.Nach ihrer Heirat im Jahre 1951 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen und das Vex-raögen herauszugeben. Bie Klägerin hat gebeten, die Revision des Beklagten zurückzuweisen, soweit nicht der Rechtsstreit durch die genannte Zahlung erledigt ist. Nach dem in dem Rechtsstreit auf Rechnungslegung (1 U 27/55 des OLG Karlsruhe, 1 0 218/52 des LG Heidelberg) erstatteten Gutachten des Sachverständigen Spinner hatte die Klägerin während der Minderjährigkeit Vermögen im Werte von 19.579,83 RM erworbena Gegen diese Berechnung hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. 2. Ob der Beklagte, wie die Revision geltend macht, bei der Anlage der der Klägerin zugeflossenen Barbeträge mit der Sorgfalt zu Werke gegangen ist, die er in eigenen Angelegenheiten an den tfag gelegt hat, braucht nicht erörtert zu werden. Berufungsgericht zur Begründung dieses Vorwurfes in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat,, laßt erkennen, daß es den Begriff der groben Fahrlässigkeit richtig angewandt hat (BGHZ Io, 14, 16)* Der Beklagte war über seine Pflichten bei der Anlage von Mündelgeld vom Vormundschaftsrichter belehrt Worden, Durch die vom Vormundschaftsrichter angeordnete Eintragung der Sicherungshypotheken für die Klägerin war ihm außerdem noch besonders deutlich vor Äugen gehalten worden, daß eine Sicherung des KindesVermögens in jedem Falle nur dadurch herbeigeführt wurde, daß die Klägerin selbst Eigentums- oder Gläubigerrechte erwarb* Daß der Beklagte diese Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Kindesvermögens beachtet hätte, hat auch die .Revision nicht behaupten können* Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte nicht darüber hinweggehen dürfen, daß der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 9. Februar 1959 (X, 115) und vom 12* Juni 1959 (II, 18) vorgetragen habe, er habe immer dafür gesorgt, daß auf seinem Bankkonto ein Mindestguthaben in Höhe der der Klägerin zustehenden Beträge gehalten worden sei, kann den Beklagten nicht vor dem Vorwurf schützen, das Kindes vermögen wie eigenes Vermögen behandelt und.l Bei der Anlage des Vermögens im Jahre 1942 (Darlehen für Klafke, Beteiligung an der Patentverwertungsgesellschaft Haranlock) hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die oben erwähnten Grundsätze darüber hinaus dadurch mißachtet, daß er eine Anlage wählte, die in jedem Falle erhebliche Wagnisse einschloß. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision annimmt, daß sich der Beklagte mit den Geldern der Klägerin lediglich an der genannten Patentverwertungsgesellschaft beteiligt und dabei auch eigene Mittel eingelegt hat. A.) vorgetragen, daß er den Eheleuten Klafke, die mit Konkursschwierigkeiten zu kämpfen hatten, 13*ooo RM zur Aufrechterhaltung des Betriebes zur Verfügung gestellt habe» Auch nach der Darstellung des Beklagten ist dieses Darlehen nie zurückgezahlt worden. Bei seiner Vernehmung vor dem Richter des Landgerichts in dienern Verfahren (1 0 88/58 Bl. 91) hat der Beklagte diese Darstellung bestätigt und ausdrücklich erklärt, er habe in verschiedenen Raten Klafke persönlich 14.000 RM als Darlehen gegeben. Dezember 1959 (7 U 79/59 Bl. 63), findet sich die Darstellung des Beklagten, daß das Vermögen der Klägerin nicht zur Hergabe des erwähnten Darlehens an die Eheleute Klafke benutzt worden sei, sondern lediglich zur Beteiligung an der erwähnten Batentverwertungsgesellschaft. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß diese Anlagen auf jeden Pall in enger Verbindung standen mit Personen, gegen die im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder der Gesellschaftsgründung ein Konkursverfahren lief.Die Tatsache der Konkursgefahr war dem Beklagten bekannt, hiergegen hat auch die Revision nichts eingewandt« Bei der Entscheidung über den Grad der Fahrlässigkeit durfte der Tatrichter zu Ungunsten des Beklagten berücksichtigen, daß dieser nicht nur vom Vormundschaftsrichter ausreichend belehrt worden war, sondern auch nach Lebenserfahrung und Bildung über Fähigkeiten verfügte, die es ihm erlaubten, wirtschaftliche Wagnisse der erörterten Art zu beurteilen (BGHZ Io, 14, 16). Das Berufungsgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte der Klägerin nach ihrem 21. Die Revision wendet ferner ein, die Klägerin habe von ihrem Vater über den Stand ihres Vermögens nach dem erwähnten Zeitpunkt nichts wissen wollen, sondern stets erwidert, er solle sie damit in Frieden lassen. Hieraus folgt höchstens, daß die Klägerin mit der weiteren Verwaltung ihres Vermögens durch den Beklagten einverstanden war. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat sich nämlich an dem Zustand des Vermögens nichts geändert« Der Beklagte war auch dann verpflichtet, das Vermögen der Klägerin so herauszugeben, wie es bei ordnungsmäßiger Verwaltung bestanden hätte. Die Klägerin braucht sich daher nicht mit dem Betrag zu begnügen, den der Beklagte aus der Veräußerung des Vermögens der genannten Gesellschaft erhalten und ihr jetzt zur Verfügung gestellt hat. Da der Beklagte erst nach Einlegung der Revision einen kleinen Teil des von ihm seit langem geschuldeten Betrages an die Klägerin gezahlt hat, erschien es angemessen (§§ 91a, 97 ZPO), ihm die Kosten der Revisionsinstanz in vollem Tjmfange aufzuerlegen.
2431 091 IV. 2R 155/6o Verkündet am 22. Februar 1961 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in des Musikhochschuldirektors Max Wi fflHI^straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt in gegen Frau Gertrud F Afll^fcallee geb. W( in Wii Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt Dr. in K hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, WUstenberg, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 196o wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Hauptsache wegen eines Teilbetrages von 2.320 DM erledigt ist. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Klägerin ist am 8. Dezember 1922 geboren und stammt aus der ersten Ehe des Beklagten« Ihre Mutter atarb am 28. März 1927« Vom Nachlaß ihrer Mutter entfiel auf die neben dem Beklagten und ihren beiden Brüdern erbberechtigte Klägerin 1/4. Eine Anzahl der zu dem Nachlaß gehörenden, in Ludwigshafen gelegenen Bauplätze wurden in den Jahren 1928 bis 1939 verkauft. Bei der Aufteilung der Verkaufserlöse auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft entfielen auf die Klägerin 2«162,5o EM. Dieses Geld erhielt der Beklagte« Im Jahre 193o ging der Beklagte eine neue Ehe ein. Eine Auseinandersetzung zwischen ihm und seinen Kindern unterblieb. Die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin veräußerte im Jahre 193o ein ihr gehörendes, in Ludwigshafen gelegenes Grundstück zu dem Preise von 2oo«ooo HM. Die Verkäuferin verteilte nach Abzug der bestehenbleibenden Lasten den Anspruch auf den Kaufpreisrest von l6o«ooo RM auf ihre drei Kinder und die drei Enkelkinder aus der Ehe ihrer verstorbenen Tochter mit dem Beklagten« Sie trat daher in der über den Kaufvertrag errichteten Urkunde einen Anspruch von 13*333 HM an die Klägerin ab. Als deren gesetzlicher Vertreter nahm der Beklagte diese Abtretung an. Dieser Betrag wurde im Jahre 1938 auf das Bankkonto des Beklagten bei der Heidelberger Volksbank überwiesen. Außerdem schenkte diese Großmutter der Klägerin nach und nach 4«ooo RM in bar, wie der Beklagte dem Vormundschaftsrichter im Schreiben vom 18. September 1939 (Bl. 199 der Vormundschaftsakten) offenbarte, als er zur Erklärung über die Vermögenslage seines Kindes aufgefordert worden war. Auch dieses Geld gelangte in die Hände des Beklagten. Er hat es für sich verbraucht. Der Vormundschaftsrichter teilte dem Beklagten in seinem Schreiben vom 25. September 1939 im einzelnen mit, wie er das seiner Verwaltung unterliegende Bargeld anzulegen habe. Bei der Erörterung eines in diesem Zusammenhänge vom Vormundschaftsgericht aufgestellten Vermögensverzeichnisses erkannte der Beklagte an, daß der Klägerin ein Barvermögen von 5.5oo RM zugeflossen war, und er ihr diesen Betrag schuld Da noch ein weiterer Kaufpreisteil von etwa 1.35o RM an die Klägerin ausgezahlt werden sollte, und der Beklagte auch diesen Betrag für sich verwenden wollte, bestellte er der Klägerin auf Verlangen des Vormundschaftsrichters zwei Siche-rungshypotheken von 6.2oo und 65o RM. Sie wurden an erster Rangstelle auf einem Hausgrundstück des Beklagten in Heidelberg-Rohrbach eingetragen. Die Klägerin bewilligte am 27o April 1951 die Löschung dieser Sicherungshypotheken. In der Verhandlung, in der der Beklagte das erwähnte Schuldanerkenntnis abgab (Bl. 247 der Vormundschaftsakten), versicherte er, daß der Klägerin weiter keine Barbeträge zugeflossen seien. Die Gutschrift der bereits genannten 13.333 RM teilte er dem Gericht nicht mit. Auch über dieses Geld hat der Beklagte verfügt, indem er es zusammen mit eigenen Mitteln zur Hergabe von Hypothekendarlehen benutzte. Im Jahre 1942 wurde der Beklagte von dem Rechtsberater der Eheleute Klafke in Worms veranlaßt, für die von den Genannten betriebene sehr verschuldete Schraubenfabrik Mittel zur Überbrückung der Diquiditätsschwierigkeiten zu geben. Außerdem beteiligte er sich an der im August 1942 gegründeten Haranloek-Patentgeseilschaft, die mit dem genannten Unternehmen in Verbindung stand. Der Beklagte hat hierzu vorgetragen, daß er aus eigehen Mitteln 2o.ooo RM und die gleiche Summe aus dem Vermögen der Klägerin dazu benutzt habe, um einen Gesellschaftsanteil an der genannten Gesellsdha£t*des bürgerlichen Rechts zu erwerben. .Nach ihrer Heirat im Jahre 1951 forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr über seine Vermögensverwaltung Rechnung zu legen und das Vex-raögen herauszugeben. Im Laufe eines wegen der Rechnungslegung geführten Rechtsstreites hat der Beklagte Rechnung gelegt, die durch den Bücherrevisor Spinner nachgeprüft und bis auf unbedeutende Einzelheiten für richtig befunden wurde. Der genannte Sachverständige war zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte der Klägerin aus den ihm zur Verfügung gestellten Grundstücksverkaufserlösen und aus BarZuwendungen 19.499?83 RM schuldete. Nach der Behauptung der Klägerin hat der Beklagte noch weitere Beträge aus der Verwertung der zu ihrem mütterlichen Erbteil gehörenden Schmuckstücke und Wäsche abzuführen, so daß der Beklagte nach dem Eintritt der Volljährigkeit 19.579,83 RN an sie hätte herausgeben müssen. Biesen Betrag, im Verhältnis 1 : 1 auf Beutsche Mark umgestellt, hat sie mit der Klage gefordert. Bas Landgericht hat ihr diesen Betrag zugesprochen. Bie Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision will der Beklagte erreichen, daß die Klage abgewiesen wird. Nach Einlegung der Revision hat der Beklagte der Klägerin 2.32o DM gezahlt. Bie Klägerin hat gebeten, die Revision des Beklagten zurückzuweisen, soweit nicht der Rechtsstreit durch die genannte Zahlung erledigt ist. Ent s ehe idungagründe; I. Nach dem in dem Rechtsstreit auf Rechnungslegung (1 U 27/55 des OLG Karlsruhe, 1 0 218/52 des LG Heidelberg) erstatteten Gutachten des Sachverständigen Spinner hatte die Klägerin während der Minderjährigkeit Vermögen im Werte von 19.579,83 RM erworbena Gegen diese Berechnung hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben. Mit der Volljährigkeit der Klägerin, also am 8. Bezember 1943, endete das Recht des Beklagten zur Verwaltung des Vermögens, das der Klägerin bis zu diesem' Zeitpunkt zugeflossen war. Der Beklagte hatte das Vermögen an die Klägerin herauszugeben, und zwar in dem Zustande, in dem es sich bei einer ordnungsmäßigen Verwaltung befunden m 1626p 1664* 1698 BGB), Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte sich bei der Verwaltung des der Klägerin zugeflossenen Barvermögens über die gesetzlichen Vorschriften, die dem Schutze des Kindesvermögens dienen, hinweggesetzt, das Geld für sich verwandt und dabei die Vermögensinteressen des Kindes grob fahrlässig verletzt hat, Für den Fall, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, daß gegen den Beklagten nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit zu erheben sei, könne er sich nicht auf die Haf tungsbegrenzung in § 1664 BGB a.F. berufen, da er bei der Anlage eines bedeutenden eigenen Vermögens in den Jahren 1929 und 193o vorsichtiger zu Werke gegangen sei. Der Beklagte müsse also für die Verluste, die infolge der Anlage des Vermögens der Klägerin entstanden seien, einstehen. Im Zeitpunkt ihrer Volljährigkeit hätte ihr der Beklagte demgemäß 19*579>83 BM herausgeben müssen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich die Umstellung dieses Anspruchs nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG. Daher hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, 19•579,83 DM nebst 4 # Zinsen vom 1. Februar 1953, dem Zeitpunkt, seitdem sich der Beklagte im Vex*zuge befindet, an die Klägerin zu zahlen. 2. Ob der Beklagte, wie die Revision geltend macht, bei der Anlage der der Klägerin zugeflossenen Barbeträge mit der Sorgfalt zu Werke gegangen ist, die er in eigenen Angelegenheiten an den tfag gelegt hat, braucht nicht erörtert zu werden. Aus der Vorschrift des § 1664 BGB a.F, kann der Beklagte hier keine Haftungsbefreiung herleiten, weil er, wie.das Berufungsgericht in erster Uinie und mit Recht angenommen hat, die bei der Anlage des Kindeavermögens notwendige Vorsicht in grober Weise mißachtet hat (§ 277 BGB). Was das Berufungsgericht zur Begründung dieses Vorwurfes in dem angefochtenen Urteil festgestellt hat,, laßt erkennen, daß es den Begriff der groben Fahrlässigkeit richtig angewandt hat (BGHZ Io, 14, 16)* Der Beklagte war über seine Pflichten bei der Anlage von Mündelgeld vom Vormundschaftsrichter belehrt Worden, Durch die vom Vormundschaftsrichter angeordnete Eintragung der Sicherungshypotheken für die Klägerin war ihm außerdem noch besonders deutlich vor Äugen gehalten worden, daß eine Sicherung des KindesVermögens in jedem Falle nur dadurch herbeigeführt wurde, daß die Klägerin selbst Eigentums- oder Gläubigerrechte erwarb* Daß der Beklagte diese Grundsätze einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Kindesvermögens beachtet hätte, hat auch die .Revision nicht behaupten können* Ihr Einwand, das Berufungsgericht hätte nicht darüber hinweggehen dürfen, daß der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 9. Februar 1959 (X, 115) und vom 12* Juni 1959 (II, 18) vorgetragen habe, er habe immer dafür gesorgt, daß auf seinem Bankkonto ein Mindestguthaben in Höhe der der Klägerin zustehenden Beträge gehalten worden sei, kann den Beklagten nicht vor dem Vorwurf schützen, das Kindes vermögen wie eigenes Vermögen behandelt und.l grob fahrlässig gehandelt zu haben* Bei der Anlage des Vermögens im Jahre 1942 (Darlehen für Klafke, Beteiligung an der Patentverwertungsgesellschaft Haranlock) hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die oben erwähnten Grundsätze darüber hinaus dadurch mißachtet, daß er eine Anlage wählte, die in jedem Falle erhebliche Wagnisse einschloß. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision annimmt, daß sich der Beklagte mit den Geldern der Klägerin lediglich an der genannten Patentverwertungsgesellschaft beteiligt und dabei auch eigene Mittel eingelegt hat. Ob sich die Dinge so abgespielt haben, ist aber nach der Darstellung des Beklagten zweifelhaft. In dem Verfahren auf Rechnungslegung (1 0 218/53 des LG Heidelberg) hat der Beklagte in seiner Abrechnung vom 4. März 1953 (Bio 53 d. A.) vorgetragen, daß er den Eheleuten Klafke, die mit Konkursschwierigkeiten zu kämpfen hatten, 13*ooo RM zur Aufrechterhaltung des Betriebes zur Verfügung gestellt habe» Auch nach der Darstellung des Beklagten ist dieses Darlehen nie zurückgezahlt worden. Er hat ferner vorgetragen, daß er in die später gegründete Patentgesellschaft Vermögen der Klägerin ivestiert habe, soweit es nämlich die genannten 15°ooo RM überstiegen habe (Bl. 45 doAo). Bei seiner Vernehmung vor dem Richter des Landgerichts in dienern Verfahren (1 0 88/58 Bl. 91) hat der Beklagte diese Darstellung bestätigt und ausdrücklich erklärt, er habe in verschiedenen Raten Klafke persönlich 14.000 RM als Darlehen gegeben. Erst später, in seinem Schriftsatz vom 7. Dezember 1959 (7 U 79/59 Bl. 63), findet sich die Darstellung des Beklagten, daß das Vermögen der Klägerin nicht zur Hergabe des erwähnten Darlehens an die Eheleute Klafke benutzt worden sei, sondern lediglich zur Beteiligung an der erwähnten Batentverwertungsgesellschaft. Es kommt jedoch nicht entscheidend darauf an, ob das Vermögen der Klägerin in dem Konkurs der Eheleute Klafke ganz oder teilweise verloren gegangen ist oder wenigstens zu einem Teil in dem restlichen Vermögen der Patentverwertungsgesellschaft erhalten geblieben ist. In jedem Palle verwandte der Beklagte das Vermögen der Klägerin wie seine eigenen Mittel zu einer Anlage, die offensichtlich mit erheblichen Wagnissen belastet war. Das hat auch das Berufungsgericht angenommen, wie sich aus dem gesamten Inhalt der Drteilsgründe ergibt. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß diese Anlagen auf jeden Pall in enger Verbindung standen mit Personen, gegen die im Zeitpunkt der Darlehensgewährung oder der Gesellschaftsgründung ein Konkursverfahren lief. Die Tatsache der Konkursgefahr war dem Beklagten bekannt, hiergegen hat auch die Revision nichts eingewandt« Daß eine solche Geldanlage den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung von Mündelvermögen grob zuwiderläuft, brauchte der Tatrichter nicht weiter zu begründen. Bei der Entscheidung über den Grad der Fahrlässigkeit durfte der Tatrichter zu Ungunsten des Beklagten berücksichtigen, daß dieser nicht nur vom Vormundschaftsrichter ausreichend belehrt worden war, sondern auch nach Lebenserfahrung und Bildung über Fähigkeiten verfügte, die es ihm erlaubten, wirtschaftliche Wagnisse der erörterten Art zu beurteilen (BGHZ Io, 14, 16). Das Berufungsgericht ist daher mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte der Klägerin nach ihrem 21. Geburtstag die mit der Klage bezifferte Reichsmarkforderung schuldete. 3. Die Revision wendet ferner ein, die Klägerin habe von ihrem Vater über den Stand ihres Vermögens nach dem erwähnten Zeitpunkt nichts wissen wollen, sondern stets erwidert, er solle sie damit in Frieden lassen. Hieraus folgt höchstens, daß die Klägerin mit der weiteren Verwaltung ihres Vermögens durch den Beklagten einverstanden war. Ein solcher Auftrag enthielt keine Genehmigung der bisherigen Verwaltung, zu demal die Klägerin über den Anfall und die Verwendung ihres Vermögens nicht Bescheid wußte. Wurden diese Geschäfte vom Zeitpunkt der Volljährigkeit ab durch den Beklagten als den Beauftragten der Klägerin fortgeführt, so ist diese Änderung der Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ohne rechtliche Bedeutung. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat sich nämlich an dem Zustand des Vermögens nichts geändert« Der Beklagte war auch dann verpflichtet, das Vermögen der Klägerin so herauszugeben, wie es bei ordnungsmäßiger Verwaltung bestanden hätte. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte vor Erhebung der Klage nicht nachgekommen. 4. Es kann sich daher nur noch fragen, ob das Berufungsgericht § 18 Abs. 1 Nr. 3 NmstG richtig angewandt hat. Auch das ist zu bejahen. Wie der Senat in seiner BGHZ 32, 124 abgedruckten Entscheidung näher auseinandergesetzt hat, ist es für die Anwendung dieser Vorschrift ohne rechtliche Bedeutung, wie der Anspruchsberechtigte gestellt wäre, wenn der Herausgabepflichtige das Geld mündelsicher angelegt hätte. Entscheidend für die Anwendung der genannten Gesetzesvorschrift ist, daß der Verpflichtete es für sich verwandt hat, wobei es nicht darauf ankommt, wie dies im Einzelfall geschehen ist. Anders wäre es nur dann, wenn der Beklagte nachgewiesen hätte, daß er das Vermögen der Klägerin von seinem Vermögen getrennt gehalten hätte. Da dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall war, ist die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nicht zu beanstanden. Die Klägerin braucht sich daher nicht mit dem Betrag zu begnügen, den der Beklagte aus der Veräußerung des Vermögens der genannten Gesellschaft erhalten und ihr jetzt zur Verfügung gestellt hat. * Nach alledem muß die Revision des Beklagten zurück-gewiesen werden. Da der Beklagte erst nach Einlegung der Revision einen kleinen Teil des von ihm seit langem geschuldeten Betrages an die Klägerin gezahlt hat, erschien es angemessen (§§ 91a, 97 ZPO), ihm die Kosten der Revisionsinstanz in vollem Tjmfange aufzuerlegen. Raske Johannsen Wüstenberg Maaß Dr«Loewenheim