Februar 1970 zeigte die Klägerin der zuständigen Dienststelle der Kriminalpolizei fernmündlich an, unbekannte Täter seien in der vergangenen Nacht zwischen 19 und 8 Uhr vermutlich mittels Nachschlüssels in das Haus eingedrungen und hätten aus den beiden Lagerräumen Kerzen und andere Gegenstände in noch nicht festgestelltem Umfang entwendet. Die Beklagte machte als Verletzung der Obliegenheit geltend, jedermann habe vom Hausflur aus durch die offene Kellertür ungehindert den Keller betreten und von dort aus die ebenfalls imverschlossenen Lagerräume erreichen können. Sie hat im Rechtsstreit erstmals geltend gemacht, die Klägerin könne nicht nachweisen, daß (kein einfacher, sondern) ein Einbruchdiebstahl im Sinne von § 1 Abs. 2 AEB verübt worden sei. Von dem allenfalls in Betracht kommenden Eindringen der Täter mittels Nachschlüssels oder eines ähnlichen Werkzeugs, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, könne nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin nicht zu beweisen vermöge, daß die zu den Lagerräumen führenden Türen zur Tatzeit verschlossen gewesen seien. Die Revision rügt mit Recht, daß ein Urteil auf Grund der Beweislast erst hätte ergehen dürfen, nachdem alle wesentlichen Tatumstände im Rahmen der Beweiserbieten aufgeklärt waren und danach das Gesamtbild gewürdigt werden konnte. Es ist nicht auszuschließen, daß das Kammergericht anders geurteilt hätte, wenn es davon zu überzeugen gewesen wäre, wie der Verschluß der Türen im allgemeinen und bis zu dem letzten feststellbaren Zeitpunkt vor dem Diebstahl gehandhabt wurde. Deshalb kann es nicht gebilligt werden, daß es die Vernehmung aller von der Klägerin hierfür benannten Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, sie vermöchten über den allein entscheidenden Zustand zur Zeit der angeblichen Tat nichts auszusagen. Die Klägerin hatte in das Wissen der Zeugen GgP^und NH gestellt, daß die Haustür (A) bei Tag und Nacht verschlossen gehalten und von den Hausbewohnern stets mit einem Schlüssel geöffnet wurde. ruflich in den oberen Stockwerken des Hauses auf-hält, sollte darüber hinaus bekunden, er habe sich am Abend vor dem Diebstahl gegen 18 Uhr wie immer bei der Klägerin eingefunden, um ihr seinen Fortgang anzuzeigen; sie habe ihn daraufhin zur Haustür begleitet und diese deutlich wahrnehmbar hinter ihm verschlossen. Im Urteil hat es ausgeführt, der von der Klägerin zu fordernde Beweis sei mit den Zeugen nicht zu führen gewesen, da die Klägerin selbst oder ihr Ehemann die Haustür offen gelassen haben könnten. Das Gegenteil könne von den Zeugen nicht bekundet werden, weil keiner von ihnen die Klägerin praktisch nicht aus den Augen gelassen und sie auf allen ihren Wegen begleitet habe. Zwar durfte entgegen dem Bestreiten der Klägerin in Betracht gezogen werden, daß sie selbst oder ihr Ehemann das Haus nach dem Weggang des Mieters PflHB noch einmal verlassen haben könnten. Das Berufungsgericht hätte jedoch möglicherweise nach der Vernehmung der Zeugen einen solchen Hergang als so unwahrscheinlich erachten können, daß er bei verständigen Anforderungen an den von der Klägerin zu erbringenden Beweis ausgeschieden werden durfte. Das Berufungsgericht ist der Frage nicht nachgegangen, ob die Klägerin lediglich diese beiden Türen gemeint haben könnte, als sie nach dem Bericht des Kriminalbeamten Sch^B angab, die Täter seien vom Flur in zwei unverschlossene Kellerräume gelangt. Gewiß hätte auch hier bedacht werden müssen, daß die Klägerin den Keller nach diesem Zeitpunkt nochmals aufgesucht und danach das Abschließen versäumt haben konnte. In welchem Grade dies wahrscheinlich war, konnte aber erst nach der Klärung beurteilt werden, wie sorgfältig die Klägerin im allgemeinen und beim letzten feststellbaren Betreten des Lagers die Hauptkeilerttir (B) abschloß. Die Vernehmung der hierfür erbotenen Zeugen G(^^und Mellin durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, selbst ein Anscheinsbeweis für den Verschluß des Kellers im Tatzeitpunkt könne auf diesem Wege nicht erbracht werden, weil die Klägerin gegenüber dem Kriminalbeamten SchflB eingeräumt habe, die Täter seien in zwei unverschlossene Kellerräume gelangt. Wenn sich die Behauptungen der Klägerin sowohl hinsichtlich des Verschlusses der Haustür (A) als auch der Hauptkellertür (B) bewahrheitet hätten, wäre vom Kammergericht zu entscheiden gewesen, ob gleichwohl die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen war, daß in der Tatnacht jedermann von der Straße aus ungehindert bis in die Lagerräume Vordringen konnte. Ein schwerer und damit deckungspflichtiger Diebstahl läge schon vor, wenn auch nur eine der zu dem Lager führenden Türen mit einem zur Öffnung nicht bestimmten Werkzeug geöffnet werden mußte. Daß die Klägerin den strikten Beweis für diese Begehungsart führen müsse, weil gegen sie der Verdacht des versuchten Versicherungsbetruges spreche, läßt sich Die Klägerin hatte Beweis durch Zeugen dafür erboten, daß die als gestohlen gemeldete Ware bis zu dem Tage vor der Tat im Keller vorhanden war. In Verbindung hiermit hätte der ebenfalls mit Beweiserbieten verbundenen Darstellung der Klägerin nachgegangen werden müssen, die ständige Abstimmung der bei der Lieferfirma geführten Lagerlisten habe die Vertuschung nennenswerter Fehlbestände selbst über kürzere Zeiträume hinweg nicht zugelassen, weil der jederzeit mögliche Abruf fehlender Artikel eine nach den Listen nicht erforderliche Nachbestellung notwendig gemacht hätte, die sogleich zur Aufdeckung des Mankos geführt hätte. Vor der Klärung, ob und inwieweit die Klägerin diese Behauptungen zu beweisen vermochte, durfte sie nicht mit dem genannten Verdacht des versuchten Betruges und den daraus hergeleiteten Beweiserschwerungen belastet werden. Erst wenn die Möglichkeit eines Fehlbestandes entsprechender Größe bestehen geblieben wäre, hätte weiter geprüft werden müssen, welche Bedeutung den gegen einen Diebstahl sprechenden Umständen (wie Umfang und Gewicht der Beute, Schwierigkeit ihres Absatzes) beizu demessen war.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 154/73 URTEIL Verkündet am 16. Oktober 1974 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Sozialrentnerin Margarete geb. RflB> B< Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die M S c - National" Versicherungs-Aktiengesellschaft in Deutschland, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Vilhelm S und Andrfe L 'HB' Niederlassung BefliB» (traße Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 1973 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin beansprucht als Alleinerbin ihres am 26. Juni 1970 verstorbenen Ehemannes von der Beklagten Entschädigung wegen eines behaupteten Einbruchdiebstahls. Der Ehemann der Klägerin unterhielt in Berlin im Keller des Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschoß die Eheleute bewohnten, ein Auslieferungslager der Firma Sc®-HH-Compagni, Er hatte wegen der lagern- den Kerzen und Leuchter, die im Eigentum der genannten Gesellschaft standen, bei der Beklagten eine Einbruch-diebstahlversicherung genommen, Für den Vertrag galten außer den Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungs-Bedingungen (AEB) die Ziffern 1, 2, 7 und 11 der Sonderbedingungen für Einbruchdiebstahl-Geschäfts-Versiche-rungen. Ziffer 1 verpflichtete den Versicherungsnehmer, die Versicherungsräumlichkeiten, wenn sie für den Geschäftsverkehr nicht geöffnet waren, stets ordnungsgemäß verschlossen zu halten. Nach Ziffer 11 war fremdes, dem Versicherungsnehmer in Verwahrung gegebenes Eigentum für Rechnung des Eigentümers mitversichert. Bei der Beklagten bestand überdies eine Hausrat-Versicherung. Der Zugang zu dem Lager führte durch die mit einem Schnappschloß versehene Haustür (A) in den Hausflur, von dort die Kellertreppe hinab bis in den Kellergang. Von hier gelangte man durch die Kellertür (B) in den aus drei Räumen bestehenden Keller. Zwei dieser an einem Gang liegenden, wiederum durch Je eine Tür (C bzw. D) abgetrennten Räume dienten als Lager, der dritte war der Heizungskeller. Alle vier genannten Türen waren abschließbar; die Fenster der beiden Lagerräume waren vergittert. Die Klägerin stellte, seit ihr erkrankter Ehemann hierzu nicht mehr in der Lage war, die vom Lager abgerufenen Lieferungen selbst zusammen. Sie führte eine Bestandskartei und übersandte der Lieferfirma monatlich eine Bestandsliste zur Abstimmung mit deren eigenen Unterlagen. Außerdem nahm die Klägerin den gesamten Bestand Jeweils zu dem Jahresende auf, letztmals zu dem 31. Dezember 1969. Eine örtliche Überprüfung des Lagerbestandes durch die Eigentümerin fand nicht statt. Am 10. Februar 1970 zeigte die Klägerin der zuständigen Dienststelle der Kriminalpolizei fernmündlich an, unbekannte Täter seien in der vergangenen Nacht zwischen 19 und 8 Uhr vermutlich mittels Nachschlüssels in das Haus eingedrungen und hätten aus den beiden Lagerräumen Kerzen und andere Gegenstände in noch nicht festgestelltem Umfang entwendet. Der Kriminalbeamte SchflHH fand beim Eintreffen die zu den Kellerräumen führenden Türen geöffnet vor; auf dem Fußboden lagen verstreut Kartons, Holzwolle und teilweise beschädigte Kerzen. Der Beamte vermerkte in seinem Ermittlungsbericht zur Art des Eindringens: "Haustür vermutlich mit Nachschlüssel geöffnet. Vom Hausflur aus in den unverschlossenen Keller gelangt. Zwei unverschlossene Nebenkeller dienten als Materiallager." Er fügte hinzu, wegen der Menge des Diebesgutes müsse angenommen werden, daß ein Kraftfahrzeug benutzt worden sei. Die Ermittlungen blieben erfolglos; die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 27. Februar 1970 ein. Die Beklagte erhielt hiervon am 2. April 1970 durch Einsicht in die Akten Kenntnis. Mit Schreiben vom 4. Juni 1970 lehnte sie eine Ersatzleistung wegen grob fahrlässigen Verstoßes gegen Ziffer 1 der Sonderbedingungen ab; zugleich kündigte sie das VersicherungsVerhältnis mit sofortiger Wirkung. Die Beklagte machte als Verletzung der Obliegenheit geltend, jedermann habe vom Hausflur aus durch die offene Kellertür ungehindert den Keller betreten und von dort aus die ebenfalls imverschlossenen Lagerräume erreichen können. Die Klägerin hat behauptet, alle Türen seien entgegen dem irrtümlichen Vermerk des Kriminalbeamten zur Tatzeit verschlossen gewesen. Sie hat Zahlung einer Gesamtentschädigung von 8.800,— DM nebst Zinsen verlangt. Hiervon sollten nach ihrem zweitinstanzlichen Antrag 8.634,63 DM an die ScJ§-L^^-Compagni wegen deren eigenen Schadens (entwendete Kerzen und Leuchter) geleistet werden. Die restlichen 165,35 DM beanspruchte die Klägerin aus der Hausrat-Versicherung, weil auch ein Koffer sowie eine Tasche mit Spezial-Autohandwerkszeug gestohlen worden sei. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat im Rechtsstreit erstmals geltend gemacht, die Klägerin könne nicht nachweisen, daß (kein einfacher, sondern) ein Einbruchdiebstahl im Sinne von § 1 Abs. 2 AEB verübt worden sei. Im Hinblick auf ihre bedrängte wirtschaftliche Lage bestehe sogar der Verdacht, daß der Diebstahl überhaupt nur vorgetäuscht worden sei, um einen Fehlbestand des Lagers zu verdecken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Vorinstanzen haben der Klägerin den Entschädigungsanspruch versagt, weil sie den behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls nicht beweisen könne. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß im Regelfall der Nachweis eines äußeren Sachverhalts genügt, der nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen läßt, daß versicherte Gegenstände in einer dem § 1 AEB entsprechenden Weise entwendet worden sind. Es hat auch angenommen» daß der Vorgefundene Zustand der Lagerräume für einen Diebstahl sprach. Indessen hat es mangels Spuren eines gewaltsamen Eindringens keinen Anhalt dafür gefunden» daß ein Einbruchdiebstahl im Sinne der genannten Bestimmung verübt worden ist. Von dem allenfalls in Betracht kommenden Eindringen der Täter mittels Nachschlüssels oder eines ähnlichen Werkzeugs, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, könne nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin nicht zu beweisen vermöge, daß die zu den Lagerräumen führenden Türen zur Tatzeit verschlossen gewesen seien. Die für den Regelfall geltenden Beweiserleichterungen könne sie nicht für sich beanspruchen, weil der Verdacht des Versicherungsbetruges bestehe. Die Vermutung der Beklagten, die Klägerin habe der Aufdeckung eines LagerfehlbeStandes durch Vortäuschung eines Nachschlüsseldiebstahls zuvorkommen wollen, sei nicht von der Hand zu weisen. Dieser Entscheidung kann nicht beigetreten werden. Die Revision rügt mit Recht, daß ein Urteil auf Grund der Beweislast erst hätte ergehen dürfen, nachdem alle wesentlichen Tatumstände im Rahmen der Beweiserbieten aufgeklärt waren und danach das Gesamtbild gewürdigt werden konnte. Es ist nicht auszuschließen, daß das Kammergericht anders geurteilt hätte, wenn es davon zu überzeugen gewesen wäre, wie der Verschluß der Türen im allgemeinen und bis zu dem letzten feststellbaren Zeitpunkt vor dem Diebstahl gehandhabt wurde. Deshalb kann es nicht gebilligt werden, daß es die Vernehmung aller von der Klägerin hierfür benannten Zeugen mit der Begründung abgelehnt hat, sie vermöchten über den allein entscheidenden Zustand zur Zeit der angeblichen Tat nichts auszusagen. Die Klägerin hatte in das Wissen der Zeugen GgP^und NH gestellt, daß die Haustür (A) bei Tag und Nacht verschlossen gehalten und von den Hausbewohnern stets mit einem Schlüssel geöffnet wurde. Der Mieter der sich nur tagsüber be- ruflich in den oberen Stockwerken des Hauses auf-hält, sollte darüber hinaus bekunden, er habe sich am Abend vor dem Diebstahl gegen 18 Uhr wie immer bei der Klägerin eingefunden, um ihr seinen Fortgang anzuzeigen; sie habe ihn daraufhin zur Haustür begleitet und diese deutlich wahrnehmbar hinter ihm verschlossen. Das Kammergericht hat die drei Zeugen zu dem Termin am 6. Juni 1972 geladen, dann jedoch unvemommen entlassen. Im Urteil hat es ausgeführt, der von der Klägerin zu fordernde Beweis sei mit den Zeugen nicht zu führen gewesen, da die Klägerin selbst oder ihr Ehemann die Haustür offen gelassen haben könnten. Das Gegenteil könne von den Zeugen nicht bekundet werden, weil keiner von ihnen die Klägerin praktisch nicht aus den Augen gelassen und sie auf allen ihren Wegen begleitet habe. Hierin liegt eine Überspannung der Beweisanforderungen. Zwar durfte entgegen dem Bestreiten der Klägerin in Betracht gezogen werden, daß sie selbst oder ihr Ehemann das Haus nach dem Weggang des Mieters PflHB noch einmal verlassen haben könnten. Es war auch nicht schlechthin undenkbar, daß sie es danach versäumt haben mochten, die Haustür zu schließen. Das Berufungsgericht hätte jedoch möglicherweise nach der Vernehmung der Zeugen einen solchen Hergang als so unwahrscheinlich erachten können, daß er bei verständigen Anforderungen an den von der Klägerin zu erbringenden Beweis ausgeschieden werden durfte. Wenn sich etwa bewahrheitet hätte, daß sich der Mieter PflHV abends beim Weggehen abredegemäß stets bei der Klägerin meldete, damit diese selbst die Haustür hinter ihm abschließen konnte, so hätte daraus auf eine Ängstlichkeit des allein im Haus zurückbleibenden Ehepaares geschlossen werden können, die schwerlich Raum für dessen unterstellte eigene Nachlässigkeit gelassen hätte. Es wäre demnach zu klären gewesen, mit welcher Sorgfalt die Haustür im allgemeinen wie insbesondere am Abend vor dem Diebstahl ge- und verschlossen wurde. Die hierfür erbotenen Beweise durften der Klägerin nicht abgeschnitten werden, gleichviel ob das Kammergericht das Offenstehen der Haustür eines Zweifamilienhauses auch im Vinter und zur Nachtzeit als "nicht atypisch" ansah. Entsprechendes gilt für den Verschluß der Hauptkellertür (B). Nach dem unstreitigen Tatbestand besaß nur die Klägerin hierfür einen Schlüssel, mit dem sich sogar der Hauswart MäfllB die Tür auf schließen lassen mußte, wenn er den Ölstand im Heizungskeller überprüfen wollte. Diese Handhabung zeigt, daß die Klägerin die genannte Tür (B) als den eigentlichen und wirksamen Verschluß der Lagerräume betrachtete. Aus dieser Sicht könnte ihr Zugeständnis zu verstehen sein, sie habe die beiden inneren Kellertüren (C und D) gelegentlich offen gelassen, um die erforderliche Wärme aus dem Heizungskeller an die lagernden Kerzen gelangen zu lassen. Das Berufungsgericht ist der Frage nicht nachgegangen, ob die Klägerin lediglich diese beiden Türen gemeint haben könnte, als sie nach dem Bericht des Kriminalbeamten Sch^B angab, die Täter seien vom Flur in zwei unverschlossene Kellerräume gelangt. Ebenso wie der Zeuge hat es dieser Angabe das Eingeständnis entnommen, der Keller sei insgesamt nicht abgeschlossen gewesen, ohne dabei der Hauptkellertür (B) besondere Beachtung zu schenken. Von dieser hatte die Klägerin jedoch behauptet, sie sei von ihr stets sorgfältig verschlossen gehalten und Insbesondere nach dem letzten Betreten der Lagerräume am 6. Februar 1970 im Beisein von Frau abgeschlossen worden. Gewiß hätte auch hier bedacht werden müssen, daß die Klägerin den Keller nach diesem Zeitpunkt nochmals aufgesucht und danach das Abschließen versäumt haben konnte. In welchem Grade dies wahrscheinlich war, konnte aber erst nach der Klärung beurteilt werden, wie sorgfältig die Klägerin im allgemeinen und beim letzten feststellbaren Betreten des Lagers die Hauptkeilerttir (B) abschloß. Die Vernehmung der hierfür erbotenen Zeugen G(^^und Mellin durfte nicht mit der Begründung abgelehnt werden, selbst ein Anscheinsbeweis für den Verschluß des Kellers im Tatzeitpunkt könne auf diesem Wege nicht erbracht werden, weil die Klägerin gegenüber dem Kriminalbeamten SchflB eingeräumt habe, die Täter seien in zwei unverschlossene Kellerräume gelangt. Wenn sich die Behauptungen der Klägerin sowohl hinsichtlich des Verschlusses der Haustür (A) als auch der Hauptkellertür (B) bewahrheitet hätten, wäre vom Kammergericht zu entscheiden gewesen, ob gleichwohl die Möglichkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen war, daß in der Tatnacht jedermann von der Straße aus ungehindert bis in die Lagerräume Vordringen konnte. Denn die Darlegung des Urteils, die Täter hätten Überhaupt keinen Nachschlüssel gebraucht, wenn entweder die Haustür offen oder der Keller unverschlossen war, stellt einen offenbaren Irrtum dar. Ein schwerer und damit deckungspflichtiger Diebstahl läge schon vor, wenn auch nur eine der zu dem Lager führenden Türen mit einem zur Öffnung nicht bestimmten Werkzeug geöffnet werden mußte. Daß die Klägerin den strikten Beweis für diese Begehungsart führen müsse, weil gegen sie der Verdacht des versuchten Versicherungsbetruges spreche, läßt sich 10 - ohne die auch insoweit unterlassene Aufklärung ebenfalls nicht halten. Die Klägerin hatte Beweis durch Zeugen dafür erboten, daß die als gestohlen gemeldete Ware bis zu dem Tage vor der Tat im Keller vorhanden war. Weder die Beklagte noch das Kammergericht haben den Verdacht geäußert, die damals achtundsechzigjährige Klägerin könnte die Ware in der Nacht vom 9. zu dem 10. Februar 1970 selbst oder durch Helfer fortgeschafft haben. Die Vermutung geht allein dahin, die Klägerin habe einen Fehlbestand des Lagers durch einen vorgetäuschten Diebstahl verdecken wollen. Dieser Verdacht wäre ausgeräumt gewesen, wenn die Vernehmung der Zeugen ergeben hätte, daß zur Tatzeit kein Manko bestand. Er hätte sich zu demindest schon stark abgeschwächt, wenn sich die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin bewahrheitet hätte, die körperliche Bestandaufnahme zu dem 31. Dezember 1969 habe keine Fehlmengen ergeben. In Verbindung hiermit hätte der ebenfalls mit Beweiserbieten verbundenen Darstellung der Klägerin nachgegangen werden müssen, die ständige Abstimmung der bei der Lieferfirma geführten Lagerlisten habe die Vertuschung nennenswerter Fehlbestände selbst über kürzere Zeiträume hinweg nicht zugelassen, weil der jederzeit mögliche Abruf fehlender Artikel eine nach den Listen nicht erforderliche Nachbestellung notwendig gemacht hätte, die sogleich zur Aufdeckung des Mankos geführt hätte. Vor der Klärung, ob und inwieweit die Klägerin diese Behauptungen zu beweisen vermochte, durfte sie nicht mit dem genannten Verdacht des versuchten Betruges und den daraus hergeleiteten Beweiserschwerungen belastet werden. Erst wenn die Möglichkeit eines Fehlbestandes entsprechender Größe bestehen geblieben wäre, hätte weiter geprüft werden müssen, welche Bedeutung den gegen einen Diebstahl sprechenden Umständen (wie Umfang und Gewicht der Beute, Schwierigkeit ihres Absatzes) beizu demessen war. Denn diese ergaben insgesamt nicht, daß die von der Klägerin behauptete Entwendung unausführbar gewesen wäre und darum nur vorgetäuscht sein konnte. Soweit die Beklagte die Leistling wegen Verletzung der Obliegenheit verweigert hat, die Versicherungsräume ordnungsgemäß verschlossen zu halten, hat das Kammergericht mit Recht die Wahrung der in § 6 Abs. 1 WG bestimmten Kündigungsfrist bezweifelt. Im übrigen wäre es auch hier darauf angekommen, ob die Hauptkellertür (B) abgeschlossen war, weil dies möglicherweise zur Erfüllung der Obliegenheit genügt hätte. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand behalten. Es war auf die Revision der Klägerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Kammergericht zurückzuverweisen. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr. Buchholz Knüfer