Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller ohne mündliche Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO) am 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.262,80 € zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abschrift IV ZR 154/13 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS- URTEIL an Verkündungsstatt zugestellt den j f)Q fX Klägervertretern am ■ . ^ 'r Beklagtenvertretern am ^ 3 in dem Rechtsstreit J U SrfilSO SP3 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller ohne mündliche Verhandlung (§ 307 Satz 2 ZPO) am 14. August 2013 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.262,80 € zuzüglich Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2009 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 186,24 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller