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BGH

Gericht: BGH

Ber Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen« Bie Entschädigungsbehörde hat den Klager unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Bionstes für die Zeit vom 1« November 1933 bis 31 o März 1936 eine KapitalentSchädigung von 1.74o,- BH oder wahlv/eise eine Rente ab 1« Januar 1956 von monatlich loo,- BM zuerkannt« Mit der nach Erklärung der Rentenwahl erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstos einzureihen« Bas landgoricht hat die Klage abgewiesen« Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt« Br hat geltend gemacht, das Landgericht sei bei seiner Einstufung in eine vergleichbare Bcamtengruppc den besonderen Verhältnissen seines erdegange und seiner Stellung im Alsberg-Konzern nicht gerecht geworden« Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß er, wie dor als Zeuge benannte Alfred Ronkfe bestätigt habe, von Anfang an für die Übernahme einer leitenden Position im Firmerikreis des AH^Konzemo bestimmt gewesen sei und nicht nur eine entsprechende Ausbildung erhalten habe, sondern auch durch möglichst vielseitige Verwendung in den verschiedensten Konsernbctriebon und einen einjährigen Aufenthalt in den USA hierauf vorbereitot worden sei« Unter diesen Gesichtspunkt müßten sämtliche Stationen des beruflichen Y/crdegangs des Klägers noch als Ausbildungs-abschnittc und der Kläger demzufolge noch als Berufs-anfüngor i.S. von §§ 92 Abs.1, 76 Abs. 1 Nr. 5 BEG betrachtet werden. Hiermit solle nicht verkannt werden, daß der Kluger noch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen gehabt habe, die - hätte er sie noch nutzen können • ihn eines Tages in eine Position gehoben hätten, die dann seine Einstufung in den höheren Dienst gerechtfertigt hätte. Auch sonst sei die vom Landgericht nach der Berufsausbildung und der wirtschaftlichen Stellung des Klägers gemäß §§ 92 Abo. 1, 76 Abs* 1 Satz 3 BEG vor-gcnomnonc Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nicht zu beanstanden. 1. In verfahronsmäßiger Hinsicht rügt die Revision mit Recht, das Obcrlandesgericht sei bei der für die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe wesentlichen Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung über wesentliche Behauptungen des Klägers hin-weggegongen. Der Klüger habe, so führt die Revision aus, nach der Feststellung des Landgerichts vorgotrogen, er habe bei HHHBB in MHBM das übliche Gehalt eines solchen Einkäufers und Abteilungsleiters von 8oo bis l.ooo RU monatlich erhalten (vgl. Wäre das Oberlondcsgcricht bei Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung dos Klägero diesen Gesichtspunkten nachgegangen, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich bereits auf diesom Wege eine Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtongruppc dos höheren Dienstes ergeben hätte. Juni 1961 - IV ZR 244/Co insoweit nicht veröffentlicht in RzW 1961, 568 Nr. 33) kann ein Verfolgter, der vor der Verfolgung längere Zeit in seinem Beruf als Kaufmann tätig war, nur dann am Anfang seiner Berufsausübung stehen, wenn er sich vor der Verdrängrag aus diesem Beruf von einer unselbständigen kaufmännischen Tätigkeit zur selbständigen gewandt hatte oder umgekehrt. Keine Beachtung hat jedoch das Oberlandesgoricht der Frage gewidmet, ob nicht die Berufsausbildung des Klägers zu einer höheren Einstufung des Verfolgten, als sic seiner wirtschaftlichen Stellung entspricht, führen kann, wenn diese Ausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für eine derartige Stellung zu erwarten ist. Eine höhere Einreihung kann abor mit Rücksicht auf die Berufsausbildung des Verfolgten geboten sein, wenn seine auf dieser beruhenden beruflichen Aussichten cs rechtfertigen» Eine Berufsausbildung kann zu einer höheren Einstufung des Verfolgten, als sic seiner wirtschaftlichen Stellung entspricht, führen, wenn sie im wesentlichen Maße über das hinausgeht, was für eine derartige Stellung zu verlangen ist (Urteile vom 6» Juli i960 - IV ZR 2/6o m Nr. 8 zu § 14 3. Das Oberlandosgericht ist der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, er sei von Anfang an für die Übernahme einer leitenden Position im Fi monier eie des A®HB-Konzerns bestimmt gewesen und habe nicht nur eine entsprechende Ausbildung erhalten, sondern sei auch durch möglichst vielseitige Verwendung in den verschiedensten Konzcrnbetricben und einen einjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten hierauf vorbereitet worden. Auf Grund solcher Feststellungen kann das Oberlandesgericht dann möglicherweise die Weiterbildung des Klägers in seinem Berufe so bewerten, daß sie im Zusammenhang mit der Berufsausbildung die Einstufung in den höheren Dienst zu rechtfertigen vermag. Die Chance9 Teilhaber eines Familienunternehmens zu werden, beruht oft auf der persönlichen Eigenschaft des Trägers als Familienmitglied; ihr wird daher im \.rirtschaftcverkchr auch koine Bedeutung beigemessen (Urteil des Senats vom Io. Juni i960 - XV ZR 59/6o nicht veröffentlicht). Bei der Beurteilung der Berufsausbildung dos Klägers kommt es daher nicht auf die bocondrcn Verhältnisse dos ihm familiär verbundenen Textilkonzerns Alsberg, sondern darauf an9 welche Aufstiegs- und Entfaltungsmöglichkeiten im kaufmännischen Bereich er auf Grund seiner durch die von ihm behauptete Tätigkeit in den verschiedenen Konzembetriebcn und im Ausland gesammelten besonderen Erfahrungen und Kenntnisse außerhalb dos eigenen Pamilienuntornehmene, also in einem fremden Betriebe9 gehabt hätte (Urteil des Senats vom 15.

Zitierte Normen: § 92 BEG
BerufsausbildungAusbildungtätigendosKlägerStellungberuflichRevision

Volltext der Entscheidung

24 '9 053
r-:
Vf 7.R 15'1/62
verkündet an 351. Oktober 1962
PBBP, Juotizangestcllte als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Name n des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Robert \7
, SBB Omm* ■■■i USA,
Klägers und Revisionsklägers, - Pro/.cßbcvollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg I»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26,Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Loev/onheim und Br. Graf
 für Recht erkannt!
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oborlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 1961 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi.
Von Rechts wegen
 
I
1
Tatbestands
 Der am IB November 19o3 geborene Kläger Robert , früher Robert YfiBBBB, war als Enkel von Siegfried ABBB sowie als Neffe des seinerzeit maßgeblich an der Konzernleitung beteiligten Br. Alfred A|BB| nach beendeter kaufmännischer Ausbildung in wechselnden Stellungen ausschließlich in Firmen des früheren ABBS-Konzcrnc, zuletzt bei HBBBBI & Co.,	als
 Einkäufer und Abteilungsleiter tätig; bis dahin war er, außer in der Zontralfirma in KfB, in Konzernbetrieben in ilogB» BrBPB» BoBB und BeflB tätig gewesen und hatte sich außerdem ein Jahr in den USA auf geh alten, um dort das amerikanische Kaufhauov/esen, insbesondere bei R. Bk umm in NBBBB kennen zu lernen« Unter dem Bruck der gegen den jüdischen BovÖlkerungsteil gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung mußte er mit Ablauf des Oktober 1933 aus seiner letzteren Stellung in MIBBB aus-schcidcn und nach England auswandern, wo er alsbald wieder beruflich tätig wurde, bis er nach Beendigung des zweiten Ucltkrieges sich nach den USA begab«
Ber Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens in beruflichen Fortkommen« Bie Entschädigungsbehörde hat den Klager unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe dos gehobenen Bionstes für die Zeit vom 1« November 1933 bis 31 o März 1936 eine KapitalentSchädigung von 1.74o,- BH oder wahlv/eise eine Rente ab 1« Januar 1956 von monatlich loo,- BM zuerkannt« Mit der nach Erklärung der Rentenwahl erhobenen Klage macht der Kläger geltend, er sei in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstos einzureihen« Bas landgoricht hat die Klage abgewiesen«
 
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt« Br hat geltend gemacht, das Landgericht sei bei seiner Einstufung in eine vergleichbare Bcamtengruppc den besonderen Verhältnissen seines erdegange und seiner Stellung im Alsberg-Konzern nicht gerecht geworden« Es habe insbesondere nicht berücksichtigt, daß er, wie dor als Zeuge benannte Alfred Ronkfe bestätigt habe, von Anfang an für die Übernahme einer leitenden Position im Firmerikreis des AH^Konzemo bestimmt gewesen sei und nicht nur eine entsprechende Ausbildung erhalten habe, sondern auch durch möglichst vielseitige Verwendung in den verschiedensten Konsernbctriebon und einen einjährigen Aufenthalt in den USA hierauf vorbereitot worden sei« Unter diesen Gesichtspunkt müßten sämtliche Stationen des beruflichen Y/crdegangs des Klägers noch als Ausbildungs-abschnittc und der Kläger demzufolge noch als Berufs-anfüngor i. S. von §§ 92 Abs. 1, 76 Abs. 1 Nr. 5 BEG betrachtet werden.
Der Kläger hat beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urtoils das boklagto Land zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Novomber 1953 bis 1. April 1959 eine Rentennachzahlung von 39«ooo,- Bl sowie für die Zeit von 1. April 1959 bis 1. November i960 eine Rentennachzahlung von 11.970 UM abzüglich bereits erhaltener 1«74o DM sowie ab 1. November i960 eine monatlich vorauszahlbar o Rente* von 63o BI zu zahlen.
Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Beruftang zurück-gewiosen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsge-richt nicht vertreten lassen.
Ent schoidiffljgs^ründe:
Die Revision ist begründet.
I.
Hach den Feststellungen des Oberlandesgcricht trat der Klüger 192o als Lehrling in die KflHb Zentral-firm des Toxtilkonzorns Aein imd war nach beendeter Lehrzeit zunächst als Verkäufer, später als Substitut und zuletzt als Einkäufer und Abteilungsleiter tätig. Der Kläger sei, so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt» bei seiner Berufsverdrängung nahezu 3o Jahre alt und stets in uncelbstündiger Stellung im Dienste dos Konzerns tätig gewesen. Es könne somit bei ihm weder ein Berufs-wcchsel anerkannt werden, noch seien sonstige Umstände ersichtlich, die ihn als noch am Anfänge der Ausübung seiner Berufstätigkeit stehend erscheinen lassen könnten. Noch weniger könne er als Volontär betrachtet werden.
Hiermit solle nicht verkannt werden, daß der Kluger noch berufliche Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen gehabt habe, die - hätte er sie noch nutzen können • ihn eines Tages in eine Position gehoben hätten, die dann seine Einstufung in den höheren Dienst gerechtfertigt hätte. Derartige weitere Aufstiegsmöglichkeiten seion im Berufsleben aller Sparten in mehr oder minder großem Umfange anzutroffen, fielen aber nicht mehr unter § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG; diese Vorschrift solle vielmehr nur Berufsanfängern zugute kommen, was der Kläger nicht mehr gewesen sei.
 
Auch sonst sei die vom Landgericht nach der Berufsausbildung und der wirtschaftlichen Stellung des Klägers gemäß §§ 92 Abo. 1, 76 Abs* 1 Satz 3 BEG vor-gcnomnonc Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes nicht zu beanstanden.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. In verfahronsmäßiger Hinsicht rügt die Revision mit Recht, das Obcrlandesgericht sei bei der für die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe wesentlichen Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung über wesentliche Behauptungen des Klägers hin-weggegongen. Der Klüger habe, so führt die Revision aus, nach der Feststellung des Landgerichts vorgotrogen, er habe bei HHHBB in MHBM das übliche Gehalt eines solchen Einkäufers und Abteilungsleiters von 8oo bis l.ooo RU monatlich erhalten (vgl. Bl. 115 EA, I 68 GA). Diese Behauptung werde durch Bl. 17 und 163 EA gestützt, worauf der Kläger nach dem Oktober 1931, also nach dem Zeitpunkt seines Eintritts bei	keine	Bei-
träge zur Angestolltenversicherung mehr entrichtet habe.
Da die Verordnung vom 23* April 1925 (RGBl I 51) die Jahrcsarbeitsverdienstgrenze auf 6.ooo RX festgesetzt habe, müsse der Kläger vom Oktober 1931 ab mehr als diesen Betrag verdient haben. Sein Verdienst würde dann in den letzten beiden Verfolgungsjahren zusammen 12.ooo RM betragen haben, so daß im drittletzten Jahr ein Verdienst von 3«ooo RH genügen würde, damit sich im Dur°hschnitt der letzten drei Jahre der Tabellensatz für den höheren Dienst ergebe.
 
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Wäre das Oberlondcsgcricht bei Beurteilung der wirtschaftlichen Stellung dos Klägero diesen Gesichtspunkten nachgegangen, so erscheint es nicht ausgeschlossen, daß sich bereits auf diesom Wege eine Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtongruppc dos höheren Dienstes ergeben hätte.
2. Aber auch die Rügen der Revision, die eine Verletzung des materiellen Rechts geltend mache:;, sind begründet o
a)	Nicht zu beanstanden ist Allerdings die Nichtanwendung des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG, wonach berufliche Ent-wicklungsnöglichkeitcn des erst am Anfang seiner Berufs-ausübung stehenden Verfolgten angomessen zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom
 io. Juni 1959 - IV ZR 296/58 RzW 1959, 469 Nr. 23 «
RzW i960, 132 Nr. 32,und vom 28. Juni 1961 - IV ZR 244/Co insoweit nicht veröffentlicht in RzW 1961, 568 Nr. 33) kann ein Verfolgter, der vor der Verfolgung längere Zeit in seinem Beruf als Kaufmann tätig war, nur dann am Anfang seiner Berufsausübung stehen, wenn er sich vor der Verdrängrag aus diesem Beruf von einer unselbständigen kaufmännischen Tätigkeit zur selbständigen gewandt hatte oder umgekehrt.
Keine Beachtung hat jedoch das Oberlandesgoricht der Frage gewidmet, ob nicht die Berufsausbildung des Klägers zu einer höheren Einstufung des Verfolgten, als sic seiner wirtschaftlichen Stellung entspricht, führen kann, wenn diese Ausbildung wesentlich über das hinausgeht, was für eine derartige Stellung zu erwarten ist.
b)	Wie der Senat in dem Urteil vom 28. Juni 1961
- IV ZR 244/6o - (insoweit nicht veröffentlicht in RzW 1961, 568 Nr. 53) ausgesprochen hat, ist die nach § 76 BEG
4»
 
gebotene Einreihung dos Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppo zwar regelmäßig entsprechend seiner vor Beginn der Verfolgung erreichten wirtschaftlichen Stellung vorzunehnen, wenn diese normalerweise auf Grund der Berufsausbildung des Vorfolgten erlangt worden kann. Eine höhere Einreihung kann abor mit Rücksicht auf die Berufsausbildung des Verfolgten geboten sein, wenn seine auf dieser beruhenden beruflichen Aussichten cs rechtfertigen» Eine Berufsausbildung kann zu einer höheren Einstufung des Verfolgten, als sic seiner wirtschaftlichen Stellung entspricht, führen, wenn sie im wesentlichen Maße über das hinausgeht, was für eine derartige Stellung zu verlangen ist (Urteile vom 6» Juli i960 - IV ZR 2/6o m Nr. 8 zu § 14 3. BY-BEG 1956 « RzW i960, 465 Nr. 29 und von 15. Hiirz 1961 - IV ZR 259/6o RzW 1961, 397 Nr. 31).
Gibt daher das Durchschnittseinkommen des Verfolgten keine brauchbare und angemessene Grundlage für dessen Einstufung, 30 muß die Berufsausbildung seine Einreihung in eine vergleichbare Bcamtengruppe bestimmen. Gemäß § 14 Abs. 2 der 3. DV-BEG umfaßt die Berufsausbildung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 BEG auch die vorberufliche Ausbildung und die Weiterbildung. Uber die Schulausbildung des Klägers hat das Oberlandesgcricht keine Feststellungen gotroffen. Säne Feststellungen über die kaufmännische Ausbildung des Klägers in den verschiedenen Unternehmen dos ihm familiär verbundenen Icxtilkonzorno AflHHV und im Auslande berechtigen nicht zu den Schlusso, daßdiese Ausbildung, für sich allein betrachtot, nicht über das hinauagegangen sei, was für die Ausbildung eines Beamten des gehobenen
 
Dienstes kennzeichnend ist. Das Oberlandosgericht ist der Behauptung des Klägers nicht nachgegangen, er sei von Anfang an für die Übernahme einer leitenden Position im Fi monier eie des A®HB-Konzerns bestimmt gewesen und habe nicht nur eine entsprechende Ausbildung erhalten, sondern sei auch durch möglichst vielseitige Verwendung in den verschiedensten Konzcrnbetricben und einen einjährigen Aufenthalt in den Vereinigten Staaten hierauf vorbereitet worden. Damit ist die Präge offen geblieben, ob der Klüger nicht während dieserlangjährigen Tätigkeit in den Unternehmen des Pamilienkonzems und im Auslande Fähigkeiten entwickeln und Erfahrungen sammeln konnte, die ihn, wie er behauptet, zur Bekleidung leitender kaufnünnischer Stellungen in den Stand gesetzt hätten.
Das Oberlandosgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Klager wahrend seiner Tätigkeit in den Konzemunternehmen und im Auslande derartige Fähigkeiten entwickeln und Erfahrungen sammeln konnte. Auf Grund solcher Feststellungen kann das Oberlandesgericht dann möglicherweise die Weiterbildung des Klägers in seinem Berufe so bewerten, daß sie im Zusammenhang mit der Berufsausbildung die Einstufung in den höheren Dienst zu rechtfertigen vermag.
Dabei darf aber nicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers zu den Inhabern des Alsberg-Konzerns abgesteilt werden. Denn bei Familienunternehmen spricht die Lebenserfahrung nicht ohne weiteres dafür, daß die für leitende Stellungen in einem solchen Unternehmen vorgesehenen Familienangehörigen immer über diejenigen beruflichen Fähigkeiten verfügen, die bei einer leitenden kaufmännischen Tätigkeit im allgemeinen zu fordern sind und den Inhaber zur Bekleidung einer solchen Stellung in die Lage versetzen. Entscheidend ist, ob der
 
Kläger auch in fremden Betrieben des in Frage kommenden Geschäftszweiges eine loitende Stelle auszufüllen in der Lage war. Die Chance9 Teilhaber eines Familienunternehmens zu werden, beruht oft auf der persönlichen Eigenschaft des Trägers als Familienmitglied; ihr wird daher im \.rirtschaftcverkchr auch koine Bedeutung beigemessen (Urteil des Senats vom Io. Juni i960 - XV ZR 59/6o nicht veröffentlicht). Bei der Beurteilung der Berufsausbildung dos Klägers kommt es daher nicht auf die bocondrcn Verhältnisse dos ihm familiär verbundenen Textilkonzerns Alsberg, sondern darauf an9 welche Aufstiegs- und Entfaltungsmöglichkeiten im kaufmännischen Bereich er auf Grund seiner durch die von ihm behauptete Tätigkeit in den verschiedenen Konzembetriebcn und im Ausland gesammelten besonderen Erfahrungen und Kenntnisse außerhalb dos eigenen Pamilienuntornehmene, also in einem fremden Betriebe9 gehabt hätte (Urteil des Senats vom 15. November 1961 - IV ZR 154/61 RzW 1962, 171 Nr. 21).
Io -

III.
Zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen durch das Obcrlandesgericht ist das angefochtono Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Int Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEGr.
Ascher	Johannsen	Maaß	Dr.Loov/enheim	Br »Graf