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BGH · IV ZR 154/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 154/67

Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien, die Schweizer sind, gemäß Art. 142 Abs. 1 Schweizer Zivilgesetzbuch ohne Schuldausspruch geschieden und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat Revision eingelegt und trägt vor: Die Ehe hätte gemäß Art. 17 Abs. 4 BG3GB nur geschieden werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des $ 48 EheG vorlägen, dem Art. 142 Schweizer Zivilgesetzbuch weit- Bei der Scheidung ohne Schuldausspruch hätten nach § 93a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden müssen. Die Revision ist nicht zulässig. Gemäß § 547 Abs. 1 ZPO findet in Ehesachen ohne Zulassung die Revision nur statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage um den Widerspruch des Beklagten handelt. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB findet auf das Ehescheidungsvorfahren der Parteien aber nicht das deutsche materielle Eherecht, sondern ausländisches Recht Anwendung. Zwar bestimmt Art. 17 Abs. 4 EGBGB, daß das deutsche Recht insoweit zu beachten ist, als auch nach

Zitierte Normen: § 43 EheG § 93a ZPO § 17 EGBGB § 547 ZPO
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Volltext der Entscheidung

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2^96 ^ BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 154/67	BESCHLUSS
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in dem Rechtsstreit
 der Frau Margarete Franziska
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- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Geschäftsführer Hane Adolf Alfred B
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Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Br.
und Br. HIV-.
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Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Eoewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 4* Oktober 1967 beschlossen:
Die am 22. Mai 1967 eingelegte Revision der Beklagten gegen das am 24. April 1967 an Ver-kündungo Statt zugestellte Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird verworfen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte.
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Das Berufungsgericht hat die Ehe der Parteien, die Schweizer sind, gemäß Art. 142 Abs. 1 Schweizer Zivilgesetzbuch ohne Schuldausspruch geschieden und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß nach deutschem Recht das Scheidungsbegehren des Klägers nach § 43 Satz 1 EheG gerechtfertigt wäre. Die Revision hat es nicht zugelasscn.
Die Beklagte hat Revision eingelegt und trägt vor: Die Ehe hätte gemäß Art. 17 Abs. 4 BG3GB nur geschieden werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des $ 48 EheG vorlägen, dem Art. 142 Schweizer Zivilgesetzbuch weit-
 
gehend entspreche. Bei der Scheidung ohne Schuldausspruch hätten nach § 93a ZPO die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden müssen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 547 Abs. 1 ZPO findet in Ehesachen ohne Zulassung die Revision nur statt, insoweit es sich bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage um den Widerspruch des Beklagten handelt. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB findet auf das Ehescheidungsvorfahren der Parteien aber nicht das deutsche materielle Eherecht, sondern ausländisches Recht Anwendung. Zwar bestimmt Art. 17 Abs. 4 EGBGB, daß das deutsche Recht insoweit zu beachten ist, als auch nach
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ihm die Scheidung zulässig sein müßte. Dies ändert aber nichts daran, daß auf Scheidung auf Grund eines auolän-diachen Gesetzes im Inland erkannt wird. Art. 17 Abs. 4 EGBGB stellt nur eine besondero Ausgestaltung des in Art. 30 EGBGB allgemein enthaltenen Rechtsgrundsatzes über die Beachtung des ordre public dar. Dies hat der Senat mehrfach ausgesprochen (zuletzt Urteil vom 22. März 1967, IV ZR 148/65, zur Veröffentlichung bestimmt). Er setzt hur der Wirksamkeit des ausländischen Rechts im Inland Grenzen, läßt aber dessen ausschließliche Anwendung unberührt.
Mit einer nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision kann nur überprüft werden, ob $ 48 Abs. 2 EheG, falls vom Berufungsgericht angewendet, richtig ausgelcgt oder angewandt worden ist (BGH Urteil vom 10. Februar 1965, IV ZR 71/64). Die Anwendung anderer Bestimmungen des materiellen Ehescheidungsrechts eröffnet die Revision
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ohne Zulassung nicht, auch nicht die Anwendung ausländischen Rechts (vgl. r$r-Kommentar, lo. und 11. Auflage, Anm. 329 au § 48 BheG).
Gemäß $ 354a ZPO ist daher die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO durch Beschluß au verwerfen.

Ascher
 Dr. Graf