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BGH · IV ZR 154/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 154/61

Zum Ausgleich des Schadens, den der Kläger in seiner beruflichen Ausbildung erlitten hat, hat ihm die Entschädigungsbehörde eine Entschädigung von 5*000 DM gewährt. Daneben hat ihm der Regierungspräsident als Entschädigungsbehörde wegen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 2.975 DM bewilligt. Das Landgericht hat ihm zur KapitalentSchädigung den Zuschlag nach § 76 Abs.3 BEG (Altersversorgung) in Höhe von 598 DM bewilligt und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit in ihm festgestellt worden war, daß dem Kläger ein Rentenwahlrecht nicht zustehe. Mit der vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, daß ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 34.033 DM gewährt wird. 1. Als Ersatz für die fehlende, nicht nachgeholte Berufsausbildung hat der Kläger nach § 118 BEG eine Entschädigung von 5.000 DM erhalten. Gehörte nach dem Plan des Klägers, der den bedeutenden Betrieb seines Vaters mit Gesellen und weiteren Hilfskräften einmal übernehmen wollte, das Bestehen der Gesellen- und Meisterprüfung zur Berufsausbildung, weil er dadurch zur selbständigen Ausübung seines Handwerks und zur Ausbildung von Lehrlingen befähigt wurde, so hat ei* für das Pehlen dieser Ausbildung den genannten Pauschalbetrag erhalten. Daneben kann grundsätzlich keine Entschädigung für die .Nachteile gefordert werden, die dem Verfolgten dadurch entstanden sind, daß er durch den Ausschluß von der Ausbildung die von ihm erstrebte Berufstätigkeit nicht aufnehmen konnte. Für das Fehlen der erstrebten vorberuflichen Ausbildung wurde ihm, wie in der erwähnten Entscheidung ausgeführt wird, die Entschädigung nach § 118 BEG zugebilligt, obwohl er in seinem Berufe so gut verdiente, daß ihm aus der vorzeitig beendeten Schulausbildung kein "meßbarer materieller Schaden" entstanden war. Das bedeutet aber nur, daß für die fehlende Ausbildung der Pauschalbetrag zu gewähren ist, auch wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Verfolgte durch den Ausbildungsmangel wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. 2. Im Hinblick auf das Berufsziel des Klägers hat ihm die Entschädigungsbehörde neben der Entschädigung nach § 118 BEG noch eine Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes nach den §§ 64, 65, Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach Bestehen der Gesellen- und Heisterprüfung Gesellschafter und später Nachfolger seines Vaters geworden wäre. Es hat ausgeführt, daß die künftigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nur auf Grund seiner damals vorhandenen, also nicht durch Prüfungen abgeschlossenen Berufsausbildung gewürdigt werden könnten. Bie wirtschaftliche Stellung des Berufsanfängers ist nach dem Einkommen zu bestimmen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte, vorausgesetzt, daß die bei Beginn der Verfolgung noch nicht voll entfaltete Erwerbstätigkeit nur deshalb eingeschränkt war, weil der Verfolgte am Anfang der Berufsausübung stand. Januar 1935 (RGBl I, 15), war es vielfach üblich, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften notwendig, daß der Inhaber eines größeren selbständig geführten Handwerksbetriebes die Gesellen- und Meisterprüfung abgelegt hatte. Daß dieser sogenannte Befähigungsnachweis für das Handwerk mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in dem NJW 1961, 2011 Nr. 2 abgedruckten Beschluß ausgesprochen. b) Schon hieraus folgt, daß dem Kläger, der v/eder die Gesellen- noch die Meisterprüfung abgelegt hatte, auf Grund seiner Vorbildung nicht die Möglichkeit hatte, sich als Betriebsinhaber selbständig zu machen oder eine entsprechende Stellung in einem bestehenden Betriebe einzunehmen. Baß es bei der Beurteilung der danach noch gegebenen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht auf die besonderen Verhältnisse des elterlichen Betriebes ankomrat, es vielmehr nur angemessen ist, auf die Aufstiegs- und Entfaltungsmöglichkeiten eines nichtgeprüfteri Handwerkers in einem fremden Betriebe abzustellen, hat das Berufungsgericht mit Hecht hervorgehoben. Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht für die Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 5 nur diejenigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in Betracht ziehen durfte, die sich aus der Lage eines in seinem Fache angelernten Handwerkers ergab. c) Die Revision verkennt die Bedeutung des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG im Rahmen der für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe geltenden Vorschriften, wenn sie meint, der Verfolgte müsse bei der Einstufung so gestellt 3. Da das angefochtene Urteil auch im übrigen frei von Rechtsfehlern ist, insbesondere die Kaufkraft der Währung Columbiens nach dem deutschen Wägungsschema bewertet werden durfte, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs.l BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 76 BEG Art. 12 GG § 76 BEG § 9 BWGöD § 97 ZPO
verfolgtAusbildungBEGSchadenEntschädigungKlägerberuflichRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
25'? 098
r/ /
BEG § 76 Aba. 1 Satz 5; 3. DV-BEG § 14 Abs. 4
Kommt es bei der Einreihung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe darauf an, ob der Verfolgte im Zeitpunkt der Schädigung am Anfang der Ausübung seines Berufes stand, so darf bei der Bemessung des voraussichtlichen Einkommens nicht berücksichtigt werden, welches erhöhte Einkommen er auf Grund seiner familienrechtlichen Beziehungen zu dem Betriebsinhaber erwarten konnte,
BGH, Ürt. v. 15. November 1961 - IV ZR 154/61 - OLG Hamm/Westf,
LG Arnsberg
IV ZR 154/61 Verkündet
 an 15. November 1961 Schorn,1 Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Erwin M	Bi
 Columbien,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er.
in
 gegen
das land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Irin
 hat der IV. Zivilsenat.des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und .der Bundesrichter Raske, Johannsen Maaß und Br. Graf •••••.
für Recht erkannt:#
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 18. Oktober 19.60 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der im Dezember 1913 in B0|Kgeborene Kläger erlernte im elterlichen Betriebe das Metzgerhandwerk. Wegen seiner jüdischen Abstammung wurde er im September 1935 nicht zur Geseilenprüfung zugelassen. Ohne die Prüfung abgelegt zu haben, arbeitete er im elterlichen Betriebe bis zu dem Herbst 1938 weiter. Dann wanderte er nach Columbien aus. Seit 1946 betreibt er in Bogota ein Lebensmittelgeschäft.
Zum Ausgleich des Schadens, den der Kläger in seiner beruflichen Ausbildung erlitten hat, hat ihm die Entschädigungsbehörde eine Entschädigung von 5*000 DM gewährt. Daneben hat ihm der Regierungspräsident als Entschädigungsbehörde wegen Schadens im beruflichen Portkommen eine Kapitalentschädigung von 2.975 DM bewilligt. Sie ist für die Zeit vom 1. September 1938 bis 31* Dezember 1945 berechnet worden, dabei wurde der Kläger einem Beamten des einfachen Dienstes gleichgestellt.
Diese Berechnungsgrundlage der Entschädigung im beruflichen Portkommen hat der Kläger mit der Klage angegriffen.
Er hat gefordert, einem Beamten des gehobenen Dienstes gleichgestellt zu werden und vorgetragen, bis zur Klageerhebung noch keine ausreichende Lebensgrundlage gefunden zu haben. Demgemäß hat er beantragt, ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 36.793»60 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat ihm zur KapitalentSchädigung den Zuschlag nach § 76 Abs. 3 BEG (Altersversorgung) in Höhe von 598 DM bewilligt und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit in ihm festgestellt worden war, daß dem Kläger ein Rentenwahlrecht nicht zustehe. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger
 
Berufung eingelegt und vorgetragen, für die Berechnung der KapitalentSchädigung sei er einem Beamten des höheren Dienstes gleichzustellen. Das Berufungsgericht hat ihm die Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. September 1938 bis 31. Dezember 1948 bewilligt und dem Kläger bei im übrigen unveränderten Berechnungsgrundlagen eine KapitalentSchädigung von insgesamt 5.977 DM zugesprochen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger erreichen, daß ihm eine weitere Kapitalentschädigung von 34.033 DM gewährt wird. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
1.	Als Ersatz für die fehlende, nicht nachgeholte Berufsausbildung hat der Kläger nach § 118 BEG eine Entschädigung von 5.000 DM erhalten. Diese Leistung gleicht den Schaden aus, der dem Kläger durch den Ausschluß von der Ausbildung im Metzgerhandwerk zugefügt worden ist. Gehörte nach dem Plan des Klägers, der den bedeutenden Betrieb seines Vaters mit Gesellen und weiteren Hilfskräften einmal übernehmen wollte, das Bestehen der Gesellen- und Meisterprüfung zur Berufsausbildung, weil er dadurch zur selbständigen Ausübung seines Handwerks und zur Ausbildung von Lehrlingen befähigt wurde, so hat ei* für das Pehlen dieser Ausbildung den genannten Pauschalbetrag erhalten. Daneben kann grundsätzlich keine Entschädigung für die .Nachteile gefordert werden, die dem Verfolgten dadurch entstanden sind, daß er durch den Ausschluß von der Ausbildung die von ihm erstrebte Berufstätigkeit nicht aufnehmen konnte. Daß das Gesetz so zu
 
verstehen ist, ergibt seine Entstehungsgeschichte und der Aufbau der Schadenstatbestände im siebenten Titel des Gesetzes, wie der Senat in der HzW 1959, 228 Nr. 28 abgedruckten Entscheidung im einzelnen dargelegt hat. Auf die Gründe dieses Urteils kann verwiesen werden. Diese Abgrenzung zwischen den Schäden im beruflichen Fortkommen im engeren Sinne und den Schäden in der Ausbildung gilt auch für den Fall des § 118 BEG. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch aus der in HzW I960, 274 Nr. 31 abgedruckten Entscheidung des Senats nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Nach:dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Verfolgte das Gymnasium mit der mittleren Reife verlassen, obwohl er es bis zu dem Abschluß besuchen wollte. Für das Fehlen der erstrebten vorberuflichen Ausbildung wurde ihm, wie in der erwähnten Entscheidung ausgeführt wird, die Entschädigung nach § 118 BEG zugebilligt, obwohl er in seinem Berufe so gut verdiente, daß ihm aus der vorzeitig beendeten Schulausbildung kein "meßbarer materieller Schaden" entstanden war. In diesem Zusammenhänge wird in dem erwähnten Urteil ausgesprochen, daß § 118 BEG keinen materiellen, sondern nur einen ideellen EntschädigungsCharakter habe.
Das bedeutet aber nur, daß für die fehlende Ausbildung der Pauschalbetrag zu gewähren ist, auch wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Verfolgte durch den Ausbildungsmangel wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. Daraus folgt aber nicht, wie der Kläger meint, daß wirtschaftliche Nachteile in der späteren beruflichen Tätigkeit als Folge der fehlenden Ausbildung nun gesondert zu entschädigen seien.
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2.	Im Hinblick auf das Berufsziel des Klägers hat ihm die Entschädigungsbehörde neben der Entschädigung nach § 118 BEG noch eine Entschädigung für den verfolgungsbedingten Verlust seines Arbeitsplatzes nach den §§ 64, 65,
87, 88 Nr. 3 BEG zugespx^ochen. Sie hat in seiner Arbeit
 
während der Jahre 1936 bis 1938 eine Ausweichtätigkeit gesehen und deshalb eine Entschädigung wegen der Verdrängung aus dieser Stellung für gerechtfertigt gehalten. Bei der Berechnung der Kapitalentschädigung hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger nach Bestehen der Gesellen- und Heisterprüfung Gesellschafter und später Nachfolger seines Vaters geworden wäre. Es hat ausgeführt, daß die künftigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nur auf Grund seiner damals vorhandenen, also nicht durch Prüfungen abgeschlossenen Berufsausbildung gewürdigt werden könnten. Außer Betracht bleiben müsse, daß sein Vater Inhaber eines großen Metzgereibetriebes gewesen sei und der Kläger als Nachfolger vorgesehen war. Biese Auslegung der oben erwähnten Gesetzesbestimmungen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)	Während § 18 der 3. BV-BErgG vom 6. April 1955 (BGBl I, 157) für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe bestimmt hatte ,<däß die Berufsausbildung sowie seine wirtschaftliche und soziale Stellung vor dem Beginn der Verfolgung zu berücksichtigen seien, bringt § 31 des RegEntwurfs zu dem BEG (vgl. Brucksache 1949 des Beutschen Bundestages, 2. Wahlperiode) zu dem ersten Male die in § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG Gesetz gewordene Verbesserung, daß berufliche Entwicklungsmöglichkeiten des Berufsänfängers angemessen zu berücksichtigen seien. In § 14 Abs. 4 der 3. BV-BEG wird der Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG näher abgegrenzt. Bie wirtschaftliche Stellung des Berufsanfängers ist nach dem Einkommen zu bestimmen, das er ohne die Verfolgung voraussichtlich erzielt hätte, vorausgesetzt, daß die bei Beginn der Verfolgung noch nicht voll entfaltete Erwerbstätigkeit nur deshalb eingeschränkt war, weil der Verfolgte am Anfang der Berufsausübung stand. Ber Gesetzgeber ließ sich bei dieser Bestimmung von der Erkenntnis leiten, daß
 
jeder Berufsanfänger die besonderen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, die nach dem seiner Berufswahl entsprechenden Berufsbilde maßgebend sind, erst nach und nach voll entfalten kann und während dieser Anlaufzeit noch nicht das Einkommen bezieht, das der erfahrene Berufsangehörige erhält.
Dem entspricht der Anstieg der Löhne und Gehälter in zahlreichen Besoldungs- und Tarifordnungen.
Aus Arbeitsteilung und Sozialordnung in Verbindung mit Tradition und gesetzlichen Regelungen hat sich die heutige Vielzahl der Berufe allmählich entwickelt. Gesetzliche Schranken begrenzen die Aufstiegsmöglichkeiten in vielen Fällen, so daß das Bestehen von Prüfungen für Zugang oder den Aufstieg in bestimmten Berufen notv/endig ist. Schon vor dem Inkrafttreten der 3. VO über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks vom 18. Januar 1935 (RGBl I, 15), war es vielfach üblich, nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften notwendig, daß der Inhaber eines größeren selbständig geführten Handwerksbetriebes die Gesellen- und Meisterprüfung abgelegt hatte. Der berufliche Aufstieg zu dem selbständigen Handwerksmeister stand nach § 1 der genannten VO nur den in die Handwerksrolle eingetragenen Personen offen. Eingetragen aber wurde nur, wer die Meisterprüfung für das von ihm betriebene oder für ein verwandtes Handwerk bestanden hatte (vgl. RzY/ I960, 402 Nr. 70). Ebenso ist es jetzt nach §§ 1,
7 HandwO. Daß dieser sogenannte Befähigungsnachweis für das Handwerk mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in dem NJW 1961, 2011 Nr. 2 abgedruckten Beschluß ausgesprochen. Demgemäß wurde damals - ebenso wie in der Gegenwart - im Handwerk zv/ischen ungeprüften Hilfskräften und solchen Hilfskräften unterschieden, die die Gesellen- und Meisterprüfung bestanden hatten. Die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten jeder Gruppe waren und sind verschieden.
b)	Schon hieraus folgt, daß dem Kläger, der v/eder die Gesellen- noch die Meisterprüfung abgelegt hatte, auf Grund seiner Vorbildung nicht die Möglichkeit hatte, sich als Betriebsinhaber selbständig zu machen oder eine entsprechende Stellung in einem bestehenden Betriebe einzunehmen. Tradition und rechtliche Schranken verwehrten es dem Kläger, seine Fähigkeiten und Anlagen in diesem Umfange zu entfalten. Baß es bei der Beurteilung der danach noch gegebenen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nicht auf die besonderen Verhältnisse des elterlichen Betriebes ankomrat, es vielmehr nur angemessen ist, auf die Aufstiegs- und Entfaltungsmöglichkeiten eines nichtgeprüfteri Handwerkers in einem fremden Betriebe abzustellen, hat das Berufungsgericht mit Hecht hervorgehoben. Dieser für die Einstufung nach der Berufsausbildung wichtige Gesichtspunkt ist vom Senat in der RzW 1961, 397 Hr. 31 abgedruckten Entscheidung herausgearbeitet worden.
Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht für die Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 5 nur diejenigen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten in Betracht ziehen durfte, die sich aus der Lage eines in seinem Fache angelernten Handwerkers ergab. Solche begrenzten Möglichkeiten hat das Berufungsgericht ausreichend in Rechnung gestellt, indem es die Einstufung des Klägers nach den damals üblichen Bar- und Naturalbezügen eines geprüften Metzgergesellen vorgenömmen hat. Aus diesem Einkommen ergab sich aber nur die Gleichstellung mit einem Beamten des einfachen Dienstes.
c)	Die Revision verkennt die Bedeutung des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG im Rahmen der für die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe geltenden Vorschriften, wenn sie meint, der Verfolgte müsse bei der Einstufung so gestellt
 
v/erden, wie es einer ungestörten individuellen Berufslaufbahn entsprochen hätte (§9 Abs, 2 BWGöD). Dabei wird übersehen, daß die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes anderen Grundsätzen folgt, insbesondere die Entschädigung nicht nach den Bezügen eines in der wirtschaftlichen Stellung vor der Verfolgung vergleichbaren Beamten bemessen wird, sondern die Herstellung des Zustandes vorgesehen ist, den der Verfolgte als Angehöriger des öffentlichen Dienstes ohne die Verfolgung erreicht hätte.
3.	Da das angefochtene Urteil auch im übrigen frei von Rechtsfehlern ist, insbesondere die Kaufkraft der Währung Columbiens nach dem deutschen Wägungsschema bewertet werden durfte, muß die Revision mit der Kostenfolge aus § 225 Abs.l BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher Raske Johannsen	Maaß	Dr.	Graf
 tk