Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19* Mär2 1963 aufgehoben* lungnahmen eingeholt0 Mit Bescheid vom 2o« Juli 1961 hat sie als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt: ‘»Mäßige Psychasthenie und vegetative Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung und geringe rezidivierende Polyarthritis im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung«“ iür diese Leiden hat sie der Klägerin einen Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt« Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sie für die Zeit ab 10 Januar 1942 mit 25 und für die Zeit ab 1« November 1953 mit Io $ bewertet» Demgemäß hat sie der Klägerin unter Ablehnung v/eitergehender Ansprüche bei Einstufung in den mittleren Dienst und Zuerkennung eines HundertSatzes von 3o eine Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 31® Oktober 1953 in Höhe von 7*>o8198o DM zugebilligt® Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und sich zur Begründung dieses Antrags auf das von Prof* Dr* erstattete Gutachten bezogen« Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt;» das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 1« November 1953 eine monatliche Rente von 2oo DM zu zahlen« 1« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klägerin bis zu dem 1« April 1958 keinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gestellt habe* Im Antragsformular habe sie die Präge nach “Schaden an Körper und Gesundheit“ ausdrücklich verneint und nur Entschädigung wegen “Schadens an Preiheit” &s könne dahinstehen, ob ein zunächst unmißverständlich nicht gestellter Antrag später überhaupt noch "nachgeschoben1* werden könne« Dies sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung näher bezeichnet on Anspruch bereits entschieden habe« Die Versäumung der Antragsfrist sei von Amte wegen zu beachten« Die Bindung von Ansprüchen an die Anmeldung binnen einer bestimmten Frist habe sachlich-rechtliche Bedeutung« Es komme mithin nicht darauf an, ob das beklagte Land sich auf die FristVersäumnis berufen habe« Es habe zwar der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § sich die Revision beruft * a usgesp ziehen * daß aus der irn Mantelbogen enthaltenen Erklärung eines Verfolgten* im Rahmen, seines Anträge nur Ansprüche aus einer bestimmten Schadensart zu haben* nicht geiolgert werden kann* er wolle den Antrag bewußt auf eine Entschädigung wegen dieser Schadensart beschränken und auf weitere Ansprüche wegen anderer Schadenstatbestände Vorsichten« Der Senat hat daher in dieser Entscheidung die Zulässigkeit der Ergänzung der Anmeldung durch Bezeichnung einzelner in der Anmeldung nicht erwähnter Schadensarten (sog« Nachschieben von Ansprüchen) auch nach Ablauf der Antragsfrist bejaht* es jedoch offengelassen* ob ein solches Nachschieben noch möglich ist* wenn die Entschädigungebehörde über den einzigen, in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat« b) Biese noch offene Frage hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 13« November 1963 - IV ZR 1oo/63 - entschieden« Er hat hier ausgesprochen* daß dann* v/enn das Verfahren über rechtzeitig angemeldeto Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist dos § 189 Abs« 1 BEG abgelaufen ist* weitere Entschädigungsansprüche nicht mehr angemeldet werden können* sofern nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die FristVersäumnis vorliegen« Biese Entscheidung hat der Senat wie folgt begründet: "Bio in der Entscheidung RzW 1962* 323 Kr« 37* offengelossene Frage* ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben noch nachholen kann* wenn die Entschädigungsbehörde Uber den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat* muß jedoch dahin beantwortet werden* daß nach dem Abschluß des durch die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens, also wenn die in ihm ergangenen Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig geworden sind* keine Möglichkeit mehr besteht* Ansprüche nachzuschieben« Es würde dein Sinn der in § 189 BEG getroffenen Regelung, durch die dem Bund und den Ländern ein Überblick Uber die von ihnen aufzubringenden Entschädigungsleistungen verschallt werden soll, widersprechen, wenn etwa noch Jahre oder Jahrzehnte nach der Beendigung dieses Verfahrens neue Ansprüche erhoben werden könnten» Sollten erst nach diesem Zeitpunkt Schädigungsfolgen aufgetreten sein, die vorher nicht erkennbar waren, so mag dem Verfolgten unter Umständen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist zu erteilen sein,“ c) Ein verspätetes und daher unzulässiges Nachschieben im Sinne dieser Rechtsprechung ist jedoch bei dom hier besonders gelagerten Sachverhalt nicht gegeben* Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht in der Vorlage des Attes-tos des Dr» 0(HHB^VOul Dezember 1938 in Verbindung mit dem in der eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 1937 enthaltenen Hinweis uuf die besonderen gesundheitlichen Belastungen Klägerin während des Lebens in der Illegalität ein Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu erblicken ist, weil an die Erklärungen der Verfolgten keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen* Denn von einem endgültigen Abschluß dos Entschädigung©verfahrene kann nur dann gesprochen werden, wenn nach der Auffassung der EntSchädigung©behörde kein Anspruch aus irgendeiner Schadensart mehr offensteht. Eine solche Auffassung ist im allgemeinen zu unterstellen, wenn die Entschödigungsbehörde über die einzelnen, in der Anmeldung oder in der Folgezeit erläuterten Ansprüche entscheidet, ohne irgendwelche Vorbehalte zu machen und ohne zu erkennen zu geben, daß sie noch Ansprüche als nicht erledigt betrachtet» Hier hat aber die Entschädigungsbehörde dadurch, daß sie mit einem Schreiben, das das gleiche Datum wie der Bescheid über die Zubilligung einer Entschädigung für Freiheit®-schaden trägt, die Akten der Landeerentenbehörde übersandt hat, unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie das Entschädigungs-Verfahren der Klägerin nicht als abgeschlossen ansaho Sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, daß sie einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit als gestellt und als noch nicht erledigt betrachtete» liegen aber die Dinge so, dann kann das Entschädigungsverfahren nicht als endgültig abgeschlossen im Sinne des vorerwähnten Senatsurteils angesehen werden.
_ivzRj52ZiL_ 2522 033 kl % Verkündet am 26e Februar 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Lea Rebecca L ■ rue de BflBB» - Prozeßbcvollmächtigter Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr* flHBP in m - gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, l'annenstraße 26, hat der IV * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wil- für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil dos 15* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19* Mär2 1963 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-vervviesen* Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* Beklagten und Rsvisionsbeklagtsn den, Dr. Loewenheim und Dr. Graf Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 19o4 in Polen geborene Jüdische Klägerin begab sich im Jahre 1926 nach Paris« Dort mußte sie vom Sommer 1942 an den Judenstern tragen und sich in der Folgezeit* bis August 1944? zusammen mit ihrem Ehemann in einer Dachkammer versteckt halten. Die Klägerin hat mit einem vor dem 28. Juni 1957 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenen Antrag Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit angemeldet. In dem zur Antragstellung verwendeten* von der Klägerin am Io. Mai 1957 Unterzeichneten Mantelformular ist in Abschnitt IV die Frage nach der Art der angemeldetew Entschädigungsansprüche in der Weise beantwortet, daß bei Ziffer 3 (Schaden an Freiheit) das Wort "Ja" unterstrichen und das Wort "nein“ gestrichen ist, während bei allen anderen Schadensarten, auch bei dem unter Ziffer 2 aufgeführ-ten Schaden an Körper und Gesundheit das Wort “ja” gestrichen und das Wort “nein” offengelassen ist. In einer mit Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 19* Dezember 1957 der Entschädigungsbehörde vorgelegten eidesstattlichen Versicherung'vom 12. Dezember 1957 haben die Klägerin und ihr Ehemann Isaac erklärt, sic hät- ten den Judenstern tragen müssen und sich in einer Dach*-kammer versteckt halten müssen. Dabei hätten sie unter Hunger und Kälte zu leiden gehabt. Im ,,Nachgang,, zu letzterem Schreiben überreichte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 19* Januar 1959? eingegangen bei der Entschädigungsbehörde am 22. Januar 1959? ein Attest des Arztes Dr. Olergant vom Io. Dezember 1958. Dieses Attest besagt? daß die Klägerin die verschiedenstem Störungen aufv/eist und daß ihre Arbeitsfähigkeit um 6o # gemindert ist. In diesem Schriftsatz vom 19* Januar 1959 ist gleichzeitig um schnellste Entscheidung gebeten worden. ~ 3 - Der Regierungspräsident Köln hat der Klägerin mit Bescheid vom 12« März 1959 für Schaden an Freiheit eine Kapitalentschädigung von 3*9oo DM zugebilligt« Mit Schreiben vom gleichen Tage hat er die Akten der Landesrentenbehö^ Nordrhein-Y/estfalen in Düsseldorf übersandt und ausgeführt, die Antragstellerin habe behauptet? durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen Schaden an Körper und Gesundheit erlitten zu haben; 3ie beantrage Rente und Kapitalentschädigung gemäß § 28 BEG? » Die Landesi'entenbehörde hat ein Gutachten des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Paris? Profo Dr. sowie weitere ärztliche Stel- lungnahmen eingeholt0 Mit Bescheid vom 2o« Juli 1961 hat sie als verfolgungsbedingte Leiden anerkannt: ‘»Mäßige Psychasthenie und vegetative Dystonie im Sinne der wesentlichen Mitverursachung und geringe rezidivierende Polyarthritis im Sinne der abgrenzbaren Verschlimmerung«“ iür diese Leiden hat sie der Klägerin einen Anspruch auf Heilverfahren zugebilligt« Die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit hat sie für die Zeit ab 10 Januar 1942 mit 25 und für die Zeit ab 1« November 1953 mit Io $ bewertet» Demgemäß hat sie der Klägerin unter Ablehnung v/eitergehender Ansprüche bei Einstufung in den mittleren Dienst und Zuerkennung eines HundertSatzes von 3o eine Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 31® Oktober 1953 in Höhe von 7*>o8198o DM zugebilligt® Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen? ihr Gesundheitszustand habe sich keineswegs gebessert? ihre psychische Erkrankung bestehe fort« Sie hat beantragt? das beklagte Land zu verurteilen? an 3ie ab 1. November 1953 eine monatliche Rente wegen oiner verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 # unter Binx'oihung in die vergleichbare Boamtengruppe des Id f—> 4^. mittleren Dienstes Dei Zuerkennung eines Hundertsatzes von 35 zu zahlen* Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und sich zur Begründung dieses Antrags auf das von Prof* Dr* erstattete Gutachten bezogen« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Bestehen einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von mindestens 25 # Uber den 31. Oktober 1953 hinaus nicht erwiosen sei« Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug beantragt;» das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit ab 1« November 1953 eine monatliche Rente von 2oo DM zu zahlen« i • Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurUckgewiesen« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsx’ochtszug nicht vertreten lassen« Entsc heidungsgründei Die Revision ist.begründet« 1« Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß die Klägerin bis zu dem 1« April 1958 keinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit gestellt habe* Im Antragsformular habe sie die Präge nach “Schaden an Körper und Gesundheit“ ausdrücklich verneint und nur Entschädigung wegen “Schadens an Preiheit” ~ 5 - verlangto Auch im Laufe des weiteren Verfahrens vor dem Regierungspräsidenten in Köln habe sie nicht zu erkennen gegeben, daß sie auch eine Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit erwarte« Die Nachreichung des ärztlichen Attestes habe nur der Beschleunigung des Verfahrens wegen Freiheitsschadens dienen sollen« Die unmißverständliche Verneinung der Frage nach einer bestimmten Entschädigung lasse die Auslegung, es worde eine umfassende Entschädigung verlangt, nicht zu« Die Klägerin habe einen solchen Antrag auch nicht dadurch rechtswirksam nachgeholt, daß sie nach Ablauf der Antragsfrist im Rahmen der vertrauensärztlichen Untersuchung und im Anschluß daran eine Rente wegen GesundheitsSchadens erwartet und -später ^ verlangt habe. &s könne dahinstehen, ob ein zunächst unmißverständlich nicht gestellter Antrag später überhaupt noch "nachgeschoben1* werden könne« Dies sei jedenfalls dann nicht möglich, wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung näher bezeichnet on Anspruch bereits entschieden habe« Die Versäumung der Antragsfrist sei von Amte wegen zu beachten« Die Bindung von Ansprüchen an die Anmeldung binnen einer bestimmten Frist habe sachlich-rechtliche Bedeutung« Es komme mithin nicht darauf an, ob das beklagte Land sich auf die FristVersäumnis berufen habe« Es habe zwar der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § *.89 ADs« 3 BEG gewähren können« Dies habe jedoch die Landesrentenbehörde orkennbar nicht getan« Sie sei vielmehr davon ausgegangen, daß der Antrag rechtzeitig, gestellt worden sei« Auch sei ein Wiedereinsetzungsgrund nicht ersichtlich« 2« Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind im Ergebnis begründet« a) Der erkennende Senat hat im Urteil vom 11. April 1962 - IV ZR 285/61 Rzv; 1962, 323 Nr« 37, auf das 1 T<4 sich die Revision beruft * a usgesp ziehen * daß aus der irn Mantelbogen enthaltenen Erklärung eines Verfolgten* im Rahmen, seines Anträge nur Ansprüche aus einer bestimmten Schadensart zu haben* nicht geiolgert werden kann* er wolle den Antrag bewußt auf eine Entschädigung wegen dieser Schadensart beschränken und auf weitere Ansprüche wegen anderer Schadenstatbestände Vorsichten« Der Senat hat daher in dieser Entscheidung die Zulässigkeit der Ergänzung der Anmeldung durch Bezeichnung einzelner in der Anmeldung nicht erwähnter Schadensarten (sog« Nachschieben von Ansprüchen) auch nach Ablauf der Antragsfrist bejaht* es jedoch offengelassen* ob ein solches Nachschieben noch möglich ist* wenn die Entschädigungebehörde über den einzigen, in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat« b) Biese noch offene Frage hat der Senat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 13« November 1963 - IV ZR 1oo/63 - entschieden« Er hat hier ausgesprochen* daß dann* v/enn das Verfahren über rechtzeitig angemeldeto Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist dos § 189 Abs« 1 BEG abgelaufen ist* weitere Entschädigungsansprüche nicht mehr angemeldet werden können* sofern nicht die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die FristVersäumnis vorliegen« Biese Entscheidung hat der Senat wie folgt begründet: "Bio in der Entscheidung RzW 1962* 323 Kr« 37* offengelossene Frage* ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben noch nachholen kann* wenn die Entschädigungsbehörde Uber den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat* muß jedoch dahin beantwortet werden* daß nach dem Abschluß des durch die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens, also wenn die in ihm ergangenen Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig geworden sind* keine Möglichkeit mehr besteht* Ansprüche nachzuschieben« Es würde dein Sinn der in § 189 BEG getroffenen Regelung, durch die dem Bund und den Ländern ein Überblick Uber die von ihnen aufzubringenden Entschädigungsleistungen verschallt werden soll, widersprechen, wenn etwa noch Jahre oder Jahrzehnte nach der Beendigung dieses Verfahrens neue Ansprüche erhoben werden könnten» Sollten erst nach diesem Zeitpunkt Schädigungsfolgen aufgetreten sein, die vorher nicht erkennbar waren, so mag dem Verfolgten unter Umständen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist zu erteilen sein,“ Diese Rechtsprechung hat der Senat in den Urteilen vom 11. Dezember 1963 - IV ZR 12o/63 - und vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 1o5/63 - aufrecht erhalten. c) Ein verspätetes und daher unzulässiges Nachschieben im Sinne dieser Rechtsprechung ist jedoch bei dom hier besonders gelagerten Sachverhalt nicht gegeben* Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht in der Vorlage des Attes-tos des Dr» 0(HHB^VOul Dezember 1938 in Verbindung mit dem in der eidesstattlichen Versicherung vom 12. Dezember 1937 enthaltenen Hinweis uuf die besonderen gesundheitlichen Belastungen Klägerin während des Lebens in der Illegalität ein Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit zu erblicken ist, weil an die Erklärungen der Verfolgten keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen* Denn von einem endgültigen Abschluß dos Entschädigung©verfahrene kann nur dann gesprochen werden, wenn nach der Auffassung der EntSchädigung©behörde kein Anspruch aus irgendeiner Schadensart mehr offensteht. Eine solche Auffassung ist im allgemeinen zu unterstellen, wenn die Entschödigungsbehörde über die einzelnen, in der Anmeldung oder in der Folgezeit erläuterten Ansprüche entscheidet, ohne irgendwelche Vorbehalte zu machen und ohne zu erkennen zu geben, daß sie noch Ansprüche als nicht erledigt betrachtet» Hier hat aber die Entschädigungsbehörde - a - dadurch, daß sie mit einem Schreiben, das das gleiche Datum wie der Bescheid über die Zubilligung einer Entschädigung für Freiheit®-schaden trägt, die Akten der Landeerentenbehörde übersandt hat, unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht, daß sie das Entschädigungs-Verfahren der Klägerin nicht als abgeschlossen ansaho Sie hat vielmehr zu erkennen gegeben, daß sie einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit als gestellt und als noch nicht erledigt betrachtete» liegen aber die Dinge so, dann kann das Entschädigungsverfahren nicht als endgültig abgeschlossen im Sinne des vorerwähnten Senatsurteils angesehen werden. Die Voraussetzungen, unter denen ein Nachschieben unzulässig ist, liegen hier somit nicht vor. Nach allem ist der Anspruch auf Entschädigung für Schaden un Körper und Gesundheit in zulässiger Weise nachgeschoben i. somit nicht verspätet angemeldet worden» 2» Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur tatrichterlichen Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurtickverwiesen werden» . > Ascher Raske Wilden Dr» Loewenheim Dr» Graf