her Kläger kann in dem Verfahren vor den Entschädfgungs-geriehten, in dem er sich gegen die Herabsetzung seiner Rente wendetj eine Erhöhung der Rente wegen veränderter Verhältnisse auch dann begehren? - Prozeßbevollnächtigters Rechtes nw alt Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9„ Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr° Loev.cnhcin für Recht erkannt: Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das eben genannte Urteil insoweit aufgehoben, als darin über die Berufung des Klagers entschieden worden ist» ln diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Ancchlußrevision, an das Berufungsgericht zurüekvervviesen» Gestützt auf §§ 35, 206 BEG hat die landesrenten-behörde am 7° Mai 1962 einen Änderungsbescheid erlassen und die Rente mit Wirkung von 1« -August 1962 auf 126 Eiden Betrag der Mindestrentc, festgesetzt„ Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers sich insoweit geändert hätten, als er einerseits jetzt Untorhcl^Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn habe, andererseits aber sein monatliches Einkommen von bisher 285 fchv.edcn-kronen Wegen der Verschlimmerung seines Leidens sei eine weitere Erhöhung der Rente auf einen Hundertcatz von 55 VoHo gebotene Der Kläger hat beantragt, an ihn für die Zeit ab h Januar 1961 eine monatliche Rente in Höhe von 161 DM anstelle der zuerkennten Rente von 128 DM zu schiene Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuv/eioen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die den Kläger vor Erlaß des Änderungsbescheids zugeoprochenc Rente nicht herabgesetzt werden dürfe, da sie die den Kläger nach § 32 BEG zustehende Hindestrente nicht un mindestens 10 cj° übersteige o Der Kluger r.önne aber euch keine Erhöhung dieser Rente begehren, denn er habe entsprechend dem in § 206 BEG hierfür vorgesehenen Verfahren nicht den Antrag gestellt, eine Verschlimmerung seiner Leiden zu berücksichtigen. Da das Land dem widersprochen habe, daß der Kläger diesen Antrag in gerichtlichen Verfahren stelle, und da seine sachliche Entscheidung über einen etwa vorzulegenden Antrag noch auss-che, ^ehle des Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung des Antrages vor den Entschadigungcgerichten, Im u engen hat cas Berufungsgericht ausgeführt, daß auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine behauptete Verschlimmerung des Leidens nicht gegeben seien. gegenteilige P.echtsansicht ist nicht gerecht Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dic beklagten Land gegen das Urteil des Icndgcf- Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch von dem Kläger gegen das Urteil des Lcndgcri0*11^ gelegte Berufung zurückgewiesen» Die Ansicht öci die ei ft' Ceru-urf- Ein Antrag des Verfolgten ist nach § 206 BEG keine unerläßliche Voraussetzung für die Erhöhung der Rente» § 206 BIG verpflichtet zwar dic Behörde, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen,, nenn der Verfolgte dieses mit der Begründung verlangt, caf3 sich die für die Zuerker.nung oder Ablehnung der Rente maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben» Daru’ceri hinaus ist aber die Entcchädigungsbchürdc nach dieser Bestimmung auch befugt, von sich aus einen solchen neuen Bescheid zu erlassen, ohne caß der Verfolgte einen dahingehenden Antrag gestellt hat» Von dieser Befugnis hat die Ent3chäüigungobehördo in dem den Gegenstand, dieses Rechtsstreits bildenden Verfahren Gebrauch gemacht» Sie hat eine Neufestsetzung'der Rente nach § 35 BEG vorgenommen. Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den von der Entschädigungsbehörde erlassenen neuen Bescheid gewandto Er hat geltend gemacht, daß die ihm gewährte Rente aus Rechtsgründen nicht herabgesetzt v.erden könne daß sie dagegen mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse von der Entschädigungsbehördc hätte heraufgesetzt werden müssen» Das Berufungsgericht mußte in diesem Rechtsstreit prüfen, inwieweit sich die gesamten für die Bemessung der Rente maßgeblichen Verhältnisse gegenüber denen geändert haben, die zu der Zeit bestanden, als der Bescheid vom 29» Januar ''960 erlassen wurde» Insbesondere war dabei auch zu prüfen, ob eich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert hat» falls das der fall sein sollte, hatte das Berufungsgericht neu und unabhängig von der früheren Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers fest stellen müssen, in welchem Umfang seine Erwerbsfähigkeit gemindert istc Palls sich ergeben hätte, daß die Erwerbsfähig-keit des Klägers um mindestens 50 v„H0 gemindert ist, dann hätte das von ihn erzielte Arbeitseinkommen bei der Bemessung seiner Rente nach § 15 der 2„ DV-BEG nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen„ Las Berufungsgericht hätte weiter berücksichtigen müssen, daß der Kläger jetzt für seine Ehefrau und für ein Kind zu sorgen hat» Es hätte entscheiden müssen, ob diese Umstände dazu führen, die bisher gezahlte Rente zu erhöhen,. Auf die Anschlußrevision des Klägers muß daher das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht darin über die Berufung des Klägers entschieden hat» In diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ?
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEI §§ 21, 35, 206 her Kläger kann in dem Verfahren vor den Entschädfgungs-geriehten, in dem er sich gegen die Herabsetzung seiner Rente wendetj eine Erhöhung der Rente wegen veränderter Verhältnisse auch dann begehren? wenn er diese nicht zuvor nach § 206 BEG beantragt hatte, und wenn die Entcchädigurgs-behürde nicht ausdrücklich darüber entschieden hat, ob eine solche vorzunehmen ist3 BGH, UrtoVo 16„ 1 uni 106 S tv 7r _p - U ZR 153/64 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. Juni 1965 Hirth, Justizangeotellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IV Zit 1 53/64 URTEIL des Landes vertreten Westfalen, Nordrhein - Westfalen, durch die Landesrentenbehörde T^^^fcotraße Nordrhein- Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrovisions-beklagten. - Prozeßbevolltnächtigter: Rechtsanwalt Er, gegen den Kopel S (Schweden), 0 Kläger, Revisionobeklagten und Ancchlußrevisiono-klüger, - Prozeßbevollnächtigters Rechtes nw alt Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 9„ Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundes-richter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr° Loev.cnhcin für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil de3 17« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17o Februar 1964 wird zurückgewieseno Die außergerichtlichen Kosten dieser Revision hat das beklagte Land zu tragen» Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das eben genannte Urteil insoweit aufgehoben, als darin über die Berufung des Klagers entschieden worden ist» ln diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Ancchlußrevision, an das Berufungsgericht zurüekvervviesen» Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht erhoben» Von Rechts wegen Tatbestand: Dem Kläger ist wegen seines durch nationalsozialistische Verfolgungsnaßnahmen erlittenen Gesundheit''-Schadens durch Bescheid der Rentenbehörde des bvi n,-+, Landes vom 290 Januar I960 eine laufende Rente von monatlich 112 EM gev/ährt worden« Bei der Bemessung dieser Rente sind eine verfolgungsbcdingte Erwerbsminderung von 25 %, die Einreihung des Klagers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren lienstco und ein Hundertcatz von 28 der Bcantenbczüge zugrunde gelegt worden« Nach dem Inkrafttreten der 3« Verordnung zur Änderung der 1,s 2«, 5= EV-EIG hat die Icrc<''~-rentenbehördo durch einen nicht sugestelltcn Bescheid von 10o Juli 1961 die Rente den neuen gesetzlichen Bestimmungen angepaßt und mit Wirkung ab 1u Januar 1961 auf 129 EM monatlich festgesetzt« Gestützt auf §§ 35, 206 BEG hat die landesrenten-behörde am 7° Mai 1962 einen Änderungsbescheid erlassen und die Rente mit Wirkung von 1« -August 1962 auf 126 Eiden Betrag der Mindestrentc, festgesetzt„ Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers sich insoweit geändert hätten, als er einerseits jetzt Untorhcl^Verpflichtungen gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn habe, andererseits aber sein monatliches Einkommen von bisher 285 fchv.edcn-kronen (= 190 Eli) auf Id 13 Schwcdcnkroncn (= 728 Eli) gestiegen sei« ~ 4 - Gegen den Anderungobescheid von 7» Mai '*962 und den vorangegangenen Anpassungsbescheid von 10 „ Juli 1961 hat der Kläger ara 22 0 August 1962 Klage erhoben. Er nacht geltend, daß sein Arbeitseinkorr.nen nicht renter.nindernd berücksichtigt werden dürfe, da er zu mehr als 50 °/o in seiner Erwerbsfühigkeit gemindert sei. Wegen der Verschlimmerung seines Leidens sei eine weitere Erhöhung der Rente auf einen Hundertcatz von 55 VoHo gebotene Der Kläger hat beantragt, an ihn für die Zeit ab h Januar 1961 eine monatliche Rente in Höhe von 161 DM anstelle der zuerkennten Rente von 128 DM zu schiene Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuv/eioen. Das Landgericht hat dos beklagte Land verurteilt, an den Kläger Rentenrückstände im betrage von 7 DM und vom I, März 1963 an eine weitere monatliche Rente von 1 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgcv/iccen Der Kläger hat Berufung und das Schlußberufung eingelegte Das Be Berufungen der Dartcicn mit der beklagte Land hat An-rufungcgcricht hat beid LIa ßgabe zurü c j:g ev/i esc n, daß der /nderungcbescheid des beklagten Landes von 7= Mai 1962 aufgehoben wird. Das Berufungsgericht hat die Revision zugclesscn, Das beklagte Land hat Revision ein -elegto Der Kläger hat sich dieser Revision cngcschloso Leide Dartcicn verfolgen ihre vor dem Berufungsgericht zuletzt gestellten Anträge weiter. Ent scheidu-ngsgründe: Die Revision ist unbegründet, die Anschlußrevision begründet.. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die den Kläger vor Erlaß des Änderungsbescheids zugeoprochenc Rente nicht herabgesetzt werden dürfe, da sie die den Kläger nach § 32 BEG zustehende Hindestrente nicht un mindestens 10 cj° übersteige o Der Kluger r.önne aber euch keine Erhöhung dieser Rente begehren, denn er habe entsprechend dem in § 206 BEG hierfür vorgesehenen Verfahren nicht den Antrag gestellt, eine Verschlimmerung seiner Leiden zu berücksichtigen. Da das Land dem widersprochen habe, daß der Kläger diesen Antrag in gerichtlichen Verfahren stelle, und da seine sachliche Entscheidung über einen etwa vorzulegenden Antrag noch auss-che, ^ehle des Rechtsschutzbedürfnis für die Verfolgung des Antrages vor den Entschadigungcgerichten, Im u engen hat cas Berufungsgericht ausgeführt, daß auch die tatsächlichen Voraussetzungen für eine behauptete Verschlimmerung des Leidens nicht gegeben seien. Soweit der Kläger seine UnterhaltsverPflichtungen stärker beruht._^h--ßt «viooen „„ „ n^ des Kundertcatzeo wolle, könnte allenfalls e-ne An^e~ - n ^ , Ti„e. vürde nur zu einer Rente auf 30 Veil, begründet werden, D«-*> _ , . rr -orit würde sich reine At- von monatlich 138 LJ* -uh-en? Jo-r hicher gewährten Rente weichung von 10 v.H. gegenüber d - ergeben, . , . heute in der fache Der erkennende Senat hat m - tt i 6 21 BIG ausgefuhrt, IV ZR 1SQ/64 verkündeten Urteil •> , , uo-o>'-etzur.g der .’nne bei daß eine Neufestsetzung und he-«- — solchen Renten nicht erfolgen kann. deren Höhe weniger 6 - über der Mindestrente liegt» Dassc-*- Vi0 6 ril't als (0 ‘■■/o uucx ^.n,„ulsUn; aj-c^uo ----- ^.gunki für die nach § 35 BEG vorzunehmende Ueufeot“C und Herabsetzung der Rente für Gesuncheits y,n dch ' „Jr 4- ^ 0 ^ Die von beklagten Land mit der Revision vc~ ^rt , A-rer ^x~ gegenteilige P.echtsansicht ist nicht gerecht Das Berufungsgericht hat daher mit Recht dic beklagten Land gegen das Urteil des Icndgcf- r j, Ö^- eingelegte Eerufung zurückgcwiescn» Die EeV~~’ mußte daher mit der Koctcnfolgc aus £§ 209? Abo» 1 BEG, § 97 £PQ zurückgewiesen werden» Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch von dem Kläger gegen das Urteil des Lcndgcri0*11^ gelegte Berufung zurückgewiesen» Die Ansicht öci die ei ft' Ceru-urf- ■* 4* r* V1 £ [j fungcgerichts, daß der Kläger kein Eechtsscft'ax" 4- V* n lg C <■ nio für den mit seiner Berufung verfolgten Antrag da er vor der Entschüdigungcbehörde bisher rach § ‘-Cö BEG keinen Antrag auf Erhöhung der Rente gestellt ha^c, ist unzutreffend» Ein Antrag des Verfolgten ist nach § 206 BEG keine unerläßliche Voraussetzung für die Erhöhung der Rente» § 206 BIG verpflichtet zwar dic Behörde, einen neuen Bescheid über den Anspruch zu erlassen,, nenn der Verfolgte dieses mit der Begründung verlangt, caf3 sich die für die Zuerker.nung oder Ablehnung der Rente maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben» Daru’ceri hinaus ist aber die Entcchädigungsbchürdc nach dieser Bestimmung auch befugt, von sich aus einen solchen neuen Bescheid zu erlassen, ohne caß der Verfolgte einen dahingehenden Antrag gestellt hat» Von dieser Befugnis hat die Ent3chäüigungobehördo in dem den Gegenstand, dieses Rechtsstreits bildenden Verfahren Gebrauch gemacht» Sie hat eine Neufestsetzung'der Rente nach § 35 BEG vorgenommen. Dabei war si0 verpflichtet, eile iür eie Bemessung der Rente in Betracht kommenden Um0uände ms Auge zu fassen» \Ycnn sic auch nur die ihr bekannt gewordenen Umstände berücksichtigen konnte, schließt das doch nicht aus, daß in einem spateren Rechtsstreit der Verfolgte andere gleichfalls zu berück oichtigcnde, der Entochädigungsbehörde bisher nicht bekannt gewordene Umstände zu seinen Gunsten anführt. Nach \r 21 der 2» DV—BEG ist die sich etwa ergebende höhere Rente mit Wirkung vom 1, des IJonato an fest-zuseuzen, der dem monat folgt, in den die Verhältnisse sich geändert haben» Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen den von der Entschädigungsbehörde erlassenen neuen Bescheid gewandto Er hat geltend gemacht, daß die ihm gewährte Rente aus Rechtsgründen nicht herabgesetzt v.erden könne daß sie dagegen mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse von der Entschädigungsbehördc hätte heraufgesetzt werden müssen» Das Berufungsgericht mußte in diesem Rechtsstreit prüfen, inwieweit sich die gesamten für die Bemessung der Rente maßgeblichen Verhältnisse gegenüber denen geändert haben, die zu der Zeit bestanden, als der Bescheid vom 29» Januar ''960 erlassen wurde» Insbesondere war dabei auch zu prüfen, ob eich der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert hat» falls das der fall sein sollte, hatte das Berufungsgericht neu - 8 und unabhängig von der früheren Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers fest stellen müssen, in welchem Umfang seine Erwerbsfähigkeit gemindert istc Palls sich ergeben hätte, daß die Erwerbsfähig-keit des Klägers um mindestens 50 v„H0 gemindert ist, dann hätte das von ihn erzielte Arbeitseinkommen bei der Bemessung seiner Rente nach § 15 der 2„ DV-BEG nicht mehr in Rechnung gestellt werden dürfen„ Las Berufungsgericht hätte weiter berücksichtigen müssen, daß der Kläger jetzt für seine Ehefrau und für ein Kind zu sorgen hat» Es hätte entscheiden müssen, ob diese Umstände dazu führen, die bisher gezahlte Rente zu erhöhen,. Auf die Anschlußrevision des Klägers muß daher das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als das Berufungsgericht darin über die Berufung des Klägers entschieden hat» In diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ? dieses auch über die außergerichtlichen Kosten der Anschlußrcvision, an das Berufungsgericht zurü ck zuverw eisen. Ascher Johannsen V/üstcnborg Maaß Br» Loev/enhcim