Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zugleich hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen, sie habe einen im Jahre 1956 beim Fluchtiingskommissar der Vereinten Kationen gestellten Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Jahre 1957 nicht weiter betrieben, da ihr bei dieser Stelle erklärt worden sei, alle entsprechenden Anträge von Personen, die vor dem Jahre 1947 die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatten, würden abgelehnt. Mai 1961 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin für .Schaden an Freiheit eine Kapitalentschadigung in Höhe von 3*900.-- Die Klägerin hat Klage erhoben und unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste und Privatgutachten vorgetragen, sie sei schon gleich nach der Befreiung wegen neuro-vegetativer Storungen behandelt worden. tet bei der Entschädigungsbehörde gestellt habe und die Setzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Ve 1 säumung der Ant?sagsfri^t Die Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 139 Abs.3 BZG ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist gehindert war, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Die von der Klä orin vorgelegte Auskunft der belgische! e hin den Entschädigungsall als zwecklos erachtet und von einer Anmeldung abgesehen die habe den Hat einer mit dem deutschen Entschädigungsr vertrauten Person in Anspruch nehmen können. Mit den das Entschädigungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist es, wie der Senat weiter ausgeführt hat, nicht zu vereinbaren, dak das };cr:ir'ht eine der Eiagenden Partei von der Entschädigungsbenor-Oo lurch eine unzutreffende Anwendung des § 189 3EG gewährte In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage unentschieden gelassen, ob eine gerichtliche Nachprüfung auch dann noch möglich ist, wenn die Ent-schädigungsbehörde ausdrücklich die Rechtzeitigkeit des An-irsge. bejaht oder die Wiedereinsetzung gewährt hat, bevor sie die Abweisung des Antrages aus anderen Gründen ausgesprochen hgpt* Biese Frage ist hier nur für den Fall zu entscheiden, öah die Entschädigungsbehörde zwar nicht ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, jedoch die Rechtzeitigkeit der Antragstellung aus anderen Gründen bejaht hat. , Denn ein solcher Vermerk ist ein innerer Vorgang der Behörde und enthält daher nicht schon für sich die Gewährung aer Wie dereinsetzung. Mai 1961, durch den der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zugebilligt worden ist, ist die Entschädigungsbehörde davon aus-gegangen, daß die Klägerin im November 1966 einen Entschädi-gungsantrag gestellt habe. Ist aber die Entschädigungsbehörd wenn auch irrigerweise, in einem Bescheid davon ausgegangen, daß der Entsehädigungsantra^ lange Zeit vor Ablauf der gesetzlichen Anmeldefrist gestellt worden sei, so ist für die Annahme, sie habe ausdrücklich oder stillschweigend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, kein Rau?;.. Darau daß bei Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden Freiheit zunächst die Präge der Wiedereinsetzung erörtert, hierüber jedoch nicht entschieden, sondern der Antrag aus au deren Gründen als rechtzeitig;, gestellt erachtet wurde, kann die Klägerin für den hier streitigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit keine Rechte herleiten. Ist ein solcher Anspruch von uer Ent-schädigungsbehörde abgelehnt worden, so muß das Entachädigongs gericht in der Lage sein, den Anspruch nach jeder Richtung nin und zwar auch hinsichtlich seiner rechtzeitigen Geltendmachung zu prüfen. Diese Prüfungspflicht hat der Senat im übrigen auch für den Fall bejaht, daß die Entschädigungsbehörde ausdrücklich die viedercinsetzung gewährt hat (Urteil vom IS. c) Entgegen der Auffassung der Entschädigung?behorde hat die Klägerin durch den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft, den sie im November 1956 beim Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Abteilung für Belgien und Luxemburg, in Brüssel gestellt hat, die Antragsfrist des § 139 BEG nicht gewahrt. Zwar gilt nach Absatz 2 dieser Vorschrift die Antragsfrist auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt worden ist. d) Der Antrag der Klägerin ist folglich nur dann als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gern. Die Auffassung den Berufung gerichts, die Klägerin habe schuldhaft gehandelt, weil si- ::-0 auf die Auskunft der belgischen Flüchtlingsbehörde verlassen und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Kat einer mit dem deutschen Entschädigungsrecht vertrauten, insoweit also zuverlässigen Person in Anspruch zu nehmen, bedeutet keine Überspannung der an.:die Sorgfaltspflicht eines Verfolgte zu stellenden Anforderungen. e) Die Revision rügt eine Verletzung des Grundsatzes der, rechtlichen Gehörs (Artikel 105 Abs. 1 GG) und der Pflicht zur Ausübung des richterlichen Fragerechts (§ 159 ZPO) mit der Begründung, das Berufungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil nach der Gewährung der tVieaereinsetzung aur< die Verwaltungsbehörde die Frage der Wahrung der Antragsfrist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erörtert worden sei. soweit sich die Revision auf eine Gewährung der Wiedereinsetzung beruft, ist ihr entgegenzuhaiten, daß, wie bereits dargelegt, der Klägerin Wiedereinsetzung nicht erteilt worden ist. Im übrigen mag-es offen bleiben, ob sich die Revision auf die geilte Verletzung berufen kann, obwohl der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in oer nach den Ausführungen des Berufungsurteils ein entsprechender Hinweis noch hätte erfolgen sollen, nicht erschienen war, sien also selbst der Möglichkeit, auf die Rechtslage hingewiesen ?-L1 werden, begeben hatte. In her Reviaionsbe-grundung ist insoweit nur ausgeflihrt, die Klägerin hätte, fal ihr die in Urteil niedergelegten Erwägungen entgegengehalten worden wären, die Möglichkeit gehabt, sich hiergegen durch ei weiteren Sachvortrag zur 7/ehr zu setzen und entsprechende beweise an zu treten. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BE'G zurückgewiesen werden.
20:0 D07 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LL_2K_J54/64 URTEIL Verkündet am 19. Mai 1965 Broeske Jurtizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Balbina (Belgien), Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in UMBstraüe^B1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IV. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 12. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senats-yräsidenten Ascher und der Bundesrichter '.Vilden, Dr. hoewenkei Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 1964 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen. Tatbestand: . 1Q26 Die am in ^olen geborene jüdische Kiägerin wan- delte als Kind mit ihren Eltern nach Belgien aus. Am 19* November 1946 erwarb sie durch Eheschließung die belgische Staatsangehörigkeit. Fit Antrag vom 18. Juni i960 hat die Klägerin Entschädigungsansprüche angemeldet. Sie hat vorgetragen, sie habe als Jüdin aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen illegal leben müssen. Darauf seien gynäkologische Schäden und neuro-vege-tative Störungen zurückzufUhren. Zugleich hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen, sie habe einen im Jahre 1956 beim Fluchtiingskommissar der Vereinten Kationen gestellten Antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Jahre 1957 nicht weiter betrieben, da ihr bei dieser Stelle erklärt worden sei, alle entsprechenden Anträge von Personen, die vor dem Jahre 1947 die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatten, würden abgelehnt. Daher habe sie auch davon abgesehen, in Deutschland einen Entschädigungsantrag zu stellen. Die Entschädigungsbehörde hat sich dem Vertreter der KU gerin gegenüber mit Schreiben vom 15. September I960 grundsät lieh zur Gewährung der 7/iedereinset zung bereit erklärt, ^edoc! von der Klägerin den Kaenweis ihres Vorbringens verlangt. Die Klägerin hat sodann zwei Bestätigungen vorgelegt. Auf der deutschen Übersetzung einer dieser Bestätigungen findet sich folgender, mit einem Handzeichen Unterzeichneter1 Vermerk vo;:: 6. April 1961: ,rEs ist Wiedereinsetzung zu gewännen, wie auf Blatt 5 zugesagt" (Bl. 15 EA). Mit Bescheid vom 10. Mai 1961 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin für .Schaden an Freiheit eine Kapitalentschadigung in Höhe von 3*900.-- id' zugebiiligt. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, die Klägerin habe im Kovember 1956 einen Entschädigungsantrag gestellt. Mit weiterem Beseneid vom 21. März 1963 hat die Entschädigungsbehörde die Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit abgelehnt, weil keine auf die Verfolgung zurückzuführenden Gesunuheitsschäden festzustellen seien. Die Klägerin hat Klage erhoben und unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste und Privatgutachten vorgetragen, sie sei schon gleich nach der Befreiung wegen neuro-vegetativer Storungen behandelt worden. 4 \ Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, bei der Klägerin lägen nur geringfügige Menstruationsstörungen vor, die keine Erwerbsminderung im entschädigungspfliehtigen Umfang bedingten. Weitere Schäden, insbesondere eine vegetative Dystonie, hätten nicht festgestellt werden können. Die Klägerin hat Berufung eingelegtund beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an sie Kapitalentschädigung in Höhe von 12.431*04 DM, iientenrückstände in Höhe von 2b.30o9- DM sowie eine laufende Rente in Höhe von 260.- DM monatlich ab 1. November 1962 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit de?°Serufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt, weil die Klägerin den Entschädigungsantrag verspä- tet bei der Entschädigungsbehörde gestellt habe und die Setzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Ve 1 säumung der Ant?sagsfri^t nicht gegeben seien, "s davon ausgegangen, d~S die Rntsch^digungsbehörde der El" rin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen V01aus-gegen 5 die Pristversäumnis gewährt habe, hat aber gleichwohl oin>„ Nachprüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine lio-dereinsetzung vorliegen, als zulässig erachtet, weil die rechtzeitige Antragstellung eine unbedingte Anspruchsvoraus-Setzung sei und materielle Bedeutung habe. Die Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 139 Abs. 3 BZG ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist gehindert war, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Die von der Klä orin vorgelegte Auskunft der belgische! UNO-Flüchtlingsbehörde von 31. Oktober I960 besage nur, daß der Antrag seinerzeit nicht weiter behandelt worden sei, weil die Klägerin angeforderte Unterlagen nicht beigebracht habe. Im übrigen habe die Klägerin grobfahrlässig gehandelt, wenn Tn r> ;/=> sie, wie sie behaupte, die Antragsfrist nur deshalb verstreichen lassen, weil man ihr die Anerkennung als Flüchtling nich habe in Aussicht stellen können und sie deshalb den hntschädi gungsantrag als aussichtslos angesehen habe. Sie habe die Kög lichkeit einer vorsorglichen Anmeldung gehabt. Vor allem bedeute es ein grobes Verschulden ihrerseits, wenn sie auf die Auskunft der Flüchtlingsbenor. e hin den Entschädigungsall als zwecklos erachtet und von einer Anmeldung abgesehen die habe den Hat einer mit dem deutschen Entschädigungsr vertrauten Person in Anspruch nehmen können. Auf ihre ei Unkenntnis oder auf die Auskunft ihres Beraters Zurowski habe gorr. , der für sie die Anerkennung als Flüchtling bei der Flüchtlingsbehörde beantragt habe, habe sie sich nicht verlassen dürfen. Denn letzterer sei offensichtlich keine zuverlässige, mit den deutschen Entschädigungsrecht hinreichend vertraute Person ge wesen. Daher liege senon nach dem Vortrag der Klägerin kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne aes § 139 Abs. 3 BBC- vor. 2. Diese Erwägungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. 6 a) Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 327 Nr. 42) haben die Entschäai~:ungsgerichte die Frage, ob der Verfolgte die Frist des § 189 Abs. 1 BEG eingehalten hat, oder ob ihm gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung irden vorigen Litand zu gewähren ist, jedenfalls dann selbständig: zu prüfen, wenn die Entschüdigungsbehörde, ohne darauf einsu-gehen, den Anspruch aus anderen Gründen abgewiesen hat. Der Senat hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daE die Entscheidung der Entschädigungsbehörde über die Fristwahrung oder die Wiedereinsetzung nicht eine Ermessensentscheidung darstellt, die Behörde also hier nicht den Ermessensspielraum hat, den das Gesetz bei Ermessensentscheidungen gewährt. Mit den das Entschädigungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist es, wie der Senat weiter ausgeführt hat, nicht zu vereinbaren, dak das };cr:ir'ht eine der Eiagenden Partei von der Entschädigungsbenor-Oo lurch eine unzutreffende Anwendung des § 189 3EG gewährte y. :ylnrtigung ohne weiteres hinzunehmen und damit eine unberechtigte Bevorzugung vor anderen in der gleichen Lage befindlichen Personen zu bestätigen hat. In dieser Entscheidung hat der Senat die Frage unentschieden gelassen, ob eine gerichtliche Nachprüfung auch dann noch möglich ist, wenn die Ent-schädigungsbehörde ausdrücklich die Rechtzeitigkeit des An-irsge. bejaht oder die Wiedereinsetzung gewährt hat, bevor sie die Abweisung des Antrages aus anderen Gründen ausgesprochen hgpt* Biese Frage ist hier nur für den Fall zu entscheiden, öah die Entschädigungsbehörde zwar nicht ausdrücklich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, jedoch die Rechtzeitigkeit der Antragstellung aus anderen Gründen bejaht hat. T)±e Frage ist zu bejahen. b) Der angegriffene Bescheid vom 21. März 1963 enthält veine Ausführungen über die Rechtzeitigkeit der Antragsstellung» Die Ansprüche sind lediglich aus sachlichen Gründen abgewiesen worden. Diesem Bescheid kann somit nur die stillschweigende Annahme der Rechtzeitigkeit der Antragsteilung 2 gründe liegen. Entgegen der Auffassung des Beruf ungögericht;: ist auch in dem der Bescheiderteilung vorangegangenen Verfahren, so lange es noch beim Regierungspräsidenten in Köln schwebte, der Klägerin Wiedereinsetzung in den voriger. Btan nicht erteilt worden. Zwar ist der Klag rin mit Schreiben de Regierungspräsidenten vom 13« September I960 die grundsätzii che Bereitschaft, ihr Wiedereinsetzung zu gewähren, erklärt worden. Auch findet sich auf einem Aktenstück ein handschrif iicher Vermerk, daß Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Ein je scheid hierüber ist jedoch nicht ergangen. Aus dem vorerwähn ten Aktenvermerk kann die Klägerin keine Rechte herleiten. , Denn ein solcher Vermerk ist ein innerer Vorgang der Behörde und enthält daher nicht schon für sich die Gewährung aer Wie dereinsetzung. Im Beseneid vom 10. Mai 1961, durch den der Klägerin eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zugebilligt worden ist, ist die Entschädigungsbehörde davon aus-gegangen, daß die Klägerin im November 1966 einen Entschädi-gungsantrag gestellt habe. Ist aber die Entschädigungsbehörd wenn auch irrigerweise, in einem Bescheid davon ausgegangen, daß der Entsehädigungsantra^ lange Zeit vor Ablauf der gesetzlichen Anmeldefrist gestellt worden sei, so ist für die Annahme, sie habe ausdrücklich oder stillschweigend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, kein Rau?;.. Darau daß bei Prüfung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden Freiheit zunächst die Präge der Wiedereinsetzung erörtert, hierüber jedoch nicht entschieden, sondern der Antrag aus au deren Gründen als rechtzeitig;, gestellt erachtet wurde, kann die Klägerin für den hier streitigen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit keine Rechte herleiten. Dies gilt auch dann, wenn davon auszugehen ist, daß die Landesrentenbehörde bei der Entscheidung über diese Ansprüche stillschweigend die dem früheren Bescheid zugrunde 8 liegende Auffassung der Rechtzeitigkeit der Antragstellern?; übernommen hat. Diese Auffassung hat lediglich zur Folge, da.« der Klägerin der ihr mit dem früheren Bescheid zuerkannte Anr Spruch verbleiben muß. Sie kann jedoch die Entschädigung‘-Se-richte nicht auch bei Prüfung eines Anspruchs aus einer anderen Schadensart binden. Ist ein solcher Anspruch von uer Ent-schädigungsbehörde abgelehnt worden, so muß das Entachädigongs gericht in der Lage sein, den Anspruch nach jeder Richtung nin und zwar auch hinsichtlich seiner rechtzeitigen Geltendmachung zu prüfen. Diese Prüfungspflicht hat der Senat im übrigen auch für den Fall bejaht, daß die Entschädigungsbehörde ausdrücklich die viedercinsetzung gewährt hat (Urteil vom IS. Mai. 196b - IV ZK 190/64). c) Entgegen der Auffassung der Entschädigung?behorde hat die Klägerin durch den Antrag auf Anerkennung der Flüchtlings-eigenschaft, den sie im November 1956 beim Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, Abteilung für Belgien und Luxemburg, in Brüssel gestellt hat, die Antragsfrist des § 139 BEG nicht gewahrt. Es b..darf keiner Erörterung, daß es sich uiv.^r Stelle nicht um eine Entschädigungsbehörde im Ei:'.::, des § 189.Abs. 1 BEG handelt. Zwar gilt nach Absatz 2 dieser Vorschrift die Antragsfrist auch dann als gewahrt, wenn der Antrag fristgemäß bei einer für Ansprüche nach diesem Gesetz unzuständigen Behörde gestellt worden ist. Eine Behörde im Sinne dieser Vorschrift kann jedoch nur eine deutsche Stelle sein. Zudem kann in dem Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nicht ein Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 189 -BEO gesehen werden. d) Der Antrag der Klägerin ist folglich nur dann als rechtzeitig gestellt anzusehen, wenn der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gern. § 189 Abs. 3 BEG zu gewähren ist. Die sonach maßgebliche Frage, ob die Klägerin ohne ihr Verschulden an der Ein- haltune tier Anxragsfrist verhindert war, hat clan Berufung«,.'*^ richt ohne Rechtsirrtum verneint. Die Auffassung den Berufung gerichts, die Klägerin habe schuldhaft gehandelt, weil si- ::-0 auf die Auskunft der belgischen Flüchtlingsbehörde verlassen und nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, den Kat einer mit dem deutschen Entschädigungsrecht vertrauten, insoweit also zuverlässigen Person in Anspruch zu nehmen, bedeutet keine Überspannung der an.:die Sorgfaltspflicht eines Verfolgte zu stellenden Anforderungen. Die Frage, ob die von der Kläger! um Kat angegangene Person zuverlässig war, ist eine Frage der tatrichterlichen IVürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtszug grundsätzlich verschlosseneist. e) Die Revision rügt eine Verletzung des Grundsatzes der, rechtlichen Gehörs (Artikel 105 Abs. 1 GG) und der Pflicht zur Ausübung des richterlichen Fragerechts (§ 159 ZPO) mit der Begründung, das Berufungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung gefällt, weil nach der Gewährung der tVieaereinsetzung aur< die Verwaltungsbehörde die Frage der Wahrung der Antragsfrist im gerichtlichen Verfahren nicht mehr erörtert worden sei. soweit sich die Revision auf eine Gewährung der Wiedereinsetzung beruft, ist ihr entgegenzuhaiten, daß, wie bereits dargelegt, der Klägerin Wiedereinsetzung nicht erteilt worden ist. Im übrigen mag-es offen bleiben, ob sich die Revision auf die geilte Verletzung berufen kann, obwohl der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, in oer nach den Ausführungen des Berufungsurteils ein entsprechender Hinweis noch hätte erfolgen sollen, nicht erschienen war, sien also selbst der Möglichkeit, auf die Rechtslage hingewiesen ?-L1 werden, begeben hatte. Denn die Rüge greift nicht durch, v.eu-sie nicht in aer gebotenen Form angebracht ist. Es handelt sic*1 um eine verfahrensrechtliche Büge im Sinne des 5 554 Abs. 5 Nr. 2b ZPO. Die Revision hätte ausführen müssen, weiche lä-" sachen die Klägerin i:n Falle der Gewährung des rechtlichen - ' •»n i ^ hör», das heißt, im Falle eines Hinweises und einer ricntei-^ eben Befragung, vorgetragen und welche Beweismittel sie hief^ 10 bezeichnet hätte. Hieran fehlt es aber. In her Reviaionsbe-grundung ist insoweit nur ausgeflihrt, die Klägerin hätte, fal ihr die in Urteil niedergelegten Erwägungen entgegengehalten worden wären, die Möglichkeit gehabt, sich hiergegen durch ei weiteren Sachvortrag zur 7/ehr zu setzen und entsprechende beweise an zu treten. .Venn auch an die Anbringung der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden können (vgl. BGIIZ 27, 163» 169), so reicht doch hierfür die allgemein gehaltene Formulie xung in der Revisionsbegründung, die jegliche Tatsachenangabe vemiissen laßt, nicht aus. Diese Formulierung ist zu unbestin als daß aus ihr entnommen werden könnte, daß das Berufungsurteil auf der gerügten Verletzung beruhen kann. Die Rüge ist daher unbeachtlich. 3. Da auch im übrigen das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, muß deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BE'G zurückgewiesen werden. :D. cT :r Milden Dr. Loe\venhein Dr. G-raf von der Mühlen