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BGH · IV ZR 154/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 154/59

Februar 1954 und schließlich durch Bescheid vom 22c Februar 1956 geregelt, Der Kläger wurde in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes mit der Begründung eingestuft, er sei in den letzten 3» Jahren vor der Verfolgung als Versicherungs-Subdirektor tätig gewesen und habe ein durchschnittliches Monatseinkommen von mehr als 1»000 DM erzielt» Bis 30c April 1957 erhielt der Kläger insgesamt 46oO57«,32 DM wegen Schadens an seiner Gesundheit, Als der damals in Berlin anwesende Kläger im Zuge der Ermittlungen über die wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewährende Entschädigung auf Zweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben hingewiesen worden war, versicherte er vor der Entschädigungsbehörde am 19o Oktober 1956 an Eides Statt? sein Vater, der Direktor bei der Versicherungs-AG gewesen ,aeitV habe ^sammen mit einem Herrn £)■■) und ihm, dem Kläger, ein selbständiges Versicherungsbüro in Berlin gegründete Nach dem Tode seines Vaters im Jahre l93o sei er noch vor der Machtergreifung des Nationalsozialismus, also nicht aus rassischen Gründen, sondern wegen gewisser Differenzen mit dem Nachfolger seines Vaters, ausgeschieden, habe jedoch das Versicherungsbüro noch längere Zeit« soweit er sich erinnere insgesamt 48»678,09 DM, zurückzuzahlen, da er durch irreführende Angaben versucht habe, die Entschädigungsbehörde zu täuschen, um dadurch höhere Entschädigungsleistungen zu erwirken, als sie ihm gemäß seinem tatsächlichen Einkommen in den drei letzten Jahren vor der Verfolgung zugestanden hätten» Nach § 7 Abs» 2 BEG könne der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstelle, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruhe. Das treffe im vorliegenden Fall zu» Auch wenn der Antragsteller anfangs nicht immer ganz klar zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er aus rassischen Gründen als Subdirektor bei der VIÜHHP Versicherungs~AG entlassen wer den sei, so habe er zu demindest durch wiederholte Erklärungen bewußt diesen Eindruck erwecken wollen. Es hat im Urteil vom 17* September 1958 - 13 U Entsch 1o8l/58 - das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit damit die Aufhebung des Widerruf sbescheides vom 27, März 1957 und der darin ausgesprochenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Entschädigungsleistungen in Höhe von 46,057,32 DM begehrt wird. 1« Zur Frage, ob ein Grund zur Entziehung der Ansprüche wegen Gesundheitsschadens gegeben ist, hat das Berufungsgericht festgestellt % Der Kläger habe dem Entschädigungsamt mehrfach angegeben, er sei bis zu dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung Subdirektor bei der Versicherungs-AG gewesen.» Hach § 7 AbSo 2 BEG kann die bereits festgesetzte Entschädigung durch Widerrufsbescheid der Entschädigungsbehörde entzogen werden« wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des § 7 Abs, 1 BEG vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht (§ 2o'J Abs« 1, § 2o3 Ab So 1 BEG)« Bas Berufungsgericht hat verkannt, daß die Entziehung wegen unrichtiger Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur in den Voraussetzungen, sondern auch in der Rechtsfolge sich von der Entziehung aus einem der in § 7 Abs* 1 BEG bezeichneten Versagungsgründe unterscheidet; a) *^in zu dem Widerruf berechtigender Versagungsgrund nach § 7 Abs * 1 aaO liegt vor, wenn der Antragsteller, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund und Höhe gemacht hat, ihn also subjektiv ein Schuldvorwurf trifft. Hier ist nicht erforderlich, daß die unlauteren Mittel oder das zu demindest grob fahrlässige Vorbringen unrichtiger Behauptungen für die Zubilligung einer Entschädigung ursächlich waren '<Urteil vom 14« Januar 1959 ~ IV ZR 17o/58 -) oder die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs betroffen haben, der versagt oder entzogen werden soll«, Es genügt, daß der Antragsteller sich schuldhaft solcher Mittel oder Angaben bedient hat, um irgendwelche und nicht nur die streitigen Entschädigungsleistungen zu erlangen (Urteil des Senats vom 8, November 1957 - IV ZR 152/57 - = IM Nr. 3 zu § 7 BEG 1956)o Für die Entziehung nach .§ 7 Abs« 2 erste Alternative aaO gilt dasselbe« Wird der Versagungsgrund erst nach Festsetzung des Anspruchs bekannt, so ist die Entschädigungsbehörde befugt, den Anspruch in V dem Umfang zu entziehen, in dem er durch einen ablehnenden Bescheid hätte versagt werden können« Hat der Berechtigte zur Erlangung einer Entschädigung sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, so haben die Entschädigungsbehörden das Recht, einen bereits durch Bescheid zuerkannten Anspruch ganz oder teilweise zu entziehen, selbst wenn die begehrte und nunmehr entzogene Entschädigung nach dem nunmehr ermittelten Sachverhalt begründet war (Urteil vom 12. b) Der Entziehungsgrund des § 7 Abs. 2 zweite Alternative BEG setzt dagegen nicht voraus, daß dem Antragsteller wegen seiner unrichtigen Angaben ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Die unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse müssen aber die Grundlage des Anspruchs bilden, der entzogen werden soll« In dem Ball der zweiten Alternative des § 7 Abs« 2 aaO ist eine Entziehung nicht im selben Umfang gerechtfertigt wie beim Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 7 Abs« 1 BEG» Hier wird der Entschädigungsbehörde die Befugnis eingeräumt, die Lage wieder herzustellen, die bestünde, wenn der zusprechende Bescheid noch nicht erlassen wäre. Von diesem Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht die Befugnis der Entschädigungsbehörde, den festgesetzten Anspruch vollständig zu entziehen, nur bejahen dürfen, wenn es für erwiesen erachtet hätte, daß bei richtiger Barstellung der tatsächlichen Verhältnisse ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit überhaupt nicht bestehe. 3„ In der erneuten mündlichen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob die oben dargelegten Voraussetzungen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 7 Abs, 1 BEG vorliegen und deshalb die Entschädigungsbehöx*de befugt war, den Anspruch, selbst wenn er bei richtiger Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse begründet ist, vollständig zu entziehen. Di© Frage, ob die Entschädigungsbehörde nach Ablauf der in § 2o3 Abs, 2 BEG bezeichne ten Frist einen zur Begründung des Widerrufs nicht aufgeführten Entziehungsgrund noch im gerichtlichen Verfahren geltend machen kann, kommt hier nicht zu dem Zuge, Dagegen enthalten weder der Widerrufsbescheid noch das Vorbringen des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren Ausführungen, die dem Berufungsgericht die ihm gemäß § 21'i Abs, 1 BEG obliegende Prüfung ermöglichen, ob die Entschädigungsbehörde mit der vollständigen Entziehung des Anspruchs die Grenzen des von ihr allein auszuübenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist unzutreffendo In den Urteilen vom 12, November 1958 - IV ZR 144/58 - (aaO) und vom 22, Mai 1959 - IV Zr 5/59 - (RzW 1959, 462 Nr, 15) hat der Senat ausgeführt, welche objektiven und subjektiven Umstände die Entschädigungsbehörde zu erwägen und darzulegen hat, damit das Gericht entscheiden kann, ob sich die Brmessensentschei-

Zitierte Normen: § 7 BEG
EntschädigungBEGangebenAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2^23 Qgy
IV ZR 154/59 Verkündet am 11* November 1959 <chorm, Justizangestellter }ls Urkundsbeamter j m jer Geschäftsstelle
 amen
des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Herrn Alfred H C,
- Prozeßbevollmächtigter; in
 Road,
Klägers und Revisionsklägers«, Rechtsanwalt Pr,
 gegen
I
das Land Berlin «-
✓
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf«, Fehrbelliner Platz 1.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 4* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Johannsen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17* September 1958 aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
 Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«.
Von Rechts wegen
~ 2 ~
Tatbestands
 Der im Jahre 1891 geborene jüdische Kläger wanderte 1938 von Berlin,, seinem langjährigen Wohnsitz? nach Shanghai aus» Seit 1947 lebt er in den USA« Im Jahre 1952 meldete er beim Entschädigungsamt in Berlin Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit., Vermögen sowie im beruflichen Fortkommen an, Die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens wurde zunächst durch Vergleich, dann mit Teilund Änderungsbescheid vom 24«. Februar 1954 und schließlich durch Bescheid vom 22c Februar 1956 geregelt, Der Kläger wurde in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes mit der Begründung eingestuft, er sei in den letzten 3» Jahren vor der Verfolgung als Versicherungs-Subdirektor tätig gewesen und habe ein durchschnittliches Monatseinkommen von mehr als 1»000 DM erzielt» Bis 30c April 1957 erhielt der Kläger insgesamt 46oO57«,32 DM wegen Schadens an seiner Gesundheit,
 Als der damals in Berlin anwesende Kläger im Zuge der Ermittlungen über die wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu gewährende Entschädigung auf Zweifel an der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben hingewiesen worden war, versicherte er vor der Entschädigungsbehörde am 19o Oktober 1956 an Eides Statt? sein Vater, der Direktor bei der	Versicherungs-AG	gewesen	,aeitV	habe	^sammen
 mit einem Herrn £)■■) und ihm, dem Kläger, ein selbständiges Versicherungsbüro in Berlin gegründete Nach dem Tode seines Vaters im Jahre l93o sei er noch vor der Machtergreifung des Nationalsozialismus, also nicht aus rassischen Gründen, sondern wegen gewisser Differenzen mit dem Nachfolger seines Vaters, ausgeschieden, habe jedoch das Versicherungsbüro noch längere Zeit« soweit er sich erinnere
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bis 19365 zusammen mit Herrn	fortgeführt.	Dann ha-
be er aus rassischen Gründen dieses Unternehmen verlassen müssen» Die Provisionen, die das Versicherungsbüro allein für ihn abgeworfen habe, hätten zur Zeit der Machtergreifung 1.,800 HM monatlich betragen, seien jedoch in der Folgezeit merklich zurückgegangen0
Durch Bescheid vom 27« März 1957, dem Kläger zugestellt am 29o März 1957, widerrief das Entschädigungsamt die wegen des Gesundheitsschadens erteilten Bescheide vom 24o Februar 1954 und vom 22 c Februar 1956 und verpflichtete den Kläger, die Entschädigungsleistungen von 46,057,32 Dl nebst 4 i> Zinsen aus der Zeit bis 3o, April 1957 in Hohe von 2o620,77 DM? insgesamt 48»678,09 DM, zurückzuzahlen, da er durch irreführende Angaben versucht habe, die Entschädigungsbehörde zu täuschen, um dadurch höhere Entschädigungsleistungen zu erwirken, als sie ihm gemäß seinem tatsächlichen Einkommen in den drei letzten Jahren vor der Verfolgung zugestanden hätten» Nach § 7 Abs» 2 BEG könne der Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstelle, daß die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruhe.
Das treffe im vorliegenden Fall zu» Auch wenn der Antragsteller anfangs nicht immer ganz klar zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er aus rassischen Gründen als Subdirektor bei der VIÜHHP Versicherungs~AG entlassen wer den sei, so habe er zu demindest durch wiederholte Erklärungen bewußt diesen Eindruck erwecken wollen.
Gegen den Widerrufsbescheid hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
1o den Widerrufsbescheid insoweit aufzuheben, als darin die Verpflichtung zur Hückzahlung von
 
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48.678,09 DM ausgesprochen worden ist,
2o den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Dauer der Verhältnisse* die der Berechnung der Rente zugrunde gelegt seien, vom 1. Mai 1957 ah eine monatliche Rente von 506,~ DM, die fällig werdenden Beträge jeweils am ersten jedes Monats und die his zur rechtskräftigen Entscheidung fällig gewordenen Beträge in einer Summe zu zahlen.
Das beklagte Land hat unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerrufsbescheides um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat durch das Urteil vom 13, Januar 1958 äen Bescheid vom 27» März 1957 aufgehoben.
Mit der Berufung hat das beklagte Land beantragt,
 das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Kammergericht hat angenommen, daß das Landgericht in einem Teilurteil nur über den Klageantrag Ziffer 1,, nicht aber über den Anspruch, ab 1. Mai 1957 eine Rente wegen Uesundheitsschadens zu gewähren, entschieden habe.
Es hat im Urteil vom 17* September 1958 - 13 U Entsch 1o8l/58 - das Teilurteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit damit die Aufhebung des Widerruf sbescheides vom 27, März 1957 und der darin ausgesprochenen Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bewirkter Entschädigungsleistungen in Höhe von 46,057,32 DM begehrt wird. Die Aufhebung der Verpflichtung des Klägers, Zinsen von 2,620,77 DM zurückzuzahlen, hat das
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Kammergericht bestätigte In diesem 'Umfang ist die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen»
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision bittet der Kläger,
 das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 12o November 1958 - IV 2R 144/58 - aufzuheben«,
Las beklagte Land beantragt,
 die Revision zurückzuweiseno
 Entseheidungagründe%
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Lie Parteien sind trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesene Gemäß § 2o9 Abs» 3 BSG ist entsprechend dem Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden-
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 Wenn auch der im Revisionsrechtszug gestellte Antrag des Klägers das Latum der Verkündung und das Aktenzeichen des anzufechtenden Urteils falsch angegeben hat, steht doch zweifelfrei und auch für den Beklagten erkennbar fest, daß der Kläger die Aufhebung des im Bntschädigungsrechtsstreit der Parteien am 17o September 1958 verkündeten Urteils des Kammergerichts erstrebte Lie unrichtige Bezeichnung der anzufechtenden Entscheidung macht das Rechtsmittel nicht unzulässige
II.
Lie Revision ist begründet»
 
1« Zur Frage, ob ein Grund zur Entziehung der Ansprüche wegen Gesundheitsschadens gegeben ist, hat das Berufungsgericht festgestellt % Der Kläger habe dem Entschädigungsamt mehrfach angegeben, er sei bis zu dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung Subdirektor bei der Versicherungs-AG gewesen.» So habe der Kläger behauptet, er habe als Naziopfer seine große Postion als Subdirek-tor bei' der	Versicherung verloren, als Sübdirek-
tor eine exponierte Stellung mit einem Ministereinkommen bekleidet und sei 2o Jahre lang Versicherungsdirektor gewesen» Biese Angaben seien unrichtig« Denn der Kläger sei bereits im Jahre 193o/31 wegen Unregelmäßigkeiten aus den Biensten der VpHI^ Versicherungs-AG ausgeschiedeiio Bie Entschädigungsbehörde sei daher zur Entziehung des Anspruchs berechtigt gewesen« Babei bedürfe es keiner Untersuchung der Frage, ob dem Kläger subjektiv vorwerfbar sei, daß er gegenüber dem EntSchädigungsamt unrichtige Angaben gemacht habe5 denn eine Widerrufsmöglichkeit bestehe bereits dann, wenn der Bescheid objektiv auf unzutreffenden Angaben des Antragstellers über die tatsächlichen Verhältnisse beruhe, ohne daß es eines Verschuldens bedürfe« Zu den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Entziehung gehöre es ferner nicht, dai3 der zu entziehende Anspruch ohne die den Widerruf rechtfertigenden unrichtigen Angaben des Antragstellers nicht begründet gewesen wäre» Daher sei es unerheblich, ob der Kläger als freier Versicherungsmakler 3 Jahre vor der Verfolgung eine wirtschaftliche Stellung innegehabt habe, die ebenfalls zu einer Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Bienstes hätte führen müssen«
2) Biese Rechtsauffassung ist nicht geeignet, das ange-fochtene Zrteil zu tragen«
 
Hach § 7 AbSo 2 BEG kann die bereits festgesetzte Entschädigung durch Widerrufsbescheid der Entschädigungsbehörde entzogen werden« wenn sich nach Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des § 7 Abs, 1 BEG vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht (§ 2o'J Abs« 1, § 2o3 Ab So 1 BEG)« Bas Berufungsgericht hat verkannt, daß die Entziehung wegen unrichtiger Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse nicht nur in den Voraussetzungen, sondern auch in der Rechtsfolge sich von der Entziehung aus einem der in § 7 Abs* 1 BEG bezeichneten Versagungsgründe unterscheidet;
a)	*^in zu dem Widerruf berechtigender Versagungsgrund nach § 7 Abs * 1 aaO liegt vor, wenn der Antragsteller, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund und Höhe gemacht hat, ihn also subjektiv ein Schuldvorwurf trifft. Hier ist nicht erforderlich, daß die unlauteren Mittel oder das zu demindest grob fahrlässige Vorbringen unrichtiger Behauptungen für die Zubilligung einer Entschädigung ursächlich waren '<Urteil vom 14« Januar 1959 ~ IV ZR 17o/58 -) oder die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs betroffen haben, der versagt oder entzogen werden soll«, Es genügt, daß der Antragsteller sich schuldhaft solcher Mittel oder Angaben bedient hat, um irgendwelche und nicht nur die streitigen Entschädigungsleistungen zu erlangen (Urteil des Senats vom 8, November 1957 - IV ZR 152/57 - = IM Nr. 3 zu § 7 BEG 1956)o Für die Entziehung nach .§ 7 Abs« 2 erste Alternative aaO gilt dasselbe« Wird der Versagungsgrund erst nach Festsetzung des Anspruchs bekannt, so ist die Entschädigungsbehörde befugt, den Anspruch in
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V dem Umfang zu entziehen, in dem er durch einen ablehnenden Bescheid hätte versagt werden können« Hat der Berechtigte zur Erlangung einer Entschädigung sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, so haben die Entschädigungsbehörden das Recht, einen bereits durch Bescheid zuerkannten Anspruch ganz oder teilweise zu entziehen, selbst wenn die begehrte und nunmehr entzogene Entschädigung nach dem nunmehr ermittelten Sachverhalt begründet war (Urteil vom 12. November 1958 - IV ZR 144/58 - = IM Nr. 2 zu § 211 BEG 1956).
§ 7 BEG ist eine Straf vor schrift. Ihre Sanktion., nämlich die Einbuße begründeter Ansprüche, wird durch das Verschulden des Antragstellers gerechtfertigt.
b)	Der Entziehungsgrund des § 7 Abs. 2 zweite Alternative BEG setzt dagegen nicht voraus, daß dem Antragsteller wegen seiner unrichtigen Angaben ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Die unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse müssen aber die Grundlage des Anspruchs bilden, der entzogen werden soll« In dem Ball der zweiten Alternative des § 7 Abs« 2 aaO ist eine Entziehung nicht im selben Umfang gerechtfertigt wie beim Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 7 Abs« 1 BEG» Hier wird der Entschädigungsbehörde die Befugnis eingeräumt, die Lage wieder herzustellen, die bestünde, wenn der zusprechende Bescheid noch nicht erlassen wäre. Sind lediglich unrichtige Angaben ohne Verschulden oder nur fahrlässig gemacht worden, soll durch die Widerrufsmöglichkeit nur die materielle Richtigkeit des erlassenen Bescheides sichex’ge stellt werden (Urteil des Senats vom 25 * Januar 1957 - IV ZR 222/56 -= LM Nr. 1 zu § 7 BEG 1956? vom 21. Juni 1957 - IV ZR 92/57-- RzW 1957, 324)5 berechtigte Ansprüche dürfen nicht entzogen werden. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ex'gebnis führen, daß begründete Ansprüche entzogen werden könnten, die vorher mangels eines
 
Tersagungsgrundes.hatten, zugebilligt werden müssen* Aus diesen Gründen hat der Senat im Urteil vom 27. Mai 1959 - IV ZR 3o9/58 - (RzY/ 1959? 393 Nr* 36) ausgesprochen, daß unrichtige Angaben. die einen Schuldvorwurf im Sinne des § 7 Abs, 1 BEG nicht rechtfertigen-, der Entschädigungsbehörde die Befugnis zur vollständigen oder teilweisen Entziehung des festgesetzten Anspruchs nur insoweit geben? als dieser Anspruch bei Zugrundelegung zutreffender Angaben unbegründet gewesen wäre,
c)	Biese Einschränkung«, der Widerrufsmöglichkeit hat das Berufungsgericht nicht beachtet* Es führt aus? der Wider-rufsbescheid vom 27. März 1957 stütze sich allein auf unzutreffende Angaben '	über	die	tatsächlichen	Ver-
hältnisse (§ 7 Abs.' 2 2o Alternative BEG) und läßt dahingestellt, ob ein Versagungsgrund’ im Sinne des § 7 Abs, 1 BEG vorliegt. Von diesem Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht die Befugnis der Entschädigungsbehörde, den festgesetzten Anspruch vollständig zu entziehen, nur bejahen dürfen, wenn es für erwiesen erachtet hätte, daß bei richtiger Barstellung der tatsächlichen Verhältnisse ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit überhaupt nicht bestehe. Bas hiernach entscheidungserhebliche Vorbringen des Elägers« er habe noch im Jahre 1933 mehr vex-dient als vor seinem Ausscheiden aus den Biensten der	Versicherungs-AG? sei daher auch
 nach Richtigstellung seiner früheren Angaben in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes einzureihen und dementsprechend in Höhe des entzogenen Anspruchs zu entschädigen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft,
 Bas angeföchtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
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3„ In der erneuten mündlichen Verhandlung wird zu prüfen sein, ob die oben dargelegten Voraussetzungen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 7 Abs, 1 BEG vorliegen und deshalb die Entschädigungsbehöx*de befugt war, den Anspruch, selbst wenn er bei richtiger Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse begründet ist, vollständig zu entziehen. Im Widerrufsbescheid vom 27» März 1957 wirft die Entschädigungsbehörde dem Kläger vor, durch bewußt irreführende Angaben getäuscht zu haben, um höhere -^ntschädigungsleistun-gen, als ihm zustünden, zu erlangen. Sie hat damit den Widerruf zu demindest auch auf einen Versagungsgrund im Sinne des § 7 Abs, 1 BEG gestützt. Di© Frage, ob die Entschädigungsbehörde nach Ablauf der in § 2o3 Abs, 2 BEG bezeichne ten Frist einen zur Begründung des Widerrufs nicht aufgeführten Entziehungsgrund noch im gerichtlichen Verfahren geltend machen kann, kommt hier nicht zu dem Zuge,
 Dagegen enthalten weder der Widerrufsbescheid noch das Vorbringen des beklagten Landes im gerichtlichen Verfahren Ausführungen, die dem Berufungsgericht die ihm gemäß § 21'i Abs, 1 BEG obliegende Prüfung ermöglichen, ob die Entschädigungsbehörde mit der vollständigen Entziehung des Anspruchs die Grenzen des von ihr allein auszuübenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Es genügt nicht, daß sich die Entschädigungs-behörde über den Umfang ihrer Entziehungsbefugnis bewußt gewesen ist, ohne die Gründe ihrer Ermessensentscheidung im einzelnen anzugeben. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts ist unzutreffendo In den Urteilen vom 12, November 1958 - IV ZR 144/58 - (aaO) und vom 22, Mai 1959 - IV Zr 5/59 - (RzW 1959, 462 Nr, 15) hat der Senat ausgeführt, welche objektiven und subjektiven Umstände die Entschädigungsbehörde zu erwägen und darzulegen hat, damit das Gericht entscheiden kann, ob sich die Brmessensentschei-
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dung der Behörde im Eahmen der durch § 211 Abs. 1 BEG normierten Grenzen hält.
Die Darlegung der für'die Brraessensentscheidung maßgebenden Gründe kann das Land im anhängigen Bechtsstreib nachholen. Ist, wie hier, der Widerruf innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt, so kommt § 2o3 Abs. 2 BEG keine Bedeutung mehr zu: der mit dem Fristablauf verbundene Ausschluß der WiderrufsmÖglichko. t ist nicht eingetreten, gleichgültig, ob der Widerrufsbescheid mit zutreffenden Gründen versehen worden ist oder nicht.
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Die Kbstenentscheidung beruht auf § 225 Abs, 1 BEG.
Ascher Baske Johannsen Wüstenberg Wilden
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