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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat darauf Klage .mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass die Anfechtung des Erbvertrages unwirksam sei» Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages u»a» vorgebracht, dass sie noch einen weiteren Anfechtungsgrund'gehabt habe» Im September 1943 habe sie beobachtet, dass der Kläger sich im Stalle ihres Anwesens in widernatürlicher Weise an ^ einem 1 l/2 jährigen weiblichen Kalb zu-.schaffen gemacht habe» Bereits im Jahre 1937 habe sie ihn dabei ertappt, wie er mit einer Kuh widernatürliche Unzucht getrieben habe» Damals habe sie dies als eine einmalige Verirrung I« Die Revision stellt zur Hachprüfung, ob die dem Kläger vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erfolgt sei« Der Kläger hatte, nachdem ihm das Urteil des Landgerichts am 5 p Juli 1950 zugestellt worden war,, am 14. Der wahre Wille ging den vorliegenden Umständen nach klar aus dem Antrag hervor, und es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht diesen Antrag entsprechend ausgelegt und'die Wiedereinsetzung g^gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt hat» habe, Aussetzung des Verfahrens zwecks ihrer strafrechtlichen Verfolgung wegen Eidesverletzung beantragt; deswegen habe sie ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung .* einleiten wollen; es sei daraufhin ein Sühnetermin bestimmt worden; in* diesem Termin habe der Kläger den Vorwurf der Eidesverletzung miV dem Ausdruck des Bedauerns * zurückgenommen und sich bereit erklärt, die Kosten zu trägen er »habe weiter bei diesem Termin zu dem Ausdruck gebracht, dass er seinen Prozessbevollmächtigten schon vorher gebeten habe, von einer Strafanzeige (wegen Eidesverletzung) gegen sie abzusehen« Pie Rüge ist desv/egen unbegründet, weil der Kläger diese Behauptungen nicht bestritten hatte; eine Beweiserhebung kam also nicht in Betracht« domitjsche Verfehlung begangen habe* Aus dem Varbringen Unbegründet ist weiter die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Beweisergebnisses und des Inhalts der Verhandlungen übergangen, dass der Kläger bei seiner Befragung am 8« Kai 1950 die Behauptung der Beklagten über den widernatürlichen Verkehr mit einer Kalbin im Jahre 1945 nicht schlechthin geleugnet, sondern ' sich nur dahin geäussert habe, "ihm sei hierüber nichts bekannt« Eine solche Äusserung kann durchaus in dem Sinne eines eindeutigen Abstreitens verstanden, werdgnIndern ^Wort-sinne nach ist sogar eine andere Deutung nicht möglich» Es hat also möglicherweise das Berufungsgericht die Aussage des Klägers als eindeutiges Bestreiten ausgelegt und es / 1945 schliessen müssen, dass der.Kläger, der zweimal ertappt worden s eihäufig Sodomie getrieben habe, erledigt sich dadurch, dass es sch - wie die Revision auch nicht verkennt - bei der Erwägung des Berufungsgerichts, zwei Verfehlungen Hessen noch nicht den Schluss auf eine * anomale Veranlagung zu, nur um eine Hilfserwägung handelt« Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen nur für den Fall gemacht, dass eine Verfehlung des Klägers im Jahr 1945 erwiesen seio Hach ausdrücklicher Feststellung des Berufungsgerichts ist dieser Beweis aber nicht geführt« Auf einem etwa in diesen Hilfserwägungen liegenden Verfahrensverstoss würde also das Urteil nicht beruhen (§ 563 ZPO)« Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre Tfes den rem der Beklagten weiter für die Berechtigung ihrer Anfechtung angeführten Grund anlangt“, sie und ihr Ehemann hätten den Kläger nicht j zu dem Anerben bestimmt, wenn sie nicht auf Grund einer unrichtigen Auskunft des Notars Dr« G^Hfc der Meinung gewesen wären, nach dem R&ichserbhofgesetz habe nur der' Kläger als Anerbe einge- setzt werden können, sq haben hierzu das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte und ihr Ehemann den Kläger nicht mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes zu dem Anerben eingesetzt haben und. dass sie auch nicht durch den Notar dahin belehrt* worden seien, nach dem Reichserbhofgesetz käme nur der Kläger als Anerbe in Betracht. Dass die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen kann, dass das Erhofrecht nach dem Abschluss des Erbvertrages in Wegfall gekommen ist, hat .

Zitierte Normen: § 563 ZPO
BerufungVerfehlungBerufungsgerichtAnerbeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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ZR 155/31
^erkundet am \2lo März 1952 ^Elett, Justizangestellter «als Urkundsbeamter der i*6e s chäf t s s teile
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Maria, Bauerswitwe in B|
Beklagten,Berufungsbeklagteu und Revisionsklägerin,
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Josef, Schmiedmeister in
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Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,

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hat der IV« Zivilsenat . des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 20« llärz 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br« Kregel, Br,Vo Werner und Scheffler für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen.das Urteil des '
4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26c. Pebruar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen*
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— 2 *’ Tatbestands
 Die Beklagte, eine Großtante des Klägers, und ihr im Jahre 1942 verstorbener Ehemann lebten in allgemeiner Gütergemeinschafto Zum Gesamtgut gehörte ein Erbhof<> Im Jahre 1941 schlossen die Eheleute einen Erbvertrag, in dem bestimmt war, dass der Klager Anerbe des Erbhofs nach dem letztversterbenden Ehegatten sein sollte0
Durch notariell beurkundete Erklärung vom 21. Apri^. 1949 focht die Beklagte den Erbvertrag an« Als Grund hierfür führte sie an, dass sie und ihr Ehemann bei Abr* schluss des Erbvertrages lieber die Schwester des Klägers als Alleinerbin eingesetzt hätten«» Hieran seien sie aber durch das Erbhofgesetz gehindert gewesen» Hätten sie und ihr Ehemann vorausgesehen, dass das Erbhofgesetz aufgehoben werde, so hätten sie d en Kläger nicht zu dem Erben des Besitztums eingesetzt«» Davon, dass das Erbhofgesetz nicht mehr gelte, habe sie erst im April 1949 erfahren»
Der Kläger hat darauf Klage .mit dem Antrag erhoben, festzustellen, dass die Anfechtung des Erbvertrages unwirksam sei» Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrages u»a» vorgebracht, dass sie noch einen weiteren Anfechtungsgrund'gehabt habe» Im September 1943 habe sie beobachtet, dass der Kläger sich im Stalle ihres Anwesens in widernatürlicher Weise an ^ einem 1 l/2 jährigen weiblichen Kalb zu-.schaffen gemacht habe» Bereits im Jahre 1937 habe sie ihn dabei ertappt, wie er mit einer Kuh widernatürliche Unzucht getrieben habe» Damals habe sie dies als eine einmalige Verirrung
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des Klägers betrachtet; nachdem sich aber der Vorgang 1945 wiederholt habe, habe sie erkannt, dass eine :anomale Veranlagung beim Kläger vorliege, die ihn als Erbe eines landwirtschaftlichen Anwesens unwürdig erscheinen Hesseo In der notariellen Anfechtungserklärung habe sie diesen Grund nicht angegeben, weil sie den Kläger nicht habe unglücklich machen wollen«
Der Kläger hat zugegeben, im Jahre 1937 Unzucht mit einer Kuh getrieben zu haben, aber bestritten, sich im Jahre 1945 einer gleichen Verfehlung schuldig gemacht zu haben»
Das Landgericht Deggendorf hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht Hänchen hat dagegen die vom Kläger beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der Anfechtung getroffen«
Mit der Revision begehrt die Bekit gte die Wieder-«herstellung des landgerichtlichen Urteils durch Zurückweisung der Berufung« Der Kläger beantragt die Zürückwei-sung der Revision«
Entscheidungsgründe s
I« Die Revision stellt zur Hachprüfung, ob die dem Kläger vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erfolgt sei« Der Kläger hatte, nachdem ihm das Urteil des Landgerichts am 5 p Juli 1950 zugestellt worden war,, am 14. Juli 1950 den Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für d ie von ihm beabsichtigte Berufung gestellt« Das Armenrecht ist ihm durch Beschluss vom 3p August 1950 bewilligt worden; dieser Beschluss ist dem ihm beigeordneten Rechtsanwalt am 10o August 1950 zugestellt worden« Dieser hat darauf
 am21o August 1950 die Berufung eingelegt und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt» ln diesem Antrag heisst es allerdings, dass Wiedereinsetzung für die Berufungsbegründungsfifet"verlangt werde» Da aber die Begründungsfrist noch nicht lifef und die Berufung in dem Berufungsschriftsatz gleichzeitig begründet wurde, kann mit dem Antrag nur gemeint gewesen sein,» dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erbeten wurde? denn unter diesen Umständen kam dine Versäumung der Be-rufungs? egründungsfrist überhaupt nicht in Betracht*
Der wahre Wille ging den vorliegenden Umständen nach klar aus dem Antrag hervor, und es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht diesen Antrag entsprechend ausgelegt und'die Wiedereinsetzung g^gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt hat»
II» Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die Beweise erheben müssen«, die die Beklagte dafür angetreten • habe, dass der Kläger in einem Sühnetermin den Vorwurf der Eidesverletzung zurückgenommen.habe» Die Beklagte hatte hierzu vorgetragen, der ProzessbevollmUbhtigte* des Klägers habe in der ^ersten Instanz, nachdem sie ihre
 Aussage hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen über die 1945
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vom Kläger begangenen Verfehlungen beschworen gehabt
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habe, Aussetzung des Verfahrens zwecks ihrer strafrechtlichen Verfolgung wegen Eidesverletzung beantragt; deswegen habe sie ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung .* einleiten wollen; es sei daraufhin ein Sühnetermin bestimmt worden; in* diesem Termin habe der Kläger den Vorwurf der Eidesverletzung miV dem Ausdruck des Bedauerns * zurückgenommen und sich bereit erklärt, die Kosten zu trägen
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er »habe weiter bei diesem Termin zu dem Ausdruck gebracht, dass er seinen Prozessbevollmächtigten schon vorher gebeten habe, von einer Strafanzeige (wegen Eidesverletzung) gegen sie abzusehen« Pie Rüge ist desv/egen unbegründet, weil der Kläger diese Behauptungen nicht bestritten hatte; eine Beweiserhebung kam also nicht in Betracht«
Ebensowenig stellt es einen Verfahrensverstoss dar, dass das Berufungsgericht die Beklagte nicht durch Befragen gemäss § 139 ZPO zu der Aufstellung der Behauptung veranlasst hat, der Kläger habe dem Bürgermeister in
 der Beklagten ergab sich nichts, was dem Berufungsgericht Veranlassung hätte geben können, Prägen nach dieser Richtung hin zu stellen« Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28* Februar 1952 - IV ZR 59/51 -'ausgeführt hat, "kann die Eichtausübung des Pragerechts nur dann einen Revisionsgrund abgeben, wenn das -Berufungsgericht nach dem Verhandlungsergebnis hätte erkennen müssen, dass die Parteien Beweismittel und etwaige noch nötige nähere Behauptungen hätten beibringen können und wollen, dass das Eichtvorbringen daher offenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, dass die Partei die Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat«» Aus dem Vorbringen der Beklagten ergab sich aber nichts, was darauf hätte schließen lassen können, dass die Beklagte noch weiteres zu den Vorgängen im Sühnetermin vorzubringen gehabt habe« Pas Berufungsgericht durfte vielmehr davon ausgehen, dass* die Beklagte bei ihrer Barstellung des Verlaufs des Sühne*-, termins vor dem Bürgermeister alles für den Rechtsstreit Erhebliche vorgebracht habe«
gegenüber zugegeben, dass er auch 1945 eine so«'#
domitjsche Verfehlung begangen habe* Aus dem Varbringen
 Unbegründet ist weiter die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Beweisergebnisses und des Inhalts der Verhandlungen übergangen, dass der Kläger bei seiner Befragung am 8« Kai 1950 die Behauptung der Beklagten über den widernatürlichen Verkehr mit einer Kalbin im Jahre 1945 nicht schlechthin geleugnet, sondern ' sich nur dahin geäussert habe, "ihm sei hierüber nichts bekannt« Eine solche Äusserung kann durchaus in dem Sinne eines eindeutigen Abstreitens verstanden, werdgnIndern ^Wort-sinne nach ist sogar eine andere Deutung nicht möglich» Es hat also möglicherweise das Berufungsgericht die Aussage des Klägers als eindeutiges Bestreiten ausgelegt und es	/
hatte dann keine Veranlassung, sich mit der Passung der Äusserung noch auseinanderzusetzen«
Was die Rüge anlangt, das Berufungsgericht habe übersehen, dass däs "Herunterrutschen" des .Klägers von der Kal- . bin eine verdächtige Auffälligkeit gewesen sei, die das
 Berufungsgericht zu einer weiteren Aufklärung dahin hätte
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veranlassen sollen, was denn der. Kläger in der von der Beklagten beobachteten Situation auf ode£an der Kalbin zu tun gehabt habe, so geht die Revision hierbei von der Annahme aus, das Berufungsgericht habe das Herunterrutschen des Klägers von der Kalbin festgestellt,. Dies trifft nicht zu«, Das Berufungsgericht hat zwar zunächst ausgeführt, der von der Beklagten bekundete Tatbestand des Herunterrutscheiis sei viel zu allgemein, um einen zv/in-genden Schluss auf eine sodomitische Handlung des Klär gersj.zuzulasseho -Dies stellt aber nur eine Hilfserwägimg des Berufungsgerichts dar« Denn es heisst in den Ehtschei-dungsgründen dann v/eiter. dass bei der naturgemäss flüch-

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tigen Beobachtung der Beklagten Täuschungen über die Bewegungen des Klägers nicht ausgeschlossen seien« Hiermit bringt das Berufungsgericht klar zu dem Ausdruck, dass es die Bekundung der Beklagten nicht für a usreichend hält, um dieses "Herunterrutschen11 als bewiesen anzusehen« Die Revisionsrüge entbehrt somit der Grundlage«
Die Rüge, das Berufungsgericht hätte aus den beiden Verfehlungen von 1937.und 1945 schliessen müssen, dass der.Kläger, der zweimal ertappt worden s eihäufig Sodomie getrieben habe, erledigt sich dadurch, dass es sch - wie die Revision auch nicht verkennt - bei der Erwägung des Berufungsgerichts, zwei Verfehlungen Hessen noch nicht den Schluss auf eine * anomale Veranlagung zu, nur um eine Hilfserwägung handelt« Das Berufungsgericht hat diese Ausführungen nur für den Fall gemacht, dass eine Verfehlung des Klägers im Jahr 1945 erwiesen seio Hach ausdrücklicher Feststellung des Berufungsgerichts ist dieser Beweis aber nicht geführt« Auf einem etwa in diesen Hilfserwägungen liegenden Verfahrensverstoss würde also das Urteil nicht beruhen (§ 563 ZPO)« Die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ihre
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Anfechtung nicht mit Erfolg auf die angebliche sodomi-tische Veranlagung des Klägers stützen könne, s ind d'ahärr rechtlich bedenkenfrei getroffen wprden«
Tfes den rem der Beklagten weiter für die Berechtigung ihrer Anfechtung angeführten Grund anlangt“, sie und ihr Ehemann hätten den Kläger nicht j zu dem Anerben bestimmt, wenn sie nicht auf Grund einer unrichtigen Auskunft des Notars Dr« G^Hfc der Meinung gewesen wären, nach dem R&ichserbhofgesetz habe nur der' Kläger als Anerbe einge-
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setzt werden können, sq haben hierzu das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte und ihr Ehemann den Kläger nicht mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes zu dem Anerben eingesetzt haben und. dass sie auch nicht durch den Notar dahin belehrt* worden seien, nach dem Reichserbhofgesetz käme nur der Kläger als Anerbe in Betracht. An diese tatsächlichen Feststellungen, die rechtlich bedenkenfrei getroffen und von der Revision auch nicht angegriffen sind, ist das Revisionsgericht gebunden®
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Dass die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf stützen kann, dass das Erhofrecht nach dem Abschluss des Erbvertrages in Wegfall gekommen ist, hat . das Berufungsgericht im Anschluss an die Entscheidungsgründe des Landgerichts und in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (RGrZ 86, 206; RGRKomm Anm 4 zu § 2078) zutreffend ausgeführt®

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Da auch gegen die Zulässigkeit der Peststellungsklage keine Bedenken bestehen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, muss die Revision, zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Z90ot Ascher Johannsen * Kregel	v»Werner	Scheffler