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BGH

Gericht: BGH

Als nach Kriegsende die frühere Klägerin aus Sachsen wohin sie evakuiert worden war, nach Hause zurückkehrte, kam es zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 zu einem Bruch der zur Trennung der Eheleute führte. Hierzu hat sie behauptet, der Kaufpreis für das Grundstück sei aus Ersparnissen bezahlt worden, die die frühere Klägerin aus dem ihr gehörenden Geschäft erzielt habe. Der Beklagte zu 1 könne deshalb, wenn er auch formal Alleineigentüraer sei, materiell nur als Eigentümer zur Hälfte angesehen werden, die andere Hälfte habe der früheren Klägerin gebührt. Sie haben behauptet, daß die Tätigkeit der früheren Klägerin nicht so umfangreich gewesen sei wie die des Beklagten zu 1.. I» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die frühere Klägerin sei nicht Geschäftsinhaberin gewesen, unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen habe* Das Berufungsgericht hat hierzu folgendes ausgeführt: Die Vermutung spreche aber eher dafür, daß der Ehemann allein als der Erwerber habe gelten sollen-, wenn nicht bei dem Erwerb während der Ehe ein gegenteiliger Wille hervorgetreten sei# Im vorliegenden Palle seien keine solche Umstände ersichtlich. Die Ummeldung des Gewerbes im Jahre 1924 auf den Namen der früheren Klägerin sei aus nicht aufklärbaren, wahrscheinlich in den damaligen Zeitverhältnissen liegenden Gründen erfolgt5 sie habe zwar die frühere Klägerin nach außen zur Geschäftsinhaberin gemacht, ohne daß ihr aber auch tatsächlich diese Stellung habe eingeräumt werden sollen. Sie habe sich auch selbst nicht als Geschäftsinhaberin angesehen, wenn sie wiederholt hervorhob, daß sie die Hauptlast des'Geschäfts getragen habe, denn dies wäre dann selbstverständlich gewesen und hätte nicht der besonderen Erwähnung bedurft. - d.i« die jetzige Klägerin - sei nicht davon überzeugt gewesen, daß ihre Mutter die Inhaberin des Geschäfts gewesen sei; denn aus ihrer Aussage ergäbe sich, daß der Beklagte zu 1 bestimmend war und sich von der früheren Klägerin nichts habe sagen lassen. Schließlich spreche auch die Tatsache, daß das Finanzamt wegen Steuerrückstände eine Zv/angshypothek auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 habe eintragen lassen, und daß der Beklagte zu 1 ein Grundstück in Alstaden verkauft habe, um einer Vollstreckung des Finanzamts in dieses Grundstück zu entgehen, dafür, daß er tatsächlicher Inhaber des Gewerbebetriebs ge-glieben seij, denn es habe sich bei den Steuerschulden um solche.aus dem Gewerbebetrieb gehandelt, für die der Beklagte zu 1 nicht verantwortlich gewesen wäre und deretwegen er für sich Zwangsmaßnahmen des Finanzamts nicht habe zu befürchten brauchen, wenn nicht er, sondern seine Frau Inhaberin des Betriebs gewesen wäre; Die frühere Klägerin sei demnach von dem Beklagten zu 1 in dessen Geschäftsbetrieb miteingesetzt worden, um ihm behilflich zu sein. für den Unterhalt der Familie zu sorgen gehabt habe Unter diesem Gesichtspunkt seien starke Zweifel gegen die Behauptung der früheren Klägerin begründet, daß der Beklagte zu 1 mit ihr darin einig gewesen sei, daß ein während der Ehe gemachter Erwerb als gemeinsamer habe angesehen werden sollen, Zwar sei die Absiicht der früheren Klfcjr erin in Übereinstimmung mit der des Beklagten zu 1 darauf gerichtet gewesen, den Beklagten zu 1 bei seinem Unterhaltserwerb zu unterstützen.. Die Revision rUgt hierzu, daß das Berufungsgericht gegen’ die Logik verstoßen habe, wenn es aus dem Vorbringen der früheren Klägerin im Prozeß, daß sie die Hauptlast des Geschäfts getragen habe, geschlossen habe, sie habe sich selbst nicht als Geschäftsinhaberin betrachtet, Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß das Finanzamt wegen Steuerschulden eine Zwangshypothek auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 habe eintragen lassen, nicht folgern dürfen, daß der Beklagte zu 1 tatsächlicher Inhaber des Gewerbebetriebes geblieben seih, müsse. den haben werde, daßdie von den beiderseitigen Einkünften gemachten Anschaffungen gemeinsam hätten sein sollen, daß aber die Vermutung dafür spreche, daß der Ehemann allein als der Erwerber gelten solle, wenn bei einem Neuerwerb während der Ehe kein gegenteiliger Wille hervorgetreten sei. Das Berufungsgericht führt dann weiter aus,’daß im vorliegenden Falle, also bei dem Erwerb dejs von' dem Beklagten zu 1.gekauften und ihm aufgelassenen Grundstücks, keine Umstände hervorgetreten seien, die für eine Ausnahme hiervotf sprechen könnten. Schon diese Feststellungen tragen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Wille der Eheleute Dren-del, das Haus für beide Teile zu erwerben, nicht erwiesen sei, Wenn dann in dem'Urteil noch weitere Umstände angeführt werden, die gegen die Annahme sprechen sollen, der Beklagte zu 1 habe das Grundstück für sich und seine Frau erwerben wollen, so bleibt auch bei Wegfall dieser Umstände bestehen, daß die Klägerin den Beweis für einen solchen Willen des Ehemanns nicht geführt hat. Es kommt daher nur darauf an, ob die Revisionsrügen insoweit begründet sind, als sie Umstände betreffen, die für die Behauptung der Klägerin sprechen, Hierzu hat die Revision einmal gemeint, die Tatsache der Ummeldung des Geschäfts auf den Namen der früheren Klägerin schaffe prima facie einen von den Beklagten zu widerlegenden Rechtsschein., Eine Begründung im einzelnen gibt das Berufungsgericht für diese Teilung nicht, und es ist ihm auch zuzugestehen, daß hier im weiten Maße eine allgemeine Schätzung Platz greifen muß; denn es ist unmöglich, auch nur annähernd für die einzelnen Jahre das Maß der von den Eheleuten geleisteten Arbeit oder gar die sich aus den Arbeitsleistungen jedes Einzelnen ergebenden. •tung des ehelichen Haushalts beizutragen hatte,.:wie ihr Mann, der Beklagte zu 1.Y»enn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß nach den allgemeinen Anschauungen zu der hier maßgebenden Zeit (1929 - 1932) die Stellung des Ehemanns noch so beurteilt wurde, wie es etwa den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ehelichen Hechts entsprach, und wenn es daraus folgert, auch die Eheleu-te hätten ihre ehegüterlichen Beziehungen im all- Hierzu wird das Berufungsgericht also noch Stellung nehmen müssen, wobei zur Klarstellung bemerkt sei, daß es unter den gegebenen Umständen nicht möglich erscheint, für die einzelnen Jahre oder selbst für einen längeren Zeitraum tatsächliche Feststellungen über Gewinnhöhe, über die Frage, wieweit die Arbeitsleistung der Frau über § 1356 Abs 2 BGB hinausging, usw, zu treffen. Die (frühere) Klägerin hat nämlich bekundet, daß, als im Jahre 1928 das streitige Grundstück gekauft, worden sei, sie (d.h. die Eheleute Drendel) auf den Büchern zusammen wohl etwa 10.000,—BM eingetragen gehabt hätten. Daß etwa die Klägerin mit ihrem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nur ihren Anteil an den Ersparnissen hat geltend machen wollen, die bis zu dem Jahre 1928 gemacht worden waren, kann nicht angenommen werden.

Zitierte Normen: § 419 BGB
GeschäftGrundstückErsparnisBerufungsgerichtfrühKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 3CLSeptember 1954
gchorm, Justizangestellter (als Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen ‘des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Erna
 geh« Straße •?
Klägerin und Revisionsklagerin
 in D
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
1, Wilhelm D HBHB sen.,,
Straße 0,
2» Wilhelm	jun.,
K^l^^straße
 Beklagten und Revisionsbeaklagten,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23> September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr,v /Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für .Recht erkannt?
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13« März 1953 wird aufgehoben, soweit der Zahlungsanspruch der Klägerin abgewiesen und soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
2 -
Soweit das Urteil aufgehoben wird, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand s
Die frühere, im Lauf des Rechtsstreits verstorbene Klägerin und der Beklagte zu 1 waren seit dem Jahre 1904 miteinander verheiratet» Der Beklagte zu 2 ist ein Sohn der früheren Klägerin und des Beklagten zu 1„ Die jetzige Klägerin ist eine Tochter des Beklagten zu 1«,
Am 25« September 1919 eröffnete der Beklagte zu 1 in einen Handel mit Obst, G-emüse und Kartoffeln, Im Jahre 1921 wurde das Geschäft auf den Handel mit Geflügel, Butter und Eiern erweitert. Das Gewerbe wur de bei Eröffnung des Geschäfts auf den Hamen des Beklagten zu 1 angemeldet. Am 1. Februar 1924 wurde das Gewerbe auf die frühere Klägerin umgeschrieben»
Der Beklagte zu 1 arbeitete zunächst in dem Geschäft nicht mit, da er bis zu dem August 1926 in einer Oberhause-ner Glasfabrik als Schleifer tätig war. Hach Aufgabe dieser Tätigkeit widmete er sich dem Geschäft, in dem auch die Kinder der früheren Klsg erin und des Beklagten zu 1 mitarbeiteten. Im Jahre 1928 kaufte der Beklagte zu 1 das Hausgrundstück	Str,^	in
 Er wurde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Im Jahre 19/32 wurde der Gewerbebetrieb von dem Schwiegersohn der früheren Klägerin und des Beklagten zu 1 - dem Ehemann der jetzigen Klägerin - übernommen.,
Als nach Kriegsende die frühere Klägerin aus Sachsen wohin sie evakuiert worden war, nach Hause zurückkehrte, kam es zwischen ihr und dem Beklagten zu 1 zu einem Bruch der zur Trennung der Eheleute führte. Am 16. März 1950 übertrug der Beklagte zu 1 dem Beklagten zu 2 das genannte Hausgrundstück, Der Beklagte zu 2 übernahm als Gegenleistung die Überlassung eines Zimmers, eines Schuppens und einer Garage an den Beklagten zu 1$ weiter verpflich-
 
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tete er sich? diesen zu unterhalten und ihm ein würdiges Begräbnis zu bereitem, Ben Nießbrauch des Grundstücks behielt sich der Beklagte zu 1 vor»
Bie jetzige Klägerin ist die Alleinärbin der frühem ren Klägerin. Sie sieht in der Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten zu 2 ein vorsätzliches sittenwidriges Zusammenwirken der beiden Beklagten zu dem Nachteil der früheren Klägerin. Sie ist der Ansicht, das Grundstück habe zur Hälfte der früheren Klägerin zugestanden. Hierzu hat sie behauptet, der Kaufpreis für das Grundstück sei aus Ersparnissen bezahlt worden, die die frühere Klägerin aus dem ihr gehörenden Geschäft erzielt habe. Der Beklagte zu 1 könne deshalb, wenn er auch formal Alleineigentüraer sei, materiell nur als Eigentümer zur Hälfte angesehen werden, die andere Hälfte habe der früheren Klägerin gebührt. Sie hält daher den Beklagten zu 1 für verpflichtet, ihr den halben Grundstücksanteil zu verschaffen. Bie Haftung des Beklagten zu 2 leitet sie aus den §§ 419? 826 BGB her. Sie hat daher in erster Linie beantragt, den Beklagten zu 1 zu verurteilen, ihr das Miteigentum zur Hälfte an dem genannten Grundstück zu verschaffen, und den Beklagten zu 2 zu verurteilen, ihr das Miteigentum-zur Hälfte lastenfrei zu übertragen und so an sie aufzulassen. Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.000,—BM nebst Zinsen zu zahlen. Ben Hilfsanspruch stützt sie darauf, daß ihr zu demindest Ersatz für die Geldmittel geschuldet werde, die der Beklagte zu 1 aus den Geschäftsersparnissen genommen habe. Bie Beklagten.haben bestritten, daß die frühere Klägerin je Inhaberin des Geschäfts gewesen sei. Sie haben behauptet, daß die Tätigkeit der früheren Klägerin nicht so umfangreich gewesen sei wie die des Beklagten zu 1..
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Auf die Berufung der früheren Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen „ Es hat dem Hilfsantrag auf Zahlung zu dem Teil., nämlich dahin stattgegeben, daiB es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt hat, an die frühere Klägerin 2.500,—DM nebst Zinsen zu zahlen. Den weitergehenden Zahlungsantrag hat es abgewiesen. Es hat dem Beklagten zu 2 die Beschränkung seiner Haftung auf den Bestand des tb ernommenen Vermögens gemäß § 419 Abs 2 BGB Vorbehalten..
Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, beantragt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach' ihrem Hauptantrag, gegebenenfalls Verurteilung zur Zahlung der vollen 7„000,—DM» Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen•
I» Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht seine Feststellung, die frühere Klägerin sei nicht Geschäftsinhaberin gewesen, unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen habe* Das Berufungsgericht hat hierzu folgendes ausgeführt:
Bei Betrachtung der Verhältnisse der Parteien, die die Gestaltung ihrer Ehegemeinschaft bestimmt hätten, dürfe nicht außer acht gelassen werden.- daß in der in Betracht kommenden Zeit von 1919 bis 1.920 . die Anschauung über die Stellung der Ehefrau zu dem Ehemann noch nicht von der Wandlung betroffen gewesen sei, die erst in den letzten Jahren eingetreten sei* Dies sei wesentlich, weil die damalige Auffassung auch für die Willens-iichtung von Bedeutung gewesen sei, für wen ein mit gemeinsam während der Ehe erworbenen Mitteln gemachter Erwerb habe gelten sol-
 
len, Gewiß werue auch damals schon in vielen Ehen Einigkeit zwischen den Ehegatten darüber bestanden haben, daß die von den beiderseitigen Einkünften gemachten Anschaffungen gemeinsam haben sein sollen.
Die Vermutung spreche aber eher dafür, daß der Ehemann allein als der Erwerber habe gelten sollen-, wenn nicht bei dem Erwerb während der Ehe ein gegenteiliger Wille hervorgetreten sei# Im vorliegenden Palle seien keine solche Umstände ersichtlich. Der Beklagte zu 1 sei bis.zu dem Jahre 1926 in seinem eigentlichen Beruf als Glasschleifer tätig gewesen. Wenn er im Jahre 1919 einen Handel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln begonnen und diesen im Jahre 1921 auf Geflügel, Butter und Bier erweitert habe, so sei dies in der Absicht geschehen, seinen Verdienst und damit die Lebenshaltung für sich und seine Familie zu erhöhen. Die Ehefrau habe in der Hauptsache das Geschäft versehen müssen, weil den Beklagten zu 1 seine Berufstätigkeit als Glasschleifer gehindert habe, sich auch dem Geschäft in der erforderlichen Weise zu widmen. Die Ummeldung des Gewerbes im Jahre 1924 auf den Namen der früheren Klägerin sei aus nicht aufklärbaren, wahrscheinlich in den damaligen Zeitverhältnissen liegenden Gründen erfolgt5 sie habe zwar die frühere Klägerin nach außen zur Geschäftsinhaberin gemacht, ohne daß ihr aber auch tatsächlich diese Stellung habe eingeräumt werden sollen. Die frühere Klägerin habe keinen Grund angeben können, der den tatsächlichen Wechsel der Inhaberschaft verständlich erscheinen ließe. Sie habe sich auch selbst nicht als Geschäftsinhaberin angesehen, wenn sie wiederholt hervorhob, daß sie die Hauptlast des'Geschäfts getragen habe, denn dies wäre dann selbstverständlich gewesen und hätte nicht der besonderen Erwähnung bedurft. Auch die Tochter der Parteien, Frau
- d.i« die jetzige Klägerin - sei nicht davon überzeugt gewesen, daß ihre Mutter die Inhaberin des
 Geschäfts gewesen sei; denn aus ihrer Aussage ergäbe sich, daß der Beklagte zu 1 bestimmend war und sich von der früheren Klägerin nichts habe sagen lassen. Schließlich spreche auch die Tatsache, daß das Finanzamt wegen Steuerrückstände eine Zv/angshypothek auf dem Grundstück des Beklagten zu 1 habe eintragen lassen, und daß der Beklagte zu 1 ein Grundstück in Alstaden verkauft habe, um einer Vollstreckung des Finanzamts in dieses Grundstück zu entgehen, dafür, daß er tatsächlicher Inhaber des Gewerbebetriebs ge-glieben seij, denn es habe sich bei den Steuerschulden um solche.aus dem Gewerbebetrieb gehandelt, für die der Beklagte zu 1 nicht verantwortlich gewesen wäre und deretwegen er für sich Zwangsmaßnahmen des Finanzamts nicht habe zu befürchten brauchen, wenn nicht er, sondern seine Frau Inhaberin des Betriebs gewesen wäre; Die frühere Klägerin sei demnach von dem Beklagten zu 1 in dessen Geschäftsbetrieb miteingesetzt worden, um ihm behilflich zu sein. Sämtliche "Familienmitglieder seien gehalten gewesen, bei dem Erwerb des Lebensunterhalts für die Familie mitzuwirken. Es habe sich hierbei um den Erwerb des Beklagten zu 1 gehandelt, der das Oberhaupt der Familie gewesen sei und i . für den Unterhalt der Familie zu sorgen gehabt habe Unter diesem Gesichtspunkt seien starke Zweifel gegen die Behauptung der früheren Klägerin begründet, daß der Beklagte zu 1 mit ihr darin einig gewesen sei, daß ein während der Ehe gemachter Erwerb als gemeinsamer habe angesehen werden sollen, Zwar sei die Absiicht der früheren Klfcjr erin in Übereinstimmung mit der des Beklagten zu 1 darauf gerichtet gewesen, den Beklagten zu 1 bei seinem Unterhaltserwerb zu unterstützen.. Dies berechtige jedoch nicht zu der Annahme, daß es auch der kille der Ehegatten gewesen sei, an einem mit dem Verdienst des Mannes gemachteu Erwerb die Ehefrau mit gleichen Rechten zu beteiligen. Der Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils sei daher mangels Nachweises eines solchen Willens unbegründet.
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Die Revision rUgt hierzu, daß das Berufungsgericht gegen’ die Logik verstoßen habe, wenn es aus dem Vorbringen der früheren Klägerin im Prozeß, daß sie die Hauptlast des Geschäfts getragen habe, geschlossen habe, sie habe sich selbst nicht als Geschäftsinhaberin betrachtet, Weiter rügt die Revision, das Berufungsgericht habe daraus, daß das Finanzamt wegen Steuerschulden eine Zwangshypothek auf dem Grundstück der Beklagten zu 1 habe eintragen lassen, nicht folgern dürfen, daß der Beklagte zu 1 tatsächlicher Inhaber des Gewerbebetriebes geblieben seih, müsse. Beide Rügen mögen an sich begründet sein$ es kommt aber darauf nicht an, weil das Berufungsurteil nicht auf den mit ihnen geltend gemachten Verstößen beruht, : Benn das Berufungsgericht stellt zunächst rechtlich nicht angreifbar fest, daß in der hier in Betracht kommenden Zeit zwar in vielen Fällen Einigkeit zwischen den Eheleuten	darüber	bestan-
den haben werde, daßdie von den beiderseitigen Einkünften gemachten Anschaffungen gemeinsam hätten sein sollen, daß aber die Vermutung dafür spreche, daß der Ehemann allein als der Erwerber gelten solle, wenn bei einem Neuerwerb während der Ehe kein gegenteiliger Wille hervorgetreten sei. Das Berufungsgericht führt dann weiter aus,’daß im vorliegenden Falle, also bei dem Erwerb dejs von' dem Beklagten zu 1. gekauften und ihm aufgelassenen Grundstücks, keine Umstände hervorgetreten seien, die für eine Ausnahme hiervotf sprechen könnten. Schon diese Feststellungen tragen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Wille der Eheleute Dren-del, das Haus für beide Teile zu erwerben, nicht erwiesen sei, Wenn dann in dem'Urteil noch weitere Umstände angeführt werden, die gegen die Annahme sprechen sollen, der Beklagte zu 1 habe das Grundstück für sich und seine Frau erwerben wollen, so bleibt auch bei Wegfall dieser Umstände bestehen, daß die Klägerin den Beweis für einen solchen Willen des Ehemanns nicht geführt hat.
Dies gilt auch fUr die dritte Rüge, daß nämlich das Berufungsgericht der Aussage der jetzigen - früher als Zeugin vernommenen - Klägerin nicht gerecht geworden sei«,,
Es kommt daher nur darauf an, ob die Revisionsrügen insoweit begründet sind, als sie Umstände betreffen, die für die Behauptung der Klägerin sprechen, Hierzu hat die Revision einmal gemeint, die Tatsache der Ummeldung des Geschäfts auf den Namen der früheren Klägerin schaffe prima facie einen von den Beklagten zu widerlegenden Rechtsschein., Die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins passen aber auf die Frage, wie die Ummeldung zu beurteilen ist, nicht. Es handelt sich vielmehr insoweit nur um eine BeweisWürdigung, die durch das Revisionsgericht nicht nachprüfbar ist«
Daß das Berufungsgericht wesentliche Beweisen-tritte übersehen habe, ist nicht der Fall. Daß die Ehefrau Drendel die Hauptarbeit im Geschäft geleistet habe, hat das Berufungsgericht ohnehin angenommen.
Es heißt in den Urteilsgründen (vgl S 11 der Urteilsausfertigung obbn), daß in der Zeit bis 1926 - also in den ersten 7 Jahren - die Führung des Geschäfts fast ausschließlich in den Händen der (früheren) Klägerin gelegen habe und daß der Aufschwung des Geschäfts im wesentlichen auf die Tätigkeit der (früheren) Klägerin zurückzuführen gewesen sei«
Die Revision muß daher insoweit zurückgewiesen werden, als sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages richtet«
II. Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit der Zahlungsanspruch abgev: wiesen worden ist,.
 
Gegen die den Grund des Zahlungsanspruchs betreffenden Ausführungen, die sich an die in BGHZ 8, 249 ff abgedruckte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs anlehnen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Wie in diesem Urteil zutreffend ausgeführt worden ist, unterliegen die rechtlichen Gesichtspunkte, nach denen Palle wie der zu entscheidende zu beurteilen sind, bei der Vielzahl der-.Gestaltungsmöglichkeiten je nach d angegebenen tatsächlichen Verhältnissen einer vielfältigen Abwandlung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dä#:; Berufungsgericht auf Grund von Erwägungen, die hauptsä'^hl.i^h auf tatsächlichem Gebiet liegen, zu dem Erigebnliftitomiat, daß der Ehefrau D^H|A ein Vergütungs-anspruch.g^gen den Beklagten zu 1 zustand, dessen Höhe nach dem Seil' der Ersparnisse zu bestimmen ist, der auf der Tätigkeit der früheren Klägerin beruht. Was die Höhe dieses Anspruchs anlangt, so bestehen zunächst gewisse Bedenken insofern, als sie vom Berufungsrichter auf ein Viertel der Ersparnisse bemessen worden ist„
Eine Begründung im einzelnen gibt das Berufungsgericht für diese Teilung nicht, und es ist ihm auch zuzugestehen, daß hier im weiten Maße eine allgemeine Schätzung Platz greifen muß; denn es ist unmöglich, auch nur annähernd für die einzelnen Jahre das Maß der von den Eheleuten	geleisteten	Arbeit oder gar die
 sich aus den Arbeitsleistungen jedes Einzelnen ergebenden. Gewinnanteile festzustellen*
Die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung hätte aber doch die grundsätzlichen Erwägungen erkennen lassen müssen, welche es der Teilung zugrunde gelegt hat. Die Bemessung auf nur ein Viertel der Ersparnisse mag zutreffen,*erscheint aber doch so niedrig bemessen, daß die Annahme naheliegt, es sei vom Berufungsrichter vielleicht nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß die Ehefrau j^HHI nicht in demselben Maße zur Bestrei-
 
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•tung des ehelichen Haushalts beizutragen hatte,.:wie ihr Mann, der Beklagte zu 1. Y»enn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß nach den allgemeinen Anschauungen zu der hier maßgebenden Zeit (1929 - 1932) die Stellung des Ehemanns noch so beurteilt wurde, wie es etwa den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen des ehelichen Hechts entsprach, und wenn es daraus folgert, auch die Eheleu-te	hätten	ihre ehegüterlichen Beziehungen im all-
gemeinen etwa dem Gesetz entsprechend geregelt wissen wollen, so muß berücksichtigt werden, daß der Teil des Gewinns, der sich aus der von der Ehefrau Drendel über den Rahmen des § 1556 Abs 2 BGB hinausgehenden Arbeit ergab, Vorbehaltsgut war und daß sie gemäß §§ 1371,
1427 Abs 2 BGB nur einen Beitrag zu dem ehelichen Aufwand zu leisten hatte, wogegen der Ehemann Drendel grundsätzlich den Unterhalt der Frau und den ehelichen Aufwand : i allein zu tragen hatte. Berücksichtigt man dies, so ergibt sich, daß in manchen Pallen ein Anteil von nur ein Viertel an den Ersparnissen der Sachlage nicht gerecht werden dürfte. Hierzu wird das Berufungsgericht also noch Stellung nehmen müssen, wobei zur Klarstellung bemerkt sei, daß es unter den gegebenen Umständen nicht möglich erscheint, für die einzelnen Jahre oder selbst für einen längeren Zeitraum tatsächliche Feststellungen über Gewinnhöhe, über die Frage, wieweit die Arbeitsleistung der Frau über § 1356 Abs 2 BGB hinausging, usw, zu treffen. Es kann sich vielmehr nur um eine allgemeine Schätzung handeln, die wohl bereits auf Grund des vorliegenden Stoffes getroffen werden konnte.. Dem-Revisionsgericht ist eine solche Schätzung, da auf tatsächlichem Gebiet liegend, verschlossen.
Begründet ist die Revisionsrüge, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von einer Ersparnis von nur 10.000,—DM ausgegangen ist. Es heißt hierzu in den Entscheidungsgründen, daß die (frühere) Klägerin bei ihrer Vernehmung
 die Ersparnisse mit rund 10„000,—BM angegeben und daß die Beklagten dieser Angabe nicht widersprochen hätten. Hierbei übersieht aber das Berufungsgericht, daß es sich bei der Vernehmung der früheren Klägerin am 31- Januar 19.52 um eine Angabe für das Jahr 1928 handelt. Die (frühere) Klägerin hat nämlich bekundet, daß, als im Jahre 1928 das streitige Grundstück gekauft, worden sei, sie (d.h. die Eheleute Drendel) auf den Büchern zusammen wohl etwa 10.000,—BM eingetragen gehabt hätten. Bür die Ersparnisse der späteren Zeit fehlt es aber an einer Feststellung. Daß etwa die Klägerin mit ihrem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag nur ihren Anteil an den Ersparnissen hat geltend machen wollen, die bis zu dem Jahre 1928 gemacht worden waren, kann nicht angenommen werden. Die (frühere) Klägerin hatte auch unter Beweisantritt darauf hingewiesen (vgl ihren Schriftsatz-vom 24. September 1952 S 4), daß nach dem Ankauf des Hauses erhebliche Mittel zu seinem Umbau und zu seiner Wiederherstellung verwandt worden seien,
 Schmidt	Raske	v.	Werner
 Scheffler	Wüstenberg