Pie Klägerin, Kriegerwitwe und als solche Rentenem-pf’ingerin, lebte von 1954 his 1958 mit dom Beklagten in einem eheähnlichen Verhältnis in häuslicher Gemeinschaft* Bei Beginn dieses Zusammenlebens war der Beklagte noch verheiratet; seine Ehe wurde erst im November 1955; und zwar wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu der Klägerin, aus seinem alleinigen Verschulden geschieden» Beide Parteien waren berufstätig» Den gemeinsamen Haushalt besorgte die Klägerin. Der Beklagte sei dann ohne Grund vom Verlöbnis zurückgetreten> indem er sich einer anderen Frau zugewandt habe Für die Besorgung des Haushalts während dreier Jahre stehe ihr eine monatliche Entschädigung von 78,-DM zu; hiervon verlange sie zunächst einen Teilbetrag von 6oo,-DM, Ferner habe sie zwei Jahr lang die Wohnungsmiete von monatlich 58,-DM allein getragen; hiervon entfielen monatlich 40,-DM auf den Beklagten, wovon sie einstweilen einen Teilbetrag von 5oo»- DM verlange. Die Besorgung des Haushalts und die Zahlung der Miete habe sie nur in Erwartung der Ehe mit dem Beklagten gemacht» Er hat vorgetragen: Es habe kein Verlöbnis, sondern nur ein Konkubinat bestanden- Die Klägerin habe, um nicht ihre Kente zu verlieren, eine Ehe mit dem Beklagten abgelehnt- A.uch habe sie die Miete nicht allein aus eigenen Mitteln gezahlt; vielmehr hätten die Parteien das beiderseitige Einkommen zusammengelegt und daraus sämtliche Ausgaben bestritten.- Für die Besorgung des gemeinsamen Haushalts durch die Klägerin und ihre Mietzahlungen auch für den Beklagten habe es im Hinblick auf die künftige Eheschließung an £e- Mit Recht hat das Oberlandesgericht dahinstehen lassen, oh unter den Parteien ein rechtsgültiges Verlöbnis zustandegekommen ist» Denn die gemeinsame Haushaltsführung durch die Klägerin und ihre Mi etZahlungen auch für den Beklagten sind keine Aufwendungen, die den Umständen nach "angemessen” waren» Hierzu können nur solche Aufwendungen gerechnet werden, welche - in Veranlassung der Verlobung - nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach Sitte und Stand der Parteien, gerechtfertigt sind (Planck, 4. Aufl., Familienrecht, § 1298 BGB, Anm» 5 S.13), Das ist im vorliegenden Palle zu verneinen» Die Leistungen der Klägerin waren vornehmlich dazu bestimmt, das von der Rechtsund Moralordnung nicht gebilligte Konkubinat unter den Parteien zu ermöglichen bzw>„ aufrechtzuerhalten, wie auch das Oberlandesgericht und das Landgericht nicht verkannt haben«,' 2o Auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist die Klägerin zu ihrer Forderung gegen den Beklagten nicht berechtigt» Zutreffend hat das Oberlandesgericht von einer näheren Erörterung der Frage, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung gesellschaftsrechtlichen Inhalts unter den Parteien vorliege, abgesehen; denn eine solche würde als Grundlage des unter den Parteien bestehenden Konkubinats als gegen die guten Sitten ' verstoßend gemäß § 138 Abs, 1*BGB.nichtig sein, Auch auf eine etwaige Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin für den Beklagten (§§ 683, 670 BGB) kann der Kl age an Spruch nicht gestützt werden,* da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Klägerin nicht, ohne von dem Beklagten beauftragt oder Soweit die Klägerin glaubt, den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen zu können, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, beide Teile hätten, da die Leistungen ihrer Art nach ersichtlich zur Ermöglichung des Konkubinats gedient hätten, gegen die guten Sitten verstoßen, und zwar die Klägerin durch Erbringung der Leistungen und der Beklagte durch deren Annahme, Der gleiche Ausschließung sgr und des § 817 Satz 2 BGB würde der Klägerin • auch entgegenstehen, soweit sie etwa versuchen sollte, ihre Klageberechtigung aus dem Widerruf einer dem Beklagten gemachten Schenkung wegen groben Undanks her- .
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein BGB § 1298 Abs * 2* Aufwendungen eines Verlobten sind nicht Mangemessen”* wenn sie dazu bestimmt sind» ein Konkubinat mit dem anderen Verlobten zu ermöglichen» BGH? IJrtc Vo 29. Januar i960 - IV ZR :55/59 - OLG Karlsruhe IG Mannheim IÄr_2R_155/59 Verkündet am 29oJanuar i960 Schorm, Justizangestellter als Urlcu nö s b eamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Margarete Sch in Sp€HHHstr<0? Klägerin und Revisionsklägerin., - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„ in gegen den Adolf str. ■, m Beklagten und Revisionsbeklagten -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt flHM) von hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .•V mündliche .Verhandlung vom 2-7, Januar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dt,v„Werner, Y/üstenberg, Wilden und Br, Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 1959 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen* Von Rechts wegen - 2 Tat]) estarid^ Pie Klägerin, Kriegerwitwe und als solche Rentenem-pf’ingerin, lebte von 1954 his 1958 mit dom Beklagten in einem eheähnlichen Verhältnis in häuslicher Gemeinschaft* Bei Beginn dieses Zusammenlebens war der Beklagte noch verheiratet; seine Ehe wurde erst im November 1955; und zwar wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu der Klägerin, aus seinem alleinigen Verschulden geschieden» Beide Parteien waren berufstätig» Den gemeinsamen Haushalt besorgte die Klägerin. Mit den gegenseitigen Einnahmen wurden die Unterhaltsbedürfnisse der Parteien und ihrer beiderseitigen Kinder bestritten, Schulden des Beklagten bezahlt und Anschaffungen gemachte Im Frühjahr 1958 kam es zu dem Abbruch der Beziehungen«, nachdem der Beklagte solche zu einer anderen Frau angeknüpft hatte« Die Klägerin hat vorgetragens Die Parteien hätten sich nach der rechtskräftigen Scheidung des Beklagten gegenseitig die Ehe versprochen. Der Beklagte sei dann ohne Grund vom Verlöbnis zurückgetreten> indem er sich einer anderen Frau zugewandt habe Für die Besorgung des Haushalts während dreier Jahre stehe ihr eine monatliche Entschädigung von 78,-DM zu; hiervon verlange sie zunächst einen Teilbetrag von 6oo,-DM, Ferner habe sie zwei Jahr lang die Wohnungsmiete von monatlich 58,-DM allein getragen; hiervon entfielen monatlich 40,-DM auf den Beklagten, wovon sie einstweilen einen Teilbetrag von 5oo»- DM verlange. Die Besorgung des Haushalts und die Zahlung der Miete habe sie nur in Erwartung der Ehe mit dem Beklagten gemacht» Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 'i 'oo.- DM nebat 5 # Zinsen seit dem 1. März 1958 zu verurteilen* \ — *■> Der Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen,- Er hat vorgetragen: Es habe kein Verlöbnis, sondern nur ein Konkubinat bestanden- Die Klägerin habe, um nicht ihre Kente zu verlieren, eine Ehe mit dem Beklagten abgelehnt- A.uch habe sie die Miete nicht allein aus eigenen Mitteln gezahlt; vielmehr hätten die Parteien das beiderseitige Einkommen zusammengelegt und daraus sämtliche Ausgaben bestritten.- In beiden Vorinstanzen hatte die Klägerin keinen firfolg«, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründ es Die Revision ist nicht begründet« T — 6 Das Oberlandesgericht hat ausgeführts Es könne dahinstehen, ob, wie das Landgericht meine«. ungeachtet des etwa von beiden Teilen gegebenen Eheversprechens bereits das außereheliche Zusammenleben der Parteien die rechtliche Möglichkeit eines Verlöbnisses ausschließec Denn die von der Klägerin nach ihrer Darstellung in Erwartung der Ehe gemachten Aufwendungen seien nicht den Umständen nach angemessen gewesen. Für die Besorgung des gemeinsamen Haushalts durch die Klägerin und ihre Mietzahlungen auch für den Beklagten habe es im Hinblick auf die künftige Eheschließung an £e- dem vernünftigen Grunde gefehlte Die Klägerin habe, bevor sie zusammen mit dem Beklagten eine V/ohmnig bezogen habe» hei ihrer Mutter in geordneten Verbalb-nissen gewohnt. Sie habe es daher nicht nötig gehabt., mit dem Beklagten zusammenzuziehen, ihm den Haushalt zu besorgen und außerdem noch die Miete zu bezahlen. Bin Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitere an den §§ 814*817 S. 2 BGB, Die leiscungen hätten ihrer Art nach ersichtlich dazu gedientr das Zusammenleben im Konkubinat zu ermöglichen? beide Teile hätten daher - der eine durch die Leistung, der andere durch deren Annahme - gegen die guten Sitten'. verstoßen» Es bedürfe auch keiner Erörterung, ob etwa in dem beiderseitigen Zusammenleben eine stillschweigende Vereinbarung gesellschaftsrechtlichen Inhalts zu erblicken sei; denn auch einer solchen stünde § BIT So 2 BGB entgegen » II - Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht begründet» lo Gemäß § 1298 Abs» 1 BGB hat ein Verlobter, der von dem Verlöbnis zurücktritt, dem anderen Verlobten den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, daß dieser in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht, Verbindlichkeiten übernommen oder sonstige sein Vermögen berührende Maßnahmen getroffen hat. Nach Abs, 2 aaO ist de<" Schaden nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung von Veroindlichkeiten und die sonotigen Me»3nahmen den Umständen nach angemessen waren. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dahinstehen lassen, oh unter den Parteien ein rechtsgültiges Verlöbnis zustandegekommen ist» Denn die gemeinsame Haushaltsführung durch die Klägerin und ihre Mi etZahlungen auch für den Beklagten sind keine Aufwendungen, die den Umständen nach "angemessen” waren» Hierzu können nur solche Aufwendungen gerechnet werden, welche - in Veranlassung der Verlobung - nach den Umständen des einzelnen Falles, insbesondere nach Sitte und Stand der Parteien, gerechtfertigt sind (Planck, 4. Aufl., Familienrecht, § 1298 BGB, Anm» 5 S.13), Das ist im vorliegenden Palle zu verneinen» Die Leistungen der Klägerin waren vornehmlich dazu bestimmt, das von der Rechtsund Moralordnung nicht gebilligte Konkubinat unter den Parteien zu ermöglichen bzw>„ aufrechtzuerhalten, wie auch das Oberlandesgericht und das Landgericht nicht verkannt haben«,' 2o Auch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ist die Klägerin zu ihrer Forderung gegen den Beklagten nicht berechtigt» Zutreffend hat das Oberlandesgericht von einer näheren Erörterung der Frage, ob eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung gesellschaftsrechtlichen Inhalts unter den Parteien vorliege, abgesehen; denn eine solche würde als Grundlage des unter den Parteien bestehenden Konkubinats als gegen die guten Sitten ' verstoßend gemäß § 138 Abs, 1*BGB.nichtig sein, Auch auf eine etwaige Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin für den Beklagten (§§ 683, 670 BGB) kann der Kl age an Spruch nicht gestützt werden,* da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die Klägerin nicht, ohne von dem Beklagten beauftragt oder sonst ihm gegenüber dazu berechtigt zu sein (§ 677 BGB), sondern gerade mit seinem Einverständnis für ihn tätig ‘ geworden ist. Soweit die Klägerin glaubt, den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch nehmen zu können, hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, beide Teile hätten, da die Leistungen ihrer Art nach ersichtlich zur Ermöglichung des Konkubinats gedient hätten, gegen die guten Sitten verstoßen, und zwar die Klägerin durch Erbringung der Leistungen und der Beklagte durch deren Annahme, Der gleiche Ausschließung sgr und des § 817 Satz 2 BGB würde der Klägerin • auch entgegenstehen, soweit sie etwa versuchen sollte, ihre Klageberechtigung aus dem Widerruf einer dem Beklagten gemachten Schenkung wegen groben Undanks her- . zuleiten? denn in einem solchen Falle kann gemäß § 551 Abs. 2 BGB die Herausgabe des Geschenks auch nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht- & fertigten Bereicherung gefordert werden. 3o Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus § 97 Ahs„ 1 ZPO ergehenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ascher v, Werner Wüstenherg Wilden Dr.Loewanheim &