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BGH · IV ZR 154/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 154/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller ohne mündliche Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO) am 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.262,80 € zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zitierte Normen: § 307 ZPO
KostenMayenRichterinBUNDESGERICHTSHOFHarsdorf-Gebhardt^

Volltext der Entscheidung

Abschrift
IV ZR 154/13
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNIS-
URTEIL
an Verkündungsstatt zugestellt den	j	f)Q	fX
Klägervertretern am ■	.	^	'r
Beklagtenvertretern am ^ 3
in dem Rechtsstreit
J U SrfilSO SP3
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller ohne mündliche Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO) am 14. August 2013
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.262,80 € zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Mayen	Wendt	Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski
 Dr. Brockmöller