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BGH

Gericht: BGH

Bio Klägerin hat dio außergerichtlichen Koston der Hovision zu tragen« Bas Rovisionsvorfahren ist froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Die Klägerin erhält aus diesem Grunde vom französischen Staat seit April 194? Hach dem Kriege wurde die Klägerin von den französischen Behörden als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt» Von den deutschen Entschädigungsbshörden hat sie Entschädigung wogen Schadens an Freiheit und an der Gesundheit erholten» Wegen des letztgenannten Schadens bezioht sie eine Konto9 die zur Zeit monatlich 300 DM beträgt» April I960 hat die Landesronton-bohördo den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente mit der Begründung abgelehnt, daß sie durch die Zahlung der Konto von Seiten des französischen Staatos im Sinne des § 160 BKG betreut werdo und deshalb insoweit nicht anspruchsberechtigt sei. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt 9 dos beklagto Land zu verurteilen, an sie als Entschädigung für den Schaden am Leben ihres Ehemannes für die Zeit von 1. Pas Berufungsgericht hat ausgeftlhrts Hach den einschlägigen französischen Bestimmungen Uber die Versorgung der Kriegsopfer werde auch ein größerer Kreis dor ausländischen oder staatenlosen bei Kriegsausbruch in Frankreich ansässigen Personen*?; Geht man von diosen von der Revision nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 561 Abs. 2 ZPO für das Rovisiensgoricht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts aus? Im letzteren Falle wurde nach den angeführten Entscheidungen des Senats eine Betreuung nur dann vorliegen, wenn die Klägerin auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht schlechter gestollt wäre alo eine französische Staatsangehörige» Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Rentenbetrag, don die Klägerin am 1« Oktober 1953 erhalten habe, zur Beckung ihros lebensnotwendigen Bedarfs ausgereicht habe» Bie Klägerin habe an diesem Stichtag monatlich 9 718 ffrs bezogen« Bach dem Bevisenkurs umgerechnet seien dies 116,27 BM. Ber Natur der Sache ont-spreoho es also mehr, bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreuto den lebensnotwendigen Bedarf erhalten habe, auf die Kaufkraft dos Frankon abzustellen, hier aber wiedorum auf das französische Wägungsschema im Sinne der Broschüro des Statistischen Bundesamts, da die Klägerin Beutschland nie betreten habo» Nach diesem Wägungsschema (100 ffrs * 1,10 BM für 1953) mache dio Rente der Klägerin am Stichtage 106,90 BM monatlich aus. Bas beklagte Band habe den lebensnotwendigen Bedarf im Ministcrialorlaß vom 29* Januar I960 auf 90 DM monatlich für dio Einzelperson oder - kaufkraftmäßig umgerechnet - 8 500 ffrs footgestellt« In Vorfolgten-kreisen sei man zu diesem Funkt freilich anderer Meinung. als Exiotonzminimum in Paris 25 166 ffrs » etwa 250 PM monatlich bescheinigt habe« Hier handele es sieh jedoch für dio Botschaft um dio Abgrenzung dos Persononkreisos, dor wogen Armuto zur beschleunigten Erledigung von Ent-schädigungcverfuhren empfohlen worden sei. Für dio Betreu-ungsfrago sei dies kein Haßstab® Pio Sätze dos Ministerial« erlassos vom 29® Januar I960 seien die Wohlfohrtsuntor-stützungosätzo vom Beginn doo vorigen Jahrzehnts« Ziehe man als Eoispiol die zeitlich naheliegende Hegolung dos boklagton Landes horan, otv/a don Runderlaß dos Arbeite-und Sozialministors betr. Kochfeuorüng, Beleuchtung, Instandhaltung von Kleidung und Hausrat, Neuanschaffungen von geringem Wert, Körperpflege und für geringere sonstige Bedürfnisse ausroichen solle® Außerdem habe dor Bntorotützt als Regelbeihilfo den Betrag der von ihm tatsächlich aufgebrachten Wohnungemieto, die or jedoch auf oinen angoQoooone Raum beschränken müsso, und ferner 10 £ dor Miete als sog* Wintorfouorungszuschuß erholten® Panoben soion noch Sonderboihilfen, insbesondere in Krankheits- und Todesfällen und besonderen Notständen gewährt worden® Ein Betrag von 90 $ monatlich für einen Einselstehenden könno hiernach unter Berücksichtigung der zu Beginn des vorigen Jahrzehnts herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse als dio äußerste Daß die Witwenrente , die die Klägerin vom französischen Staat erhioltrdon Mindestbetrag der Witwenrente oder der Fürsorgezuwendungen, die sie als Verfolgte in Deutschland erhalten hätte, nicht erreicht, kann für die Drage, ob sie im Sinne dos § 160 BBG laufend betreut wurde, nicht ent8Choidond sein« Entscheidend ist vielmehr, ob der französische Staat die in seinem Staatsgebiet von national* sozialistischen Verfolgungamaßnabmen Betroffenen ohne Einschränkung in gleicher Weise in seine hoheitliche Schutzfunktion einbezogen hat, wie die eigenen Staatsbürger« Ist das geschehen, so läßt sich grundsätzlich nicht sagen, daß nach deutscher Auffassung eine Betreuung nicht vorliege« Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die ihr vom französischen Staat gewährte Rente deshalb zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs nicht ausreiche, weil sic sich wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes in einor besonderen Notlago bofinde« Dem ist entgegenzuhalten, daß sie wogen der vorfolgungsbedingten Minderung ihrer Brwcrbsfähigkeit bereits für die Zeit vom 1« Januar

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 160 BEG § 561 ZPO
monatlichfranzösischsinnenBerufungsgericht®französischeBetreuungdosKlägerin

Volltext der Entscheidung

Vorkündot
 am 26« Fobruar *964 Bhrenborgor, Just.-Angest« alo Urkundobeamtor dor Geschäftsstelle
2522 032
Im Kamen dee V 0 1 k o s In dem Sntschädigungsrechtsstreit
 dor Witwe Wolcia W - Prozeßbovollraächtigtor:
gob
 Klägerin und Revi s i onsklägerin,
 Rechtsanwalt Sr. in
 gegen
dao Land Nordrhoin-Weatfalon,
 vertreten durch den Leitor der Landearentonbehbrde, BUosoldorf, Tannenstraße 26,
- Prozoßbevollmächtigtor*
Beklagten und Bovisionsboklagton, Hechteanwalt Br«	in
 hat dor IV» Zivilsenat doo Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Bobruar 1964 untor Mitwirkung des Senatspräaidenton Ascher und dor Bundosrichtor Baske, Wilden, Br« Loowonhoim und Br. Graf
 für Hecht erkannt*
Bio Hovision dor Klägerin gogon daa Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7» Februar 1963 wird zurückgowioaon«
Bio Klägerin hat dio außergerichtlichen Koston der Hovision zu tragen« Bas Rovisionsvorfahren ist froi von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Von Hechts wegen
 Tatbestands
 Die Klägerin ist am 0.	*893	in	Dolen	als	Kind
 jüdischer Eltorn geboren. Ihr verstorbener Ehemann war gleichfalls jüdischer Abstammung. Im Jahre 1929 wandorte die Klägerin mit ihrem Ehemann aus ihrer polnischen Heimat nach Frankreich aus. Seit 1931 ist sie in Paris ansässig»
Am 20. August 1941 wurde der Ehemann der Klägerin verhaftet und nach Auschwitz gebracht. Sr ist für tot erklärt worden. Sein Todestag wurde auf den 24. Juli 1942 festgosotzt. Die Klägerin erhält aus diesem Grunde vom französischen Staat seit April 194? eine laufende monatliche Witwenrente. Im Oktober 1963 betrug diese rund 9 718 ffro» Sie ist seitdem laufend erhöht worden. Hach dem Kriege wurde die Klägerin von den französischen Behörden als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anerkannt» Von den deutschen Entschädigungsbshörden hat sie Entschädigung wogen Schadens an Freiheit und an der Gesundheit erholten» Wegen des letztgenannten Schadens bezioht sie eine Konto9 die zur Zeit monatlich 300 DM beträgt»
Durch Bescheid vom 20. April I960 hat die Landesronton-bohördo den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Witwenrente mit der Begründung abgelehnt, daß sie durch die Zahlung der Konto von Seiten des französischen Staatos im Sinne des § 160 BKG betreut werdo und deshalb insoweit nicht anspruchsberechtigt sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt 9 dos beklagto Land zu verurteilen, an sie als Entschädigung für den Schaden am Leben ihres Ehemannes für die Zeit von 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953 oino Kapitalontschädigung von 9 069 DM und für die folgondo Zeit eine von ihr im einzelnen bezifferte Rente zu zahlen.
 
Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Pie Berufung der Klägerin bliob ohne Erfolg» Mit der Rovi-oion? dio dos Berufungsgericht zugolassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Pas beklagte Land bittot? die Revision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründe3
Pie Revision ist nicht begründet.
Pas Berufungsgericht hat ausgeftlhrts Hach den einschlägigen französischen Bestimmungen Uber die Versorgung der Kriegsopfer werde auch ein größerer Kreis dor ausländischen oder staatenlosen bei Kriegsausbruch in Frankreich ansässigen Personen*?; die während der deutschen Besetzung in der Poportation umgekommen seien al3 französische Kriegsopfer angesehen. Demgemäß werde ihren Hinterbliebenen? insbesondere dem Überlebenden Ehegatton und den Kindern die normale Hinterbliebenenrente auch dann zugebilligt? wenn sic keine französischen Staatsangehörigen seien. Pio Klägerin habe zugegeben? zu diesem Krois zu gehören. Sie habe auch nicht behauptet? daß dio ihr zugebilligto französische Hinterbliebenenrente von den Renten? die französische Kriegerv/itwen erhalten? abwcichc.
Geht man von diosen von der Revision nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 561 Abs. 2 ZPO für das Rovisiensgoricht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts aus? so war dio Klägerin nach den Grundsätzen? dio dor Senat in seinen RzW 1962? 177 und 515 veröffentlichten Entscheidungen dargelegt hat? beim Inkrafttreten
 
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N.
dos Bundosontschädigungagosetzes im Sinne des $160 BBS betreut, es sei denn? daß die Rentenbeträge, die sie damals erhielt, so gering waren, daß sie nicht annähernd ausroichton, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken«
Im letzteren Falle wurde nach den angeführten Entscheidungen des Senats eine Betreuung nur dann vorliegen, wenn die Klägerin auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht schlechter gestollt wäre alo eine französische Staatsangehörige»
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der Rentenbetrag, don die Klägerin am 1« Oktober 1953 erhalten habe, zur Beckung ihros lebensnotwendigen Bedarfs ausgereicht habe» Bie Klägerin habe an diesem Stichtag monatlich 9 718 ffrs bezogen« Bach dem Bevisenkurs umgerechnet seien dies 116,27 BM. Nun handle es sich hier nicht um eine vom Gesetz vorgesehene Umrechnung, sondern um die Auslegung des Wort03 Betreuung im Sinne des § 160 BEG. Ber Natur der Sache ont-spreoho es also mehr, bei der Beurteilung der Frage, ob der Betreuto den lebensnotwendigen Bedarf erhalten habe, auf die Kaufkraft dos Frankon abzustellen, hier aber wiedorum auf das französische Wägungsschema im Sinne der Broschüro des Statistischen Bundesamts, da die Klägerin Beutschland nie betreten habo» Nach diesem Wägungsschema (100 ffrs *
 1,10 BM für 1953) mache dio Rente der Klägerin am Stichtage 106,90 BM monatlich aus. Bas beklagte Band habe den lebensnotwendigen Bedarf im Ministcrialorlaß vom 29* Januar I960 auf 90 DM monatlich für dio Einzelperson oder - kaufkraftmäßig umgerechnet - 8 500 ffrs footgestellt« In Vorfolgten-kreisen sei man zu diesem Funkt freilich anderer Meinung.
%
Vielfach berufe man sich auf Verlautbarungen der deutschen Auslahdvertretung, die der Klägerin beispielsweise für 1958
 
als Exiotonzminimum in Paris 25 166 ffrs » etwa 250 PM monatlich bescheinigt habe« Hier handele es sieh jedoch für dio Botschaft um dio Abgrenzung dos Persononkreisos, dor wogen Armuto zur beschleunigten Erledigung von Ent-schädigungcverfuhren empfohlen worden sei. Für dio Betreu-ungsfrago sei dies kein Haßstab® Pio Sätze dos Ministerial« erlassos vom 29® Januar I960 seien die Wohlfohrtsuntor-stützungosätzo vom Beginn doo vorigen Jahrzehnts« Ziehe man als Eoispiol die zeitlich naheliegende Hegolung dos boklagton Landes horan, otv/a don Runderlaß dos Arbeite-und Sozialministors betr. Richtlinien für Leistungen der öffentlichen wirtschaftlichen Fürsorge vom 1® Juli 1955 (MB1 NRW So 1541) und den Runderlaß desselben Ministers botr® Anpassung dor Fürsorgerichtsätzo vom 1® Februar 1956 (MB1 S® 375)? oo ergebe sich folgendes Bildt Ein großstädtischer FürsorgeuntorstUtzungsompfänger habe damals als Alleinstehender zunächst einen Richtsatz von 60 PM monatlich erhalten® Hierbei handle oo sich um einen unter Mitwirkung des Max-Planck-Xnstituts zusammengestellten, dom notwendigen Lebensbedarf fürsorgerechtlich Hilfsbedürftiger angomesoonen 11 Warenkorb“, der zur Packung der Aufwendungen für Nahrung? Kochfeuorüng, Beleuchtung, Instandhaltung von Kleidung und Hausrat, Neuanschaffungen von geringem Wert, Körperpflege und für geringere sonstige Bedürfnisse ausroichen solle® Außerdem habe dor Bntorotützt als Regelbeihilfo den Betrag der von ihm tatsächlich aufgebrachten Wohnungemieto, die or jedoch auf oinen angoQoooone Raum beschränken müsso, und ferner 10 £ dor Miete als sog* Wintorfouorungszuschuß erholten® Panoben soion noch Sonderboihilfen, insbesondere in Krankheits- und Todesfällen und besonderen Notständen gewährt worden® Ein Betrag von 90 $ monatlich für einen Einselstehenden könno hiernach unter Berücksichtigung der zu Beginn des vorigen Jahrzehnts herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse als dio äußerste
 
untere Grenze dessen bezeichnet worden, was zu dem lebone-notwendigen Bedarf ausreicho.
Die diosen Erwägungen zugrundeliegenden Feststollungen über tatsächliche Verhältnisse sowie Uber.das Bestehen und den Inhalt der im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden FUrsorgebestimmungen und der in Frankreich goltendon Bestimmungen Uber die Kriegsopforversorgung unterliegen nicht der Nachprüfung durch das Revisions-goricht (§§ 561, 562, 549 ZPO; 222 BBG), Die aus diesen Feststellungen vom Berufungsgericht hergeleitete Schlußfolgerung, daß die von der Klägerin im Jahre 1953 bezogene Kriegoopferrento auagereicht habo, um ihren notwendigen Lobonsbedarf zu decken, bogegnet keinen rechtlichen Bedenken* insbesondere ist nicht erkonnbar, daß das Berufungsgericht dabei den Begriff des notwendigen Lebonsbe-darfo verkannt habe« Bio Rente der Klägerin boliof sich, nach dem Devisenkurs umgerechnet, auf rund 116 DM monatlich» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß ihre Kaufkraft bei Zugrundelegung dos französischen Wägungsschemas am Stichtage einem Betrag von 106,90 TM entsprochen habo»
Der Senat hat bereits in seiner RzW 1962, 515 veröffentlichten Entscheidung, die einen in bezug auf die Höho der dom Anspruchstoller vom französischen Staat gewährten Botrcuung8leistung völlig gleichliegenden Fall betraf, darauf hingewiosen, daß dieser Betrag die vergleichbaren HinterbliebencnbozUge einer Kricgerwitwo in Deutschland
 überstieg» Bei der Bewertung der Rente der Klägerin muß
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auch hier berücksichtigt worden, daß sie damit nicht nur 1 oino dauernd gleichbleibendo Einnahmequelle hatte, sondern h bei oinor günstigen wirtschaftlichen Entwicklung in Frank- *; reich auch mit einer Eihöhung dieser Zuwendungen rechnen
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konnte, wie sio nach der Feststellung dos Berufungsgerichts ..
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(BU So 20) tatsächlich in den folgenden Jahren auch in nicht unerhoblichem Ausmaß eingetreten iot.
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Daß die Witwenrente , die die Klägerin vom französischen Staat erhioltrdon Mindestbetrag der Witwenrente oder der Fürsorgezuwendungen, die sie als Verfolgte in Deutschland erhalten hätte, nicht erreicht, kann für die Drage, ob sie im Sinne dos § 160 BBG laufend betreut wurde, nicht ent8Choidond sein« Entscheidend ist vielmehr, ob der französische Staat die in seinem Staatsgebiet von national* sozialistischen Verfolgungamaßnabmen Betroffenen ohne Einschränkung in gleicher Weise in seine hoheitliche Schutzfunktion einbezogen hat, wie die eigenen Staatsbürger« Ist das geschehen, so läßt sich grundsätzlich nicht sagen, daß nach deutscher Auffassung eine Betreuung nicht vorliege«
Hatto dor deutsche Gesetzgeber auch in einem solchen Falle oine Betreuung im Sinne des § 160 BBS nicht als gegeben anerkennen wollen, so wäre die Aufstellung einor Norm für das, Ausmaß der Zuwendungen, das er noch als Betreuung gelten lassen wolle, unerläßlich gewesen; es hätte mit anderen Worten einor Norm darüber bedurft, unter welchen Voraussetzungen er gegebenenfalls Zuwendungen, die dor französische Staat zwoifolios als Betreuung ansieht, soinor-scits nicht als Betreuung gelten lassen wolle« Das Fehlen einer solchen Norm läßt also nur den Schluß zu, daß der Gesetzgeber in Fällen dieser Art eine Verpflichtung dor Bundesrepublik zur Gewährung einer - zusätzlichen - Entschädigung nicht hat übernehmen wollen«
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die ihr vom französischen Staat gewährte Rente deshalb zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs nicht ausreiche, weil sic sich wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes in einor besonderen Notlago bofinde« Dem ist entgegenzuhalten, daß sie wogen der vorfolgungsbedingten Minderung ihrer Brwcrbsfähigkeit bereits für die Zeit vom 1« Januar
1949 bio 31o Oktober 1953 eine Gesundheitsschadonronte von monatlich 192,28 DU erhalten hat und seither die Mindeotronto - zur Zeit 300 DM monatlich - orhält (Bio 62 EA rot)o
Auf die vom Berufungsgericht ausführlich erörterto? letztlich aber offen gelassene Frage? ob die Klägerin auch sonst in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht schlechter gestellt ist? als eine französische Staatsangehörige? kommt es hiernach nicht an.
Die Kostonentscheidung folgt aus $ 225 Abs. 1 BEO.
Ascher
 Raske	Wilden
 Dr. Loewonheim
 Dr. Graf