Baske, Brohartz und Jolianusen für Hecht erkannti Die revision des Klägers gegen das Urteil des 7.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17.November 1949 wird auf seine Kosten zurtickgewieeen* Bis zu dem 30o Januar 1946 hat der Kläger wiederholt freundliche Briefe an die Beklagte geschrieben und 'darin mehrfach die Hoffnung auf ein baldiges Wiedersehen in Bringenberg zu dem Ausdruck gebracht* Seinen Besuch in Dringenberg hatte er zuletzt für Kitte Eebruar 1946 bestimmt in Aussicht gestellt * Am 22 * Februar 1946 schrieb er jedoch an die Schwester der Beklagten einen Absagebrief? in den er sich selbst als allein schuldig für sein Verhalten bezeichnet * Am 26« April 1946 leitete ein von ihm beauftragter Bechtsanwalt mit einem Schreiben am den Anwalt der Beklagten zu dem ersten Male dies Scheidungsklage wegen angeblichen Verschuldens der Brau,■'(§ 45 EheG.; daß eine Eheverfehlung der Beklagten nicht behauptet und die Ehe auch nicht zerrüttet sei. Seine zweite Scheidungsklage stützte der Kläger auf § 48 EheG* Sie wurde durch Urteil vom u« Dezember 1948 ebenfalls abgewiesen mit der De ~ gründung, die Ehe sei nach den briefen des Lennes bis Ende Januar 1946 nicht zerrüttet gewesen und demgemäß liege eine dreijährige gewollte Heimtrennung noch nicht In vorliegenden Verfahren stützt der Kläger sein Scheidungsbegehren wiederum auf 9 48 EheGo lie Beklagte hat der Scheidung widersprochen0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Es hält die Auxrechterhaltung der Ehe im wohlverstandenen Interesse des Kindes für erforderlich«, Auf die Krage«, ob der Widerspruch dei Beklagten zulAssig und beachtlich sei«, geht es nicht ein«, Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Anhörung der Parteien zurückgewiesen 0 Es ist der Auffassung«, daß die Aufrechterhaltung der Ehe zwar nicht durch das wohlverstandene Interesse des Kindes erfordert werde ? In rechtlich bedenkenfreier leise hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Vorans s e t zung e n des $ 4.8 Abs 1 EheG bejaht* Die Ehe der Parteien isJ/in soweit tiefgehend und unheilbar zerrüttet«, als der Linger sich Ende Januar 194 6 von der Beklagten abgewandt hat ? Die Trennung der Parteien ist seit Anfang Bebruar 1946 eine vom Kläger gewollte 9 sie dauerte somit als solche zur Leit der letzten mündichen Verhandlung länger In dem Vorprozeß 4 R 454/48 war die Sdieidungskiage mit der Begründung abgewiesen? ger dann ohne ersichtlichen Grund, insbesondere ohne daß die Beklagte ihm irgendwie dazu Anlaß gegeben hatte, im Gegensatz zu dieser seiner 'Anstellung und Haltung, wie sie seinem Ehegelöbnis und dem Uesen der Ehe ent -sprach, plötzlich zu einem Verhalten überging, das eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht nur nicht fordern konnte, sondern deren Verwii kl ichung verhindern mußte und geeignet war-, das Band, das ihn mit der Beklagten verband, zu zerreissen, so hat er mit diesem sein-cm Entschluß und Terhalten schuldhaft den Urgrund für die Zerrüttung der Ehe gelegte 1er KLM. ger war sich auch der ehe zerrüttenden Y.Arkung dieses Verhaltens nach den Beststellungen des Berufungsgerichts zweifellos bewußt. kann der Beklagten, die an sich dafür Leweispflichtig ist, daß der Kläger durch sein Verschulden die Ehe zerrüttet hat,- nicht der Beweis dafür obliegen, daß dem Klüger keine sein Verhalten rechtfertigenden Gründe zur Seite stellen (..vgl HG 163 5 246; 166, 212)• Bas Berufungsgericht ist vielmehr mit Hecht davon ausgegangen, daß Gründe, die das Verhalten des Klägers rechtfertigen oder entschuldigen kenn -ten, nicht vorliegen und hat demgemäß den V/i der Spruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht ln t nicht 'verkannt , daß die Ehe der Parteien bei Beginn ihrer Zerrüttung erst kurze Zeit bestanden hatteo Es stellt jedoch frei von Itechtsirrtun fest., daß sie keineswegs übereilt, wenn auch mit kücksicht auf die Schwangerschaft der Beklagten im Interesse beider JÜ.e-gatten früher als an sich geplant, geschlossen worden se 1, ig stellt ferner bedenkenfrei fest, daß zv/isehen den Par-teien, die bereits 1937 einender nähergetreten■und seit 1940 miteinander verlobt waren, bis zu der plötzlichen unerklärlichen Sinnesänderung des Klägers 1946 eine gegenseitige echte und innige Zuneigung bestanden hat, wesentliche Trübungen oder Spannungen sind während dieser Zeit in ihrem Verhältnis nicht hervorgetreten, woraus mit dem Berufungsgericht zu folgern ist, daß Gegensätze in ihrer charakterlichen oder körperlichen Veranlagung dem Zustandekommen einer echte- und gehaltvollen Lebensgemeinschaft nicht hindernd im. lege standeno Bas entscheidende hinter-nis hierfür hat vielmehr der Kläger selbst geschaffen und zwar durch ein Verhalten, das nicht von Erfahrungen bestimmt war, die er vor oder während seiner Ehe im Zusammenhang xni'' dieser gemacht hatte, sondern auf einer Einstellung und Entscheidung beruhte, die vom Wesen der .Ehe her betrachtet, als willkürlich bezeichnet werden muß, solange -irgendwelche Gründe, die sie gerechtfertigt oder doch erklärlich erscheinen lassen könnten, weder von ihm vorgebracht v/erden noch sonst feststellbar sind* Es kann aber sittlich nicht gerechtfertigt sein, das Fortbestehen einer Ehe allein von der Willkür eines Ehegatten abhängig zu machen, d.h» dem Scheidungsbegehren eines Ehegatten auf Grund einer von ihm willkürlich ver- Das Berufungsgericht hat auch im übrigen die ümst'-n-de, die für die Präge der Beacutlichkeit des Widerspruchs der Beklagten von Bedeutung sind, erschöpfend und zu -treffend gewürdigt * las Leben der Beklagten hat durch die Ehe mit dem kluger, durch ihr-langjähriges voreheliches 'Verhältnis zu. ihm, das seit 1142 zu dem Geschlechtsverkehr geführt hatte und vor allem durch das hind, dan sie von ihm empfangen hat, seine schicksalhafte Lichtung und Prägung; erfahren* Es kann der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen, sondern verdient im Gegenteil Anerkennung, wenn sie sich von dieser Ehe, die für sie zu dem entschei -denden Lebensinhalt geworden ist und von der hoffnung, die sie immer noch daran knüpft, nicht lossagen kann und will. Sie hat, wie das Berufungsgericht mit Eecht betont, die besten Jahre ihres Lebens, die für ihre Zukunft die ent scheidenden waren, vertrauensvoll und in hingebungsvoller Liebe und freue dem -'ELäger an vor traut* Sie hat vor allem, wie das Berufungsgericht feststellt, unter dem Verhalten des Beklagten seit 1946 seelisch schwer gelitten und leidet weiter darunter* Liese' Patsache' kann nicht als Ausfluß einer eigenwilligen -und abartigen Einstellung oder Veranlagung gewertet werden, sondern als Ausdruck eines echter und tiefen menschlichen impfindens gegenüber dem Verhalten ihres Ehemannes, das auf sie den Eindruck einer ausserordentlichen Schroffheit und Herz -losigkeit und, soweit es das Kind betraf, einer geradezu unnatürlichen Gleichgültigkeit und Interessenlosig-, keit machen mußte* hie Beklagte-musste von alledem umso härter und empfindlicher getroffen werden, als sie weder vor noch nach der Ehe etwas getan hat, was ihr von ihrem kann ernstlich verübelt, geschweige denn sum Vorwurf gemacht werden konnte* Eine Scheidung der Ehe würde aber die Beklagte an ihrem Leid.seelisch noch schwerer tragen lassen, während andererseits, die Losung des recht- von ihrem Ehemann zuteil.geworden ist , nicht lossagen will und an eine V, 1 e d erverhei ratung nicht denkt , so beweist des in Verbindung mit der worn I: e ruf ung sg e r i c ] it festgestellten Tatsache , daß sie, obwohl' bis jetzt frei von wirtschaftlicher Not, sehr verhärmt und weit über ihre Jahre gealtert ist, nur, wie tief die She in ihr Lehen eingegriffen hat und wie stark sie ihr lenken end Fühlen bestimmt und auch in Zukunft bestimmen wird* Zutreffend erblickt das Berufungsgericht daran eine dem Lie Behauptung des Klägers, daß er die Ehe geschlossen 'habe, um das Kind zu legitimieren und um dienstliche Nachteile zu vermeiden, hat das Berufungsgericht nicht übergangen<> Sie ist im Tatbestand des Urteils angeführt» In den Urteilsgründen ist sie insofern gewürdigt, als das Berufungsgericht unterstellt, daß die vorzeitige Ehe -Schliessung im Interesse beider Parteien gelegen haben mögeo Iro. übrigen kann der Kläger aus den Beweggründen, die ihn bei der EheSchliessung bestimmt haben, nicht die sittliche Berechtigung herleiten, den objektiven Zweck der Ehe soweit er von diesen Beweggründen nicht umfaßt und vom Kl'', ger • etwa nicht angestrebt wurde, als für ihn nicht verbind lieh zu verneinen und sich von der Ehe willkürlich wieder loszusagen, nachdem sie den von ihm erstrebten Zweck er -füllt hat * larin würde eine tlißachtung und e in mißbrauch der Ehe liegen-,
lej3etzj_ EheG- § 48 EeeiiuSS^'Zi . ' l o Hat ^^,^ßgö.*fcte s der die Scheidung begehrten sich als-bald nach der Eheschliessung willklktüich von der Ehe ios-gesagt und dadurch düe Ehe zerrüttet? so ist' der Wider -sprach des anderen Ehegatten gegen die Scheidung zulässig und beachtlich<> 2Ein Sich-lbwendenvon der Ehe muß als willkürlich bezeich net werden? wenn'es in einem Torheiten besteht, für das keine Gründe vorgebracht werden? die es erklärlich er -. scheinen lassen konntem. v •Ekterzeii chen s IV ZK 154/50 Urteil vom 25^ EprilV^51^, v. OEG hamm Isrkündet am 23. April..,!551 KletTT 0uStizr*ngestellt er als Urkundsbeamter der Geschäft ssteile « i M HAMEN I) E S V 0 L K 3i S In Sachen des Polizeiinspektors Johannes August Maria in Klägers, Berufungsklägers-und Revisionsklägers ? -Brozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt gegen ->ine Ehefrau Charlotte Anna Ottilie 0' m Beklagte , Berufungsbeklagte und EeYisionsheklagte9 -Pr o z e ß 1 e v o 11 mü ch t i g t e r j Rechtsanwalt Br. hat der IV* Zivilsenat des Bunde sg er i cht sh of s auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1971 unter Mitv/ir-kung: des Bundesrichters Jr, Bersch als Vorsitzenden? der Bundesrichter Ascher? Baske, Brohartz und Jolianusen für Hecht erkannti Die revision des Klägers gegen das Urteil des 7.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17.November 1949 wird auf seine Kosten zurtickgewieeen* Her Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Bk festgesetzt. Von Hechts wegen Tatbestand 2 Die Parteien haben am 80 September IS45 in Dringenberg ? dem Wohnsitz der Dltern der Beklagten? miteinander die Ehe geschlossene Der -lägen ist im Ja lire 1911? die Beklagte im Jahre 1916 geboren* Sie sind seit 1957 miteinander näher bekannt und haben sich 1940 förmlich verlobt* Seit etwa 1142 haben sie miteinander geschlecht- . lieh verkehrt ? wenn der Klager als Soldat auf Urlaub war * im 28c 110 1945 ist ihnen eine Tochter geboren? die der Kläger nie gesehen hat* 1er Kläger ist am 11» 9* 1945 nach einmaligem ehelichen Verkehr nach Essen zurückge-kelirt, wo er seine Wohnung hatte? und im Polizeidienst stand? während die Beklagte noch bei ihren Eltern in Irin-genberg wohnte* Zur Begründung eines gemeinsamen ehelichen Baushalts ist es nicht gekommen* t Bis zu dem 30o Januar 1946 hat der Kläger wiederholt freundliche Briefe an die Beklagte geschrieben und 'darin mehrfach die Hoffnung auf ein baldiges Wiedersehen in Bringenberg zu dem Ausdruck gebracht* Seinen Besuch in Dringenberg hatte er zuletzt für Kitte Eebruar 1946 bestimmt in Aussicht gestellt * Am 22 * Februar 1946 schrieb er jedoch an die Schwester der Beklagten einen Absagebrief? in den er sich selbst als allein schuldig für sein Verhalten bezeichnet * Am 26« April 1946 leitete ein von ihm beauftragter Bechtsanwalt mit einem Schreiben am den Anwalt der Beklagten zu dem ersten Male dies Scheidungsklage wegen angeblichen Verschuldens der Brau,■'(§ 45 EheG.; ein» Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen? daß eine Eheverfehlung der Beklagten nicht behauptet und die Ehe auch nicht zerrüttet sei. Seine zweite Scheidungsklage stützte der Kläger auf § 48 EheG* Sie wurde durch Urteil vom u« Dezember 1948 ebenfalls abgewiesen mit der De ~ gründung, die Ehe sei nach den briefen des Lennes bis Ende Januar 1946 nicht zerrüttet gewesen und demgemäß liege eine dreijährige gewollte Heimtrennung noch nicht YOI'o In vorliegenden Verfahren stützt der Kläger sein Scheidungsbegehren wiederum auf 9 48 EheGo lie Beklagte hat der Scheidung widersprochen0 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen„ Es hält die Auxrechterhaltung der Ehe im wohlverstandenen Interesse des Kindes für erforderlich«, Auf die Krage«, ob der Widerspruch dei Beklagten zulAssig und beachtlich sei«, geht es nicht ein«, Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach Anhörung der Parteien zurückgewiesen 0 Es ist der Auffassung«, daß die Aufrechterhaltung der Ehe zwar nicht durch das wohlverstandene Interesse des Kindes erfordert werde ? daß aber der zulässige Y/iderspruch der Beklagten gegen die Scheidung gern. 3 48 Abs 2 B 2 EheG zu einer Aufrec". Verhaltung; der Ehe führen müsse? weil diese bei richtiger Würdigung des Wesens,der Ehe und des ge -samten Verhaltens beider Ehegatten sittlich gerechtfertigt sei» LIit der revision beantragt der Kläger«, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu erkennen«, hilfsweise«, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrundeliegenden Verfahrens den hechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungegericlit zurückzuverweisen* 4 \ .Die •klärte beantragt Zurückweisung der Levision* Ent s chei dunjgs^ründ^g In rechtlich bedenkenfreier leise hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Vorans s e t zung e n des $ 4.8 Abs 1 EheG bejaht* Die Ehe der Parteien isJ/in soweit tiefgehend und unheilbar zerrüttet«, als der Linger sich Ende Januar 194 6 von der Beklagten abgewandt hat ? indem er seinen Besuch in Dringenberg«. den er der Beklagten, mehrfach .brieflich angekündigt und zuletzt auf Litte Bebruar 1946 festgesetzt hatte 9 ohr c ersichtlichen Grund plötzlich ab sagte «, darauf die Unterhaltszahlung für die Beklagte und das gemeinsame Lind einstellte, bis er durch den Anwalt der Beklagten zu weiteren Leistungen angehalten wurde,.dann Anfang Juli 1946 die erste unbegründete Seiieidungsk 1 age anstrengte «, ferner Ende 1946 die ihm von der Beklagten zu -gesandten Bilder des gemeinsamen Linden ohne Antv/ort zu -rücksandte und schließlich die Beklagter als sie ihn Ende August 1947 in Essen besuchen wollte9 durch die Brau, bei der er dort wohnt? zurückwies, ohne auch nur ein V/ort mit ihr zu sprechen» Durch dieses sein Verhalten unc durch sein he.rtn“einiges Bestreben, sich im Wege der nunmehr zu dem dritten Laie erhobenen ScBeidungsklage auch rechtlich von der Bindung an die Beklagte zu lösen, hat der Klüger deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß die eheliche Gesinnung in ihm völlig erloschen, und. daß er entschlossen ist ? seine Haltung unc Gesinnung gegenüber der Beklagten und seinem Lind nicht zu ändern«. Die Trennung der Parteien ist seit Anfang Bebruar 1946 eine vom Kläger gewollte 9 sie dauerte somit als solche zur Leit der letzten mündichen Verhandlung länger In dem Vorprozeß 4 R 454/48 war die Sdieidungskiage mit der Begründung abgewiesen? daß eine dreijährige Ileim-trennung noch nicht bestehe• Somit steht § 616 ZPO der gegenwärtigen Klage nicht entgegen« Zu Unrecht werdet sich die revision gegen die Feststellung* des Berufungsgerichts? daß die Zerrüttung der Ehe auf dem alleinigen Verschulden des Klägers beruhe« Der'Kläger hat ? wie sein Absagebrief an die Schwester der Beklagten vom 22« Februar 1946 und sein Verhalten der Beklagten und seinem Kinde gegenüber in der Folgezeit ergibt? im Februar 1946 plötzlich und. aus nicht erkennbaren Beweggründen seine Einstellung zu der Beklagten und zu -seiner Ehe von Grund auf geändert« Bis dahin hatte er der Beklagten regelmässig freundliche Briefe geschrieben ? die ? wie das Berufungsgericht feststeilt? den Schluß rechtfertigen? daß zwischen der Parteien eine echte und innige Zuneigung bestand und daß der Klüger bis dahin die Eigenschaften der Beklagten? die er jetzt an ihr bemängelt? nicht als ernstlich störend und hem -mend für das Zustandekommen einer echten und dauernden ehelichen Gemeinschaft zwischen ihnen empfunden hatte« In den Briefen? die er nach der'Eheschliessung an die Beklagte geschrieben hat, kommt seine Bereitschaft zun Ausdruck? alles zu tun? was er unter den gegebenen Verhältnissen tun konnte? um die eheliche Gemeinschaft zu ermöglichen und zu verwirklichen: .Er leistet Unterhalt und verspricht weitere Zahlungen? er ist entschlossen? die Beklagte sobald wie möglich für einige Urlaubstage zu besuchen und will sich um die möglichst baldige Er -langung einer gemeinsamen Wohnung bemühen« Wenn der Klü- ger dann ohne ersichtlichen Grund, insbesondere ohne daß die Beklagte ihm irgendwie dazu Anlaß gegeben hatte, im Gegensatz zu dieser seiner 'Anstellung und Haltung, wie sie seinem Ehegelöbnis und dem Uesen der Ehe ent -sprach, plötzlich zu einem Verhalten überging, das eine Herstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht nur nicht fordern konnte, sondern deren Verwii kl ichung verhindern mußte und geeignet war-, das Band, das ihn mit der Beklagten verband, zu zerreissen, so hat er mit diesem sein-cm Entschluß und Terhalten schuldhaft den Urgrund für die Zerrüttung der Ehe gelegte 1er KLM. ger war sich auch der ehe zerrüttenden Y.Arkung dieses Verhaltens nach den Beststellungen des Berufungsgerichts zweifellos bewußt. Einen Grund, der es hätte rechtfertigen können, hat er nicht angegebene Im Gegenteil hat er in seinem vorervüüinten Brief an die Schwester der Beklagten selbst erklärt, dar nicht die Beklagte oder ihre Angehörigen, sondern er allein die Schuld an seinem Verhalten trage. Unter diesen Umstünden. kann der Beklagten, die an sich dafür Leweispflichtig ist, daß der Kläger durch sein Verschulden die Ehe zerrüttet hat,- nicht der Beweis dafür obliegen, daß dem Klüger keine sein Verhalten rechtfertigenden Gründe zur Seite stellen (..vgl HG 163 5 246; 166, 212)• Bas Berufungsgericht ist vielmehr mit Hecht davon ausgegangen, daß Gründe, die das Verhalten des Klägers rechtfertigen oder entschuldigen kenn -ten, nicht vorliegen und hat demgemäß den V/i der Spruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig erklärt. Auch mit ihren Bedenken g=-gen die Beachtllchkeit dieses Y/iderspruchs vermag die He vision nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht ln t nicht 'verkannt , daß die Ehe der Parteien bei Beginn ihrer Zerrüttung erst kurze Zeit bestanden hatteo Es stellt jedoch frei von Itechtsirrtun fest., daß sie keineswegs übereilt, wenn auch mit kücksicht auf die Schwangerschaft der Beklagten im Interesse beider JÜ.e-gatten früher als an sich geplant, geschlossen worden se 1, ig stellt ferner bedenkenfrei fest, daß zv/isehen den Par-teien, die bereits 1937 einender nähergetreten■und seit 1940 miteinander verlobt waren, bis zu der plötzlichen unerklärlichen Sinnesänderung des Klägers 1946 eine gegenseitige echte und innige Zuneigung bestanden hat, wesentliche Trübungen oder Spannungen sind während dieser Zeit in ihrem Verhältnis nicht hervorgetreten, woraus mit dem Berufungsgericht zu folgern ist, daß Gegensätze in ihrer charakterlichen oder körperlichen Veranlagung dem Zustandekommen einer echte- und gehaltvollen Lebensgemeinschaft nicht hindernd im. lege standeno Bas entscheidende hinter-nis hierfür hat vielmehr der Kläger selbst geschaffen und zwar durch ein Verhalten, das nicht von Erfahrungen bestimmt war, die er vor oder während seiner Ehe im Zusammenhang xni'' dieser gemacht hatte, sondern auf einer Einstellung und Entscheidung beruhte, die vom Wesen der .Ehe her betrachtet, als willkürlich bezeichnet werden muß, solange -irgendwelche Gründe, die sie gerechtfertigt oder doch erklärlich erscheinen lassen könnten, weder von ihm vorgebracht v/erden noch sonst feststellbar sind* Es kann aber sittlich nicht gerechtfertigt sein, das Fortbestehen einer Ehe allein von der Willkür eines Ehegatten abhängig zu machen, d.h» dem Scheidungsbegehren eines Ehegatten auf Grund einer von ihm willkürlich ver- 8 ursechten Ehe Zerrüttung zu entsprechen, zu demal, wenn der Ehegatte sich, wie in vorliegenden Palle , schon kurze Zeit nach Abgabe des Ehegelöbnisses von diesem losgesegt hat, ohne erst den ernstlichen Versuch gemacht zu haben, die eheliche Gemeinschaft zu verwirklichen* Ile gegen -teilige Auffassung müsste notwendig zu einer bedenklichen Entwertung des Eheversrrechens führen und würde dessen Mißbrauch zu Zwecken, die ausserhalb der Ehe liegen, ermöglichen* Das Berufungsgericht hat auch im übrigen die ümst'-n-de, die für die Präge der Beacutlichkeit des Widerspruchs der Beklagten von Bedeutung sind, erschöpfend und zu -treffend gewürdigt * las Leben der Beklagten hat durch die Ehe mit dem kluger, durch ihr-langjähriges voreheliches 'Verhältnis zu. ihm, das seit 1142 zu dem Geschlechtsverkehr geführt hatte und vor allem durch das hind, dan sie von ihm empfangen hat, seine schicksalhafte Lichtung und Prägung; erfahren* Es kann der Beklagten nicht zu dem Vorwurf gereichen, sondern verdient im Gegenteil Anerkennung, wenn sie sich von dieser Ehe, die für sie zu dem entschei -denden Lebensinhalt geworden ist und von der hoffnung, die sie immer noch daran knüpft, nicht lossagen kann und will. Sie hat, wie das Berufungsgericht mit Eecht betont, die besten Jahre ihres Lebens, die für ihre Zukunft die ent scheidenden waren, vertrauensvoll und in hingebungsvoller Liebe und freue dem -'ELäger an vor traut* Sie hat vor allem, wie das Berufungsgericht feststellt, unter dem Verhalten des Beklagten seit 1946 seelisch schwer gelitten und leidet weiter darunter* Liese' Patsache' kann nicht als Ausfluß einer eigenwilligen -und abartigen Einstellung oder Veranlagung gewertet werden, sondern als Ausdruck eines echter und tiefen menschlichen impfindens gegenüber dem Verhalten ihres Ehemannes, das auf sie den Eindruck einer ausserordentlichen Schroffheit und Herz -losigkeit und, soweit es das Kind betraf, einer geradezu unnatürlichen Gleichgültigkeit und Interessenlosig-, keit machen mußte* hie Beklagte-musste von alledem umso härter und empfindlicher getroffen werden, als sie weder vor noch nach der Ehe etwas getan hat, was ihr von ihrem kann ernstlich verübelt, geschweige denn sum Vorwurf gemacht werden konnte* Eine Scheidung der Ehe würde aber die Beklagte an ihrem Leid.seelisch noch schwerer tragen lassen, während andererseits, die Losung des recht- _ liehen Ehebandes beim Kläger dazu führen müsste, das Gefühl und das Bewußtsein seiner Verantwortung für das Schicksal, das er seiner Erau bereitet hat, oder das sie doch um der freue willen trifft, mit der sie an ihm fest-gehalten hat und fe stha.lt, -weiterhin abzuschwächen 0 Lie huf re clit eriial tung der Ehe ist danach auch dann sittlich gerechtfertigt, wenn man den nach insicht der levision vom Berufungsgericht zu Unrecht verwerteten Umstand ausser Betracht lasst, daß die -Aussichten der Beklagten, auf eine v« iederverheiratung auch infolge des Erauenüberschusses gerade in'ihrer Altersklasse herabgemindert sind* Es mag der Kevision zugegeben werden, daß die Frage, welche Aussichten auf eine Liedsrverhei-retung für die Beklagte bestehen, für die Frage der Be-achtlichkeit ihres LiderSpruchs deshalb von untergeordneter Bedeutung ist, weil die Beklagte nicht den Y/iiien hat, wieder zu heiraten« Wenn die Beklagte sich von ihrer Ehe ungeachtet der krankenden Behandlung, die ihr von ihrem Ehemann zuteil.geworden ist , nicht lossagen will und an eine V, 1 e d erverhei ratung nicht denkt , so beweist des in Verbindung mit der worn I: e ruf ung sg e r i c ] it festgestellten Tatsache , daß sie, obwohl' bis jetzt frei von wirtschaftlicher Not, sehr verhärmt und weit über ihre Jahre gealtert ist, nur, wie tief die She in ihr Lehen eingegriffen hat und wie stark sie ihr lenken end Fühlen bestimmt und auch in Zukunft bestimmen wird* Zutreffend erblickt das Berufungsgericht daran eine dem * .Lesen der Ehe entsprechende sittlich hohe Luffassung und Einstellung, der durch die Aufrechterhaltung der Ehe Anerkennung und Schutz zuteil weiden muß. Eine Verletzung des § 48 Abs 2 Eheges, durch dassBeru-fungsgeaicht ist somit nicht festzustelleno Zu Unrecht rügt auch die revision eine Verletzung des -§ 2Q6 ZPCh ♦ Lie Behauptung des Klägers, daß er die Ehe geschlossen 'habe, um das Kind zu legitimieren und um dienstliche Nachteile zu vermeiden, hat das Berufungsgericht nicht übergangen<> Sie ist im Tatbestand des Urteils angeführt» In den Urteilsgründen ist sie insofern gewürdigt, als das Berufungsgericht unterstellt, daß die vorzeitige Ehe -Schliessung im Interesse beider Parteien gelegen haben mögeo Iro. übrigen kann der Kläger aus den Beweggründen, die ihn bei der EheSchliessung bestimmt haben, nicht die sittliche Berechtigung herleiten, den objektiven Zweck der Ehe soweit er von diesen Beweggründen nicht umfaßt und vom Kl'', ger • etwa nicht angestrebt wurde, als für ihn nicht verbind lieh zu verneinen und sich von der Ehe willkürlich wieder loszusagen, nachdem sie den von ihm erstrebten Zweck er -füllt hat * larin würde eine tlißachtung und e in mißbrauch der Ehe liegen-, - 11 ■■ Die Behauptung Bes Klägers im Torprozeß 8 K 331/48? daß das Schreiben der Brüder der Beklagten an ihn und die darin enthaltenen Drohungen von der Beklagten veranlaßt seien? ist im vorliegenden Verfahren offenbar nicht wiederholt worden. Selbst wenn das aber geschehen wäre <, und wenn sie hätte bewiesen werden können? so hätte das nicht zu einer wesentlich anderen Beurteilung des Verhaltens der Parteien führen können„ Hoch allen war die revision mit der Kostenfolge aus § 9/ ZPO zurüc kz uw eisen, Prt, Bersch h scher Baske Dr0 harts Johannsen