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BGH · IV ZR 155/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 155/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Kosten27DüsseldorfZPOFelsch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 155/09
27. Januar 2010 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (Artt. 103 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 90.367,34 €
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 27.10.2008 - 2 O 150/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.06.2009 -1-13 U 113/08 -