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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: _1) Pür Pflichtverletzungen, die sich ein Vertreter des Jugendamtes bei Rührung der Amts-Vormundschaft einem Händel gegenüber zu.sc.huj kommen lasst, haftet die Gemeinde, bei der das Jugendamt eingerichtet ist, nicht nur- nach Art 34 GrundG in Verbindung mit § 839 BGB, sondern auch nach § 2833 BGB. Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. Dr.SMHHI namens des Klägers mit FflU einen schriftlichen Vertrag, in dem es heisst, dass FMHHI "zur Abfin-,ldung der Unterhaltsansprüche", die dem Kläger gegen ihn als byseinen ausserehelichen Erzeuger noch zuständen, zu Händen des Vormundes den Betrag von 3 800«— EM zahle, und dass •■kh^der Kläger -mit der Zahlung dieses Betrages »auf jegliche P^pitere ihm gegen seinen Erzeuger zustehende Forderung" ^verzichte. ies den Betrag von 3 800,— EM auf ein Sparkassenkonto der Beklagten, Diese stellte davon für den Unterhalt des uhKlägers monatlich 30,— RM zur Verfügung, Nach der Wäh-7.1 Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch den |Abschluss der Vereinbarung vom 26, Oktober 1945 schuldhaft ihre Pflichten als Vormund verletzt, da zur Zeit des jVertragsschlusses bereits zu erkennen gewesen sei, dass ;die damalige Währung keinen inneren Y/ert mehr besessen ;habe und dem Kläger durch eine voraussehbare Abwertung des ihm von FMHMI gezahlten Kapitals ein erheblicher Schaden entstehen werde.; dass sein Vormund auf Grund der Vereinbarung mit FnBHHI auf die dem Kläger urteil massig zuerkannten Rentenansprüche gegen Frerkes verzichtet hat, nt eiter macht er geltend; dass infolge der allgemeinen ■Teuerung für die Zeit vom 1„ Januar 19 50 an eine Erhöhung dieser Rente von 30?— auf 55?— DM monatlich geboten sei, *jfe Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Sie bestreitet auch, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, da er sich trotz des abgeschlossenen Abfindungsvertrgges noch an FggHW halten könne.. int s ch_ei dunggründe Jil- Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Gemeinde für Pflichtverletzungen, deren sich die Vertreter fedes bei ihr eingerichteten Jugendamts bei Führung der Amts-^Vormundschaft (§§ 8, 35 Abs 1 JWC-) schuldig machen, dem be-I treffenden Mündel gegenüber nicht nur nach § 839 BGB in Verfeindung mit Art 34 GrundG, früher Art 131 .EV, sondern auch A>nach § 1833 BGB Schadensersatzpflichtig sei, und es hat an-genommen, dass die.Klage, soweit das Landgericht ihr ent- 839 BGB in Verbindung mit Art 131 RV erörtert (RGZ 132, il,25i /?597) j bei anderer Gelegenheit hat es jedoch auch die fcaftung des Berufsvormundes auf § 1833 BGB gestützt (RG JW K1922, 1006). Aufl § 33; l),und sie stellt sich mindestens in dem gleichen Maße wie die von einem früheren Berufsvormund ausgeübte als eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt dar. Trotzdem ist aber, wie in der Rechtsprechung und im .Schrifttum allgemein anerkannt ist und sich unmittelbar aus § 33 JWG ergibt, .§ 1833 BGB auf sie anwendbar, und zwar mit der Maßgabe, dass für das Jugendamt die Körperschaft, bei der es errichtet ist, haftet (RG Warn 1933 Rr 265 RGRK BGB 9. Auch in dem auf Grund amtlichen Materials herausgegebenen Kommentar zu dem Jugendwohlfahrtsgesetz von Bäumer-Hartmann-Becker (1923) wird ausgeführt, -dass der Haftungsanspruch des Mündels gegen das Jugendamt sich aus § 1833 BGB herleite. f .; Schluss dieser Vereinbarung sich als eine Verletzung der fl Pflichten darstellte, die dem Vormund nach § 1793 BGB in Mit dem Abfindungs-ip^ertrage war nämlich nicht eine blosse Kapitalisierung der rfRente beabsichtigt, sondern sollte die Unterhaltsverpflich-P|.Ttung des endgültig erledigt werden. 2) Die Beklagte hatte in der Berufungsinstanz im Zusam menhang mit ihrer Behauptung,-dass dem Kläger kein Schaden erwachsen sei, ausgeführt, PtfflNMi sei kein bodenständiger Landwirt, sondern nur ein unselbständiger Angestellter. Er sei kinderlos verheiratet und habe ein wöchentliches Einkorn men in Höhe von nur 48,— DM, mit dem er sich selbst und seine Frau nicht standesgemäss unterhalten könne. In dem an gefochtenen Urteil ist, wenn man es auf seinen Wortlaut abstellt, dieses Vorbringen allein daraufhin gewürdigt worden, ob es ein Verschulden des Jugendamts bei dem Vertragsabschluss ausschloss. Mit ihm sollte aber wohl auch behauptet werden, dass die Unterhaltsansprüche des Klägers gegen FflHHH wegen der unsicheren und wirtschaftlich bedrängten Verhältnisse desselben ohnehin nicht oder nur zu dem Teil hätten verwirklicht werden'können. Oktober 1945, der die Unterhaltsansprüche zu dem Erlöschen brachte, nicht oder nur zu einem entsprechend geringeren Teil geschädigt worden sein (RG vom 24.11.1904 IV 233/04; RGRK BGB 9. Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt liess jedoch keine.Schlüsse dahin zu, dass FVMMB dem Kläger den seinerzeit geschuldeten gesetzlichen Unterhalt nicht weiterhin hätte zahlen können und gezahlt hätte. /auch eine Höhe auf, bei der der von dem Kläger beanspruchte rBetrag von 35?— UM monatlich hätte gepfändet werden können (§§ 5, ßlpfVO). E Vertreter der Beklagten, das ihnen in Ausübung der Amtsvormundschaft unterlief, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch |;„gewährt, können nicht ohne weiteres, wie es die Revision tun will, die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensent- Scheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat und nach denen ein Verschulden nur angenommen werden kann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Er-Ipnessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass'sein AVerhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stel-plenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ UL, 215 /2327; 3.47, 179 /I837; BGHZ 4, 302 /311/'). tung des Staates nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 RV oder Art 34- GrundG, sondern die Haftung des Amtsvormundes nach § 1833 BC-B in Präge steht« Auch dessen Tätigkeit ist Ausübung öffentlicher Gewalt« 3a aber in diesem Fall nach § 33 jwg die Vorschrift des § 1833 BGB anwendbar ist und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber di Voraussetzungen für den durch sie begründeten Schadensersatzanspruch verschieden begrenzen wollte, je nachdem, ob es sich bei dem Vormund um einen nach bürgerlichem Recht gerichtlich bestellten oder um einen Amtsvormund handelt, hat hier das Gericht die Präge des Verschuldens bei beiden? Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschluss vom 18, August 1952, 2 W 139/52), das die Präge nur unter dem Gesichtspunkt des § 8 BGB geprüft hat, kann nicht gefolgt werden. Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang auf die schwierigen Personalverhältnisse hin, die im Jahre 1945 bei den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestanden;' Auf jeden Pali aber musste der Beamte, dem die in Ausübung der Amtsvormund-schaft zu treffende Entscheidung darüber oblag, ob das Abkommen 'mit; dem Erzeuger des Klägers abgeschlossen:werden sollte, auch unter den'damaligen Zeitumständen fähig und bereit.sein, alle für und gegen den Abschluss sprechenden Umstände sorgfältig und gewissenhaft' gegeneinander abzu- ?; -wägen, und er durfte sich zu der Vereinbarung nur entschließen, wenn er nach dementsprechender Prüfung die Überzeugung erlangt hatte, dass der Vertrag dem Mündel zu dem Vorteil gereiche, Pas Berufungsgericht hat aus dem gesamten von ihm fest- ^-•gestellten Sachverhalt die Folgerung gezogen, dass sich der Abschluss des Vertrages mit der gewissenhaften Führung der Amtsvormundschaft nicht habe vereinbaren lassen. Die Unge-wissheit der wirtschaftlichen Verhältnisse habe'einer'Behör^ fh- de, 'der die Leitung der Fürsorge für zahlreiche Mündel obge-|| legen habe, nicht verborgen bleiben können, und wenn auch die || weitere Entwicklung nicht vorauszusehen gewesen sei, so habe | von den bei dem Abschluss des Unterhalts-Vertrages tätig gewordenen Beamten mit der Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung der Valuta gerechnet werden müssen. Deshalb habe der Vertrag, durch den der Kläger sich gegen eine in' ihrer Wertbeständigkeit unsichere Abfindung von 3 800,-- RM ohne jede Sicherung aller Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begeben habe, nicht abgeschlossen werden dürfen. Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt , dass nach seinen Feststellungen in der Person des Klägers keine gewichtigen Gründe für eine Ablösung der Unterhaltsansprüche durch eine einmalige Abfindung vorge.-legen hatten. Verlust bei seinen Entscheidungen, die Miindelvermögen betrag fen und die für das Mündel von lebenswichtiger Bedeutung waren, in Rechnung stellenmusste, lässt sich nicht in Abrede stellen. Aus .der MilRegVO hr 92 (VOBlBrZ | 1947, 111), die am 1, Juli 1947 in Kraft trat und den Gruhd| sat'z »Mark gleich Mark» bestätigte, kann i’ür die Präge’, ob | ein Vormund im Herbst 1945 im Interesse eines Eiündels einei Abfindungsvertrag schliessen durfte, nichts entnommen werden, Auch die von dem Oberlandesgericht in Schleswig aaO für die gegenteilige Auffassung aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lassen Schlüsse in der Richtung, dass ihm dies gestattet gewesen sei, nicht zu. (RG-Z 85, 416 /4187) <■ Der Stadt-syndikus durfte daher die Ansprüche des Klägers, die noch für länger als zehn Jahre bestanden und die den Lebensunterhalt des Klägers sicherstellen sollten, nicht gegen eine| einmalige Abfindung, die in absehbarer Zeit möglicherweise! Das Reichsgericht hat es bei den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten über die Staatshaftung für Amtspflichtverlet-zungen von Vormundschaf-tsrichtern, die ähnliche Fälle wie den vorliegenden aus der Inflationszeit nach dem ersten Weltkrieg betrafen, für.-bedeutungsvoll erklärt. Darüber, ob überhaupt eine Aussicht dafür bestand, dass der Vater des Klägers sich auf den Vorbehalt eingelassen hätte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausge-führt, dass die zu dem Vertrag erteilte vormuhdschaftsge-richtliche Genehmigung die Beklagte nicht entlastet (RGZ 132, 257 /26Ö7). Verfehlt ist schliesslich die Rüge der Revision, das ^Berufungsgericht habe bei der Entscheidung der Frage, ob den Vormund ein Verschulden treffe, dem Widerspruch der Mutjf

Zitierte Normen: § 839 BGB
BGBRechtVormundKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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|j§! besetz?	Art 34 GrundG; §§ 839 > 1714, 1833 BGB?
. ' S§ 8, 33, 35 JWG
Rechtssatz: _1) Pür Pflichtverletzungen, die sich ein Vertreter des Jugendamtes bei Rührung der Amts-Vormundschaft einem Händel gegenüber zu.sc.huj --aer. kommen lasst, haftet die Gemeinde, bei der das Jugendamt eingerichtet ist, nicht nur- nach Art 34 GrundG in Verbindung mit § 839 BGB, sondern auch nach § 2833 BGB.
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2)	Die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Fachprüfung der auf Ennes-s e nse ntseheidungen b e ruhende n Verwa11u ngs-arte .herausgebildet hat, finden, keine Anwendung., wenn die Haftung des Amtsvorrnundes nach 9 1833 BGB in Präge steht*/
3)	Eine schuldhafte, einen Schadenersatzanspruch begründende Pflichtverletzung eines
; Vormundes kann darin"liegen/,dass er im Oktober 1940. :Älf dem; unehelichen Erzeuger seines Mündels eine Vereinbarung traf, auf Grund deren dieser dem damals erst vier Jahre alten :Äen;..,iCihd zur Abfindung der gesamten Unterhalts-- . Verpflichtungen einen einmaligen Kapitalbe- . trag leistete, der dann durch die: Währungsumst eil ung volikommenuentwertet worden ist„u
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|| Aktenzeichen: IV ZR 155/52
Urteil des BGH vom 20» April 1953
OLG Hamm
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ZK 155/52
Verkündet 20. April 1953
tt. Justizangest< s Urkimdsbeamter Geschäftsstelle
r Stadt HIM t der Stadt,
 vertreten durch den
 Beklagte^ Berufungskläger in und Revisionskläger.in: Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br..
gegen
n minder jährigen Hans-Bieter	in	C4HHHI-R
ertreten durch seinen Vormund, den Bergmann Alwin H
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenprozessbevollmächtigter s Rechtsanwalt B:r.>	-
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-e Verhandlung vom 20. April 1953 unter Mitwirkung des tspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Br„Kregel, „Werner, Scheffler und Wüstenberg
 Recht erkannt?
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. Mai 1952 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die, Kosten der Revision zu tragen.
Von' Rechts wegen

•Tatbestand;
s
.des am
 Das Jugendamt der beklagten Stadt war der Amtsvormund
 unehelich geborenen Klägers, Durch Ur-
'jA/teil des Amtsgerichts in Münster/Westf« vom 30, Mai 1942? m vh-frdas rechtskräftig geworden ist, wurde der Landwirt Hans
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als Erzeuger des Klägers verurteilt, diesem yoifr'D-;■ Jage der Geburt an bis zur Vollendung des 16, Lebensnah-•' res eine jährliche Eente von 360,— EM zu zahlen. Am 26, Oktober 1945 schloss die Beklagte durch ihren StadtSyndikus . Dr.SMHHI namens des Klägers mit FflU einen schriftlichen Vertrag, in dem es heisst, dass FMHHI "zur Abfin-,ldung der Unterhaltsansprüche", die dem Kläger gegen ihn als byseinen ausserehelichen Erzeuger noch zuständen, zu Händen des Vormundes den Betrag von 3 800«— EM zahle, und dass •■kh^der Kläger -mit der Zahlung dieses Betrages »auf jegliche P^pitere ihm gegen seinen Erzeuger zustehende Forderung" ^verzichte. Am 7« November 1945 wurde der Vertrag Vormund-gSchaftsgerichtlich genehmigt? die Genehmigung -wurde dem
___ von der Beklagten alsbald mitgeteilt, EMHHH über-
ies den Betrag von 3 800,— EM auf ein Sparkassenkonto der Beklagten, Diese stellte davon für den Unterhalt des uhKlägers monatlich 30,— RM zur Verfügung, Nach der Wäh-7.1 rungsreform verblieb dem Kläger infolge der Umstellungsge-?5| setzgebung ein Restbetrag von nur 70,— DM,
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch den |Abschluss der Vereinbarung vom 26, Oktober 1945 schuldhaft ihre Pflichten als Vormund verletzt, da zur Zeit des jVertragsschlusses bereits zu erkennen gewesen sei, dass ;die damalige Währung keinen inneren Y/ert mehr besessen ;habe und dem Kläger durch eine voraussehbare Abwertung des ihm von FMHMI gezahlten Kapitals ein erheblicher Schaden entstehen werde.; Er verlangt deshalb den Ersatz des Scha-
dens, der ihm dadurch entstanden ist. dass sein Vormund auf Grund der Vereinbarung mit FnBHHI auf die dem Kläger urteil massig zuerkannten Rentenansprüche gegen Frerkes verzichtet
 hat,
nt
 eiter macht er geltend; dass infolge der allgemeinen
■Teuerung für die Zeit vom 1„ Januar 19 50 an eine Erhöhung dieser Rente von 30?— auf 55?— DM monatlich geboten sei, *jfe
 Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1)	1 060,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1950p
2)	monatlich 35,— DM für die Zeit vom 1, Mai 1951 bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres
 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage verlangt. Sie ist der Auffassung, dass sie sich keiner Pflichtverletzung
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 schuldig gemacht habe. Sie bestreitet auch, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei, da er sich trotz des abgeschlossenen Abfindungsvertrgges noch an FggHW halten könne..
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29. November 1951 " dahin erkannt, dass die Beklagte an den Kläger 955,— DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 12. April 1951 sowie monatlich imj voraus 35,— DM vom 1. Mai 1951 bis zur Vollendung des 16... Lebensjahres des Klägers zu zahlen habe; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.	M
Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der vollstän- _ digen Klagabweisung eingelegt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 29= Mai 1952 ist das Rechtsmittel zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgerieht hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger begehrt diei Zurückweisung der Revision.
int s ch_ei dunggründe
 Jil- Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Gemeinde für Pflichtverletzungen, deren sich die Vertreter fedes bei ihr eingerichteten Jugendamts bei Führung der Amts-^Vormundschaft (§§ 8, 35 Abs 1 JWC-) schuldig machen, dem be-I treffenden Mündel gegenüber nicht nur nach § 839 BGB in Verfeindung mit Art 34 GrundG, früher Art 131 .EV, sondern auch
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A>nach § 1833 BGB Schadensersatzpflichtig sei, und es hat an-genommen, dass die.Klage, soweit das Landgericht ihr ent-
... sprechen habe, nach der letztgenannten Vorschrift begründet
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sei. Lemgegenüber hebt die Revision zunächst hervor, dass die Ausübung der Vormundschaft öffentlich-rechtlichen Charak v ter habe und die dem Amtsvormund obliegenden Pflichten Amts-|; pflichten seien. Sie meint, dass in solchem Fall lediglich Steine Haftung nach § 839	Abs 1	BGB in Betracht komme,	die
»gemäss § 839 Abs 1 Satz	2 BGB	bei Fahrlässigkeit des	be-
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 treffenden .Beamten nur ..gegeben sei, wenn der Verletzte auf »andere Weise keinen Ersatz zu erlangen vermöge. Las Beru-ftfungsgericht habe deshalb zu Unrecht nicht geprüft, ob die letztgenannten Voraussetzungen für den Haftungsanspruch • ’^'gegeben seien.
Lie Rüge ist unbegründet. Las Reichsgericht hat aller-
dings einmal, worauf die Revision hinweist, bei der pflicht-
t Verletzung eines nach früherem Recht (Art 136 EGBGB) bestell-
fiten Berufsvormundes allein die Möglichkeit der Haftung nach
839 BGB in Verbindung mit Art 131 RV erörtert (RGZ 132,
 il,25i /?597) j bei anderer Gelegenheit hat es jedoch auch die
 fcaftung des Berufsvormundes auf § 1833 BGB gestützt (RG JW
 K1922, 1006). Lie durch das Jugendwohlfahrtsgesetz geschaf-
jh.fene Amtsvormundschaft wird freilich als geradezu we'sens-K ■
^Verschieden von der im bürgerlichen Gesetzbuch geregelten
 Vormundschaft bezeichnet (Friedeberg-Polligkeit JWG 2. Aufl § 33; l),und sie stellt sich mindestens in dem gleichen Maße wie die von einem früheren Berufsvormund ausgeübte als eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt dar. Trotzdem ist aber, wie in der Rechtsprechung und im .Schrifttum allgemein anerkannt ist und sich unmittelbar aus § 33 JWG ergibt, .§ 1833 BGB auf sie anwendbar, und zwar mit der Maßgabe, dass für das Jugendamt die Körperschaft, bei der es errichtet ist, haftet (RG Warn 1933 Rr 265 RGRK BGB 9. Auf!
§ 1833, 5; Soergel BGB -7, Aufl § 1833, 4; Achilles-Greiff.'f BGB 19. Aufl § 1833? 1; Friedeberg-Polligkeit § 33, 13a; Riedel JWG 1952 § 33, 8). Auch in dem auf Grund amtlichen Materials herausgegebenen Kommentar zu dem Jugendwohlfahrtsgesetz von Bäumer-Hartmann-Becker (1923) wird ausgeführt, -dass der Haftungsanspruch des Mündels gegen das Jugendamt sich aus § 1833 BGB herleite. Es wird dort mit Recht betont, dass er deshalb nicht in drei Jahren verjähre (§ 852 BGB), sondern der allgemeinen dreissigjährigen Verjährungs-
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frist unterliege (§ 33 S 115). Daneben hat das Mündel gegebenenfalls den allgemeinen Amtshaftungsanspruch; doch ist’
dieser ohne praktische Bedeutung, soweit dem Mündel das Recht auf Schadensersatz nach § 1833 BGB zusteht,
 Wenn Staudinger (BGB 9= Aufl § 1833? 15) allgemein ausführt, dass die Haftung die betreffenden Mitglieder oder Beamten des Jugendamts persönlich treffe, .so kann dem nicht zugestimmt■werden. Ob die Gemeinde nach § 1833 BGB'in An--Spruch genommen werden kann, wenn ein untergeordneter Angestellter des Jugendamts sich Verfehlungen gegenüber dessen Mündeln zuschulden kommen lässt, mag zweifelhaft erscheinen ;'(0LG Königsberg HER 1938 'Mr 1111) 0 So kann es fraglich - sein, ob die Beklagte für ein Verschulden derjenigen Beamten und Angestellten'des Jugendamts, die den Vertragsab-
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Ht:'Schluss vorbereiteten und von denen nicht feststeht, inwie-gpfweit ihnen die Ausübung der vormundschaftlichen Obliegen-|j hei ten nach § 32 Satz 2, 3 JWC- übertragen war, unmittelbar Spinach § 1833 BGB und nicht nur nach § 839 BGB in Verbindung
'*('mit Art 131 RV haftet. Darauf kommt es hier aber nicht an,
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^f-Massgebend ist vielmehr, dass das Jugendamt hier als solches,
H;; vertreten durch den Stadt Syndikus, ein Rechtsgeschäft im Na-
Hl men des Mündels einging. Es handelt sich darum, ob der Ab-
f .; Schluss dieser Vereinbarung sich als eine Verletzung der
 fl Pflichten darstellte, die dem Vormund nach § 1793 BGB in
g| Verbindung mit § 33 Abc 1 JWG oblagen. Die grundsätzliche ’ . ' • ‘ * ly Haftbarkeit der beklagten Stadtgemeinde für Rachlässigkei-
j ten und Versäumnisse, die sich.der Stadtsyndikus bei dieser
| Gelegenheit zuschulden kommen liess, kann nicht in Drage
 llfges teilt werden.
1) Dass der Kläger infolge der mit seinem Erzeuger ge-trof: c'enen Vereinbarung einen Schaden erlitten hat, hat das ^Berufungsgericht rechtlich unangreifbar dargelegt. Der Ably: findungsbetrag, den FflHMI dem Kläger zur Ablösung der von
 plfhm nach den §§ 1708, 1710 BGB gesetzlich geschuldeten
|h Unterhaltsrente auf Grund des Abkommens zahlte, wurde, so-
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weit er am 21. Juni 1948 noch vorhanden war, durch die Wäh-11 rungsumstellung fast völlig entwertet, so dass der Lebens-p-unterhalt des Klägers damit nur noch wenige Monate bestrit-ten werden konnte. Andererseits aber standen dem Kläger ge-7 : gen seinen Vater keine Ansprüche mehr zu. Mit dem Abfindungs-ip^ertrage war nämlich nicht eine blosse Kapitalisierung der rfRente beabsichtigt, sondern sollte die Unterhaltsverpflich-P|.Ttung des	endgültig	erledigt werden. Das hat das Be-
f 'rufungsgericht ohne Rechtsirrtum mangels dem entgegenste-|^ender Umstände aus dem Wortlaut des Vertrages gefolgert. |gDass solchem Fall der uneheliche Erzeuger des Kindes unter
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keinem Gesichtspunkt mehr zur Unterhaltsleistung herangezogen werden kann,-ist in der Entscheidung des erkennenden Senats vom -28. Juni 1951 - IV ZR 93/50 - (BGHZ 2, 379) ausführlich dargelegt und von dem Berufungsgericht mit Recht angenommen worden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
2) Die Beklagte hatte in der Berufungsinstanz im Zusam menhang mit ihrer Behauptung,-dass dem Kläger kein Schaden erwachsen sei, ausgeführt, PtfflNMi sei kein bodenständiger Landwirt, sondern nur ein unselbständiger Angestellter. Er sei kinderlos verheiratet und habe ein wöchentliches Einkorn men in Höhe von nur 48,— DM, mit dem er sich selbst und seine Frau nicht standesgemäss unterhalten könne. In dem an gefochtenen Urteil ist, wenn man es auf seinen Wortlaut abstellt, dieses Vorbringen allein daraufhin gewürdigt worden, ob es ein Verschulden des Jugendamts bei dem Vertragsabschluss ausschloss. Mit ihm sollte aber wohl auch behauptet werden, dass die Unterhaltsansprüche des Klägers gegen FflHHH wegen der unsicheren und wirtschaftlich bedrängten Verhältnisse desselben ohnehin nicht oder nur zu dem Teil hätten verwirklicht werden'können. Wäre dies richtig, so würde der Kläger durch den Abschluss der Vereinbarung vom 26. Oktober 1945, der die Unterhaltsansprüche zu dem Erlöschen brachte, nicht oder nur zu einem entsprechend geringeren Teil geschädigt worden sein (RG vom 24.11.1904 IV 233/04; RGRK BGB 9. Aufl § 1833, 1). Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt liess jedoch keine.Schlüsse dahin zu, dass FVMMB dem Kläger den seinerzeit geschuldeten gesetzlichen Unterhalt nicht weiterhin hätte zahlen können und gezahlt hätte. Umstände dafür, dass er sich der Pflicht ent zogen haben würde, waren von der Beklagten nicht dargelegt worden. Das Einkommen des FJMMMl wies nach ihren Angaben
/auch eine Höhe auf, bei der der von dem Kläger beanspruchte rBetrag von 35?— UM monatlich hätte gepfändet werden können (§§ 5, ßlpfVO). Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht sich mit den Behauptungen der Beklagten, soweit mit . ihnen die Entstehung -eines Schadens in Abrede gestellt wur-Ilde, nicht besonders auseinanderzusetzen.
III, 1) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verschulden der
E Vertreter der Beklagten, das ihnen in Ausübung der Amtsvormundschaft unterlief, dem Kläger einen Schadensersatzanspruch |;„gewährt, können nicht ohne weiteres, wie es die Revision tun will, die Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung für die gerichtliche Nachprüfung der auf Ermessensent-
?
Scheidungen beruhenden Verwaltungsakte herausgebildet hat und nach denen ein Verschulden nur angenommen werden kann, wenn der Beamte bei der Ausübung des ihm eingeräumten Er-Ipnessens in so hohem Maße fehlerhaft gehandelt hat, dass'sein AVerhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stel-plenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (RGZ UL, 215 /2327; 3.47, 179 /I837; BGHZ 4, 302 /311/'). Das Reichs /gericht. hat diese für die erwähnten Rechtsgebiete entwickel-/ten Grundsätze wiederholt, ohne sich mit ihnen auseinander-‘zusetzen, unberücksichtigt gelassen, wenn die Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des VormundsoHäftSricS/
K	......a rarrvV...Vi;/ VVk-.
I'ters gegenüber Mündeln in Frage stand, und zwar auf Grund ||yon Sachverhalten, die dem, vorliegenden ähnlich waren. Es Ta
/hat es dort -jeweils darauf, abgestellt, ob dem. Richter nach
 Bl -	•	V,	i:	'1	\:ä-a:':	p/SKA ILAi	ÄVe
 Aden einzelnen Umständen des Falles ein Vorwurf zu machen war (RG Varn 1.923/24 Fr 30; 1929 Nr 33; RG JV 1930, 990; ,
&G SA 80 Nr 151). Ob diese Rechtsprechung des Reichsgerichts /in einem Widerspruch zu den oben dargelegten Grundsätzen Rfteht, ist hier nicht zu erörtern. Jedenfalls können die /Grundsätze nicht gelten, wenn nicht die allgemeine Amtshaf-
tung des Staates nach § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 RV oder Art 34- GrundG, sondern die Haftung des Amtsvormundes nach § 1833 BC-B in Präge steht« Auch dessen Tätigkeit ist Ausübung öffentlicher Gewalt« 3a aber in diesem Fall nach § 33 jwg die Vorschrift des § 1833 BGB anwendbar ist und nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber di Voraussetzungen für den durch sie begründeten Schadensersatzanspruch verschieden begrenzen wollte, je nachdem, ob es sich bei dem Vormund um einen nach bürgerlichem Recht gerichtlich bestellten oder um einen Amtsvormund handelt, hat hier das Gericht die Präge des Verschuldens bei beiden? in dem gleichen Umfang zu prüfen, Bas ist bei der Art der Aufgaben, die auch dem Amtsvormund obliegen, innerlich nich unberechtigt. Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschluss vom 18, August 1952, 2 W 139/52), das die Präge nur unter dem Gesichtspunkt des § 8 BGB geprüft hat, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungs-.gerich't hat sich deshalb mit Recht im einzelnen mit der Frage eines Verschuldens des AmtsVormundes auseinandergesetzt ,
2) Bass verhältnismässig jungen oder mit den örtlichen Gegebenheiten noch ; wenig vertrauten Personen die Vorbereitung des Vertragsabschlusses übertragen war, brauchte keine Pflichtverletzung bei''der Führung der Amts Vormundschaft darzustellen. Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang auf die schwierigen Personalverhältnisse hin, die im Jahre 1945 bei den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestanden;' Auf jeden Pali aber musste der Beamte, dem die in Ausübung der Amtsvormund-schaft zu treffende Entscheidung darüber oblag, ob das Abkommen 'mit; dem Erzeuger des Klägers abgeschlossen:werden sollte, auch unter den'damaligen Zeitumständen fähig und bereit.sein, alle für und gegen den Abschluss sprechenden Umstände sorgfältig und gewissenhaft' gegeneinander abzu- ?;
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-wägen, und er durfte sich zu der Vereinbarung nur entschließen, wenn er nach dementsprechender Prüfung die Überzeugung erlangt hatte, dass der Vertrag dem Mündel zu dem Vorteil gereiche,
 Pas Berufungsgericht hat aus dem gesamten von ihm fest-
. * .
^-•gestellten Sachverhalt die Folgerung gezogen, dass sich der
 Abschluss des Vertrages mit der gewissenhaften Führung der Amtsvormundschaft nicht habe vereinbaren lassen. Bereits da-fH mals hätten, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt,
•r als Auswirkung des verlorenen Krieges auf dem Geldmarkt der-gl. artig-anomale und unsichere Verhältnisse bestanden, dass in u. weiten Kreisen der Bevölkerung das Vertrauen in die Wertbell; ständigkeit der Währung erschüttert gewesen sei. Die Unge-wissheit der wirtschaftlichen Verhältnisse habe'einer'Behör^ fh- de, 'der die Leitung der Fürsorge für zahlreiche Mündel obge-|| legen habe, nicht verborgen bleiben können, und wenn auch die || weitere Entwicklung nicht vorauszusehen gewesen sei, so habe | von den bei dem Abschluss des Unterhalts-Vertrages tätig gewordenen Beamten mit der Möglichkeit einer erheblichen Verschlechterung der Valuta gerechnet werden müssen. Deshalb habe der Vertrag, durch den der Kläger sich gegen eine in' ihrer Wertbeständigkeit unsichere Abfindung von 3 800,-- RM ohne jede Sicherung aller Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren begeben habe, nicht abgeschlossen werden dürfen. Dabei hat das Berufungsgericht berücksichtigt , dass nach seinen Feststellungen in der Person des Klägers keine gewichtigen Gründe für eine Ablösung der Unterhaltsansprüche durch eine einmalige Abfindung vorge.-legen hatten.
Diesen Ausführungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Dass ein gewissenhafter Vormund etwa ein halbes Jahr nach dem Ztisamraenbruch die eingetretene und fortschreitende Geldentwertung und einen möglichen Währungs-
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Verlust bei seinen Entscheidungen, die Miindelvermögen betrag fen und die für das Mündel von lebenswichtiger Bedeutung waren, in Rechnung stellenmusste, lässt sich nicht in Abrede stellen. In Schrifttum wird es bereits als »unerfindlich'1 bezeichnet, dass im Jahre 1944- ein Abfindungsvergleicj Vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden konnte (Strucksberg RJW 1949, 741 /?427). Aus .der MilRegVO hr 92 (VOBlBrZ | 1947, 111), die am 1, Juli 1947 in Kraft trat und den Gruhd| sat'z »Mark gleich Mark» bestätigte, kann i’ür die Präge’, ob | ein Vormund im Herbst 1945 im Interesse eines Eiündels einei Abfindungsvertrag schliessen durfte, nichts entnommen werden, Auch die von dem Oberlandesgericht in Schleswig aaO für die gegenteilige Auffassung aufgeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes lassen Schlüsse in der Richtung, dass ihm dies gestattet gewesen sei, nicht zu. Wenn auch im| Januar 1948 mit einer Währungsreform noch nicht sicher gerechnet werden konnte (BG-HZ 5, 173 /T8_37), und wenn es nicht ausgeschlossen erschien, dass bei einer solchen Mündelgeli möglicherweise im Verhältnis 1 ; 1 umgestellt werden wände 1 (BG-HZ 2, 379 /5&57) ? 80 besagt das nichts dagegen, dass ein! Vormund, insbesondere ein solcher, der kraft Amtes tätig war und einen entsprechenden Überblick haben musste, bereits im Kerbst 1945 einen Zusammenbruch der unterhöhlten Währung und auch eine den Mündelvermögen ungünstige gesetzliche Neuregelung der Währung in Rechnung zu stellen hattet; Unter solchen Umständen ist ein Vormund verpflichtet, den gefahrloseren Weg zu gehen. (RG-Z 85, 416 /4187) <■ Der Stadt-syndikus durfte daher die Ansprüche des Klägers, die noch für länger als zehn Jahre bestanden und die den Lebensunterhalt des Klägers sicherstellen sollten, nicht gegen eine| einmalige Abfindung, die in absehbarer Zeit möglicherweise! ganz entwertet werden konnte, aufgeben. Das Reichsgericht
 hat es bei den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Rechtsstreitigkeiten über die Staatshaftung für Amtspflichtverlet-zungen von Vormundschaf-tsrichtern, die ähnliche Fälle wie den vorliegenden aus der Inflationszeit nach dem ersten Weltkrieg betrafen, für.-bedeutungsvoll erklärt. , ob der betreffende Richter sich nach läge der Sache darum hätte bemühen
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■müssen, dass in den Abfindungsvertrag, ein Vorbehalt für Hach-forderungen des Kindes im Falle einer weiteren Verteuerung der Lebensverhältnisse aufgenommen würde, Derartige Bemü- ■ hangen sind hier von seiten des Amtsvormunde nicht erfolgt. Darüber, ob überhaupt eine Aussicht dafür bestand, dass der Vater des Klägers sich auf den Vorbehalt eingelassen hätte, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Es kann auch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls tragen die Ausführungen des angefochtenen Urteils, dass in der Per-
■.son des Klägers keine besonderen Gründe Vorgelegen hätten,
]tclie den Abschluss des Abfindungsvertrages trotz der allge-.meinen unsicheren Verhältnisse hätten angezeigt erscheinen lassen, die' Annahme des Berufungsgerichts, dass dieser Ab-
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 des dabei die Amtsvormundschaft ausübenden Beamten der Be-
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-klagten darstelle. Der Hinweis der Revision darauf, dass Unterhaltsansprüche ausserehelich geborener Kinder erfah-rungsgemäss nur in verhältnismässig seltenen Fällen gegen ihren Erzeuger durchgesetzt werden könnten, vermag daran V:' - unter den hier gegebenen besonderen Zeitverhältnissen nichts zu ändern. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausge-führt, dass die zu dem Vertrag erteilte vormuhdschaftsge-richtliche Genehmigung die Beklagte nicht entlastet (RGZ 132, 257 /26Ö7).
Verfehlt ist schliesslich die Rüge der Revision, das ^Berufungsgericht habe bei der Entscheidung der Frage, ob
 den Vormund ein Verschulden treffe, dem Widerspruch der Mutjf
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ter des Klägers gegen den Abschluss des Vertrages zu Unrecht;**
Bedeutung beigemessen,, Bass nach Möglichkeit die Mündelmut-:
ter gehört werden soll, bevor Massnahmen wie die hier in
 Präge stehenden, die tief in die Belange des Kindes eingrei
 fen, getroffen werden, hat das Reichsgericht wiederholt aus
 gesprochen (RG Warn 1923/24 Kr 30; RG JW 1930, 919)
Stadtsyndikus, wie die Revision hervorhebt, nichts von dem|
Widerspruch der Mutter wusste und sich demnach nicht über
 ihre Stellungnahme unterrichtet hatte, so spricht das nicht
 zugunsten der Beklagten. Bass diese Stellungnahme der Kindel
 mutter den Vormund nicht von der Pflicht befreite, in eigene
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Verantwortung die Entscheidung zu treffen, hat auch das Be- -,3
rufungsgericht trotz der insofern missverständlichen Wendung ihr Wideröpruch hätte von dem Abschluss des Vertrages abhalten müssen, nicht verkannt.
IVo Bie Bemessung und Berechnung der dem Kläger als Scha-f densersatz zugesprochenen Beträge lässt gleichfalls Rechtst, fehler nicht erkennen. Bass der Schadensersatz in Form eineff Geldrente zu leisten ist, entspricht der Einbusse, die der/ Kläger erlitten hat, und ist mithin die hier angebrachte Fv der Entschädigung (RGZ 68, 429 /43l7; RG Warn 1917 Fr 265)* Auch die Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistun-" gen ist nicht zu beanstanden: Soweit später eintretende, noch nicht vorauszusehende Umstände auf den Umfang der Sch densersatzpflicht der Beklagten Einfluss haben sollten, we den gegebenenfalls gegenüber dem rechtskräftig gewordenen f Erkenntnis des Landgerichts die zulässigen Rechtsbeh@ife ei griffen werden können. Ber zuerkannte Zinsanspruch ist glejf falls, gerechtfertigt
V. Bie Revision der Beklagten musste deshalb als unbegrü, det zurückgewiesen werden.