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BGH · IV ZB 154/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 154/52

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11.Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Ascher, Dr.v.Werner, Seheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; • * Der Kläger hat bereits im’Juli 1948 gegen die Beklagte auf Scheidung seiner Ehe aus § 43 EheG geklagt. Beide Vorinstanzen haben die Ehe auf Grund des § 48 EheG geschieden und den Kläger für schuldig erklärt. Entscheidungsgründes Gegen die Feststellung-des Berufungsgerichts, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten .seit 3 Jahren aufgehoben ist, bestehen im Hinblick darauf keine rechtlichen Bedenken, daß der Kläger'nach 'Beendigung der Montagearbeiten "in der Ostzone geblieben,- dort in ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau getreten ist und im Jahre 1948 eine Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoben hat. Ebensowenig ist die Annahme einer- unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses rechtlich zu beanstanden, nachdem der Kläger nach Abweisung seiner ersten Klage nicht zur Beklagten zurückgekehrt "ist, -vielmehr seine ehebrecherischen Beziehungen fortgesetzt hat und jetzt erneut eine Scheidung seiner.Ehe Dagegen bedeutet es eine Rechtsverletzung, wenn das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für unbeachtlich erklärt hat. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kläger durch sein ehebrecherisches Verhältnis die Zerrüttung der Ehe ganz oder zu demindest überwiegend verschuldet hat. Zwar seien irgendwelche Eheverfehlungen der Beklagten nicht' erwiesen und'die Beklagte habe auch unter Einbeziehung des fünfjährigen Vbr&hel'ichen ’Zusammenlebens dem Kläger ihre besten Jahre geschenkt-. - Besondere Opfer habe aber die Beklagte dem’Kläger nicht gebracht, auch nicht durch die von der Beklagten behauptete Unterstützung des Klägers mit ihrem Arbeitsverdienst und mit einem auf ihren Antrag hin als Beitragserstattung durch die Landesversicherungsanstalt Berlin im Jahre 1940 gemäss § 1309a RVO ausgezahlten Betrag. Aus diesen beiden Gründen liesse sich nicht sagen, daß die Ehe der Parteien bereits vor ihrer Zerrüttung in einem solchen Maße an Tiefe und Gehalt gewonnen habe, daß ihre Aufrechterhaltung sittlich gerechtfertigt sei. Denn erheblich ist nur, in welchem Maße die Beklagte sich für die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft eingesetzt hat und durch ihre eheliche Opferbereitschaft erkennen lässt, wie tief das Bewußtsein der Lebensgemeinschaft in ihr bereits Wurzel gefaßt hat- 7/enn.dp.e In dieser Hinsicht sind, worauf sich die Revision zu Recht beruft, die Behauptungen der Beklagten über Zahlungen für das Kind des Klägers aus erster Ehe, wie auch ihr Einsatz für die Erwirkung des Zuzugs des Klägers nach Berlin und für seine Wiedereinstellung bei seiner früheren Firma von Erheblichkeit. Die Parteien haben vor ihrer Eheschliessung 3' Jahre zusammengeleb.t. Feststellungen darüber, ob etwa schon- bei der Eheschliessung eine Unfruchtbarkeit der damals' bereits 38jährigen Beklagten bestand, und vor allem, ob, der Kläger irgendwelchen entscheidenden Wert-auf ein.weiteres Kind gelegt hat, sind nicht getroffen. Ebenso lasst sich aus der vom Berufungsgericht er-rechneten Dauer des Zusammenlebens der Parteien als Eheleute nichts gegen die Aufrechterhaltung'der Ehe her-leiten, Für die Frage, ob es zu einer Verwirklichung der von den Parteien bei der Eheschliessung gelobten Lebensgemeinschaft gekommen ist, muss auch die Tatsache Berücksichtigung finden, daß die Parteien schon vor ihrer Eheschliessung 5 Jahre lang wie Eheleute zusemmengelebt haben. Denn eine Eheschliessung nach solch langer Zeit des Zusammenlebens legt den Schluß nahe, daß es bereits damals zu einer Lebensgemeinschaft gekommen war, die dann durch die Eheschliessung ihre Bestätigung und Bekräftigung gefunden hat (vgl auch RG in HRR 40, 782 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.7.52 - IV ZR 88/52 -). Gerade diese Zeit hat sehr oft zu einer Bewährung und Vertiefung der ehelichen Verbundenheit geführt (vgl hierzu die nicht veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats IV ZR 6/52 vom 9-10.52). Schliesslich rügt die Revision auch zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Frage, ob-die Beklagte noch m der Lage ist, sich ein neues Leben aufzubauen, nicht die Behauptungen der Beklagten über ihren Gesundheitszustand berücksichtigt hat. Einer Zuriickverweisunfe der Sache an das Berufungsgericht bedurfte es nicht; Nach seinen Feststellungen ist das Verhalten der Beklagten einwandfrei geweseno Sie' hat dem Kläger von ihrem 33-Lebens jahr ab ihr Leben gewidmet und.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 319 ZPO
KindehelichenBerufungsgerichtParteiEheKläger

Volltext der Entscheidung

ft.
IV ZB 154/52
Verkündet am 18.Dezember 1952 offmeister,Just.-Angest als Urkundsbeamter der Greschäf tss teile
2460 067
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der Ehefrau Anna H
aus B(
geb. S|
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Maschinenschlosser Erich H	BBHHV aus
SBiHHHBHHi’ G^HP-Allee#,
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.|
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11.Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Lersch, Ascher, Dr.v.Werner,
 Seheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt;	•	*
Das Urteil des ^.Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4.April 1952 wird aufgehoben. Unter Abänderung des Urteils der 4‘. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 4.Oktober 1951 wird die Klage auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand %
Die im Jahre 1901 geborenen Parteiendeutscher Staatsangehörigkeit und evangelischer Konfession, haben, nachdem sie bereits seit dem Jahre' 1954- zusammengelebt hatten, am 30.Dezember 1939 vor dem'Standesamt Berlin-Charlottenburg die Ehe miteinander, geschlossen- Diese ist kinderlos. Der Kläger war -bereits. einmal verheiratet. Aus dieser Ehe, die geschieden worden.istist ein Kind hervorgegangen. Ausserdem hat der Kläger ein vor seiner ersten Eheschliessung geborenes uneheliches Kind. Der Kläger ist im Frühjahr 1941 zur Wehrmacht eingezogen worden und im Jahre 1946 nach Berlin zurückgekehrt. Der letzte eheliche Verkehr hat nach Angabe des Klägers im Jahre 1947, nach Angabe der Beklagten im März 1948 stattgefunden. Seit Januar 1948 leben die Parteien getrennt. Der Kläger ist damals zur Ausführung von Montagearbeiten im Aufträge seiner Firma in die Ostzone gegangen. Hier ist er in nähere Beziehungen zu einer anderen Frau getreten, die ihm ein Kind geboren hat. Der Kläger hat bereits im’Juli 1948 gegen die Beklagte auf Scheidung seiner Ehe aus § 43 EheG geklagt. Diese Klage ist rechtskräftig durch Urteil vom 18.Januar 1949 abgewiesen worden.
Mit seiner jetzigen-JClage verlangt er die Scheidung seiner Ehe auf Grund des §'48 EheG, hilfsweise auf Grund des § 43 EheG. Die. Beklagte hat der Scheidung widersprochen. Beide Vorinstanzen haben die Ehe auf Grund des § 48 EheG geschieden und den Kläger für schuldig erklärt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
 
Entscheidungsgründes
 Gegen die Feststellung-des Berufungsgerichts, daß die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten .seit 3 Jahren aufgehoben ist, bestehen im Hinblick darauf keine rechtlichen Bedenken, daß der Kläger'nach 'Beendigung der Montagearbeiten "in der Ostzone geblieben,- dort in ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau getreten ist und im Jahre 1948 eine Klage auf Scheidung seiner Ehe erhoben hat. Ebensowenig ist die Annahme einer- unheilbaren Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses rechtlich zu beanstanden, nachdem der Kläger nach Abweisung seiner ersten Klage nicht zur Beklagten zurückgekehrt "ist, -vielmehr seine ehebrecherischen Beziehungen fortgesetzt hat und jetzt erneut eine Scheidung seiner.Ehe \verlangt.
Dagegen bedeutet es eine Rechtsverletzung, wenn das Berufungsgericht den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für unbeachtlich erklärt hat. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Kläger durch sein ehebrecherisches Verhältnis die Zerrüttung der Ehe ganz oder zu demindest überwiegend verschuldet hat. Trotzdem hält es die Aufrechterhaltung der Ehe für sittlich nicht gerechtfertigt. Zwar seien irgendwelche Eheverfehlungen der Beklagten nicht' erwiesen und'die Beklagte habe auch unter Einbeziehung des fünfjährigen Vbr&hel'ichen ’Zusammenlebens dem Kläger ihre besten Jahre geschenkt-. - Besondere Opfer habe aber die Beklagte dem’Kläger nicht gebracht, auch nicht durch die von der Beklagten behauptete Unterstützung des Klägers mit ihrem Arbeitsverdienst und mit einem auf ihren Antrag hin als Beitragserstattung durch die Landesversicherungsanstalt Berlin im Jahre 1940 gemäss § 1309a RVO ausgezahlten Betrag. Entscheidend für die Nichtberechtigung ihres Widerspruchs sei die Kinderlosigkeit der
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Ehe und die geringe Dauer der ehelichen Gemeinschaft, hei der die Parteien als Eheleute nur rund 3 Jahre zu-sammengeleht hätten. Aus diesen beiden Gründen liesse sich nicht sagen, daß die Ehe der Parteien bereits vor ihrer Zerrüttung in einem solchen Maße an Tiefe und Gehalt gewonnen habe, daß ihre Aufrechterhaltung sittlich gerechtfertigt sei. Hinzu komme, daß die Parteien erst 50 Jahre alt seien, die Beklagte daher noch in der Lage sei, sich ein neues Leben aufzubauen. Sittlich sei es nicht gerechtfertigt, den Kläger zeitlebens an der
 kinderlosen zerrütteten Ehe festzuhalten.
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Schon die Auffassung des Berufungsgerichts über die Notwendigkeit besonderer Opfer ist nicht bedenkenfrei. Denn erheblich ist nur, in welchem Maße die Beklagte sich für die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft eingesetzt hat und durch ihre eheliche Opferbereitschaft erkennen lässt, wie tief das Bewußtsein der Lebensgemeinschaft in ihr bereits Wurzel gefaßt hat- 7/enn.dp.e Entscheidung des erkennenden Senats, abgedruckt in BGHZ 1,
93 von Opfern spricht, so sind daher nicht, wie dies anscheinend das Berufungsgericht will, nur Opfer gemeint, die das übliche, Maß-übersteigen. Es. fällt hierunter vielmehr alles, was ein Ehegatte für die Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft tut. In dieser Hinsicht sind, worauf sich die Revision zu Recht beruft, die Behauptungen der Beklagten über Zahlungen für das Kind des Klägers aus erster Ehe, wie auch ihr Einsatz für die Erwirkung des Zuzugs des Klägers nach Berlin und für seine Wiedereinstellung bei seiner früheren Firma von Erheblichkeit.
Entscheidend soll aber nach der Auffassung des Berufungsgerichts' sein.; daß die-'Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und' daß die Parteien als Eheleute nur rund 3 Jahre zusammengelebt haben.' Beides reicht jedoch nicht dazu aus, der Aufrechterhaltung der Ehe die sittliche Rechtfertigung zu nehmen. Y/ie der erkennende Senat bereits in seiner oben angeführten Entscheidung ausgesprochen hat, müssen Erwägungen bevölkerungspolitischer 'Natur völlig ausscheiden. Selbstverständlich ist nicht ausgeschlossen, daß der Kinderlosigkeit einer Ehe bei der Prüfung der Präge ihrer Aufrechterhaltung Bedeutung beigemessen wird. Voraussetzung hierfür, ist aber, daß die Kinderlosigkeit auf die Lebensgemeinschaft der Parteien von Einfluß gewesen ist. Dies, ist hier weder nach dem Vortrag des Klägers, noch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Pall-gewesen. Der Kläger hatte, als er das erste Mal heiratete, bereits ein uneheliches Kind. Sein aus der ersten Ehe hervorgegangenes zweites Kind hat er seiner Mutter überlassen. Er hat sich auch nicht etwa einer anderen Frau zugewandt, weil ihm die Beklagte kein Kind geboren hat. Die Parteien haben vor ihrer Eheschliessung 3' Jahre zusammengeleb.t. Feststellungen darüber, ob etwa schon- bei der Eheschliessung eine Unfruchtbarkeit der damals' bereits 38jährigen Beklagten bestand, und vor allem, ob, der Kläger irgendwelchen entscheidenden Wert-auf ein.weiteres Kind gelegt hat, sind nicht getroffen. Für letzteres besteht auch kein Grund zu einer solchen Annahme.
 
Ebenso lasst sich aus der vom Berufungsgericht er-rechneten Dauer des Zusammenlebens der Parteien als Eheleute nichts gegen die Aufrechterhaltung'der Ehe her-leiten, Für die Frage, ob es zu einer Verwirklichung der von den Parteien bei der Eheschliessung gelobten Lebensgemeinschaft gekommen ist, muss auch die Tatsache Berücksichtigung finden, daß die Parteien schon vor ihrer Eheschliessung 5 Jahre lang wie Eheleute zusemmengelebt haben. Denn eine Eheschliessung nach solch langer Zeit des Zusammenlebens legt den Schluß nahe, daß es bereits damals zu einer Lebensgemeinschaft gekommen war, die dann durch die Eheschliessung ihre Bestätigung und Bekräftigung gefunden hat (vgl auch RG in HRR 40, 782 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10.7.52 - IV ZR 88/52 -). Sodann kann aber auch die Kriegs- und Nachkriegszeit, während der die Ehegatten voneinander getrennt waren, nicht unberücksichtigt bleiben. Gerade diese Zeit hat sehr oft zu einer Bewährung und Vertiefung der ehelichen Verbundenheit geführt (vgl hierzu die nicht veröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats IV ZR 6/52 vom 9-10.52).
Schliesslich rügt die Revision auch zu Recht, daß das Berufungsgericht bei der Frage, ob-die Beklagte noch m der Lage ist, sich ein neues Leben aufzubauen, nicht die Behauptungen der Beklagten über ihren Gesundheitszustand berücksichtigt hat.
 
Aus allen diesen Gründen musste das -Berufungsurteil aufgehoben werden. Einer Zuriickverweisunfe der Sache an das Berufungsgericht bedurfte es nicht; Nach seinen Feststellungen ist das Verhalten der Beklagten einwandfrei geweseno Sie' hat dem Kläger von ihrem 33-Lebens jahr ab ihr Leben gewidmet und. wie das Berufungsgericht in seiner Entscheidung betont, dem Kläger ihre besten Jahre geschenkt. Demgegenüber hat der Kläger, ohne daß die Beklagte ihm hierzu irgendwelchen Anlaß gegeben hat,' sich der schweren Verletzung der ehelichen Treue schuldig gemacht. Er ist in ehebrecherische Beziehungenzu einer anderen Frau getreten. Ziel seiner Scheidungsklage ist daher die Verstoßung des schuldlosen Ehegatten zu dem Vorteil der Ehebrecherin. Dieses Ziel ist aber unter den hier vorliegenden Verhältnissen sittlich nicht zu recht-fertigen (vgl insbesondere EGHZ 1,92 und 360; 2, 103 und die" Entscheidung in Lindenmaier-Möhrihg Anm 12 zu § 48 Abs 2 EheG). Grunde, die dagegen sprechen, liegen nicht vor. Die vom Kläger behauptete einmalige' Drohung der Beklagten im Vorprozeß mit einer Anzeige, falls er keinen Unterhalt zahle, reicht hierzu nicht aus.
Da der Kläger sein Scheidungsverlangen auch nicht auf irgendwelche Eheverfehlungen der Beklagten stützen kann, ganz abgesehen davon, daß die vom Kläger behaupteten Verfehlungen schon in dem früheren Rechtsstreit hätten geltend gemacht und daher nach § 616 ZPO nicht mehr berück-
 
sichtigt werden können, war die Klage unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Berlin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisenr
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Dr.Lersch Ascher	v.Werner	Scheffler V/üstenberg
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IY-.ZR 154/52
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In Sachen
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der Ehefrau Anna H
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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 den Maschinenschlosser Erich H
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Kläger, Berufungsbeklagten und ReviBionsbeklagten,
-.■Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 wird der Tenor des am 18-12*1952 verkündeten Urteils gemäß' § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es statt •des 4. Zivilsenats des Kammergerichts" Mdes 6. Zivilsenats des Kammergerichts" heißen muß*
Karlsruhe, den 15. Januar 1953 Bunde sgeri cht shof IV* Zivilsenat Ascher Raske	Kregel
v*Werner	Wüstenberg