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BGH · IV ZR 153/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 153/91

Verweigert der totensorgeberechtigte Bezugsberechtigte dem Unfallversicherer die Entnahme von Leichenblut zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes des tödlich verunglückten Versicherten, so kann auch in Fällen einer rechtswirksam vereinbarten, sanktionsbewehrten Zustimmungsobliegenheit Leistungsfreiheit des Versicherers nur in Betracht kommen, wenn die Maßnahme überhaupt zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen konnte und für den Versicherer die einzige Möglichkeit bot, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 25. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, auch bezüglich der Kosten der Revision mit Ausnahme der durch sie verursachten gerichtlichen Kosten, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden. November 1987 tödlich verunglückter Sohn zusammen mit einer Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hat, die vereinbarte Versicherungssumme von 57.500 DM beanspruchen kann. Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei in der Zusatzversicherung leistungsfrei geworden, weil die Klägerin zu Unrecht ihre Einwilligung zu einer Blutentnahme bei dem toten Versicherungsnehmer verweigert habe. Oktober 1991 - nicht die Frage, wie der im wesentlichen mit § 15 II Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gleichlautende § 5 Nr. 2 der hier vereinbarten Zusatzbedingungen auszulegen ist ("Die Gesellschaft hat das Recht, auf ihre Er ist nämlich nur dann auf eine Obduktion oder die Entnahme von Leichenblut angewiesen, wenn die begehrte Maßnahme zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen kann und wenn mit ihr das letzte noch fehlende Glied eines vom Versicherer zu führenden Beweises geliefert werden soll. Die Beklagte hat auch nicht ausreichend substantiiert Beweis dafür angeboten, daß der Versicherungsnehmer den genauen Alkoholkonsum des Fahrers bis zu dem Fahrtantritt gekannt hätte. Mitfahrt abgesehen hätte und sich dem erkennbar absolut fahruntüchtigen Fahrer nur deshalb anvertraut hat, weil er infolge seiner Alkoholisierung die gegebene Situation nicht mehr richtig einschätzen konnte oder zu demindest außerstande war, gemäß einer derartigen Einschätzung zu handeln. Die Beklagte ist nach dem derzeitigen Sachund Streitstand - ganz unabhängig von dem Ergebnis einer Blutentnahme bei dem Toten - nicht imstande, den ihr obliegenden Beweis zu führen, daß es zu dem Unfall und damit zu dem Tod des Versicherungsnehmers nur infolge seiner trunkenheitsbedingten Bewußtseinsstörung gekommen ist, § 3 Nr. Id ihrer Zusatzbedingungen.

Zitierte Normen: § 8 GKG
KostenVersicherungsnehmerFahrerBlutentnahmeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: j a
BGHZ:____________nein
WG § 6 Abs. 3
Verweigert der totensorgeberechtigte Bezugsberechtigte dem Unfallversicherer die Entnahme von Leichenblut zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes des tödlich verunglückten Versicherten, so kann auch in Fällen einer rechtswirksam vereinbarten, sanktionsbewehrten Zustimmungsobliegenheit Leistungsfreiheit des Versicherers nur in Betracht kommen, wenn die Maßnahme überhaupt zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen konnte und für den Versicherer die einzige Möglichkeit bot, den ihm obliegenden Beweis zu führen.
BGH, Urt. vom 25. März 1992 - IV ZR 153/91 - OLG Zweibrücken
LG Landau i.d. Pfalz
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 153/91	URTEIL	Verkündet	am:
25. März 1992 Estel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der CflBBl	AG,	gesetzlich	vertreten	durch
 den Vorstand, CiBhAllee	KflB f),
Beklagte und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Hildegard g|^B' Untere Hfl^straße SVHHHB*
Klägerin und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.	~
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1992
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenates des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. April 1991 aufgehoben .
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, auch bezüglich der Kosten der Revision mit Ausnahme der durch sie verursachten gerichtlichen Kosten, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin als benannte Bezugsberechtigte aus einer Unfallzusatzversiche-rung, die ihr am 1. November 1987 tödlich verunglückter Sohn zusammen mit einer Lebensversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hat, die vereinbarte Versicherungssumme von 57.500 DM beanspruchen kann.
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Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie sei in der Zusatzversicherung leistungsfrei geworden, weil die Klägerin zu Unrecht ihre Einwilligung zu einer Blutentnahme bei dem toten Versicherungsnehmer verweigert habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Am Erlaß beider Entscheidungen hat Richter am Landgericht Klüber mitgewirkt. Die Beklagte hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit Erfolg macht die Beklagte den absoluten Revisionsgrund des § 551 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO geltend.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf seine Entscheidungen vom 9. Oktober 1991 - IV ZR 212/90 - VersR 1991, 1365 und vom 10. April 1991 - IV ZR 105/90 - VersR 1991, 870 hin.
Nach dem bisherigen Sachund Streitstand stellt sich auch im hier zu entscheidenden Fall - wenn auch aus anderen Gründen als im Urteil vom 9. Oktober 1991 - nicht die Frage, wie der im wesentlichen mit § 15 II Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) gleichlautende § 5 Nr. 2 der hier vereinbarten Zusatzbedingungen auszulegen ist ("Die Gesellschaft hat das Recht, auf ihre
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Kosten durch einen Arzt die Leiche besichtigen und öffnen zu lassen.").
Auch dann, wenn eine sanktionsbewehrte Obliegenheit eines Bezugsberechtigten begründet worden ist, als Totensorgeberechtigter einer Obduktion zuzustinunen, steht es nicht im Belieben des Lebens- oder Unfallversicherers, aus ihrer Verweigerung seine Leistungsfreiheit herzuleiten. Er ist nämlich nur dann auf eine Obduktion oder die Entnahme von Leichenblut angewiesen, wenn die begehrte Maßnahme zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen kann und wenn mit ihr das letzte noch fehlende Glied eines vom Versicherer zu führenden Beweises geliefert werden soll.
Zumindest an letzterem fehlt es bislang. Der verunglückte Versicherungsnehmer war lediglich Beifahrer. Dafür, daß bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 °/oo oder mehr (vgl. BGHZ 66, 88) im Zeitpunkt des Fahrtantritts überhaupt in Betracht kommt, fehlt vorerst jeder Anhalt.
Daß dem bei Fahrtantritt mit 1,4 °/oo alkoholisierten Fahrer Fahruntüchtigkeit unübersehbar anzu demerken gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat auch nicht ausreichend substantiiert Beweis dafür angeboten, daß der Versicherungsnehmer den genauen Alkoholkonsum des Fahrers bis zu dem Fahrtantritt gekannt hätte. Sie trägt vielmehr selbst vor, beide hätten sich nur zuletzt im gleichen Lokal aufgehalten.
Demnach würde bislang auch eine Leichenblutuntersuchung noch nicht die Entscheidung ermöglichen, daß der Versicherungsnehmer in nicht alkoholisiertem Zustand von einer
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Mitfahrt abgesehen hätte und sich dem erkennbar absolut fahruntüchtigen Fahrer nur deshalb anvertraut hat, weil er infolge seiner Alkoholisierung die gegebene Situation nicht mehr richtig einschätzen konnte oder zu demindest außerstande war, gemäß einer derartigen Einschätzung zu handeln.
Die Beklagte ist nach dem derzeitigen Sachund Streitstand - ganz unabhängig von dem Ergebnis einer Blutentnahme bei dem Toten - nicht imstande, den ihr obliegenden Beweis zu führen, daß es zu dem Unfall und damit zu dem Tod des Versicherungsnehmers nur infolge seiner trunkenheitsbedingten Bewußtseinsstörung gekommen ist, § 3 Nr. Id ihrer Zusatzbedingungen. Bei dieser Sachlage konnte sie durch die Weigerung, die Blutentnahme zu gestatten, nicht leistungsfrei werden.
Bundschuh	Dr.	Ritter	Die	Richter	am Bundes-
gerichtshof Römer und Dr. Schlichting sind im Urlaub und an der Unterschrift verhindert.
Bundschuh
 Terno