tode geführt hat, Unterhalt gewährt hat« b) pur die Frage, ob die verstorbene Ehefrau nach ihrem Tode ihren Ehemann, wenn sie noch lebte, unterhalten hätte bzv/o unterhalten würde, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG abzustellen o Der Rentenanspruch besteht aber auch, wenn die Unterhaltsleistung erst in einem späteren Zeitpunkt eingesetzt hätte * BGH, Urto v. 22o Dezember 1961 - IV ZR 155/61 - OLG Stuttgart LG Stuttgart IV ZR 155/61 Verkündet am 22o Dezember 1961 Schorm, Justizangest•, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Walter F El Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 0® |HBin gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart-Np Kronprinzstraße 9p Beklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, wüstenberg und Maaß für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29« März 1961 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Von Rechts wegen Tatbestand: Jüdin i. S. der NS-Rassengesetze. Mit dem Kläger war sie seit dem 24« Februar 1923 kinderlos verheiratet * Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Leben nach Rosa F stadt inhaftiert und ist Ende Juni 1945 nach Tierhaupten, Kreis Schwäbisch Gmünd, dem ehelichen Wohnsitz seit Oktober 1944, zurückgekehrt. Im Oktober 1949 verzog sie mit dem Kläger nach Esslingen. Am 24« November 1953 wurde sie wegen einer paranoiden Schizophrenie in die Privatklinik Christophsbad in Göppingen eingewiesen. Dort ist sie, nachdem sie durch Beschluß des Amtsgerichts Esslingen vom 17o April 1956 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden war, am 30. April 1956 verstorben. Der Tod ist durch akutes Versagen des Herzens und des Kreislaufs eingetre-ten. Beerbt wurde sie, je zur Hälfte, vom Kläger und von ihrem in den USA lebenden Bruder Dr. Hermann lBHHB Die Kosten des Anstaltsaufenthaltes in Christophsbad, wo die Ehefrau des Klägers als «Staatspflegling“ untergebracht war, hat-fee das Sozialamt Esslingen getragen, das auch die Beerdigungskosten übernahm. Im Februar/März 1959 wurden die Fürsorgeaufwendungen teilweise erstattet. Die Erben der-Rosa Friedrich zahlten 2.000 DM, womit sich das Sozial-amt für abgefuhden erklärte. Der Kläger stand von, Dezember 1953 bis Ende März 1955 in laufender Öffentlicher Fürsorge, in deren Rahmen er Pflichtarbeit im Städtischen Krankenhaus Esslingen leistete. Seit dem 1. April 1955 wurde er als Wohlfahrtsarbeiter beschäftigt. Seit L Oktober 1955 bezog er Arbeitsloeenunterzr- Rosa F war ab 12. Februar 1945 im KZ Theresien Stützung und war mindestens noch Ende 1957 arbeitslos» Seit dem 1» Oktober 1958 bezieht der Kläger wegen Berufsunfähigkeit eine Angestelltenversicherungsrente. Vom 1» Juni 1959 bis zu dem 31» August 1959 wurde er in Form einer Einkoramenshilfe zu seinem damaligen Einkommen von monatlich 30 DM wiederum öffentlich unterstützt» Vom 1» September 1959 bis 30» September I960 hatte er eine Halbtagsbeschäftigung als kaufmännischer Angestellter mit einem monatlichen Einkommen von angeblich 173>40 DM» Sein Einkommen seit 1» Oktober I960., wiederum aus einer Halbtagsbeschäftigung, hat er mit monatlich 250 DM brutto beziffert» Rosa hatte Entschädigungsansprüche v/egen Schadens an Freiheit, Körper und Gesundheit sowie im beruflichen Fortkommen angemeldet, gestützt auf folgenden Sachverhalt: Sie und der Kläger seien nach der in Esslingen erfolgten Eheschließung in Rumänien ansäßig gewesen, v/o der Kläger kaufmännisch tätig gewesen sei. 1937 seien beide aus Rumänien ausgewiesen worden und nach Deutschland zurückgekehrto Die Eheleuten hätten dann ihren Wohnsitz in Oberesslingen genommen, wo der dortige Vermieter im März 1939 Räumungsklage erhoben habe, weil er nicht mit einer Jüdin unter einem Dach habe wohnen wollen» Die Klage sei durchgedrungen. Darauf hätten sich die Eheleute getrennt. Der Kläger habe m Stuttgart ein möbliertes Zimmer genommen. Seine Ehefrau habe - teils wegen der Schwierigkeiten, eine gemeinsame Wohnung zu finden, teils v/eil der Kläger nicht genug verdient habe - eine Bleibe im jüdischen Altersheim in der Heidehofstraße in Stuttgart gefunden, wo sie - gelernte Krankenpflegerin - als Pflegerin gearbeitet habe und entlohnt worden sei. Das Altersheim sei im März 1942 geschlossen worden, was zur Folge gehabt habe, daß Rosa die bis 1939 nie berufs- tätig gewesen sei, auf Weisung der Gestapo vom Arbeitsamt Stuttgart zu mehreren Unternehmen, die sog. Judenabteilungen unterhalten hätten, dienstverpflichtet worden und auf diese Weise gezwungen gewesen sei, bis Herbst 1944 ungewohnte schwere, zu dem Teil schmutzige und erniedrigende zu körperliche Arbeiten/verrichten. Seit Dezember 1942 seien beide Eheleute wieder in einer gemeinsamen Wohnung untergebracht gewesen, und zwar auf Weisung der Gestapo in einem der sog* Judenhäuser in der Hospitalstraße in Stuttgart« Dieses Haus sei im September 1944 ausgebombt worden, worauf beide Eheleute nach Tierhauptenevakuiert worden seien. Von dort aus sei Hosa F^m^Q nach Theresienstadt gekommen. Als verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden wurden zunächst eine chronische Bronch/tis und ein Herzleiden geltend gemacht, später auch nie Schizophrenie. Nach dem Tode seiner Ehefrau hat der Kläger, für seine eigene Person EntschädigungsansprücheHi.S. der §§ 39 und 41 BEG" angemeldet« Seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Leben hat das beklagte Land durch Bescheid vom 10. Februar 1958 abgelehnt. Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben, zuletzt mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ihm als Hinterbliebenenrente die Mindestrente gemäß § 19 BEG zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung, Gesundheiteschaden und Tod bejaht werden müsse. Was die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Ziff. 2 BEG anlange, so sei darauf hinzuweisen, daß er, bis dahin als kaufmännischer Angestellter tätig, Mitte des Jahres 1943 arbeitsunfähig geworden sei und seither kein anderes Einkommen gehabt habe als das nach Ablauf der Sechswochenfrist von der AOK gezahlte Krankengeld und ab 1. Februar 1944 eine Angestelltenversicherungsrente von etwa 44 RM. Seit Mitte 1943 habe ihn daher seine Ehefrau aus ihrem damaligen eigenen Arbeitseinkommen'» mitunterhalten. Auch nach der Kapitulation - die Angestelltenversicherungsrente sei seit dem 1» April 1950 nicht mehr bezahlt worden - sei er von seiner Ehefrau in vollem Umfang unterhalten worden* Sie habe ihm die Mittel zur Gründung eines Textilgeschäfts zur Verfügung gestellt, das dann allerdings, ebenso wie eine spätere Maklertätigkeit, wegen des Größenwahns seiner in geldlicher Hinsicht versagenden Ehefrau nicht habe entwickelt werden können, so daß es zu einem völligen Vermögensverfall gekommen sei« Unzweifelhaft sei aber, daß er von seiner Ehefrau, wenn sie noch lebte, auch jetzt noch unterhalten würde,sei es aus eigenen Mitteln, sei es aus einer Rente« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Es hat angenommen, daß der Tod der Ehefrau des Klägers durch akutes Versagen von Herz und Kreislauf verursacht gewesen sei« Es komme nicht darauf an, ob die Schizophrenie und die chronische Bronchitis verfolgungsbedingt gewesen seien« Zwischen der eigentlichen Todesursache und der Verfolgung bestehe jedenfalls kein ursächlicher Zusammenhang, denn ein Herzleiden sei als Verfolgungsschaden nicht festgestellt« Die Unterhaltsfrage sei zweifelhaft, könne aber ofxenbleiben. Die vom Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen« Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter« Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht verneinte Präge, ob der Tod der Ehefrau des Klägers durch NS-Gewalt-maßnahmen verursacht ist und demgemäß die grundlegenden in § 15 BEG umschriebenen Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente gegeben sind, offengelasseno Dem Anspruch könne, so hat das Berufungsgericht dargelegt, jedenfalls deshalb nicht entsprochen werden, v/eil seine weiteren in § 17 Abs* 1 Nr* 2 BEG normierten Voraussetzungen nicht erfüllt seien* Der Kläger sei v/eder zur Zeit des Beginns der Verfolgung seiner Ehefrau von dieser unterhalten worden noch v/ürde sie ihn jetzt noch unterhalten, wenn sie noch lebte. 4 Der Kläger hatte behauptet, er sei seit Mitte des Jahres 1943 von seiner Ehefrau aus deren Arbeitsverdienst unterhalten worden, und zwar zunächst bis zu ihrer Verbringung in das KZ Theresienstadt, also bis Herbst 1944. Das Berufungsgericht hat zwar erhebliche Zweifel zu dem Ausdruck gebracht, ob die Ehefrau des Klägers in dieser Zeit in der Lage gewesen sei, mit ihrem Arbeitsverdienst, der damals unstreitig rund 80 RM monatlich betragen hat, den Kläger überwiegend zu unterhalten (vgl. § 4 der 1* DV-BEG). Es hat diese Präge ao^r nicht verneint, so daß für das Revisionsverfahren die überwiegende Unterhaltsleistung während dieser Zeit zu unterstellen ist. Es war dann die weitere Präge zu entscheiden, ob "der Beginn der Verfolgung, die zu dem Tode der Ehefrau geführt hat", in diese Zeitspanne der angeblichen Unterhaltsleistung fällt* Das hat das Berufungsgericht verneint* Es hat dabei angenommen, daß die zu dem Tode führende Verfolgung im Sinne des § 17 Abs* 1 Nr* 3 BEG bei Juden, die seit Jahren einer nicht abreißenden Kette von Gewaltmaßnahmen ausgesetzt gewesen seien, nicht erst mit derjenigen Gewaltmaßnahme begonnen habe, von der feststehe, daß sie den Tod verursacht habe, also nicht erst, was bei einer anderen Auslegung die beinahe zwangsläufige Folge sein v/ürde, mit der letzten unter mehreren Gewaltmaßnahmen, sondern schon bei der ersten» Danach sei der maßgebende Zeitpunkt für den Beginn der Verfolgung der Ehefrau des Klägers nicht der Tag, an dem sie im Herbst 1944 nach Theresienstadt verschleppt worden sei, vielmehr sei sie schon im März 1942 Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, als sie zwangsweise zu ungewohnten niedrigen und schweren Arbeiten herangezogen worden sei» Der Beginn der Verfolgung im Sinne des § 17 Abs« 1 Nr. 2 BEG sei sogar noch früher anzusetzen, da die Ehefrau bereits nach ihrer s Rückkehr von Rumänien im Jahre 1937 den allgemeinen, gegen die Juden gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Weder im Herbst 1942 noch zu einem früheren Zeitpunkt aber sei der Kläger von seiner Ehefrau unter-halten worden. Dies sei vielmehr nach seiner eigenen Behauptung erst von Mitte 1943 an der Pall gewesen. Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der für eine andere Auslegung keinen Raum läßt, ist nicht der Beginn irgendeiner Verfolgung der für die Unterhaltsgewährung maßgebende Zeitpunkt, sondern der Beginn der Verfolgung, die zu dem Tode geführt hat. In Betracht kommt also nur eine individuelle konkrete, gegen die Verstorbene gerichtete Verfolgungsmaßnahrae, die ihren Tod mindestens mitverursacht hat. Dabei wird freilich eine über einen längeren^Zeitraum sich hinziehende Verfolgungsmaßnahme , z.B. eine längere Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung als einheitliche Verfolgungsmaßnahme anzusehen sein, auch wenn die Todesursache erst im Verlauf einer solchen Verfolgungszeit eingetreten ist. Eine solche Annahme wird durch die Erwägung gerechtfertigt und gefordert, daß sich in solchen Fällen wohl nur selten ein genauer Zeitpunkt für der: Eintritt der Todesursache wird ermitteln lassen. Der Begriff der individuellen konkreten Verfolgungsmaßnahme ist dabei im Sinne der Rechtsprechung des Senats nicht eng auszulegen (LM Nr« 27 zu § 1 BEG ~ RzW 1959, 216) o Von dem Erfordernis der Ursächlichkeit in Bezug auf den Tod der Verfolgten kann jedoch nicht abgesehen werden« Da es nach dem Vortrag des Klägers nicht ausgeschlossen, jedenfalls vom Berufungsgericht das Gegenteil nicht festgestellt ist, muß für das Revisionsverfahren unterstellt werden, daß die Verfolgung der Ehefrau des Klägers in diesem Sinne erst mit ihrer Deportation nach Theresienstadt, also zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Kläger nach dem vom Berufungsgericht unterstellten Sachverhalt von ihr überwiegend unterhalten wurde. Das Berufungsgericht hat nun zutreffend angenommen, daß der Anspruch des Witwers auch, und zwar erst recht, begründet sein müsse, wenn der Unterhalt erst nach dem Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung von der Ehefrau geleistet v/urde. Danach würde es - auch nach der Meinung des Berufungsgerichts - zur Begründung des Rentenanspruchs des Klägers ausreichen, wenn er von seiner Ehefrau erst vom Jahre 1943 an bis zu ihrer Deportation im Herbst 1944 oder in der Zeit danach, also auch nach ihrer Befreiung, bis zu ihrem Tode überwiegend unterhalten worden ist«. Das Berufungsgericht hält aber auch auf einer solchen rechtlichen Grundlage den Anspruch des Klägers aus einer Unterhaltsgewährung durch seine Ehefrau in den Jahren 1943 und 1944 deshalb für unbegründet, weil seine Ehefrau die Mittel, mit denen sie den Kläger nach dessen Behauptung in dieser Zeit unterhalten habe, durch eine Arbeit verdient habe, zu der sie durch Verfolgungsmaßnahmen gezwungen worden sei« Auch dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden« Auf die Präge, aus welchen Mitteln die verfolgte Ehefrau ihrem Ehemann Unterhalt geleistet hat, kann es bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr« 2 BEG nicht ankommen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb iQer Ehemann deshalb schlechter gestellt werden sollte, weil seine Ehefrau in der Zeit ihrer Unterhaltsleistung aus Verfolgungsgründen in der Auswahl ihrer Erwerbstätigkeit nicht frei war. Denn auch wenn sie ohne Verfolgung eine erzwungene Tätigkeit, aus der sie den Unterhalt bestritten hat, nicht ausgeübt hätte, würde damit nicht feststehen, daß sie ohne Verfolgung nicht willens und in der Lage gewesen wäre, ihrem Mann - etwa durch Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit - im Palle seiner Bedürftigkeit Unterhalt zu gewähren . Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers, soweit er ihn auf eine Unterhaltsgewährung durch seine Ehefrau vor ihrer Deportation stützt, für unbegründet erachtet hat, tragen also die angefochtene Entscheidung nicht. Aber auch die Ausführungen, mxt denen das Berufungsgericht die Verneinung der 2. Alternative des § 17 Abs. 1 Nr. 2 BEG begründet, begegnen rechtlichen Bedenken. Der für die Unterhaltsgewährung insoweit maßgebende Zeitpunkt ist, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, im Gesetz mit den Worten; "wenn sie noch lebte, unterhalten Würde” nicht zweifelsfrei bestimmt. Der Senat ist mit den Erläuterungswerken von Blessin/tyilden (3» Aufl. Anm. 4 zu § 17 BEG) und van Dam/Loos (Anm. 3 zu § 17 BEG) der Meinung, daß grundsätzlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens des BEG, also der 1. Oktober 1953, maßgebend ist. Hätte die Verstorbene ihren Ehemann zu diesem Zeitpunkt überwiegend unterhalten, so steht diesem der Rentenanspruch zu. Aber auch wenn die Unterhaltsgewährung, etwa infolge erst nunmehr eingetretener Bedürftigkeit des Ehemanns erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt hätte, ist der Rentenanspruch begründet (ebenso van Dam/Loos aaO). Der Senat vermag also der Auffassung des Berufungsgerichts, daß es insoweit nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung - gegebenenfalls in der letzten Tatsacheninstanz - ankommen müsse, nicht zu — 10 — folgeno Richtig ist, daß der maßgebende Zeitpunkt bei der Prüfung des Anspruchs durch die Entschädigungsorgane bereits objektiv festliegen, also spätestens bei der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gegeben sein muß. Es ist aber kein überzeugender Grund ersichtlich, weshalb er nicht im Gegensatz zu der Meinung des Berufungsgerichts auch schon vorher eintreten kann* Dem Berufungsgericht kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn es in diesem Zusammenhang wiederum eine Unterhaltsgev/ährung in dem maßgebenden Zeitpunkt insoweit für unbeachtlich ansehen will, als die Ehefrau des Klägers den Unterhalt aus ihren Rentenbezügen - Gesundheitsschadensrente, KB-Rente, Invalidenrente - geleistet haben würde* Darauf kommt es, v/ie bereits oben ausgeführt, nach dem Gesetz nicht an. Eine nach dem Tode der Ehefrau eintretende Unterhai tsbedürftigkeit des Ehemannes und eine dadurch ausgelöste - hypothetische - Unterhaltsgewährung der verstorbenen Ehefrau würde grundsätzlich nicht deshalb verneint werden können, weil der Ehemann die Ehefrau beerbt hat« Sofern freilich die Erträgnisse des ererbten Vermögens in Verbindung mit dem Arbeitsverdienst und etwaigen Versorgungsbezügen des Ehemannes nachhaltig zur Bestreitung seines Unterhalts ausreichen, würde sein Rentenanspruch nicht begründet sein, denn es muß davon ausgegangen werden, daß er in einer solchen wirtschaftlichen Lage auch von seiner Ehefrau nicht unterstützt worden wäre* In jedem Ball wären solche Erträgnisse, jedoch nur diese, bei der Bemessung der Rente gemäß § 18 Abs* 2 BEG zu berücksichtigen (vgl, BGH in HJW 1957, 905 und BGHZ 8, 325, 350)* Unter der Voraussetzung, daß der Tod der Ehefrau des Klägers durch nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen verursacht ist, kann nach allem auf Grund der bisherigen Feststellungen und Ausführungen des Berufungsgerichts der Anspruch des Klägers nicht verneint werden„ Der Sachverhalt bedarf unter Beachtung der vorerörterten Gesichtspunkt« der erneuten Prüfung« Ascher Raske Wüstenberg Ma&ß Johannsen