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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen sei für die Zeit vom Februar 1933 bis zu dem gericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge lassen worden ist, beantragt die Klägerin, das Urteil des Oborlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen lo Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus rassischen Gründen durch konkrete Gewaltmaßnahmen verfolgt worden seio Es hat der Klägerin jedoch eine Entschädigung v/egen Berufsschadens versagt, weil sie nicht in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden seio Ihre Tätigkeit in elterlichen Geschäft, die sie v/egen der verfolgungs- In dem angefochtenen Urteil wird im einzelnen zwischen der Klägerin und ihren Eltern weder ausdrücklich noch stillschweigend eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen worden sei, und daß die Klägerin in den Familienbetrieb hur die Stellung eines mithelfenden Fami lienmitglieds gehabt habe Die Einwendungen, die die Revision dagegen erhoben hat, sind nicht von der Hand zu weisen« Es ist bedenklich, daß das Berufungsgericht allein darauf abgestellt hat, ob zwischen der Klägerin und ihren Eltern, als sie in deren Betrieb arbeitete, arbeitsvertragliche Beziehungen bestanden« Durch die Verdrängung aus dieser Tätig- keit könnte sie einen Berufsschäden im Sinne des Entschä digungcrechts auch dann erlitten haben, wenn ihre Arbeit in den Geschäft der Eltern allein auf ihren familienrechtlichen Beziehungen zu diesen beruhte« Wie sich schon aus Wie der Senat in der RzVif 19595 321 Nr. 22 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, hat eine Ehefrau, die vor der Verfolgung in dem durch § 1356 Abs. 2 BGB a.P, gebotenen Umfang in dem Geschäft ihres Mannes mitarbeitete, damit keine auf Erv/erb gerichtete selbständige Tätigkeit ausgeübt. solchen Ehefrau keine Ansprüche zugebilligto Die Tätigkeit der Ehefrau im Hauswesen und im Geschäft des Ehemannes im Rahmen des Üblichen fällt so uneingeschränkt in den Bereich des ehelichen Lebens, daß sie sich im allgemeinen nicht BGB vorgesehenen Umfang Bienste geleistet hat* Solange normalerweise „Tugend liehe Personen im Elternhaus heranwachsen und noch keine eigene berufliche Stellung haben, gehört auch die Arbeit die sie für die Eltern tun innerhalb der Familie, daß darin ebenfal zu dem Zusammenleben keine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG gesehen werden kann Bas gilt aber nicht ohne weiteres für ein erwachsenes Kind, das zur Bienstleistung jnach § 1617 BGB verpflichtet war, wenn es dem elterlichen Hausstand angehörte und von der Eltern gehen und sich selbständig machen, im Einvernehmen mit diesen bei ihnen zu bleiben und in ihrem Geschäft tätig zu sein, so können zwar ausschließlich familienrechtliche Beziehungen,die nach § 1617 BGB zu beurteilen sind, vorliegen, Der Senat hat bereits klargestellt, daß bei der Einstufung einer Tochter, die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit in Haus der Eltern geblieben und von diesen unterhalten worden ist, für die nach § 31 Abs« 2 BEG, $ 14 2,DV-BEG vorzunehmende der für die Eltern besteht, wird oft nicht mehr gesprochen worden können, wenn ein Kind, nachdem es großjährig geworden war, bei den Eltern blieb und auf Grund seines eigenen Willens-entschlusseo seine Arbeitskraft weiterhin im elterlichen Ge-schüft einsetzteo Auch sofern dafür weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gegenleistung ausbedungen war jf kann dorin eine Nutzung der Arbeitskraft, v/ie sie in § 65 BEG verstanden wird, gelegen haben, Voraussetzung dafür ist in solchem Fall eine regelmäßige, auf Grund eines festen Pflichtenkreises erfolgende Tätigkeit, die sich nicht in gelegentlicher Mitarbeit erschöpfte, des Kindes eine Rolle gespielt haben, das Geschäft später einmal selbst übernehmen zu können* Aber auch wenn das nicht der rail war, sondern etwa allein die Hilfsbereitschaft gegen über den Eltern oder das Interesse an deren Geschäft der An laß dafür war, daß das Kind seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte, ist nicht gesagt, daß durch die verfolgungsbedingte Auswanderung des Kindes nicht dieses selbst in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ellung einer bezahlten fremden Person nicht möglich ist, kann aas erwachsene Kind seine beits aft eingesetzt und dabei seine Existenzgrundlage gefunden haben, und es kann ihm dann wegen des Verlustes dieses Arbeitsplatzes ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schaden chritten und eine des Sachverhalts unter den dar gelegten Gesichtspunkten geboten Gegen die entwickelten Grundsatz^ läßt sich auch nicht einv/enden, daß sie zu einer Doppelentschädigung führen könnten« \Ienn nach diesen Grundsätzen eia& in dem Geschäft des Vaters ohne besondere Vergütung mitarbeitendes Kind einen eigenen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fort kommen hat. bei der Berechnung der Entschädigung für den Berufsschäden des Vaters dessen Ein stu fung in eine vergleichbare Beamtengruppe sein Einkommen nach dem Abzug eines auf die Unterhaltung des Kindes ent chädigung für den Vater vielmehr unabhängig davon festgesetzt worden, so wird jedoch dem Kind nicht ohne weiteres aus diesem Grund die Entschä digung versagt oder gekürzt werden dürfen» Gegebenenfalls nag der dem Vater erteilte Bescheid oder der mit ihm abgeschlossene Vergleich widerrufen werden können (§ 7 Abs» 2, § 201 BEG); unter besonderen Umständen mag auch dem Anspruch des Kindes ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten entgegengesetzt werden können, soweit das Kind etwa in den }enuß oder Mitgenuß einer dem Vater zuerkannten Entschädigung gelangt ist, die an sich wegen der von dem Kind selbst gel- aber nicht an, die berechtigten Ansprüche, die dem Kinde wegen seines Existenzverlustes zustehen, stets schon deshalb zu verkürzen, weil die Mitarbeit des Kindes bei der Entschädi- des In einem Grundurteil kann nicht über einen für die Höhe Anspruchs maßgebenden Umstand, wie ihn die Dauer des EntschädigungsZeitraums darstellt, erkannt werden* Das Urteil des Landgerichts läßt sich auch nicht als ein Grundurteil mit der Maßgabe ansehen, daß lediglich die Entscheidung über denn es könnten erhebliche Unklarheiten und Schwierigkeiten eintreten, v/enn der Urteilsausspruch , in den die Peststel lung über die Dauer des Entschädigungszeitraums aufgenommen worden ist, und der nach der Absicht des Landgerichts ein Das Urteil des Landgerichts läßt sich aber auch nicht als ein Teil-Eeststellungsurteil, durch das das Bestehen des Entschädigungsanspruchs in einer bestimmten Mindesthöhe fcstgestellt ist, auffassen* Die Höhe des Teilanspruchs, den das Landgericht etwa feststellen wollte, ist nämlich aus dem Urteil nicht zu ermitteln* Zunächst geht aus ihm nicht hervor, welche Altersstufe für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebend ist* V/enn aber auch das dafür maßgebende Lebensalter der Klägerin bei Beginn der Schädigung eindeutig festzustellen sein nag, so läßt das Urteil weiter nicht ersehen, ob der Es ist deshalb unwirksam«, Daraus vergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht in der Sache selbst hätte entscheiden dürfen, sondern sich darauf hätte beschränken müssen, zur Klarstellung der Rechtslage das Urteil des Landgerichts auf-zuhebon und die Sache in die erste Instanz zurückzuverweisen, die durch das erste Landgerichtsurteil nicht abgeschlossen Das Urteil des Berufungsgerichts, das in der Sache selbst entschieden hat, muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung hat sich auf das Verfahren des Berufungsrechtszuges, dem Landgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landge- • rieht zurückzuverweiseno Diese Entscheidung, die auf die Berufung der Klägerin hätte ergehen müssen, ist von dem Revisionogericht zu treffen (Urteil des Senats RzW I960, 271 Nr«, 28)«,

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 850h ZPO § 201 BEG § 564 ZPO
GeschäftKindElternGrundKlägerin

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 an 2?* November I960
Schorn, Justizangestellter
.als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
amen
e s
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Sitta
m
Os
 straße
9
Klägerin und Revisionsklägerin

Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
m
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in
 Hannover

Beklagten und Revisionsbeklagten
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« November I960 unter Mitwirkung des Senats
 Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß

Wilden und Br
 Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des
+
Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandes
 gerichts in Celle vom 16o Bezember 1959 mitsamt dem
+
Verfahren des Berufungsrechtszuges sowie das Grund und Teilurteil der Entschädigungskammer des Landge
 riehts in Hannover vom 4
März 1959 aufgehoben
 Ber
Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Ent
*
*
*
Scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten
b
der Berufung und der Revision, an das Landgericht zu
JL
ückverY/iesen
 Bie Entscheidung des Revisionsrechtszuges ist frei
 von gerichtlichen Gebühren und Auslagen
 Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen Schadens im beruf
 liehen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen
*
Erwerb s t ät igke i t
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag 'abgelehnt
 Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt
9
as
+
beklagte Land zu verurteilen, an sie eine Kapitalent
 zchädigung bis zur
 Höhe von 40»000 DM zu zahlen
 Das Landgericht hat durch ein Urteil, das es als "Grund
 und Teilurteil" bezeichnet hat, ausgesprochen
9
der
 Anspruch
der Klägerin auf Entschädigung für Schaden im beruflichen
 Fortkommen sei für die Zeit vom
 Februar 1933 bis zu dem
31
Dezember 1954 dem Grunde nach gerechtfertigt; die Kosten
 entscheidung bleibe dem Schlußurteil Vorbehalten
 Auf die Berufung des beklagten Landes hat
 da»
Ca
 Oberlandes
♦
gericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage
*
in vollem Umfang abgewiesen
 Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zuge lassen worden ist, beantragt die Klägerin, das Urteil des Oborlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des beklagten
 Landes gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen
9
4
hilfsweise, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zu
 rü c kzuverwei sen
 Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht
 vertreten lassen
 Ent
* 4
0
o
lo Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus rassischen Gründen durch konkrete Gewaltmaßnahmen verfolgt worden seio Es hat der Klägerin jedoch eine Entschädigung v/egen Berufsschadens versagt, weil sie nicht in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden seio Ihre Tätigkeit in elterlichen Geschäft, die sie v/egen der verfolgungs-
■
*
bedingten Auswanderung habe aufgeben müssen, sei keine auf die Befriedigung der eigenen geistigen und materiellen Lebens-
bedürfnisse gerichtete Erv/erbstätigkeit gewesen; vielmehr habe diese Tätigkeit der Arbeit entsprochen, die die Klägerin nach
1617 BGB ihren
*
era zu leisten verpflichtet gewesen sei
0
weil sie in deren Haushalt gelebt habe und von ihnen unterha]
ten worden se
JL 0
dargclegt, d

In dem angefochtenen Urteil wird im einzelnen zwischen der Klägerin und ihren Eltern weder
 ausdrücklich noch stillschweigend eine arbeitsvertragliche
*
Vereinbarung getroffen worden sei, und daß die Klägerin in den Familienbetrieb hur die Stellung eines mithelfenden Fami lienmitglieds gehabt habe
 Die Einwendungen, die die Revision dagegen erhoben hat, sind nicht von der Hand zu weisen«
a	a
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4
Es ist bedenklich, daß das Berufungsgericht allein darauf abgestellt hat, ob zwischen der Klägerin und ihren Eltern, als sie in deren Betrieb arbeitete, arbeitsvertragliche Beziehungen bestanden« Durch die Verdrängung aus dieser Tätig-
keit könnte sie einen Berufsschäden im Sinne des Entschä
 digungcrechts auch dann erlitten haben, wenn ihre Arbeit in
 den
Geschäft der Eltern allein auf ihren familienrechtlichen
 Beziehungen zu diesen beruhte« Wie sich schon aus
30 Abs
 der 3
DV
ergibt, kann es auf diesen Umstand nicht allein
 ankommen
«
4
♦
Wie der Senat in der RzVif 19595 321 Nr. 22 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen hat, hat eine Ehefrau, die vor der Verfolgung in dem durch § 1356 Abs. 2 BGB a.P, gebotenen Umfang in dem Geschäft ihres Mannes mitarbeitete, damit keine auf Erv/erb gerichtete selbständige Tätigkeit ausgeübt. Auch wegen Verdrängung aus einer unselbständigen
 Erv/erbstätigkeit hat der Senat in jener Entscheidung einer
• •
solchen Ehefrau keine Ansprüche zugebilligto Die Tätigkeit der Ehefrau im Hauswesen und im Geschäft des Ehemannes im Rahmen des Üblichen fällt so uneingeschränkt in den Bereich
 des ehelichen Lebens, daß sie sich im allgemeinen nicht
*
davon loslösen und nicht als eine eigene berufliche Tätig-
*
keit der Ehefrau auffassen läßt«
Basselb
 wird regelmäßig zu gelten haben, wenn ein
 Kind
9
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noch im jüngeren Alte
s
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im Hauswesen und
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 Eltern in
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dem durch § 1617
BGB vorgesehenen
 Umfang Bienste geleistet hat* Solange normalerweise „Tugend
 liehe Personen im Elternhaus heranwachsen und noch keine
 eigene berufliche Stellung haben, gehört auch die Arbeit
 die sie für die Eltern tun
9
so gänzlich
9
innerhalb der Familie, daß darin ebenfal
 zu dem Zusammenleben
 keine Nutzung
 der Arbeitskraft im Sinne des § 65 BEG gesehen werden kann
 Bas gilt aber nicht ohne weiteres für ein erwachsenes Kind, das zur Bienstleistung jnach § 1617 BGB verpflichtet
 war, wenn es dem elterlichen Hausstand angehörte und von
*
den Eltern unterhalten wurde<> Entschloß es sich, über den
, ♦
Zeitpunkt hinaus, in dem im allgemeinen Kinder aus dem Haus
.
*
der Eltern gehen und sich selbständig machen, im Einvernehmen mit diesen bei ihnen zu bleiben und in ihrem Geschäft tätig zu sein, so können zwar ausschließlich familienrechtliche
 Beziehungen,die nach § 1617 BGB zu beurteilen sind, vorliegen,
+
ohne daß ausdrücklich oder stillschweigend ein Arbeitsver-
5
trag abgeschlossen wurde; trotzdem kann der Sachverhalt, was die Nutzung der Arbeitskraft im Sinne des Entschädigungsrechts betrifft, nunmehr anders zu beurteilen sein*
Der Senat hat bereits klargestellt, daß bei der Einstufung einer Tochter, die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit in Haus der Eltern geblieben und von diesen unterhalten worden
 ist, für die nach § 31 Abs« 2 BEG, $ 14 2,DV-BEG vorzunehmende
♦
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe die wirtschaftliche und soziale Stellung des Vaters unberücksichtigt bleiben
■
muß, daß die Einstufung vielmehr auf Grund der eigenen Arbeitsleistung zu erfolgen hat (Urteil EzW I960, 379 Nr« 39)« In
 dieser Entscheidung hat der Senat ferner für die Einstufung der unentgeltlich im Haushalt tätigen erwachsenen Tochter die Vorschrift de3 § 14 Abs, 4 2,DV-BEG, die in etwa dem § 30 Abs, 2 3«DV-BEG entspricht, für anwendbar erklärt (vgl, außerdem das HzV/ I960, 122 Nr, 23 veröffentlichte Urteil des Senats zur Frage der Einstufung des in dem Betrieb der Ehefrau tätigen Ehenannes), Von der in den natürlichen Verhältnissen begründeten Unselbständigkeit und Abhängigkeit, wie sie bei der im
 Haushalt oder Geschäft des Hannes in üblicher V/eise tätigen
•
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Ehefrau und bei den Dienstleistungen der heranwachsenden Kin-
*
der für die Eltern besteht, wird oft nicht mehr gesprochen worden können, wenn ein Kind, nachdem es großjährig geworden war, bei den Eltern blieb und auf Grund seines eigenen Willens-entschlusseo seine Arbeitskraft weiterhin im elterlichen Ge-schüft einsetzteo Auch sofern dafür weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Gegenleistung ausbedungen war jf kann
 dorin eine Nutzung der Arbeitskraft, v/ie sie in § 65 BEG
*
verstanden wird, gelegen haben, Voraussetzung dafür ist in solchem Fall eine regelmäßige, auf Grund eines festen Pflichtenkreises erfolgende Tätigkeit, die sich nicht in gelegentlicher Mitarbeit erschöpfte,
*
Vielfach wird bei einer solchen Mitarbeit die Erwartung
♦
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des
 Kindes eine Rolle gespielt haben, das Geschäft später
 einmal selbst übernehmen zu können* Aber auch wenn das nicht
 der
rail war, sondern etwa allein die Hilfsbereitschaft gegen
 über den Eltern oder das Interesse an deren Geschäft der An
■
laß dafür war, daß das Kind seine Arbeitskraft zur Verfügung stellte, ist nicht gesagt, daß durch die verfolgungsbedingte
 Auswanderung des Kindes nicht dieses selbst in der Nutzung
 seiner Arbeitskraft geschädigt worden
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9
die Wirtschaft
 liehe Schädigung vielmehr allein die Eltern getroffen habe
(so Becker/Huber/Küster
25 Anm
5)
Hat ein erwachsener
 Verfolgter kraft
 seiner
■
selbständigen Entschließung seine
 Arbeitskraft zugunsten der Eltern eingesetzt und in Ver bindung damit bei diesen seine Existenzgrundlage gehabt,
 und
ihn durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen
 eine solche Verwertung der Arbeitskraft unmöglich gemacht
 und gleichzeitig die Existenzgrundlage in der Pamili
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ogen worden, weil er auswandem mußte, so wird zunächst
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in dem, was die Grundlage seines beruflichen
 Fortkommens bildete, als geschädigt gelten müssen und an*
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*
unehmen sein, er sei aus einer unselbständigen
 Erwerbs
bigkeit verdrängt worden
87 Abs
9
88 Nr
BEG)
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*ur diesen Fall, in dem kein Arbeitsvertrag besteht
9
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 stimmt
gerade
30 Abs
DV-BEG, daß für die Einstufung
 in eine vergleichbare Beamtengruppe die tarifliche oder sonst
■ m übliche Vergütung zugrunde zu legen sei
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Die Revision* weist in diesem Zusammenhang auf die Rege-
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lung des Zwangsvollstreckungsrechts, die in ihrer heutigen
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Gestaltung (§ 850 h Abs* 2 ZPO) allerdings noch nicht in
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Kraft war, als die Klägerin nach ihren Angaben auswandern
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mußte» Wenn der Schuldner einem Dritten in einem ständigen
*
Verhältnis Arbeiten oder Dienste, die nach Art und Umfang
*
üblicherweise vergütet werden,unentgeltlich oder gegen eine
 unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet, so gilt im Ver-

>• •*
• •
hältnis des Gläubigers zu dem Empfänger der Leistungen eine an
 gemessene
Vergütung als geschulde
4-
850
Abs
ZPO
9
früher
850
ZPO a
9
dann
10 Abs
 LohnpfändVO)* Liese Vor
 ehrift set
n
ebenfalls nicht voraus
 daß
chen dem Schuld
 ner und dem Empfänger der Dienstleistungen vertragliche Be
 siehungen bestehen; sie kann vielmehr
 insbesondere anv/end
n
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ein« wenn die Dienste im Rahmen des
1617 BGB erfolgen
(RAG 15
9
325
9
329
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17
9
21
9
24
9
320,
322)
Dabei wird
^^auf abgestellt
9
ob anstelle des Schuldners, wenn dessen
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Mitarbeit entfiele, eine andere normalbeschäftigte Arbeit
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eingestellt werden müßte (LAG Baden SJZ 1950
9
 594)
Dieser Umstand braucht jedoch im Entlbhädigungsrecht nicht
 den Ausschlag zu gebeno Auch in einem kleinen Familienbe
4-
u
ieb
9
in den die
 Ano
o
ellung einer bezahlten fremden Person
 nicht möglich
 ist,
kann
 aas
erwachsene Kind seine
 beits
aft eingesetzt und dabei
 seine
Existenzgrundlage gefunden
 haben, und es kann ihm dann wegen des Verlustes dieses
 Arbeitsplatzes ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schaden

im beruflichen Fortkommen zustehen
s besteht keine Veranlassung, dazu Stellung zu nehmen.
ob eine solche Beurteilung der im Rahmen des
1617 BGB er
 folgenden Tätigkeit im allgemeinen von demjenigen Zeitpunkt
*
an gerechtfertigt ist, in dem das Kind das 21 o Lebensjahr
 vollendet hatte, oder ob für die Abgrenzung ein anderes Lebens
 alter in Betracht kommt, oder ob sich in dieser Hinsicht über-
haupt keine allgemeinen Richtlinien aufstellen lassen
 Wenn
die Klägerin, als sie aus Verfolgungsgründen auswandern muß
27 Jahre alt war, so ist auf alle Fälle die Altersgrenze über
r*
chritten und eine
 des Sachverhalts unter den dar
 gelegten Gesichtspunkten geboten
 Gegen die entwickelten Grundsatz^ läßt sich auch nicht einv/enden, daß sie zu einer Doppelentschädigung führen könnten«
3f
.*• *
• *
'• ■	4

9

\Ienn nach diesen Grundsätzen eia& in dem Geschäft des Vaters ohne besondere Vergütung mitarbeitendes Kind einen eigenen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fort
 kommen hat.
so wird es geboten
s
ein
9
bei der Berechnung der
 Entschädigung für den Berufsschäden des Vaters dessen Ein
 stu
fung in eine vergleichbare Beamtengruppe sein Einkommen
 nach dem Abzug eines auf die Unterhaltung des Kindes ent
*
fallenden Betrages zugrunde zu legen* Ist eine solche Min
 derung nicht vorgenommen
 die
s
chädigung für den Vater
 vielmehr unabhängig davon festgesetzt worden, so wird jedoch dem Kind nicht ohne weiteres aus diesem Grund die Entschä
 digung versagt oder gekürzt werden dürfen» Gegebenenfalls nag der dem Vater erteilte Bescheid oder der mit ihm abgeschlossene Vergleich widerrufen werden können (§ 7 Abs» 2,
 § 201 BEG); unter besonderen Umständen mag auch dem Anspruch des Kindes ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten entgegengesetzt werden können, soweit das Kind etwa in den }enuß oder Mitgenuß einer dem Vater zuerkannten Entschädigung
 gelangt ist, die an sich wegen der von dem Kind selbst gel-
■
*
bend gemachten Ansprüche zu hoch bemessen v/orden war» Es geht
■
■
aber nicht an, die berechtigten Ansprüche, die dem Kinde wegen seines Existenzverlustes zustehen, stets schon deshalb zu
 verkürzen, weil die Mitarbeit des Kindes bei der Entschädi-
*
^ung des Vaters unberücksichtigt geblieben ist»
l* Zu allen diesen für die Entscheidung des Rechtsstreits
 vesentlichen Prägen kann jedoch nicht abschließend Stellung
♦
genommen werden, da das angefochtene Urteil aus prozessualen
■
rrunden aufgehoben werden muß»
■
Das im ersten Rechtszug ergangene Urteil, das nach dem
■
Zillen des Landgerichts gleichzeitig ein Grundurteil und sin Teilurteil sein sollte, ist weder ein Grundurteil noch
 sin Teilurteil, sondern hat einen unzulässigen Inhalt und
■
.ct unwirksam»

9
des
 In einem Grundurteil kann nicht über einen für die Höhe Anspruchs maßgebenden Umstand, wie ihn die Dauer des
 EntschädigungsZeitraums darstellt, erkannt werden* Das Urteil des Landgerichts läßt sich auch nicht als ein Grundurteil mit der Maßgabe ansehen, daß lediglich die Entscheidung über
9
die Dauer des Entschädigungszeitraums gegenstandslos
s
ex;
denn es könnten erhebliche Unklarheiten und Schwierigkeiten
 eintreten, v/enn der Urteilsausspruch , in den die Peststel
 lung über die Dauer des Entschädigungszeitraums aufgenommen
 worden ist, und der nach der Absicht des Landgerichts ein
*
geschlossenes Ganzes bilden sollte, in einzelne Abschnitte
 zerlegt würde„ die zu dem Teil als der Rechtskraf
9
J. AM
t
9
zu dem
 eil als von vornherein unwirksam zu behandeln wären (Urteile
 de
u
Senats Rz\7 I960, 214 Kr
23
9
271
28)
/ °
Das Urteil des Landgerichts läßt sich aber auch nicht als ein Teil-Eeststellungsurteil, durch das das Bestehen des Entschädigungsanspruchs in einer bestimmten Mindesthöhe fcstgestellt ist, auffassen*
Die Höhe des Teilanspruchs, den das Landgericht etwa feststellen wollte, ist nämlich aus dem Urteil nicht zu ermitteln* Zunächst geht aus ihm nicht hervor, welche Altersstufe für die Berechnung der Kapitalentschädigung maßgebend ist* V/enn aber auch das dafür maßgebende Lebensalter der Klägerin bei Beginn der Schädigung eindeutig festzustellen
 sein nag, so läßt das Urteil weiter nicht ersehen, ob der
*
s
Klägerin der in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehene Zuschlag zu-oteht. Schließlich ist in dem Urteil offen geblieben, ob
i	i
anderweitiges Arbeitseinkommen nach den §§ 77? 92 Abs* 3
■
BEG, §§ 17, 32 3oDV-BEG abzuziehen ist* Dafür wird im
 übrigen meist erst die Gesamtdauer des Entschädigungszeit-raums feststehen müssen*
9
&
Ein Urteil mit einem derart unbestimmten Inhalt kann
10
*
keine geeignete Grundlage für das weitere Verfahren bilden«.
Es ist deshalb unwirksam«, Daraus vergibt sich, daß das Berufungsgericht nicht in der Sache selbst hätte entscheiden
 dürfen, sondern sich darauf hätte beschränken müssen, zur Klarstellung der Rechtslage das Urteil des Landgerichts auf-zuhebon und die Sache in die erste Instanz zurückzuverweisen,
 die durch das erste Landgerichtsurteil nicht abgeschlossen
*
%
werden konnte«,
■
■
• •
■
Das Urteil des Berufungsgerichts, das in der Sache selbst entschieden hat, muß daher aufgehoben werden; die Aufhebung hat sich auf das Verfahren des Berufungsrechtszuges, dem
*
■
das Urteil des Landgerichts als eine wirksame Entscheidung
•r
zugrunde gelegt ist, zu erstrecken (§ 564 Abs. 2 ZPO.in Verbindung mit § 209 Abs. 1 BEO). Außerdem ist das Urteil des
«
Landgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landge- • rieht zurückzuverweiseno Diese Entscheidung, die auf die Berufung der Klägerin hätte ergehen müssen, ist von dem Revisionogericht zu treffen (Urteil des Senats RzW I960,
 271 Nr«, 28)«,
«

#
ir
 Es v/ird außerdem nunmehr darauf hinzuwirken sein, daß ein zahlenmäßig bestimmter leiatungsantrag gestellt wird,
 und es wird dann über diesen zu entscheiden sein« Das Land-
■
gericht v/ird ferner über die außergerichtlichen Kosten des Eerufungs- und Revisionsreehtszuges zu befinden haben0
Ascher Wüstenberg	Maaß	Wilden	Br <,	Graf
9