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BGH · IV ZR 154/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 154/71

Regenwasser» das vom Hausdach durch ein besonderes Fallrohr abgeleitet wird und aus diesem an einer Bruchstelle austrltt» 1st kein Abwasser Im Sinne des Risikoausschlusses. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die dem Vertrag zugrunde liegen, ist in § 4 I 5 bestimmt, daß sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschaden bezieht, weicher durch Abwässer entsteht. Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, das aus dem Fallrohr ausgetretene Regenwasser sei nicht als Abwasser im Sinne des Risikoausschlusses anzusehen. Nach ihrer Ansicht ist das Regenwasser den Abwässern zuzurechnen, weil es aus einer Ableitung hervorgedrungen und auf dem Wege bis zur Bruchstelle verschmutzt worden ist. Wege vom Dach eines Hauses durch die Regenrinnen und ein besonderes Abflußrohr zu dem Abwasser wird, unter den angegebenen Gesichtspunkten verneint. In der angezogenen Entscheidung sind Abwässer allgemein als Wasser gekennzeichnet worden, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden ist und deshalb abgeleitet wird. Hierneben kann allerdings auch Wasser, das ohne Gebrauch von menschlichen Siedlungen abfließt, bei der Berührung mit diesen einer spezifischen Verschmutzung unterliegen, die es ebenfalls zu dem Abwasser macht. Die Unterscheidung nach der ausgeschlossenen besonderen Gefahr ergibt von selbst, daß natürliches Wasser nicht schon deshalb, weil es als entbehrlich oder lästig mit den Zustand des Wassers nicht verändernden Mitteln abgeleitet wird, als Abwasser im Sinne von §415 AHB anzusehen ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof Wasser, das beim Ausbaggern eines Schiffahrtkanals in einen Graben gepumpt worden war, nicht als Abwasser angesehen (Urteil vom 11. In der Entscheidung ist weder auf das Fortschaffen des Wassers noch auf seinen natürlichen Schmutzgehalt abgestellt worden, sondern allein darauf, daß es in seinem Zustand nicht verändert worden war. Umgekehrt wird Wasser, das mit gebrauchtem und dadurch qualitätsgemindertem Wasser auch nur in Kontakt geraten ist, selbst zu dem Abwasser. Sobald Wasser die genannten, besonderen Gefahren der Abwässer in sich bergen kann, kommt es nach dem Wortlaut und Sinn des Risikoausschlusses auf weiteres nicht an, insbesondere nicht auf eine Untersuchung der wirklichen Zusammensetzung des schadenstiftenden Wassers. Folgerichtig wird es auch als unerheblich angesehen, ob der Schaden auf die spezifischen Eigenschaften des Abwassers zurückzuführen ist, oder ob er ebenso durch brauchbares sauberes Wasser hätte entstehen können (Wussow aaO § 4 An. 21 Nr. 3; a.M. Prölss/Martin WG 18. Allein der Umstand, daß das Regenwasser abgeleitet und der Kanalisation zugeführt wurde, konnte es nach dem Gesagten noch nicht zu dem Abwasser im Sinne des Risikoausschlusses machen. Zu fragen bleibt hiernach nur, ob das Regenwasser auf seinem Wege vom Hausdach durch die Traufen und das Fallrohr eine Derartiges nur durch atmosphärische Bestandteile verunreinigtes, natürliches Wasser ist weder nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung noch nach dem Sinn und Zweck des Risikoausschlusses als Abwasser anzusehen.

Zitierte Normen: § 415 AHB
AHBRegenwasserFallrohrAbwasserKlägerWasserbesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
AVB f. Haftpflichtvers. § 4 I Nr. 5
Regenwasser» das vom Hausdach durch ein besonderes Fallrohr abgeleitet wird und aus diesem an einer Bruchstelle austrltt» 1st kein Abwasser Im Sinne des Risikoausschlusses.
BGH, Urt. v. 13. Dezember 1972 - IV ZR 154/71 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 154/71
Verkündet am
13. Dezember 1972 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der A	Versicherungs-Aktiengesellschaft
 in	EfljM»
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Jobst von der Herbert	Ernst	BflB,	Dr.	Arnold
 Carlheinz
und Hans-Dieter
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter i
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Ulrich ■Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
♦
Rechtsanwälte Dr und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1972 durch die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 20. Oktober 1971 wird zu-rückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), die dem Vertrag zugrunde liegen, ist in § 4 I 5 bestimmt, daß sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschaden bezieht, weicher durch Abwässer entsteht.
Der Kläger hatte einen Keller seines in Oldenburg gelegenen Hauses an eine Teppichhandlung vermietet. Am 13./l4. Juli 1968 brach in diesem Kelleraum das Knie eines Regelfallrohres, das vom Dach und Dachgarten des Hauses in den Kanal der städtischen Oberflächenentwässerung führt. Das aus dem Fallrohr herausfließende Regen-
 
wasser beschädigte die in dem Keller lagernden Orientteppiche. Die Schadensersatzansprüche der Mieterin gegen den Kläger sind in einem rechtskräftigen Urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz unter Berufung auf die Abwässerklausel versagt.
Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, das aus dem Fallrohr ausgetretene Regenwasser sei nicht als Abwasser im Sinne des Risikoausschlusses anzusehen. Er hat um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagte wegen des Schadensfalles Versicherungsschutz gewähren müsse.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Nach ihrer Ansicht ist das Regenwasser den Abwässern zuzurechnen, weil es aus einer Ableitung hervorgedrungen und auf dem Wege bis zur Bruchstelle verschmutzt worden ist.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage,
 Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Begriff "Abwässer” in § 4 I 5 AHB nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sowie dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck des Ausschlusses zu bestimmen ist.
Es hat die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 20. Oktober 1968 (IV ZR 506/68 - VersR 1968, 1080) offengelassene Frage, ob Regenwasser schon auf seinem
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Wege vom Dach eines Hauses durch die Regenrinnen und ein besonderes Abflußrohr zu dem Abwasser wird, unter den angegebenen Gesichtspunkten verneint. Dem ist beizutreten.
In der angezogenen Entscheidung sind Abwässer allgemein als Wasser gekennzeichnet worden, das infolge einer Beeinflussung in seiner Brauchbarkeit gemindert worden ist und deshalb abgeleitet wird. Wenn hinzugefügt wurde, daß die Beeinflussung nicht die Folge irgend eines Gebrauchs sein muß (ebenso Wussow AHB 6. Aufl., § A Anm. 21 Nr. 2), so ist dies doch der Hauptfall. Benutztes und dadurch in seiner Qualität herabgemindertes Wasser, das wegen dieser Minderung beseitigt werden soll, ist stets Abwasser. Hierneben kann allerdings auch Wasser, das ohne Gebrauch von menschlichen Siedlungen abfließt, bei der Berührung mit diesen einer spezifischen Verschmutzung unterliegen, die es ebenfalls zu dem Abwasser macht. Wann dies im einzelnen mit der Folge der Fall ist, daß der in § A I 5 AHB bestimmte Ausschluß ebenso wie bei gebrauchtem Wasser eingreift, kann nur nach der besonderen Gefahr beurteilt werden, die durch die Vorschrift von der Deckung ausgenommen werden soll.
Die besondere Abwassergefahr ergibt sich aus dem Hauptfall des benutzten und sodann wegen seiner Qualitätsminderung abgeleiteten Wassers. Sie liegt in den unübersehbaren Veränderungen der Beschaffenheit, denen Gebrauchswasser nach seiner Nutzung unterliegen kann. Es vermag Krankheitskeime, Fäulnisstoffe oder chemische Zusätze in sich aufzunehmen, die ihm aggressive, gefährliche Eigenschaften verleihen, mit denen in der Natur vorkommendes Wasser regelmäßig nicht behaftet ist. Schon
 
die Möglichkeit solcher schädlichen Veränderungen zwingt dazu, gebrauchtes Wasser abzuleiten. Das Berufungsgericht hat deshalb Abwässer sachlich und sprachlich zu Recht mit Abfällen auf eine Stufe gestellt. FUr diese typischen, unüberschaubaren Gefahren der Abwässer, die Anlaß zu ihrer tunlichst gesicherten Ableitung geben, will auch der Haftpflichtversicherer nicht einstehen.
Den Gegensatz bildet Wasser, dem solche besonderen Gefahren nicht anhaften können, das also nur durch seine Nässe, mechanische Wirkung oder auch natürliche Verunreinigung Schäden anzurichten vermag. Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der durch solches Wasser entsteht, sind vom Versicherungsschutz nicht ausgenommen.
Die Unterscheidung nach der ausgeschlossenen besonderen Gefahr ergibt von selbst, daß natürliches Wasser nicht schon deshalb, weil es als entbehrlich oder lästig mit den Zustand des Wassers nicht verändernden Mitteln abgeleitet wird, als Abwasser im Sinne von §415 AHB anzusehen ist. Wenn es mit keinem die Eigenschaften möglicherweise beeinflussenden Prozeß in Berührung gekommen ist, gehen von ihm auch bei der Fortleitung nur die Gefahren aus, die allgemein mit Wasser verbunden sind. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof Wasser, das beim Ausbaggern eines Schiffahrtkanals in einen Graben gepumpt worden war, nicht als Abwasser angesehen (Urteil vom 11. Januar 1962 - II ZR 246/59 * VersR 1962, 150).
In der Entscheidung ist weder auf das Fortschaffen des Wassers noch auf seinen natürlichen Schmutzgehalt abgestellt worden, sondern allein darauf, daß es in seinem Zustand nicht verändert worden war.
 
Umgekehrt wird Wasser, das mit gebrauchtem und dadurch qualitätsgemindertem Wasser auch nur in Kontakt geraten ist, selbst zu dem Abwasser. In diesem Sinne hat der erkennende Senat in dem eingangs genannten Urteil entschieden. Dort ist die Deckungspflicht hinsichtlich eines durch Wasser verursachten Schadens verneint worden, das aus einem Mischwasser ableitenden Rohrsystem ausgetreten war. Der Versicherungsnehmer ist nicht mit der Behauptung gehört worden, es habe sich tatsächlich nur um Regenwasser gehandelt. Sobald Wasser die genannten, besonderen Gefahren der Abwässer in sich bergen kann, kommt es nach dem Wortlaut und Sinn des Risikoausschlusses auf weiteres nicht an, insbesondere nicht auf eine Untersuchung der wirklichen Zusammensetzung des schadenstiftenden Wassers. Die sonst unabsehbaren Streitigkeiten hierüber sollen durch § 4 I 5 AHB gerade vermieden werden. Folgerichtig wird es auch als unerheblich angesehen, ob der Schaden auf die spezifischen Eigenschaften des Abwassers zurückzuführen ist, oder ob er ebenso durch brauchbares sauberes Wasser hätte entstehen können (Wussow aaO § 4 Anm. 21 Nr. 3; a.M. Prölss/Martin WG 18. Aufl., § 4 AHB Anm. 5).
Im vorliegenden Fall ist der Schaden durch ungebrauchtes Regenwasser entstanden. Es ist bis zur Austrittstelle auch nicht mit gebrauchtem Wasser oder einem Mischwasser führenden Rohrsystem in Berührung gekommen. Die Revision hat ihre auf einen abweichenden Sachverhalt abzielende Rüge zurückgenommen. Allein der Umstand, daß das Regenwasser abgeleitet und der Kanalisation zugeführt wurde, konnte es nach dem Gesagten noch nicht zu dem Abwasser im Sinne des Risikoausschlusses machen. Zu fragen bleibt hiernach nur, ob das Regenwasser auf seinem Wege vom Hausdach durch die Traufen und das Fallrohr eine
 
spezifische, in der Natur an dem betreffenden Ort nicht vorkommende Verschmutzung erfahren hat, die seine Gleichstellung mit sonstigen Abwässern unter dem Gesichtspunkt des ausgeschlossenen besonderen Risikos rechtfertigt.
Eine Verschmutzung der genannten Art liegt vor, wenn das Wasser auf seinem Wege natürlicherweise nicht vorkommende Verunreinigungen in sich aufnimmt und hierdurch dieselbe unberechenbare Gefährlichkeit erlangt wie gebrauchtes Wasser. Das kommt bei Regenwasser, das vom Hausdach durch ein besonderes Fallrohr abgeleitet wird, nicht in Betracht. Seine Verschmutzung rührt allein aus der Luft und allenfalls vom Belag des Daches (hier: Kieselsteine) her, und zwar auch insoweit, als sich diese Bestandteile zuvor auf dem Dach und in den Rohren abgesetzt hatten und erst durch den niedergehenden Regen mitgeschwemmt wurden. Das begründet noch keine typische Abwassergefahr, auch wenn die stärkere Luftverschmutzung in städtischen Gebieten berücksichtigt wird. Sie müßte andernfalls auch bei Regenwasser bejaht werden, das in einem solchen Gebiet etwa an Bäumen herabrinnt. Derartiges nur durch atmosphärische Bestandteile verunreinigtes, natürliches Wasser ist weder nach dem Sprachgebrauch und der Verkehrsanschauung noch nach dem Sinn und Zweck des Risikoausschlusses als Abwasser anzusehen. Soweit das Kammergericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1964 (VersR 1964, 1229) eine abweichende Ansicht vertreten haben sollte, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Johannsen	Dr.	Pfretzschner	Dr.	Reinhardt
 Dr. Bukow
 Knüfer