in dem Rechtsstreit der Gjmm|K den Vorstand, durch Beklagten und Revisionsklägerin, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 8. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 153/94 BESCHLUSS vom 8- März 1995 in dem Rechtsstreit der Gjmm|K den Vorstand, durch Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen Herrn Thomas Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und OÜS) V. sl'I.O'f. L(n v -4^7,03; ö U #o/93 - js o 32&/e9 2 Der XV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 8. März 1995 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 1994 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Be-■ deutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat schon das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß bezüglich der operativen Veränderung der äußeren Geschlechtsmerkmale eines Versicherten jedenfalls dann eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenheitskosten- und Krankenhaustagegeld-versicherung (MB/KK) vorliegt, wenn der Versicherte die rechtskräftige Feststellung erreicht hat, daß er als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (vgl. §§ 8ff. des Trans-sexue1len-Gesetzes vom 10. September 1980 - BGBl. I, S. 16 5 4 f f.) . Die Beklagte trägt die Kosten des Revisions Verfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 91.695,38 DM"(62.285,50 DM + 18.009,88 DM + 11.400,- DM) Schmitz Dr. Ritter Dr. Schlichting Terno