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BGH

Gericht: BGH

Gesetz: ZPO § 286 Rechtssatz: Per Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest» wonach es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das • Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne'Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedarf, wenn sich nur ergibt, dass eine.sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat. die nach dem BIG beschlagnahmt worden ist, entfernt und in Verwahrung genommen, um die Wohnung für die eingewiesene Pamilie freizu demachen, so wird dadurch ein Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhliltnis begründet* Für Ansprüche gegen die Stadt v/egen Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG zulässig* Dieser wird auch nicht durch die $§ 26, 27 ELG ausge-* schlossen. Sind an dem Hausrat während der Verwahrung Schäden entstanden, die nur durch äussere Einwirkung verursacht sein können, so hat in entsprechender Anwendung des § 282 3G3 der Verwahrer zu beweisen, dass diese Beschädigungen nicht von ihm ver* schuldet sind. Gesetz: 3GB §§ 249, 251; UmstG § 13 Rechtssatz: Für einen vor der Währungsreform eingetretenen und nicht behobenen Schaden an beweglichen Sachen hat der zu dem Schadensersatz verpflichtete Beklagte Ersatz in voller Höhe in Dzu leisten. Ende November 1944 verliess seine Fami-lie und nahm im Ahnung £ Sie betraut en den Nachbarn SflHB mit der Aufsicht über das Haus, die Wohnungseinrichtung und den sonstigen dort verbleibenden beweglichen besitz des Klägers. Zum Nachweis des bei der Inbesitznahme tatsächlich vorhanden gewesenen Bestandes und des V.'ertes dieser Sachen hat der Kläger sich auf ein Verzeichnis berufen, das im Jahre 1943 auf seine Veranlassung zur Feststellung etwaiger später eintretender Kriegsschäden aufgestellt worden ist. Eie Beklagte ist der Ansicht, dass der Rechtsweg nicht gegeben sei, da der Kläger seine Ansprüche auf dem in §§ 26, 27 Reichsleistungsgesetz vorgesehenen V/eg verfolgen müsse. Auch sei ein wesentlicher Teil der Sachen, für den der Kläger jetzt Ersatz beansprucht, bereits durch Plünderungen in seinem Hause und durch Eiebstähle abhanden gekommen, bevor sie die Sachen des Klägers in Besitz genommen liebe. Sowohl beim Abtransport als auch bei der Aufbewahrung habe sie alle Sorgfalt walten lassen, die nach den damaligen Ver- ■ hültnissen von ihr hätte verlangt werden können. Das Landgericht hat Beweis erhoben und den l.ert der in Verlust geratenen Sachen gemäss § 287 ZPO auf 3*700,- DH geschätzt. Unter Hinzurechnung der auf 7 >40 DM unbestellten Aufwendungen für den Rücktransport hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 4*068,90 IM nebst 4 & Zinsen seit dem 17. mtm * ***» w' m rrm m+*wmrn Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BOB in Verbindung mit Art 131 weim.Verfassung und wegen Verletzung von Pflichten, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Verwehrungsverhältnis ergeben, geltend gemacht. Ein Rechtsverhältnis, das dadurch entsteht, dass eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten Vermögensgegenstände eines Bürgers in Verwahrung nimmt, ist allerdings öffentlich-rechtlicher, nicht bürgerlich-rechtlicher Natur im Sinne der von der Rechtswissenschaft heute vorgenommenen Abgrenzung zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht. GVG ist demnach so zu verstehen, dass dazu alle Hechts-streitig3ceiten gehören, die nach der zur Zeit des ‘iSrleisoes des GVG geltenden Hechtsauffassung als bürgerlich-rechtlich angesehen und deswegen von den ordentlichen Berichten ent- . Handelt es sich um Rechtsverhältnisse, die auf Gesetzen beruhen, die erst nach dem Inkrafttreten des GVG erlassen sind, so bestimmt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung danach, ob diese Rechtsstreitigkeiten bei Inkrafttreten dieser Gesetze als bürgerlich-rechtlich betrachtet wurden. Sie beruht auf der Verteilung der Aufgaben des Staates unter seine Behörden und fällt nicht zusammen mit der Frage, ob der sachliche Anspruch des Klägers dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht entstammt (vgl die nichtveröffent-lichte Entscheidung des Reichsgerichts von 2. mit dem damals in der wissenschaftlichen lehre aus sachlichrechtlichen Erwägungen entwickelten Begriff übereinstimmte, folgt daraus doch nicht, dass der im § 13 GVG verwandte Begriff in seinem Inhalt auch künftig durch den Inhalt des . Würde man ihn im Sinne des heute geltenden sachlich-rechtlich bestimmten Begriffs verstehen, dann würde in den § 13 GVG ein ganz anderer Begriff eingeführt, der zu einer erheblichen Änderung der von dem Gesetzgeber angeordneten und gewollten Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte führen würde. Ob’dieser Ansicht des Reichsgerichts in vollem Umfänge beizutreten ist, oder ob der in § 13 GVG enthaltene Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auch ohne ausdrückliche Änderung des Gesetzes oder Bildung neuen Gewohnheitsrechts eine Änderung erfahrer kann, wenn die Rechtsanschauungen, die bei seiner Bildung bestanden, sich gewandelt haben, kann dahingestellt bleiben. Ein inhaltlicher Uandel des gegenständlichen Begriffs wäre allenfalls dann möglich, wenn ein so grundlegender Wandel eingetreten wäre, dass nach der gegenwärtigen Rechtsanschauung, wie sie in den geltenden Gesetzen ihren Ausdruck findet, die ordentlichen Gerichte nur noch für privatrechtliche und überhaupt nicht mehr für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten^uständig sein sollten und wenn die reinliche Scheidung .zwischen öffentlichem und .privatem Recht als Grenze für die Zuständigkeit der ordentlichen und Verwaltungsgerichte gelten soll. 383) vertretene Ansicht, das Reichsgericht habe aus rein .rechtspolitischen Erwägungen dem Begriff «bürgerliche Rechtsstreitigkeit« im § 13 GVG eine bestimmte, die sogenannte historische Auslegung gegeben, die heute nicht mehr berechtigt sei, oder gar der Verordnung Nr 165 widerspreche, beruht auf einer unvollständigen und daher unzutreffenden Würdigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Dabei hat das Reichsgericht nicht aus rechtspolitischen Erwägungen einen neuen historischen Begriff eingeführt,-sondern es hat nur den Begriff, wie er vom Gesetzgeber bestimmt war und wie er von der Rechtsprechung tatsächlich immer angewandt worden war, im einzelnen beschrieben« An diesem Begriff hat das Reichsgericht in den späteren iint-scheidüngen im wesentlichen mit der gleichen Begründung festgehalten (vgl die Nachweise-in BGIIZ 1, 369 $727) • In ständiger Rechtsprechung haben die ordentlichen Gerichte schon vor Erlass des GVG Ansprüche gerade der hier in Präge stehenden Art als "bürgerlich rechtliche" entschieden. Die dem heistungspflichtigen nach § 26 Abs 3«Reichsleistungsgesetz zustehenden Ansprüche auf Entschädigung sind wesentlich anderer Art als die SchadeusersatzansprÜche wegen Amtspflichtverletzung und wegen der Verletzung von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. § 26 Abs 3 Reichsleistungsgesetz geltend machen kann, die öffentlich-rechtliche Körperschaft nur nach Massgabe dieser Bestimmung in Anspruch nehmen'darf.Die gegenteilige Ansicht würde dem Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes Der Gesetzgeber wollte den Leistungspflichtigen durch die Ansprüche aus § 26* Abs 3 ReichsleistungSgesetz nur besser stellen, aber nicht seine nach sonstigen Vorschriften bestehenden Rechte beschneiden. Auch der Unstand, dass die Beschlagnahmeverfügung ein rechtsv/irksamer Hoheitsakt der Beklagten ist, hindert den Kläger nicht, die hier geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen« Denn der Kläger greift diesen üoheitsakt selbst nicht an. Sr behauptet nur * Antspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Hoheitsaktes, und Verletzung Von. Pf lichten, die aus einem im Zusammenhang mit der Buchführung des Hoheitsaktes begründeten öffentlichen Rechtsverhältnis anderer Art entstanden sind. des Klägers voraussetzen, nicht vor, wenn die Beklagte sich l im Rahnen dieses Ermessens gehalten hat. Ob die Beklagte sich gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 839,BGB Art 131 Y/eimarer Verfassung darauf berufen kann, dass ihrem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Bast ; falle und sie daher gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 nicht hafte, . Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Öffentlich-rechtliches Verwah-rungsverhültnis, aus dem der Kläger Ansprüche gegen* die Beklagte herleiten kann, auch dann begründet worden wäre, wenn die Beklagte den Hausrat beschlagnahmt und auf Grund der Beschlagnahme in Besitz genommen hätte, um alsbald anderweit über ihn zu verfügen. Hur um ihm zu ermöglichen, diese Köbel mitzubringen und in der Wohnung aufzustellen, nahm die Beklagte den Hausrat des Klägers in Besitz. Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet war, bei der Burchführung dieser Massnahmen die Interessen des verhinderten Klägers zu wahren, ein Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und ihren Wert schätzen zu lassen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Transport und während der Bauer der Einlagerung keine Beschädigungen und Verluste eintraten. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Personen, die die Beklagte mit der Burchführung dieser Massnahmen betraut, und für deren Verhalten sie entsprechend Die Annahme, des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf ein Verschulden hafte, da sie durch den Entschluss zu einem so weitgehenden Eingriff in die Rechte des Klägers .die Garan tie dafür übernommen habe, dass sie die sich daraus ergebenden Pflichten erfüllen könne, ist bedenklich. Dem Kläger steht für etv/aige Schäden, die er im Zusammenhang mit der Beschlagnahme seiner Wohnung erlitten hat, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 26 Abs 3 Reichsleistungsgesetz zu. tung der Beklagten ist auch ohne Annahme einer Garantiepflicht gegeben* Die Beklagte beruft sich, um ihr Verschulden auszuräumen, nur darauf, dass sie bei den damaligen Zeitverhältnissen nicht in der Lage gev/esen sei, ihre Pflichten ordnungsgemäss zu erfüllen* Das Berufungsgericht geht’zutreffend davon aus, dass die Beklagte ihr mangelndes Ver- * schulden beweisen muss* Soweit der Kläger Ersatz für verlorengegangene Einrichtungsgegenstände verlangt, folgt dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 282 BGB* Der Kläger begehrt Ersatz dafür, dasses der Beklagten unmöglich geworden ist, die von ihr in Verwahrung genommenen Gegenstände an ihn zurückzugeben. die in Besitz genommenen Gegenstände sorgfältig zu verwahren und vor Schaden zu bewahren* Bei den von dem Sachverständigen festgestellten Schäden handelt es sich*um solche, die nur durch äussere Einwirkungen eingetreten sein können. gewesen ist, die schädigenden Einwirkungen auszuschliessen*' Es besteht kein Grund, die Beweislast hier anders zu verteilen, als es nach § 282 BGB für den Pall eines Verlustes ' der Sachen vorgeschrieben ist. es Ereignisse, die von aussen auf die Sachen während der Dauer der Verwahrung eingewirkt und in den einen Falle zu dem Verlust, im anderen zu einer Beschädigung geführt haben. Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Pflichten ordnungsgemäss zu erfüllen. Ober die Frage, ob und in welchem Umfange die Beklagte ihre Pflichten zur ordnungsmäseigen Verwahrung verletzt hat, hat vor dem Landgericht eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden, bei.der zahlreiche Zeugen vernommen v/orden sind. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keinesv/egs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl Urteile des RG* vom 21.9.1911 in JV/ 1911, 946 Nr 16, vom 17.4.1912 in JW 1912, 754 Nr 20, vom 1.6.1937 - III- 289/35 von 12.7.1943 - III 46/43 und vom 18.9.1944 -III 51/44 Im vorliegenden Palle war eine solche er-schöpfende Auseinandersetzung um so weniger geboten, als das Berufungsgericht die Verletzung zahlreicher verschiedener Pflichten festgestellt hatte und die Zeugen, auf die die Revision verweist, entweder nur ganz allgemeine, oder nur solche Bekundungen gemacht hatten, die für die eine oder andere Pflichtverletzung mehr oder weniger erheblich' sein konnten. Bs geht nicht an, die Pragepflicht nach % 139 ZPO über den,, y/ortlaut und Sinn dieser Vorschrift soweit zu erstrecken, dass die Partei jeder eigenen Verantwortung für die Gestalt tung des Prozesses enthoben wird. Die insoweit vorgetragenen Angriffe bewegen sich überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und können daher von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht von der Beklagten ein höheres Hass von Sorgfalt verlangt hat. Irgendwelche Umstände dafür, dass sie nur zu einer geringeren Sorgfalt verpflichtet war, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Unbegründet sind weiter die Angriffe der Revision, • die sich gegen die Feststellung wenden, dass die Ehefrau des Klägers kein Hitverschulden an den eingetretenen Schäden und Verlusten trifft. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auch mit den Behauptungen der Beklagten darüber, dass die Ehefrau des Klägers selbst Unordnung auf dem Bager herbeigeführt habe, und den dazu erhobenen Beweisen auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien und die Beweisergebnisse sachentsprechend gewürdigt und auf Grund der Aussagen der Ehefrau des Klägers und seiner Schwester für erwiesen angesehen, dass die Unordnung auf . Aus der Tatsache, dass gerade der Ehefrau des Klägers und seiner Schwester die Fürsorge für den gefährdeten Hausrat am Herzen gelegen hat,* schliesst das Berufungsgericht, dass sie auch auf dem Lager nach besten Kräften für Ordnung gesorgt haben und dass sie keinen Personen, die nicht vertrauenswürdig und zuverlässig waren, den Zutritt zu dem Lager ermöglicht haben. ; Diese Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Revisionsgericht hat auf eine entsprechende Rüge nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (HG JT/ 36, 3457) und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser acht gelassen sind (RG Urteil vom 5. Dagegen, dass das Berufungsgericht für die Berechnung des Schadens von dem auf Veranlassung des Klägers im Jahre 1943 auf gestellten Bestandsverzeichnis und den darin enthaltenen Wert-* Schätzungen ausgeht, können keine Bedenken geltend gemacht werden. Zwar müsste für eine genaue Schadensberechnung der Bestand und der Y/ert der Sachen in dem Zeitpunkt, als die Beklagte den Besitz ergriff, zugrunde gelegt werden. 'Der Schaden bestellt darin, dass es dem Kläger unmöglich gemacht worden ist^ Bestand und Wert seiner Sachen zur Zeit der Besitznahme/durch die Beklagte zu beweisen. Da die Beklagte dem Kläger den genauen Nachweis seines Schadens insoweit schuldhaft unmöglich gemacht hat, , ist sie verpflichtet, ihrerseits zu beweisen, in welchen Umfange Bestand und T/ert der Sachen von den vom Kläger gemachten Angaben abweichen. Bas Berufungsgericht hat aber nur angenommen, dass '/.] die Verluste und Beschädigungen "im wesentlichen" nach der Übernahme der Sachen durch die Beklagte entstanden sind. Burch diese Art der Schadensberechnung ist die Beklagte nur günstiger gestellt und nicht beschwert worden; zu bestand um so weniger Grund, da es im freien Ermessen des Berufungsgerichts gestanden hätte, ob es überhaupt etwaige weitere von der Beklagten angebotene Beweise erheben wollte oder nicht. ^war hat das Landgericht auf Seite .6 des Urteils festgestellt, der ITachweis, dass die Einlagerung der Sachen in der Berufsschule nicht ordnungsgemäss vorgenommen sei, sei nicht erbracht. Bericht sich im gleichen Zusammenhang mit den Bekundungen der Zeugen über die Unordnung auf dem Lager und über das Aufstellen der Röbel durch die Transportarbeiter befasst. Es ist daher nicht widerspruchsvoll, wenn das Landgericht im Anschluss daran ebenso wie auf Seite 8 der Urteilsgründe feststellt, dass die Sachen auf dem Speicher weitere Peuchtigkeitsschäden erlitten haben. Benn diese sind nicht durch das Auf stellen als solches, sondern durch die Beschaffenheit des Lagerraumes verursacht worden. Schliesslich hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, bei der Bemessung des Schadens zu erwägen, ob und in welchem Umfange für den Kläger Verluste auch dann eingetreten wären, wenn die Beklagte die Sachen nicht in Besitz genommen hätte« Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs' in NJW 49» 302 beizutreten ist. Bas Berufungsgericht war unter den gegebenen Umständen auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Beklagte zu veranlassen, solche Behauptungen aufzustellen. Soweit der Kläger Ersatz für die in Verlust geratenen, vor der Währungsreform noch nicht wieder beschafften Gegenstände und für die beschädigten bis zu dem gleichen Zeitpunkt noch nicht instandgesetzten Sachen begehrt, hat das Berufungsgericht mit Recht den vollen Schadensbetrag in BM zugesprochen. Badurch, dass der Kläger seinen Schaden zunächst in Reichsmark beziffert und einen Reichsmarkbetrag eingeklagt hat,.ist seine Forderung nicht zu einer unter die Vorschriften des Umstellungsgesetzes fallenden, auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderung im Sinne des § 13 UmstG geworden. durch sein Wahlrecht nach § 249 Sat2 2 ausgeübt hat, ihren ursprünglichen Charakter nicht geändert; Der Charakter dieser Forderung ist massgebend dafür, ob sie dem Unstellungs- Zu entscheiden ist somit nicht über die Höhe einer PJM-Forderung und deren Umstellung, sondern über die Höhe des Betrages,der jetzt erforderlich ist, um den dem Kläger . Sowohl der Geldersatzanspruch nach § 249 Satz 2 BGB, als auch der Entschädigungsanspruch aus § 251 Abs 1 BGB, die hier nebeneinander infrage kommen können, sind in der Zeit nach der V/ährungsreforn nach Uassgabe der nunmehr für die * Schadensbeseitigung erforderlichen Beträge in DM festzusetzen, auch' wenn das schadenstiftende Ereignis und der Eintritt des Schadens vor der Währungsreform liegen (vgl OGHZ 3, 131 u 287)» Soweit allerdings der Kläger die Br-* Satzanschaffungen und Instandsetzungen schon vor der Währungsreform vorgenommen hat, kann er nur den Ersatz der hierfür aufgev/endeten Beträge fordern. Dass das Berufungsgericht dem Kläger auch die schon vor der Währungsreform für die Beseitigung der Schäden Hach dem Beweiobeschluss von 27 • Juli 1948 sollte der Sachverständige sich über die Behauptung des Klägers, "dass die Instandsetzung seiner beschädigten Sachen 437,- Ei gekostet habe, bezv/. Sein Gutachten haben die Gerichte ersichtlich so verstanden, dass der Sachverständige, nur die noch nicht instandgesetzten Sachen begutachtet hat. Da über die Höhe des Schadens noch weiterer Zeugenbeweis erhoben worden und auch verhandelt worden ist, hätte die Beklagte es Vorträgen müssen, wenn sie das Sachverständigengutachten insoweit anders auf gefasst hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 13 GVG § 287 ZPO § 13 GVG § 839 BGB § 287 ZPO § 13 UStellungsG § 249 BGB § 13 UStellungsG § 254 BGB § 139 ZPO
begreifenGVGBerufungsgerichtAnspruchKlägerSacheSchaden

Volltext der Entscheidung

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2502 007
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Gesetz:	ZPO	§ 286
Rechtssatz: Per Senat hält an der Rechtsprechung des Reichsgerichts fest» wonach es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das • Berufungsgericht keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne'Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit bedarf, wenn sich nur ergibt, dass eine.sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat.
Gesetz:	ZPO	28?
Rechtssatz: § 287 ZPO dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die
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Schranken des § 286 ZPO aus. Es steht auch im Ermessen des Tatrichters, inwieweit er die von den Parteien zur Bemessung des Schadens angebotenen Beweise erheben will;*fDas Gericht ist im Rahmen des § 287 ZPO auch, nicht verpflichtet, * das gewonnene Ergebnis '’’durch die Angabe einzelner für die Schadensbemessung massgebender Tat-Sachen zu begründen; Das Revisionsgericht kann auf eine ventsprechende Rüge nur nachprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser acht gelassen sind.
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 Hechtssatz: Hat die Stadtverwaltung den Hausrat aus einer YTohnung. die nach dem BIG beschlagnahmt worden ist, entfernt und in Verwahrung genommen, um die Wohnung für die eingewiesene Pamilie freizu demachen, so wird dadurch ein Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhliltnis begründet* Für Ansprüche gegen die Stadt v/egen Verletzung der sich hieraus ergebenden Pflichten ist der ordentliche Rechtsweg nach § 13 GVG zulässig* Dieser wird auch nicht durch die $§ 26, 27 ELG ausge-* schlossen. Ansprüche, die sich auf Amtspflicht- . Verletzung oder Verletzung von Pflichten aus . öffentlich-rechtlichem Verwahrungsverhältnis gründen, bestehen neben etwaigen Ansprüchen aus 2 26 PiLG und können im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden*
Sind an dem Hausrat während der Verwahrung Schäden entstanden, die nur durch äussere Einwirkung verursacht sein können, so hat in entsprechender Anwendung des § 282 3G3 der Verwahrer zu beweisen, dass diese Beschädigungen nicht von ihm ver* schuldet sind.
Gesetz:	3GB	§§	249,	251;	UmstG	§	13
Rechtssatz: Für einen vor der Währungsreform eingetretenen und nicht behobenen Schaden an beweglichen Sachen hat der zu dem Schadensersatz verpflichtete Beklagte Ersatz in voller Höhe in Dzu leisten. Für die Bemessung des Schadens ist der Zeitpunkt > der letzten mündlichen Verhandlung massgebend. > Diese Schadensersatzforderung stellt daher keine dem § 13 UnstG unterliegende Geldforderung därl & Eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 kommt nur hinsichtlich des.Ersatzes solcher FJ£-3eträge in Präge, die vor der V/ährungsreform zur Beseitigung der Schäden aufgewandt worden sind.
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Aktenzeichen: IV ZR 155/50	_	]
Urteil vom 27. September 1951	OIG	Düsseldorf
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IV ZK 155/50
«NOT» «fr *	*««Mfr
 Verkündet am 27. September 1951 Klett, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vclkes

der Stadt Vf
 In dem Hechts streit
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, vertreten durchsden Rat der Stadtge-
meinde, dieser wiederum vertreten durch den Oberbürgermeister,
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Dipl .Ingenieur Werner	4p,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1951 unter JSit-wirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Ascher, Br. nartz, , J^hannsen und Br. ICregel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 28. Juli 1949 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
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 Der Kläger war seit den Jahre 1942 llieter eines Wohnhauses in VfllHfc- Er wurde im September 1944 zur Wehrmacht eingezogen. Ende November 1944 verliess seine Fami-lie	und nahm im	Ahnung £	Sie betraut en den
 Nachbarn SflHB mit der Aufsicht über das Haus, die Wohnungseinrichtung und den sonstigen dort verbleibenden beweglichen besitz des Klägers. Nachdem verschiedene andere Personen vorübergehend in der Wohnung gewohnt hatten, wurde durch Verfügung des Wohnungsamts vom 9. Juni 1945 das Haus auf Grund der §§ 5, 15, 25 Reichsleistungsgesetz mit Ausnahme einer Wohnung beschlagnahmt und Bchliesslich dem Schulrat	zugesprochen.	Auf	Veranlassung von
 Ij^Ml UJld in Aufträge .des damaligen Polizeichefs und jetzigen Oberbürgermeisters von V^Ufe,	turnte
 das Pacht- und Leihamt der Stadt, um das Haus für L^H) Hobel- freizu demachen, die Wohnung des Klägers bis auf einige geringfügige Teile aus. Den Hausrat des Klägers nahm die ' 3eklagte in Verwahrung und verlieh die LTöbel grösstenteils an bombengeschädigte Personen. Den Abtransport besorgte eine aus Gelegenheitsarbeitern zusammengesetzte Arbeitskolonne der Deklagten unter Aufsicht eines Hilfsängestellten des Pacht- und Leihamts. Ein vollständiges Verzeichnis der übernommenen Bachen wurde nicht auf= und der Y/ert der Sachen nicht festgestellt. Der Abtransport erfolgte 'dme genügende Verpackung. Beim Abtransport oder während der Dauer der Verwahrung bei der Beklagten sind die Sachen teilweise beschädigt worden. Andere Sachen sind.vollständig
 in Verlust geraten. Ende Oktober 1945 kehrte die Ehefrau des Klägers zurück. Die Einweisung des Schulrats	in
 die Wohnung des Klägers wurde auf dessen Betreiben aufgehoben. Der Kläger bekam seinen Hausrat soweit er noch vorhanden war von der Beklagten und den Entleihern zurück.
Die eingetretenen Schäden hat er teilweise schon vor der Y/ährungsrefora beseitigen lassen. Zu einem anderen Teil sind sie noch nicht beseitigt.
Der Kläger begehrt Ersatz des ihm durch den Verlust und die Beschädigung seiner Sachen erwachsenen Schadens in 1 Höhe von 5.320,— JjZ und Vergütung der Auslagen für den Rücktransport der Sachen in Höhe von 74,— EU, umgestellt auf 7,40 SH.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe die an seinen Sachen entstandenen Verluste und Beschädigungen verschuldet. Sie habe bei den Transport und der anschliessenden Aufbewahrung nicht die nach den damaligen Verhältnissen mögliche Sorgfalt walten lassen. Bruchschäden seien durch den unsachgenässen Transport eingetreten. Viele Jachen seien mangels genügender Bewachung und dadurch, dass sie bei dem Verleihen nicht vollständig registriert worden seien, abhanden gekommen. Zum Nachweis des bei der Inbesitznahme tatsächlich vorhanden gewesenen Bestandes und des V.'ertes dieser Sachen hat der Kläger sich auf ein Verzeichnis berufen, das im Jahre 1943 auf seine Veranlassung zur Feststellung etwaiger später eintretender Kriegsschäden aufgestellt worden ist.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.327,40 BLTnebst 4 &
Sinsen von 5-320,— ZU seit dem I. August 1945 und von 7,40 EM seit seiner Elagerhebung zu zahlen.
Eie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Eie Beklagte ist der Ansicht, dass der Rechtsweg nicht gegeben sei, da der Kläger seine Ansprüche auf dem in §§ 26, 27 Reichsleistungsgesetz vorgesehenen V/eg verfolgen müsse. Sie hat behauptet, der von ihr übernommene Hausrat sei alt und verbraucht gewesen und habe schon vor dem Abtransport Feuchtigkeitsschäden gehabt. Auch sei ein wesentlicher Teil der Sachen, für den der Kläger jetzt Ersatz beansprucht, bereits durch Plünderungen in seinem Hause und durch Eiebstähle abhanden gekommen, bevor sie die Sachen des Klägers in Besitz genommen liebe. Sowohl beim Abtransport als auch bei der Aufbewahrung habe sie alle Sorgfalt walten lassen, die nach den damaligen Ver- ■ hültnissen von ihr hätte verlangt werden können. Gelernte Transportarbeiter seien nicht verfügbar und Verpackungsmaterial nicht vorhanden gewesen. Einen sichereren und besser geeigneten Aufbewahrungsort als den von ihr gewählten habe es nicht gegeben. Soweit während der Einlagerung irgendwelche Teile abhanden gekommen seien, hätte dieses die Ehefrau des Klägers' und dessen Schwester selbst verschuldet. Beide hätten verschiedentlich Sachen von Bager abgeholt, dabei Kisten aufgebrochen und alles in Unordnung zurückgelassen. Personen, die sich in ihrer Begleitung befunden hätten, hätten sie allein'und ohne Aufsicht auf dem Lager gelassen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben und den l.ert der in Verlust geratenen Sachen gemäss § 287 ZPO auf 3*700,- DH geschätzt. Die Kosten für die Instandsetzung der beschädigten Gegenstände hat das Landgericht auf 361,30 LU festgestellt. Unter Hinzurechnung der auf 7 >40 DM unbestellten Aufwendungen für den Rücktransport hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 4*068,90 IM nebst 4 & Zinsen seit dem 17. Hai 1947 verurteilt.
Die vm der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen, die Revision sugelassen. Mit der gegen das Urteil eingelegten Revision begehrt die BeKLagte Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage, hilfsvveise Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Der Kläger beantragt, die Revision zuruckzuweisen.
Entscheidungsgründe *
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 Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch nach § 839 BOB in Verbindung mit Art 131 weim.Verfassung und wegen Verletzung von Pflichten, die sich aus einem öffentlich-rechtlichen Verwehrungsverhältnis ergeben, geltend gemacht. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass diese Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden können.
Soweit es sich um den Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Veroahrung handelt, ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs aus § 13 GVG. Der Senat schliesot sich damit der Recht-
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sprechung des Reichsgerichts und der des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 369 ff) wenn auch mit einer teilweise anderen Begründung an.
Nach § 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte zuständig für die Entscheidung aller Bürgerlichen HechtsBtreitig-keiten. für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder. Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Ein Rechtsverhältnis, das dadurch entsteht, dass eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten Vermögensgegenstände eines Bürgers in Verwahrung nimmt, ist allerdings öffentlich-rechtlicher, nicht bürgerlich-rechtlicher Natur im Sinne der von der Rechtswissenschaft heute vorgenommenen Abgrenzung zwischen öffentlichem und bürgerlichem Recht. Dieser Umstand schliesst aber die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Entscheidung über die hier anhängige Klage nicht aus. Denn der Begriff bürgerliche Rechtsstrei-tigkeit” im § 13 GVG ist ein anderer als der von der heutigen Rechtswissenschaft aus sachlich-rechtlichen Erwägungen entwickelte wissenschaftliche Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit. Soweit in RGZ 166, 218 (226) und vom III. Zivilsenat in BGHZ 1, 369 ff eine andere Ansicht vertreten wird, ist den Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 92, 310 ff der Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber des GVG hat, wie die Begründung zu § 2 des Entwurfes ergibt (Hahn, Materialien I, 47 f), absichtlich davon abgesehen, den Begriff «bürgerliche Rechts-
Streitigkeit” zu definieren. Es heisst dort: "Der Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit leidet keine oder doch nur eine durchaus ungenügende Definition. Sie gemeinsam für alle deutschen Staaten zu präzisieren, wäre um so weniger ausführbar, als nach einzelnen Rechten auch Justizpolizeisachen bzw. Akte der gemischt.freiwilligen Gerichtsbarkeit, nämlich auch VormundschaftsSachen, in den Formen eines Prozesses verhandelt werden. Der Entwurf konnte aber den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als einen gegebenen voraussetzen, weil er, ungeachtet seiner Verschiedenheit in den verschiedenen Gebieten des Deutschen Reiches, überall gesetzlich, sei es in geschriebenen oder ungeschriebenen Recht, definiert ist. lvür die Bestimmung einer Sache als "bürgerliche Rechtsstreitigkeit” sind sonach in erster Linie die Reichsgesetze, in weiterer Linie aber das Landesrecht des einzelnen Staates massgebend.” Nach diesen Normen bestand zur Zeit des Erlasses des GVG bereits eine ganz bestimmte Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Staatsorgane, der ordentlichen Gerichte, der Verwaltungogcrichte und der Verwaltungsbehörden. Dieser bestehende Zustand wurde von dem Gesetzgeber mit vollem Bedacht übernommen.
.'/as danach zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörte, sollte vorbehaltlich einer anderen gesetzlichen Regelung weite^'im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte verbleiben. Diese damals zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten fasste der Gesetzgeber unter dem Begriff "bürgerliche Rechtsstrei-tigkeit” zusammen. Der Gesetzgeber war sich darüber«klar,
 
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dass dieser Begriff innerhalb des Geltungsbereiches des GVG einen in den einzelnen Ländern verschiedenen Inhalt hatte. Auch diese Verschiedenheit wollte er in den von ihm gewählten Begriff einschliessen und weiter bestehen lassen. Die Verschiedenheit sollte nicht dadurch beseitigt werden, dass ein im ganzen Geltungsbereich einheitlicher Begriff der bürgerlichen Hechtsstreitigkeit auf gestellt wurde.
Schon daraus folgt, dass der in § 13 GVG verwandte Begriff nicht der sein kann, der von der Hechtslehre erarbeitet worden ist. Denn dieser Begriff ist dem Wesen der Sache entnommen (RGZ 166, 218 /22GJ) und deswegen ein einheitlicher, der die landesrechtlichen Verschiedenheiten, soweit sie nicht in dem wesen der Sache beruhen, unberücksichtigt lässt.
Der Begriff «bürgerliche Rechtsstreitigkeit" in § 13	‘
GVG ist demnach so zu verstehen, dass dazu alle Hechts-streitig3ceiten gehören, die nach der zur Zeit des ‘iSrleisoes des GVG geltenden Hechtsauffassung als bürgerlich-rechtlich angesehen und deswegen von den ordentlichen Berichten ent- . schieden wurden. Handelt es sich um Rechtsverhältnisse, die auf Gesetzen beruhen, die erst nach dem Inkrafttreten des GVG erlassen sind, so bestimmt sich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung danach, ob diese Rechtsstreitigkeiten bei Inkrafttreten dieser Gesetze als bürgerlich-rechtlich betrachtet wurden. Ist das der Fall; dann ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründet. Sie bleibt bestehen, auch
 wenn die betreffenden Rechtsverhältnisse nach einer späteren
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gewandelten Hechts auffas sung als öffentlich-rechtlich angesehen werden (vgl RGZ 92, 310 /3127).
Diese Auslegung des Begriffs "bürgerliche. Rechtsstreitigkeit" entspricht allein dem Willen des Gesetzgebers und den praktischen Erfordernissen. Die Präge, ob der Streit vor die ordentlichen oder vor die Verwaltungsgerichte gehört, betrifft nicht die Beziehungen des Klägers zu den Beklagten, sondern seine Beziehungen zu dem Gericht, dem Vertreter des Staates als Inhaber der Justizgewalt. Diese Beziehung ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Hatur. Sie beruht auf der Verteilung der Aufgaben des Staates unter seine Behörden und fällt nicht zusammen mit der Frage, ob der sachliche Anspruch des Klägers dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht entstammt (vgl die nichtveröffent-lichte Entscheidung des Reichsgerichts von 2. Februar 1922 - VI 474/475/21 -). Es liegt in* der Ratur der Sache, dass der Gesetzgeber die staatlichen Aufgaben in klarer, fester und bestimmter Weise verteilen muss und diese Verteilung nicht auf einen Begriff gründen kann, der im Laufe der Zeit einem starken Yfendel unterliegt. Würde die Zuständigkeitsverteilung von einen schwankenden Begriff abhängig gemacht werden, so würde das notwendig dazu führen, dass die Staatstätigkeit durch häufige Kompetenzstreitigkeiten unfruchtbar erschwert und gehemmt und für die Allgemeinheit eine erheb-
liehe Rechtsunsicherheit entstehen würde. Einen solchen Zu-
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stand hat der Gesetzgeber bei Erlass des GVG nicht gewollt.
Selbst wenn der Begriff "bürgerliche'.Rechtsstreitigkeit so wie ihn der Gesetzgeber bei Erlass des GVG' verstanden hat
 
mit dem damals in der wissenschaftlichen lehre aus sachlichrechtlichen Erwägungen entwickelten Begriff übereinstimmte, folgt daraus doch nicht, dass der im § 13 GVG verwandte Begriff in seinem Inhalt auch künftig durch den Inhalt des . auf sachlich-rechtlichen Erwägungen beruhenden Begriffs der wissenschaftlichen Lehre bestimmt sein sollte. Bas könnte nur dann der Pall sein, wenn der Gesetzgeber schlechthin diesen Begriff im Bewusstsein seiner Wandelbarkeit in dem '§ 13 GVG übernommen hätte, ohne von einer bestimmten gegenständlichen Vorstellung über dessen Inhalt massgeblich beherrscht gewesen zu sein. Bern Gesetzgeber konnte zur Zeit des Erlasses des GVG jedoch gar nicht bekannt sein, dass der Inhalt des Begriffs Mbürgerlicher Rechtsstreit11, so wie er ihn verstand, in der wissenschaftlichen Lehre einem erheblichen \7andel unterliegen würde. Br geht als selbstverständlich davon aus, dass dieser Begriff, soweit er-den
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bestellenden Zustand betraf, inhaltlich .bestimmt sei und unverändert bleiben würde. In diesem'Sinne hat er ihn in das Gesetz aufgencmmen.	*
Ber Begriff bürgerliche Rechtsstreitigkeit11 kann auöh in der Gegenwart nur mit dem gleichen, ihm so vom Gesetzgeber beigelegten Inhalt angewandt werden. Würde man ihn im Sinne des heute geltenden sachlich-rechtlich bestimmten Begriffs verstehen, dann würde in den § 13 GVG ein ganz anderer Begriff eingeführt, der zu einer erheblichen Änderung der von dem Gesetzgeber angeordneten und gewollten Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte führen würde. Bas Reichsgericht hat den Standpunkt vertreten,
 
dass ohne Recht Bünde rung die Gerichte einer Änderung der Hechtsanschauungen bei Anwendung sogenannter Generalklauseln Rechnung tragen können. "Jenseits dieser Grenzen aber ändern sich mit den Hechtsanschauungen nicht ohne weiteres die Rechtseinrichtungen. Diese behalten vielmehr, wie es ohne Gefährdung der Rechtssicherheit auch nicht wohl anders sein könnte, über den Wechsel stets wandelbarer Rechtsansichten hinaus ihre Geltung solange, bis an ihre Stelle im Wege geschriebener oder ungeschriebener Rechtssetzung eine neue Rechtseinrichtung tritt." (vgl RGZ 166, 227). Ob’dieser Ansicht des Reichsgerichts in vollem Umfänge beizutreten ist, oder ob der in § 13 GVG enthaltene Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auch ohne ausdrückliche Änderung des Gesetzes oder Bildung neuen Gewohnheitsrechts eine Änderung erfahrer kann, wenn die Rechtsanschauungen, die bei seiner Bildung bestanden, sich gewandelt haben, kann dahingestellt bleiben. Ein inhaltlicher Uandel des gegenständlichen Begriffs wäre allenfalls dann möglich, wenn ein so grundlegender Wandel eingetreten wäre, dass nach der gegenwärtigen Rechtsanschauung, wie sie in den geltenden Gesetzen ihren Ausdruck findet, die ordentlichen Gerichte nur noch für privatrechtliche und überhaupt nicht mehr für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten^uständig sein sollten und wenn die reinliche Scheidung .zwischen öffentlichem und .privatem Recht als Grenze für die Zuständigkeit der ordentlichen und Verwaltungsgerichte gelten soll. Rach wie vor sind jedoch die ordentlichen Gerichte kraft ausdrücklicher Zuweisung^zur. Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten berufen. Auch das Grundgesetz hat hiervon
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in einzelnen Artikeln (z.B. Art 34) Gebrauch gemacht und - in Art 19 Abs 4 die hilfsweise Zuständigkeit der ordent- ' liehen Gerichte zur Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten allgemein angeordnet.
Die teilweise ablehnende Kritik, die die auf den gleichen Erwägungen beruhende Rechtsprechung des Reichsgerichts im Schrifttum gefunden hat, ist unbegründet. Die von Bachof (3JZ 49? 383) vertretene Ansicht, das Reichsgericht habe aus rein .rechtspolitischen Erwägungen dem Begriff «bürgerliche Rechtsstreitigkeit« im § 13 GVG eine bestimmte, die sogenannte historische Auslegung gegeben, die heute nicht mehr berechtigt sei, oder gar der Verordnung Nr 165 widerspreche, beruht auf einer unvollständigen und daher unzutreffenden Würdigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Ursprünglich hat das Reichsgericht die Ansicht vertreten, dass vermögensrechtliche Ansprüche
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schlechthin begriffsmässig dem Privatrecht angehören (vgl . /j Urteil vom 22. Oktober 1900 - I 189/00 -). Diese Auffas-	/.]
sung ist ausdrücklich auch für den Fall aufrechterhalten	j
worden, dass der vermögensrechtliche Anspruch in Normen des öffentlichen Rechts v/urzelte (RGZ 22, 288; 25? 33 und auch noch 91? 249 mit weiteren Nachweisen). Erst als sich in	'	J
der Wissenschaft ein wesentlich engerer aus der Natur der Sache gewonnener Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitig-keit durchgesetzt hatte, musste das Reichsgericht gegenüber, diesem Begriff den im § 13 GVG enthaltenen inhaltlich näher bestimmen und abgrenzen. Das ist in der grundlegenden Ent-
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Scheidung RGZ 92, 310 in dem hier erörterten Sinne geschehen.
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Dabei hat das Reichsgericht nicht aus rechtspolitischen Erwägungen einen neuen historischen Begriff eingeführt,-sondern es hat nur den Begriff, wie er vom Gesetzgeber bestimmt war und wie er von der Rechtsprechung tatsächlich immer angewandt worden war, im einzelnen beschrieben« An diesem Begriff hat das Reichsgericht in den späteren iint-scheidüngen im wesentlichen mit der gleichen Begründung festgehalten (vgl die Nachweise-in BGIIZ 1, 369 $727) •
In einzelnen Entscheidungen, insbesondere RGZ 112, 222 und 130. 317 ist dabei nur der historische Gesichtspunkt herausgestellt v/orden: "Vielmehr hat die Rechtsauffassung, die zur Zeit des Erlasses des GVG bestand, als massgebend zu gelten" (EGZ 112, 222). Dieser Umstand hat dazu geführt, der Auffassung des Reichsgerichts eine Bedeutung beizulegen. die ihr in dieser Ausschliesslichkeit nicht zukomnt.
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Deswegen ist auch, die Ansicht des Preussischen Kompetenzkonfliktsgerichtshofs (JW 26, 2493)> 'das Reichsgericht habe in früheren Entscheidungen die Zulässigkeit des* Rechts-v/egs zu Unrjcht bejaht, da es die Grenzen zwischen privatem und öffentlichem Recht falsch gezogen habe und dass es an
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den Ergebnissen dieser'Rechtsprechung in späterer Zeit festgehalten habe, indem es einen besonderen historischen Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit entwickelt habe, unzutreffend«
Ebenso ist der Einwand Bassars, dass die Auslegung, die der Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts erfahren habe, auf einer Fiktion beruhe (Lassar "Der Öffentlich-rechtliche Erstat-* tungsanspruch" S 75 f) unzutreffend. Er wäre nur dann be-
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rechtigt, wenn der Gesetzgeber bei der Fassung des § 13 GVG rein abstrakt gedacht und mit dem von ihm verwandten Begriff keine gegenständliche Vorstellung verbunden hätte.
In ständiger Rechtsprechung haben die ordentlichen Gerichte schon vor Erlass des GVG Ansprüche gerade der hier in Präge stehenden Art als "bürgerlich rechtliche" entschieden. Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges ist daher nach § 13 GVG dann gegeben, wenn § 13 GVG nicht insoweit durch eine spätere gesetzliche IJorm geändert r/orden ist, was aber weder durch ein entgegenstehendes Gewohnheitsrecht, noch durch ein geschriebenes Gesetz geschehen ist. Auch die ::ilRegVO Er 165 hat den § 13 GVG insoweit nicht geändert.
Die KilRegVO ITr 165 hat nicht unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte eingegriffen. § 22 der Verordnung begründet die generelle Zuständigkeit der Verwaltungcgerielite für die Entscheidung, öffentlich-rechtr licher Streitigkeiten. Diese Vorschrift besagt aber nicht, dass die ordentlichen Gerichte überhaupt nicht mehr beirufen sein können, solche Streitigkeiten zu entscheiden. § 22 Abs*
3 der Verordnung schränkt vielmehr die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausdrücklich inso?/eit ein, als die Rechts Streitigkeiten durch Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. § 22 wbllte nach seinem Sinn und Zweck nur den Rechtsschutz erweitern und dadurch den Bürger besser-stellen. Daran, den ordentlichen Rechtsweg auf bestimmten Gebieten einzuschränken oder*die Zuständigkeit zwischen ordentlichen und Verwaltungsgerichten grundlegend neu zu verteilen, hat die VO ITr 165 nicht gedacht (xgl ähnlich BGIIZ 1, 369 /J77 £/).
Auch durch die 05 26, 27 Heichsleistungsgesetz wird der ordentliche Rechtsweg für die vom Klüger verfolgten Ansprüche nicht ausgeschlossen. Es kann dahingestellt bleiben , ob die Inanspruchnahme der Wohnung des Klägers nach ܧ 5t 159 25 Reichsleistungsgesetz als Enteignung im Sinne des Art 14 Abs 3 Grundgesetz anzusehen ist und ob die dem Kläger deswegen nach 5 26 Reichsleistungsgesetz zustehenden Vergütungs- und Entschädigungsansprüche gemäss Art 14 Abs 3 Satz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können. Renn der Kläger erhebt keine Ansprüche aus § 26 Reichsleistungsgesetz.
Zu prüfen ist nur, ob § 26 Reichsleistungsgesetz die einzige Vorschrift ist, nach der der Kläger überhaupt Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann, oder ob ihm daneben auch Ansprüche aus Antspflichtverletzung und öffentlich-rechtlicher Verwahrung zustehen können, ob also § 26 Reichsleistungsgesetz eine erschöpfende Regelung der Ansprüche enthält, die im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme und ihrer Durchführung gegen die die Beschlagnahme aussprechende und durchführende Behörde entstehen können.
Die dem heistungspflichtigen nach § 26 Abs 3«Reichsleistungsgesetz zustehenden Ansprüche auf Entschädigung sind wesentlich anderer Art als die SchadeusersatzansprÜche wegen Amtspflichtverletzung und wegen der Verletzung von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Die Entschädigungsansprüche nach § 26 Abs 3 Reichsleistungsgesetz sind einerseits weiter. Denn sie setzen nicht notwendig ein Verschulden des Ersatzpflichtigen voraus.
 
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Andererseits sind sie enger. Denn sie gehen nicht auf vollen ?7ertersatz, sondern nur auf eine angesessene Entschädigung. Dem Reichsgericht (DK 41, 1353 - S&Z 165, 323. und DK 43, 193) ist darin zu folgen, dass die Passung des
 Keichsleistungsgesetzes keinen Anhalt dafür bietet, dass
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der Leistungspflichtige wegen eines: Schadens, den er nach
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§ 26 Abs 3 Reichsleistungsgesetz geltend machen kann, die öffentlich-rechtliche Körperschaft nur nach Massgabe dieser Bestimmung in Anspruch nehmen'darf. Die gegenteilige Ansicht würde dem Sinn und Zweck des Reichsleistungsgesetzes
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widersprechen. Das ReichsleistungSgesetz ermöglicht ausser-r ordentlich weitgehende Eingriffe in die Privatrechts Sphäre des Bürgers. Die damit für diesen verbundenen Kürten sollten soweit als möglich ausgeglichen werden. Deswegen wurde dem Leistungspflichtigen neben dem Anspruch auf Vergütung in § 26 Abs 3 Reichsleistungsgesetz ein inhaltlich weit-gefasster Entschädigungsanspruch für Verluste und Nachteile, die die Inanspruchnahme für ihn zur Polge hatte, gewährt. Dass dieser Anspruch auf eine angemessene Entschädigung beschränkt ist, erklärt sich aus der Tatsache, dass er grundsätzlich erheblich weitergeht, als es bei derartigen Ansprüchen normalerweise der Pall. ist. Der Anspruch bestecht . sogar selbst dann, wenn der Verlust durch eigene Fahrlässigkeit des Geschädigten entstanden ist. Der Gesetzgeber wollte den Leistungspflichtigen durch die Ansprüche aus § 26* Abs 3 ReichsleistungSgesetz nur besser stellen, aber nicht seine nach sonstigen Vorschriften bestehenden Rechte beschneiden. Hätte der Gesetzgeber die Rechte des Leistungspflichtigen wegen des ihm nach § 26 Abs 3 Reichsleistungsgesetzes ge-
 
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wöJhrten umfassenden 5ntschädlgungcansprucho verkürzen wollen, dann hätte er die3 klar zu dem Ausdruck gebracht, wie es in anderen Gesetzen tatsächlich geschehen ist (z.B. §
 898 RVO und § 86 Abs 1 RVersorgG - RGBl X 1927, 515).	!
Auch der Unstand, dass die Beschlagnahmeverfügung ein rechtsv/irksamer Hoheitsakt der Beklagten ist, hindert den Kläger nicht, die hier geltend gemachten Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen« Denn der Kläger greift diesen üoheitsakt selbst nicht an. Sr behauptet nur * Antspflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Hoheitsaktes, und Verletzung Von. Pf lichten, die aus einem im Zusammenhang mit der Buchführung des Hoheitsaktes begründeten öffentlichen Rechtsverhältnis anderer Art entstanden sind. Ob die Beklagte solche Pflichten verletzt hat, können die ordentlichen Gerichte nachprllfen. Ba-
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durch wird der Bestand^ des Verwaltungsaktec selbst in keiner Ueise angetastet. Soweit allerdings der Beklagten-bei dem Vollzug des Verwaltungsaktes gesetzlich ein Ermessen	•
eingeraumt ist, liegt ein Verschulden, das die Ansprüche	\
des Klägers voraussetzen, nicht vor, wenn die Beklagte sich l im Rahnen dieses Ermessens gehalten hat.	!
Ob die Beklagte sich gegenüber dem Anspruch des Klägers aus § 839,BGB Art 131 Y/eimarer Verfassung darauf berufen kann, dass ihrem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Bast ; falle und sie daher gemäss § 839 Abs 1 Satz 2 nicht hafte, . da der Kläger seine Ansprüche nach § 26 Abs 3 Reichsleistungsgesetz geltend machen müsse, kann hier dahingestellt bleiben. ; Denn das Berufungsgericht hat die Ansprüche des Klägers
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allein auf die Verletzung von Pflichten aus dem Öffentlich-rechtlichen* Verwahrungsverhältnis gegründet.
Gegen, die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses bestehen keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Öffentlich-rechtliches Verwah-rungsverhültnis, aus dem der Kläger Ansprüche gegen* die Beklagte herleiten kann, auch dann begründet worden wäre, wenn die Beklagte den Hausrat beschlagnahmt und auf Grund der Beschlagnahme in Besitz genommen hätte, um alsbald anderweit über ihn zu verfügen. Der in das Haus des Klägers eingewiesene Schulrat 1^//) besass eigene Köbel. Hur um ihm zu ermöglichen, diese Köbel mitzubringen und in der Wohnung aufzustellen, nahm die Beklagte den Hausrat des Klägers in Besitz. Bass hierdurch ein Öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet v/orden ist, kann nicht zweifelhaft sein. Bie Verwahrung begann in dem Augenblick, als die Beklagte Besitz von den einzelnen Einrichtungsgegenständen ergriff. Zutreffend hat das. Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte verpflichtet war, bei der Burchführung dieser Massnahmen die Interessen des verhinderten Klägers zu wahren, ein Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufzustellen und ihren Wert schätzen zu lassen, sowie dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Transport und während der Bauer der Einlagerung keine Beschädigungen und Verluste eintraten.
Bas Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Personen, die die Beklagte mit der Burchführung dieser Massnahmen betraut, und für deren Verhalten sie entsprechend
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§ 278 3GB einzustehen hat, diesen Pflichten grösstenteils nicht oder nur unzulänglich nachgekommen sind. Die Beklagte haftet für die durch dieses Verhalten ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen entstandenen Schäden jedoch nur dann, wenn diese Pflichtverletzungen schuldhaft sind. Die Annahme, des Berufungsgerichts, dass die Beklagte ohne Rücksicht auf ein Verschulden hafte, da sie durch den Entschluss zu einem so weitgehenden Eingriff in die Rechte des Klägers .die Garan tie dafür übernommen habe, dass sie die sich daraus ergebenden Pflichten erfüllen könne, ist bedenklich. Dem Kläger steht für etv/aige Schäden, die er im Zusammenhang mit der Beschlagnahme seiner Wohnung erlitten hat, ein Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 26 Abs 3 Reichsleistungsgesetz zu. Unter diesen Umständen ist es nicht notwendig, noch eine besondere Garantiepflicht anzunehmen. Dafür, dass die Beklagte eine solche Garantie übernehmen wollte, bietet, der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Auch der Kläger konnte in dem Vorgehen der Belangten nicht die Zusage einer Garantieübernahme erblicken. Die Beklagte lagerte die Höbel ein, um einen hoheitlichen Verwaltungsakt durchzuführen. Ob sie diesen Akt durchführen wollte, stand in. ihrem alleinigen pflichtgemässen Ermessen. Sie war aber . nicht genötigt, die Durchführung dieses Hoheitsaktes davon abhängig zu machen, dass sie über den Rahmen der gesetzlich
 bestehenden Pflichten hienaus noch weitere zusätzliche
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übernahm.
Das angefochtene Urteil beruht jedoch nicht auf dieser irrigen Rechtsansicht des Berufungsgerichts. Denn die Haf-
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tung der Beklagten ist auch ohne Annahme einer Garantiepflicht gegeben* Die Beklagte beruft sich, um ihr Verschulden auszuräumen, nur darauf, dass sie bei den damaligen Zeitverhältnissen nicht in der Lage gev/esen sei, ihre Pflichten ordnungsgemäss zu erfüllen* Das Berufungsgericht geht’zutreffend davon aus, dass die Beklagte ihr mangelndes Ver- * schulden beweisen muss* Soweit der Kläger Ersatz für verlorengegangene Einrichtungsgegenstände verlangt, folgt dies aus einer entsprechenden Anwendung des § 282 BGB* Der Kläger begehrt Ersatz dafür, dasses der Beklagten unmöglich geworden ist, die von ihr in Verwahrung genommenen Gegenstände an ihn zurückzugeben. Auch im nahmen einer die Un- . möglichkeit der Leistung voraussetzenden Schadensersatzklage gilt die Beweislastregel des § 282 BGB*
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Im Ergebnis gilt die gleiche Beweislastverteilung, soweit der Kläger Ersatz für die bei verschiedenen Gegenständen eingetretenen Schäden begehrt* Die Beklagte war verpflichtet.* die in Besitz genommenen Gegenstände sorgfältig zu verwahren und vor Schaden zu bewahren* Bei den von dem Sachverständigen festgestellten Schäden handelt es sich*um solche, die nur durch äussere Einwirkungen eingetreten sein können. Derartige schädigende Einwirkungen auszuschliessen, war Aufgabe der Beklagten. Der Kläger selbst hatte hierauf keinerlei Einfluss. Unter diesen Umständen muss die Beklagte beweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht in der Lage
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gewesen ist, die schädigenden Einwirkungen auszuschliessen*' Es besteht kein Grund, die Beweislast hier anders zu verteilen, als es nach § 282 BGB für den Pall eines Verlustes ' der Sachen vorgeschrieben ist. Denn in beiden Pälleh sind
 
es Ereignisse, die von aussen auf die Sachen während der Dauer der Verwahrung eingewirkt und in den einen Falle zu dem Verlust, im anderen zu einer Beschädigung geführt haben.
Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, ihre Pflichten ordnungsgemäss zu erfüllen. Die Angriffe der Revision,, das Berufungsgericht habe insoweit den § 266 ZPO
verletzt, nicht den ganzen Streitstoff berücksichtigt und
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zu den Aussagen der Zeugen, Eheleute	V^Bfc,
.P^Hfeund D^IBl nicht Stellung genommen, greifen nicht durch. Ober die Frage, ob und in welchem Umfange die Beklagte ihre Pflichten zur ordnungsmäseigen Verwahrung verletzt hat, hat vor dem Landgericht eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden, bei.der zahlreiche Zeugen vernommen v/orden sind. Das Urteil des Landgerichts befasst sich eingehend mit den Ergebnissen dieser Beweisaufnahme.
Die hierzu von dem Landgericht getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht, wie die in den Entscheidungsgrün-den (S 3) enthaltene Verweisung erkennen lässt, nach eigener Überprüfung übernommen. Für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keinesv/egs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jede einzelne Zeugenaussage oder jedes einzelne Beweismittel und einer ausdrücklichen Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (vgl Urteile des RG* vom 21.9.1911 in JV/ 1911, 946 Nr 16, vom 17.4.1912 in JW 1912, 754 Nr 20, vom 1.6.1937 - III-
289/35 von 12.7.1943 - III 46/43 und vom 18.9.1944 -III 51/44 Im vorliegenden Palle war eine solche er-schöpfende Auseinandersetzung um so weniger geboten, als das Berufungsgericht die Verletzung zahlreicher verschiedener Pflichten festgestellt hatte und die Zeugen, auf die die Revision verweist, entweder nur ganz allgemeine, oder nur solche Bekundungen gemacht hatten, die für die eine oder andere Pflichtverletzung mehr oder weniger erheblich' sein konnten. Bass alle Pflichten, die von der Beklagten verletzt waren, unter den damaligen Zeitverhältnissen nicht erfüllt werden konnten, kann aus der Beweisaufnahme schlechterdings nicht geschlossen werden.
Seine Beweiswürdigung der Beklagten bekanntzugeben, um ihr Gelegenheit zu geben, noch weitere Beweise anzutreten, war das Berufungsgericht gleichfalls nicht verpflichtet. Dass die Präge, ob und inwieweit es möglich war, die Pflicht aus dem Verwahrungsvertrag zu erfüllen, erheblich sein konnte, war der Beklagten durch die hierüber erfolgte eingehende Beweisaufnahme genügend bekannt. Sie hatte hierzu auch bereits Beweise angetreten und es lag in ihrem eige-nen Interesse, alle Beweismittel zu benennen, die ihr über~ haupt zur Verfügung standen. Hat die Partei die erheblichen Tatsachen vollständig vorgetragen und Beweise - dafür angetreten, so muss und kann das Gericht davon ausgehen,' dass die Partei weitere Beweise nicht antreten kann oder will.
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Bs geht nicht an, die Pragepflicht nach % 139 ZPO über den,, y/ortlaut und Sinn dieser Vorschrift soweit zu erstrecken, dass die Partei jeder eigenen Verantwortung für die Gestalt tung des Prozesses enthoben wird.
Die Ansicht der Revision, dass das Berufungsgericht das Hass der von der Beklagten zu verlangenden Sorgfalt überspannt habe, geht fehl. Die insoweit vorgetragenen Angriffe bewegen sich überwiegend auf tatsächlichem Gebiet und können daher von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Dass das Berufungsgericht etwa das tatsächliche Vorbringen des Beklagten Über die damaligen Zeitverhältnisse nicht berücksichtigt hat, hat*die Revision selbst nicht gerügt. Rechtlich war die Beklagte verpflichtet, jede nach den damaligen Zeitverhältnissen mögliche Sorgfalt aufzuwenden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht von der Beklagten ein höheres Hass von Sorgfalt verlangt hat. Irgendwelche Umstände dafür, dass sie nur zu einer geringeren Sorgfalt verpflichtet war, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Unbegründet sind weiter die Angriffe der Revision, • die sich gegen die Feststellung wenden, dass die Ehefrau des Klägers kein Hitverschulden an den eingetretenen Schäden und Verlusten trifft. Hierzu enthält das angefochtene Urteil eine eingehende und sorgfältige Würdigung. Das Berufungsgericht hat sich insbesondere auch mit den Behauptungen der Beklagten darüber, dass die Ehefrau des Klägers selbst Unordnung auf dem Bager herbeigeführt habe, und den dazu erhobenen Beweisen auseinandergesetzt. Dass das Berufungsgericht dabei die entsprechenden Zeugenaussagen in den Ent scheidungsgründen nicht nochmals erwähnt und. zu ihnen nicht einzeln Stellung genommen hat, stellt hier aus den
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vorgenannten Gründen gleichfalls keinen Verfahrensmangel dar. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Parteien und die Beweisergebnisse sachentsprechend gewürdigt und auf Grund der Aussagen der Ehefrau des Klägers und seiner Schwester für erwiesen angesehen, dass die Unordnung auf . dem Lager allein darauf zurückzuführen ist, dass Leihinteressenten oder andere unbefugte Personen sich ah dem Lagerbestand zu schaffen gemacht und darin herumgewühlt haben.
Aus der Tatsache, dass gerade der Ehefrau des Klägers und seiner Schwester die Fürsorge für den gefährdeten Hausrat am Herzen gelegen hat,* schliesst das Berufungsgericht, dass sie auch auf dem Lager nach besten Kräften für Ordnung gesorgt haben und dass sie keinen Personen, die nicht vertrauenswürdig und zuverlässig waren, den Zutritt zu dem Lager ermöglicht haben. Diese Würdigung der Zeugenaussagen beruht auf tatsächlichen Erwägungen, die in der Hevisions-instanz nicht nachgeprüft werden können. Die von dem Berufungsgericht im Zusammenhang hiermit gezogenen Schlüsse enthalten keine Verstösse gegen Denkgesetze oder Erfah-rungssütze des Lebens.
Die von der Hevision gegen die Bemessung der,. Schadenshöhe erhobenen Angriffe sind gleichfalls unbegründet.
Das Berufungsgericht verweist insoweit weitgehend auf die,
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 eigener Überprüfung übernommen hat. Danach hat das.Bern-
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*■ fungsgericht die Schadenshöhe gemäss § 287 ZPO geschätzt. ; Diese Vorschrift dehnt für die Feststellung der Schadenshöhe das richterliche Ermessen über die Schranken des § 286
ZPO aus. Das Gericht ist daher im Halmen des § 287 ZPO
auch nicht verpflichtet, das gewonnene Ergebnis als sol-
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ches durch die Angabe der einzelnen für die Schadensbemessung massgebenden Tatsachen zu begründen (vgl Stein-Jonas-SchÖnke 17- Aufl § 287 Anm III, 2). Das Revisionsgericht hat auf eine entsprechende Rüge nur nachzuprüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht (HG JT/ 36, 3457) und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen ausser acht gelassen sind (RG Urteil vom 5. Dezember 1-907 - VI 398/07).
Auf solchen Fehlem beruht die von dem Berufungsgericht vorgenommene Schadensbemessung nicht. Dagegen, dass das Berufungsgericht für die Berechnung des Schadens von dem auf Veranlassung des Klägers im Jahre 1943 auf gestellten Bestandsverzeichnis und den darin enthaltenen Wert-* Schätzungen ausgeht, können keine Bedenken geltend gemacht werden. Zwar müsste für eine genaue Schadensberechnung der Bestand und der Y/ert der Sachen in dem Zeitpunkt, als die Beklagte den Besitz ergriff, zugrunde gelegt werden. Gerade um diese Schadensberechnung zu ermöglichen, war die Be- * klagte verpflichtet, bei der Inbesitznahme ein Bestandsverzeichnis aufzustellen und den Y/ert feststellen*-ziiivlassen. Diese Pflicht hat sie schuldhaft nicht erfüllt. Sie muss daher dem Kläger den aus dieser Pflichtverletzung* entstandenen Schaden ersetzen. 'Der Schaden bestellt darin, dass es dem Kläger unmöglich gemacht worden ist^ Bestand und Wert seiner Sachen zur Zeit der Besitznahme/durch die Beklagte zu beweisen. Da die Beklagte dem Kläger den genauen Nachweis
 seines Schadens insoweit schuldhaft unmöglich gemacht hat, , ist sie verpflichtet, ihrerseits zu beweisen, in welchen Umfange Bestand und T/ert der Sachen von den vom Kläger gemachten Angaben abweichen. Solange sie diesen Nachweis nicht führt, hätte das Berufungsgericht bei der Schadensberechnung von den 1943 getroffenen Feststellungen ausgehen kön-nen. Bas Berufungsgericht hat aber nur angenommen, dass '/.] die Verluste und Beschädigungen "im wesentlichen" nach der Übernahme der Sachen durch die Beklagte entstanden sind.
Es gibt.damit zu erkennen, dass es:die" möglicherweise vorher eingetretenen Verluste und Beschädigungen im Rahmen
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des § 287 ZPO bei seiner Schätzung berücksichtigt hat.
Burch diese Art der Schadensberechnung ist die Beklagte nur günstiger gestellt und nicht beschwert worden;
Bass das Berufungsgericht die Bekundungen der auf Seite 12 u 13 der Revisionsschrift aufgeführten Zeugen bei der Bemessung der Schadenshöhe nicht berücksichtigt hat, lassen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht erkennen.
Sich im einzelnen mit diesen Zeugenaussagen auseinanderzusetzen, war das Berufungsgericht gerade im Rahmen des § 287 ZPO nicht verpflichtet. Ebenso bestand kein Anlass, das Fragerecht nach § 139 ZPO auszuüben, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, noch v/eitere Beweise anzutreten. Hier-
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zu bestand um so weniger Grund, da es im freien Ermessen des Berufungsgerichts gestanden hätte, ob es überhaupt etwaige weitere von der Beklagten angebotene Beweise erheben wollte oder nicht. Bas Berufungsgericht war daher auch nicht <
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verpflichtet, die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 1948 angebotenen Beweise zu erheben. Bie Urteilsgründe lassen*
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aus ihrem gesamten Zusammenhang hinreichend erkennen, dass das Berufungsgericht diese Beweisangebote für die von ihm im Hahmen des § 287 ZPO vorzunehmende Schlitzung sachent-sprechend gewürdigt und als unerheblich angesehen hat« Die Rüge, dass das im Schriftsatz vom 19* Januar 1948 enthaltene Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen E^HMl übergangen worden ist, ist unrichtig« Laut Beweisbeschluss vom 27« Juli 1948 ist die Vernehmung dieses Zeugen zu den im Schriftsatz vom 19- Januar 1948 aufgestellten Behauptungen angeordnet worden. Die Vernehmung ist auch am 15. Oktober 1948 erfolgt.
^ie von dem Berufungsgericht vorgenonmene Schadens- ‘
Schätzung beruht auch nicht, wie die Revision meint, auf
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einander widersprechenden tatsächlichen'PestStellungen.*
^war hat das Landgericht auf Seite .6 des Urteils festgestellt, der ITachweis, dass die Einlagerung der Sachen in der Berufsschule nicht ordnungsgemäss vorgenommen sei, sei nicht erbracht. Hierunter hat das Landgericht aber nur das Auf st eilen der I£ö bei selbst verstanden. Bas ergibt die Tatsache, dass das. Bericht sich im gleichen Zusammenhang mit den Bekundungen der Zeugen über die Unordnung auf dem Lager und über das Aufstellen der Röbel durch die Transportarbeiter befasst. Es ist daher nicht widerspruchsvoll, wenn das Landgericht im Anschluss daran ebenso wie auf Seite 8 der Urteilsgründe feststellt, dass die Sachen auf dem Speicher weitere Peuchtigkeitsschäden erlitten haben. Benn diese sind nicht durch das Auf stellen als solches, sondern durch die Beschaffenheit des Lagerraumes verursacht worden.
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Schliesslich hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, bei der Bemessung des Schadens zu erwägen, ob und in welchem Umfange für den Kläger Verluste auch dann eingetreten wären, wenn die Beklagte die Sachen nicht in Besitz genommen hätte« Es kann dahingestellt bleiben, ob und wieweit den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs' in NJW 49» 302 beizutreten ist. Anlass, die Frage eines hypothetischen Schadenseintritts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erwägen, hätte das Berufungsgericht nur dann gehabt, wenn die Beklagte nicht nur allgemeine Erv/ägungen und Andeutungen, sondern genau substantiierte Behauptungen auf-. gestellt hatte, aus denen geschlossen werden könnte, dass mit einem solchen Schadenseintritt mit einer an. Sicherheit grenzenden \7ahrscheinlichkeit zu rechnen gewesen wäre.
Bas Berufungsgericht war unter den gegebenen Umständen auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Beklagte zu veranlassen, solche Behauptungen aufzustellen.
Soweit der Kläger Ersatz für die in Verlust geratenen, vor der Währungsreform noch nicht wieder beschafften Gegenstände und für die beschädigten bis zu dem gleichen Zeitpunkt noch nicht instandgesetzten Sachen begehrt, hat das Berufungsgericht mit Recht den vollen Schadensbetrag in BM zugesprochen. Badurch, dass der Kläger seinen Schaden zunächst in Reichsmark beziffert und einen Reichsmarkbetrag eingeklagt hat,.ist seine Forderung nicht zu einer unter die Vorschriften des Umstellungsgesetzes fallenden, auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderung im Sinne des § 13 UmstG geworden. Sie hat auch, soweit der Schuldner da-
durch sein Wahlrecht nach § 249 Sat2 2 ausgeübt hat, ihren ursprünglichen Charakter nicht geändert; Der Charakter dieser Forderung ist massgebend dafür, ob sie dem Unstellungs-
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gesetz unterliegt, -^ie Höhe des Geldbetrages, den der Kläger verlangen kann, richtet sich nach den Umständen, wie sie zur Zeit der Zahlung vorliegen. Nach feststehender Recht sprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, ist hierbei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zugrunde zu legen. Zu entscheiden ist somit nicht über die Höhe einer PJM-Forderung und deren Umstellung, sondern über die Höhe des Betrages,der jetzt erforderlich ist, um den dem Kläger . entstandenen Schaden auszugleichen. Das ist ein DK-Betrag. Sowohl der Geldersatzanspruch nach § 249 Satz 2 BGB, als auch der Entschädigungsanspruch aus § 251 Abs 1 BGB, die hier nebeneinander infrage kommen können, sind in der Zeit nach der V/ährungsreforn nach Uassgabe der nunmehr für die * Schadensbeseitigung erforderlichen Beträge in DM festzusetzen, auch' wenn das schadenstiftende Ereignis und der Eintritt des Schadens vor der Währungsreform liegen (vgl OGHZ 3, 131 u 287)» Soweit allerdings der Kläger die Br-* Satzanschaffungen und Instandsetzungen schon vor der Währungsreform vorgenommen hat, kann er nur den Ersatz der hierfür aufgev/endeten Beträge fordern. Dabei handelt es sich um eine Forderung, die auf Leistung eines bestimmten Geldbetrages geht. Solche Forderungen sind nach §§ 13, 16 UmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen.
Dass das Berufungsgericht dem Kläger auch die schon vor der Währungsreform für die Beseitigung der Schäden
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aufgewandten Eeichsnarkbeträge in voller Höhe in L-llark zugesprochen hat, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Hach dem Beweiobeschluss von 27 • Juli 1948 sollte der Sachverständige sich über die Behauptung des Klägers, "dass die Instandsetzung seiner beschädigten Sachen 437,- Ei gekostet habe, bezv/. 437,- BK kosten werde” äussem In seinem Gutachten vom 11. September 1948 hat der Sachverständige aufgeführt, welche Gegenstände er begutachtet hat, und hat daneben die von ihn geschätzten Beträge eingesetzt. Sein Gutachten haben die Gerichte ersichtlich so verstanden, dass der Sachverständige, nur die noch nicht instandgesetzten Sachen begutachtet hat. Da über die Höhe des Schadens noch weiterer Zeugenbeweis erhoben worden und auch verhandelt worden ist, hätte die Beklagte es Vorträgen müssen, wenn sie das Sachverständigengutachten insoweit anders auf gefasst hat. Die Beklagte hätte mindestens ihre abweichende Auffassung in der Berufungsinstanz zu dem Ausdruck bringen müssen. Denn durch das Urteil des Landgerichts erfuhr sie, wie das Landgericht dieses Gutachten verstanden hatte. Kit der Revision kann sie die Auslegung, die die Gerichte dem Sachverständigengutachten, gegeben haben, nicht angreifen.
Die Büge, das Berufungsgericht habe unterlassen auf-zuklären, ob der Kläger Gelegenheit und wirtschaftlich auch die Möglichkeit gehabt habe, die verlorenen Sachen 'schon vor der Währungsreform wieder zu beschaffen und die Schaden, zu beseitigen, ist gleichfalls unbegründet. Dieser Umstand ist für die ?rage, ob der Anspruch des Klägers im Verhältnis
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10 : 1 umzustellen ist oder nicht, unerheblich. Ob dem Kläger durch ein solches Unterlassen ein mitwirkendes Verschulden in Sinne des § 254 BGB treffen kenn, kann dahingestellt bleiben.. Bonn die Beklagte hat in den T&tsachen-instanzen keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt.
Bas Gericht war keinesfalls nach § 139 ZPO verpflichtet, die Beklagte zu veranlassen, gänzlich neue Einreden oder Einwendungen vorzutragen. Dazu bot der Sachverhalt keinen Anlass•
Schliesslich ist auch die Verfahrensrüge, dass das Berufungsurteil gegen § 313 ZPO verstosse, da es .auf die beigezogenen. Akten insgesamt verweise, unbegründet. Zwar bedarf es bei einer Bezugnahme auf Prozessakten und Akten anderer Verfahren grundsätzlich der Angabe, welche Aktenteile vorgetragen sind. Benn nur so kann das Revisions-gericht festotellen, welcher Tatsachenstoff der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde gelegen hat. Die in Bezug genommenen Akten enthalten aber nur wenige Blätter, * so dass ohne weiteres angenommen v/erden kann, dass das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen wollte, der gesamte Inhalt der Akten sei zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht v/orden. Eine Ungewissheit über das Parteivorbringen besteht daher nicht.
Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Dr. Dersch
 Ascher
Dr. Ilartz
 Johannsen
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