* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 155/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 155/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte rin Dr. Brockmöller am 24. Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung, die in der Literatur weitestgehend Zustimmung erfahren hat (statt aller: MünchKomm-BGB/Ann, Spruch gemäß § 346 BGB als sogenanntes Beziehungssurrogat gemäß § 2041 BGB eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, mithin eine vollständige Verteilung aller Nachlassgegenstände, die zu dem Erlöschen einer Erbengemeinschaft führt, nicht erfolgt ist. Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 346 BGB Art. 103 GG § 544 ZPO
BGBgemäßAuseinandersetzungMayenRechtsprechungZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 155/12
vom 24. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richte rin Dr. Brockmöller
 am 24. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Sache ist auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52, DNotZ 1955, 406) richtig entschieden. Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung, die in der Literatur weitestgehend Zustimmung erfahren hat (statt aller: MünchKomm-BGB/Ann,
5. Aufl. § 2042 Rn. 5 und Soergel/Manfred Wolf, BGB 13. Aufl. § 2042 Rn. 36, jeweils m.w.N.), besteht - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat -auch in Ansehung der von der Beschwerde in Bezug genommenen neueren kritischen Auseinandersetzung (Eberl-Borges, Die Erbauseinandersetzung 2000) kein Anlass. Insbesondere wird dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass in diesen Fällen über den Rückgewähran-
Spruch gemäß § 346 BGB als sogenanntes Beziehungssurrogat gemäß § 2041 BGB eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, mithin eine vollständige Verteilung aller Nachlassgegenstände, die zu dem Erlöschen einer Erbengemeinschaft führt, nicht erfolgt ist. Daran ist uneingeschränkt festzuhalten.
Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 170.000 €
Mayen
 Wendt
Lehmann
 Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2011 - 84 O 21/11 -KG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2012 - 20 U 270/11 -
Felsch