Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 155/09 27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (Artt. 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.367,34 € Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 27.10.2008 - 2 O 150/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2009 -1-13 U 113/08 -