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BGH · IV ZR 154/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 154/72

Erleidet ein Luftfahrzeug durch Überbeanspruchung (hier: abruptes Unterbrechen des Sinkfluges) Schäden an den Tragflächen , so liegt deshalb noch kein Unfall im Sinne des § 3 Nr. 1 der Allg. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Was den Grund des Anspruchs betrifft, so streiten die Parteien im wesentlichen darüber, ob der Schaden nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (AKB-Luft) zu ersetzen ist. In der Nähe des Funkfeuers Leck bei Flensburg habe er im Rahmen eines normalen Sinkflugmanövers ein Ausweichmanöver ausgeführt, um einem plötzlich von links herannahenden und tiefer fliegenden Flugzeug auszuweichen; dabei sei er gezwungen gewesen, den Sinkflug schneller als im Normalfall zu beenden, um eine Gefährdung des Flugzeugs und seiner Insassen (außer ihm drei Fluggäste) auszuschließen. Durch das Zusammenwirken dieser nicht vorhersehbaren Umstände sei eine Überbeanspruchung des Flugzeugs entstanden und der hierdurch eingetretene Sachschaden verursacht worden. Sie hat behauptet, nach dem Schadensbefund habe der Kläger ohne äußeren Anlaß das Flugzeug über Gebühr beansprucht, sehr wahrscheinlich auf Grund eines zu harten Abfangens bei einem in hoher Geschwindigkeit durchgeführten Sinkflug. Der Revision ist der Erfolg zu versagen, weil der Kläger den Klageanspruch nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (AKB-Luft) herleiten kann. Nach dieser Vorschrift umfaßt die Versicherung u.a. die Beschädigung des versicherten Luftfahrzeugs durch Unfall in der Luft (Satz 1); ein solcher Unfall ist als ein unmittelbar von auf3en her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis bezeichnet (Satz 2). Nach beiden Bestimmungen ist der sogenannte Betriebs -schaden von der Deckung ausgeschlossen, was § 3 Nr. 1 AKB-Luft durch den Zusatz zu dem Ausdruck bringt, daß das Ereignis außerhalb des normalen Betriebes stattgefunden haben muß. Das Berufungsgericht durfte unter Würdigung dieses Verhaltens und des vorprozessualen Schriftwechsels davon ausgehen, daß der Kläger selbst nur Vermutungen über die Schadensursache aufstellen könne und daß möglicherweise ein fehlerhaftes Flugmanöver zur Überbeanspruchung der Tragflächen geführt habe. Unter diesen Umständen käme eine Deckungspflicht der Beklagten nur dann in Betracht, wenn der auch in der Revision vertretene Standpunkt des Klägers richtig wäre, daß schon die Einwirkung eines starken Luftwiderstandes auf die Tragflächen des Flugzeugs mit der Folge einer Beschädigung als Unfall im Sinne des § 3 Nr. 1 AKB-Luft anzusehen sei. Beschädigung der Tragflächen geführt hat, so liegt kein Unfall im Sinne des § 3 Nr, 1 AKB-Luft, sondern ein Betriebsschaden vor. Der Fall gibt keinen Anlaß zur Prüfung, ob eine Deckungspflicht des Versicherers bestehen würde, wenn feststände, daß der Kläger nur deshalb ein plötzliches Ausweichmanöver vorgenommen hätte, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Flugzeug zu vermeiden.

SinkflugAKB-LuftFlugzeugTragflächenEinwirkungHamburgKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
AVB f.d.Kaskovers. von Luftfahrzeugen (AKB-Luft) § 3 Nr, 1 AVB f .Kraftfvers. (AKB) § 12 Abs, 1 II e
Erleidet ein Luftfahrzeug durch Überbeanspruchung (hier: abruptes Unterbrechen des Sinkfluges) Schäden an den Tragflächen , so liegt deshalb noch kein Unfall im Sinne des § 3 Nr. 1 der Allg. Versicherungsbedingungen für die Kasko Versicherung von Luftfahrzeugen (AKB-Luft) vor.
BGH, Urt. v. 27. Juni 1973 - IV ZR 154/72 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 154/72
URTEIL	Verkündet	am
27. Juni 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Helmut I^MBBI^straße 0>
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die G	AG,	vertreten	durch	die
 Gfl^HH^^^B^-GmbH, Geschäftsstelle
 HjjjIBIHIHFweg 0-0, vertreten durch den alleinvertretungs-berechtigten Geschäftsführer, Generalkonsul Dr. Hans
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
 auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1973 durch
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den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Khüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
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 Der Kläger trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger unternahm am 24. Oktober 1970 mit dem Luftfahrzeug Cessna 210 K Centurion (Kennzeichen: 0- 0^) einen Flug von Stavanger nach Hamburg und landete dort mit stark beschädigten Tragflächen. Er fordert von der beklagten Versicherungsgesellschaft Ersatz für den eingetretenen Schaden, den er auf 54 640,87 DM beziffert. Was den Grund des Anspruchs betrifft, so streiten die Parteien im wesentlichen darüber, ob der Schaden nach Maßgabe des § 3 Nr. 1 der dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (AKB-Luft) zu ersetzen ist.
 
In erster Instanz hat der Kläger zu dem Geschehens-
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ablauf vorgetragen:
In der Nähe des Funkfeuers Leck bei Flensburg habe er im Rahmen eines normalen Sinkflugmanövers ein Ausweichmanöver ausgeführt, um einem plötzlich von links herannahenden und tiefer fliegenden Flugzeug auszuweichen; dabei sei er gezwungen gewesen, den Sinkflug schneller als im Normalfall zu beenden, um eine Gefährdung des Flugzeugs und seiner Insassen (außer ihm drei Fluggäste) auszuschließen. Gleichzeitig sei er in die Randwirbelzone eines anderen Flugzeugs geraten. Außerdem habe sehr schlechtes Wetter geherrscht. Durch das Zusammenwirken dieser nicht vorhersehbaren Umstände sei eine Überbeanspruchung des Flugzeugs entstanden und der hierdurch eingetretene Sachschaden verursacht worden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie hat behauptet, nach dem Schadensbefund habe der Kläger ohne äußeren Anlaß das Flugzeug über Gebühr beansprucht, sehr wahrscheinlich auf Grund eines zu harten Abfangens bei einem in hoher Geschwindigkeit durchgeführten Sinkflug.
Sie hat ferner auf die Schadensanzeige des Klägers vom 6. November 1970 hingewiesen, in der dieser u.a. ausgeführt hat:
’’Beim Sinkflug zwischen Leck und Flensburg von 6000 ft auf 3000 ft, den ich mit ca. 180 NM durchführte, sah ich plötzlich von links ein tiefer fliegendes Flugzeug auf mich zukommen.
Um einen Zusammenstoß zu verhindern, habe ich die Maschine möglicherweise zu abrupt abgefangen. Es ist wahrscheinlich, daß die Sinkgeschwindigkeit etwas höher lag, da ich durch Navigationsaufgaben abgelenkt war.”
 
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Das Landgericht, hat die Klage aKsewiesen.
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In der Berufungsinstanz hat der Kläger weitere Ausführungen zu dem Geschehensablauf gemacht.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi e s en.
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Ent sehe idi ingsgründe:
Der Revision ist der Erfolg zu versagen, weil der Kläger den Klageanspruch nicht aus der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kaskoversicherung von Luftfahrzeugen (AKB-Luft) herleiten kann.
Nach dieser Vorschrift umfaßt die Versicherung u.a. die Beschädigung des versicherten Luftfahrzeugs durch Unfall in der Luft (Satz 1); ein solcher Unfall ist als ein unmittelbar von auf3en her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis bezeichnet (Satz 2). Die Be-
griffsbestimmung entspricht insoweit wörtlich der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Absehn. II Buchst, e der AKB. Nach beiden Bestimmungen ist der sogenannte Betriebs -schaden von der Deckung ausgeschlossen, was § 3 Nr. 1 AKB-Luft durch den Zusatz zu dem Ausdruck bringt, daß das Ereignis außerhalb des normalen Betriebes stattgefunden haben muß.
 
Die Darstellungen de$ Klägers dbeb den Geschehensablauf waren sehr unbestimmt und zu dem Teil widerspruchsvoll. Das Berufungsgericht durfte unter Würdigung dieses Verhaltens und des vorprozessualen Schriftwechsels davon ausgehen, daß der Kläger selbst nur Vermutungen über die Schadensursache aufstellen könne und daß möglicherweise ein fehlerhaftes Flugmanöver zur Überbeanspruchung der Tragflächen geführt habe. Die Beweisantritte des Klägers waren zur Klärung des Geschehensablaufs und der Unfallursache ungeeignet.
Unter diesen Umständen käme eine Deckungspflicht der Beklagten nur dann in Betracht, wenn der auch in der Revision vertretene Standpunkt des Klägers richtig wäre, daß schon die Einwirkung eines starken Luftwiderstandes auf die Tragflächen des Flugzeugs mit der Folge einer Beschädigung als Unfall im Sinne des § 3 Nr. 1 AKB-Luft anzusehen sei. Dieser Standpunkt ist vom Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen als rechtsirrig zurückgewiesen worden. Die Einwirkung des Luftwiderstandes auf die Tragflächen stellt allein kein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis auf das Luftfahrzeug außerhalb des normalen Flugbetriebes dar. Der Luftwiderstand im Luftfahrzeugverkehr entspricht praktisch dem Bodenwiderstand im Kraftfahrzeugverkehr.
Wirkt sich ein schlechter Fahrbahnzustand nachteilig auf ein Kraftfahrzeug aus, so handelt es sich um einen typischen Betriebsschaden, wobei es gleichgültig ist, ob den Fahrer der Vorwurf einer sachwidrigen Fahrweise trifft. Die entsprechende Beurteilung würde für die Einwirkung des Windes auf ein Segelschiff bei einem Wendemanöver gelten. Wird davon ausgegangen, daß ein Sinkflug abrupt abgefangen wurde und der hierdurch ausgelöste erhöhte Luftwiderstand zur
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Beschädigung der Tragflächen geführt hat, so liegt kein Unfall im Sinne des § 3 Nr, 1 AKB-Luft, sondern ein Betriebsschaden vor. Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH LM AVB f. KraftfVers § 12 Nr. 1 (NJW 1954, 596) oetraf einen durchaus anders gelagerten Fall. Es ging um einen Schaden an dem Motor eines Kraft-fahrzeugs, der durch die Einwirkung von Fremdkörpern (nicht zu dem Motor gehörende Schrauben, Stoffstreifen und einen Ventilkeil) verursacht war.
Der Fall gibt keinen Anlaß zur Prüfung, ob eine Deckungspflicht des Versicherers bestehen würde, wenn feststände, daß der Kläger nur deshalb ein plötzliches Ausweichmanöver vorgenommen hätte, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Flugzeug zu vermeiden.
Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Buchholz
 Knüfer