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BGH

Gericht: BGH

Das beklagte Land hat erklärt, gegen den Klaganspruch werde in Höhe von 3oo DM für die Zeit vom 4* September 194o bis zu dem 24« November 194o kein Widerspruch erhoben. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit stoht der Klägerin aber jedenfalls für den größten Veil der Zeit, für den sie diese Entschädigung verlangt hat, nämlich für die Zeit, in der sie von britischen Behörden festgehalten wurde, nicht zu. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für eine Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BEG geleistet wird. 1962, 269 Nr. 19)* Wie in der letzten der angeführten Entseheidungen dargelegt ist, sind diese Voraussetzungen auch gegeben, wenn ein Verfolgter, dem der Schutz des Beutschcn Reiches entzogen worden war, während des Krieges von einer mit Beutschland kriegführenden Macht interniert wurde und bei dem Vollzug der Intemiorung rechtsstaat-licho Grundsätze verletzt wurden, jedoch ins Gewicht fallende Verbesserungen und Erleichterungen erreicht worden wären, sofern sich die die deutschen Interessen v/ahrnehmende Schutzmacht für den Verfolgten eingesetzt hätte. Bas Berufungsgericht hat unangreifbar fostgcstellt, daß die Klägerin von den britischen Behörden auch interniert worden wäre, wenn sie noch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, und es ist auf Grund dieser Feststellung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Freiheitsentziehung nicht auf den Verlust der deutschen Staats- Unter dem Gesichtspunkt, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches sich auf die Art und \7eise des Vollzugs *der Internierung ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dagegen nicht geprüft. Sie hätte, abgesehen von dem in ihrer jüdischen Abstammung nach nationalsozialistischer Auffassung liegenden Hinderungsgrund, sofern sie deutsche Volks-zugehörige ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften erwerben können, die seinerzeit darüber im Zusammenhang mit der Eingliederung D0HBI und der Ostgebiete erlassen wurden (§2 des Gesetzes über dio Wiedervereinigung der Dreien Stadt DJHBt ndt dem Deutschen Reich vom 1. Januar 1942, RGBl I 51.) • Palls die Klägerin nach diesen Vorschriften nur deshalb, weil sic Jüdin ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hätte, so wäre sie im Rahmen des § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr. 1 BEG so zu behandeln, als ob sie deutsche Staatsangehörige wäre (Urteile des Senats RzW 1959* 396 Nr« 39, i960, 38o Nr« 4o, sowie Urteil vom 11. Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Klägerin entschädigungsrechtlich nicht ungünstiger gestellt werden kann als eine Person, die nach der Eingliederung IBHMB und der Ostgebiete in das Deutsche Reich auf Grund der angeführten Vorschriften die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte, steht ihr wegen der Pesthaltung durch britische Behörden kein Anspruch nach § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr. 1 BEG zu; denn zugunsten einer Person, die im Zusammenhang mit der Eingliederung DIB Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bev/ohnor von Danzig war nach Ansicht der Alliierten ebenfalls eine einseitige, nicht anzuerkennende Maßnahme Deutschlands« Großbritannien hatte gerade den deutschen Einmarsch in Bolen und das einseitige deutsche Vorgehen in XHBBl als Kriegsgrund bezeichnet (Böttcher, Die völkerrechtliche Dago der Breien Stadt Danzig seit 1945, Veröffentlichungen des Instituts für internationales Hecht an der Universität Kiel, Bd«.39, Dafür, daß Großbritannien die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Bewohner von 1111(1 &Qn anderen eingegliederten Ostgebieten über das Ende des Krieges hinaus nicht anerkannte, spricht die in der Distribution of German Enemy Property ACT, 1949 enthaltene, sich allerdings nur auf dieses Gesetz beziehende Auslegungsregel (mitgeteilt bei Cohn, Deutsches Vermögen in Großbritannien, Sonderdruck Nr. 6 der Studiengesellschaft für privatrechtliche ausländische Interessen e.V., 77) s Zusammenfassend ist zu sagen, daß Großbritannien in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts alle Verleihungen der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner DIB^F und der besetzten Ostgebiete jedenfalls in der hier maßgebenden Zeit als rechtsunwirksam angesehen hat, mögen diese Personen vorher die Staatsangehörigkeit des besetzten Landes oder eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben oder staatenlos gewesen sein. Bs ergibt sich daraus, daß die die Interessen des Deutschen Reichs und der deutschen Staatsangehörigen vertretende Schutzmacht nicht in der Lage gewesen wäre, für die Klägerin, auch wenn sie während des Krieges deutsche Staatsangehörige geworden wäre, Verbesserungen bei der Durchführung der Internierung Da die britische Regierung die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht anerkannt hätte» muß davonsusge-gangen werden» daß sie entsprechend den von ihr angehende ten Regeln des Völkerrechts ein Bingreifen der die deutschen Interessen wahrnehmenden Schutzmacht zugunsten der Klägerin nicht zugelassen hätte. Auf die Durchführung der Freiheitsentziehung, der die Klägerin durch die britischen Behörden unterworfen wurde, ist es mithin ohne Einfluß geblieben, wenn ihr die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches aus Verfolgungsgründen vorenthalten wurde. 3. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß die Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht nur für die Zeit begehrt, in der sie sich in der Gewalt britischer Behörden befand, sondern auch für die vorhergehende Zeit vom 26, August 194o an. Der Klägerin könnte also höchstens noch eine Entschädigung von 9oo DM zustehen« In der mündlichen Verhandlung vor den Rcvisionogericht hat das beklagte Land bereits eingcriiunt, daß die Klägerin für die Zeit vom 4. 4« Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit die Klage auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 9oo Bl abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, während die weitergehende Revision der Klägerin zurück zuwei sen ist« Nach § 225 Abs«, 1 BEG ist das Verfahren des Hevisionsrechtszuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird das Berufungsgericht ebenfalls zu entscheiden haben.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 45 BBG § 43 BEG
StaatsangehörigkeitBerufungsgerichtZeitEntschädigungGrundsatzbesetzen

Volltext der Entscheidung

IV 7,R 15?/62
Verkündet am 17. Oktober 1962
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2449 028
I m
amen de
 Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Ruth Xf KflHV/lsrael, Ji
- Prozeßbevollmächtigter!
geb. R| trade,
 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt
 gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
 vortreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen	HHHHHl
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevollmUchtigters Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom Io. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d.W. vom 29. November 1961 aufgehoben,
J
-la -
soweit die Klage auf. Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 9oo DM abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Im übrigen wird die Revision der Klägerin gegen das genannte Urteil zurückgev/iescn.
In Umfang der Aufhebung sowie zur Entscheidung Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision v/ird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-verv/iesen»
Bas Vorfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die am Februar 1921 in	geborene
 Klägerin iot Jüdin. Sie besuchte deutsche Schulen und vmrdc Friseuse. Am 26. August 194o wurde sie verhaftet.
Sic v/urdc nach PflHBB gebracht und von dort ohne Binwandcrungspapiere mit anderen Juden zu Schiff nach Palästina abgeschoben. Unterwegs wurde der Transport von den Engländern auf gegriffen und nach der Insel gebracht. Dort wurde die Klägerin bis zu dem 11. August 1945 festgehalten. Anschließend nahm sie ihren Y/ohnsitz in Palästina.
Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelohnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, ihr für die Zeit vom 26. August 194o bis zu dem 8. Mai 1945 eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 8.4oo DU zuzuerkennen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurück-gewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelasscn worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Das beklagte Land hat erklärt, gegen den Klaganspruch werde in Höhe von 3oo DM für die Zeit vom 4* September 194o bis zu dem 24« November 194o kein Widerspruch erhoben.
In übrigen beantragt es, die Revis ion zurüekzuweisen.
 
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Entscheidungsgründe s
1« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, oh die Klägerin, die die Voraussetzung des § 4 BEG nicht erfüllt, deutsche Volkszugehörige ist. Für den Revisions-rechtszug ist zu unterstellen, daß dies der Fall sei.
Dann wäre die Klägerin Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFGr, denn sie mußte DflB^ nach dem 3o. Januar * 1933 verlassen, weil aus Gründen der Rasse nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen sie verübt wurden, und in Auswirkung dieses von ihr erlittenen Schicksals nahm sie später ihren Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches. Der Vertriebeneneigenschaft würde es nicht entgegenstehen, daß die Klägerin diesen Wohnsitz erst nach dem Ende der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begründen konnte*
Als Vertriebene hätte die Klägerin, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nach § 15o Abs. 1, § 152 BEß in Verbindung mit den §§ 43, 45 BBG zu beanspruchen.
2. Ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit stoht der Klägerin aber jedenfalls für den größten Veil der Zeit, für den sie diese Entschädigung verlangt hat, nämlich für die Zeit, in der sie von britischen Behörden festgehalten wurde, nicht zu.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für eine Freiheitsentziehung, die ein ausländischer Staat vorgenommen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BEG geleistet wird.
 
Daß entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, die er in mehreren neueren Entscheidungen aufrecht erhalten hat (Urteile RzW1962, 268 Kr..18, 31o Nr. 21 sowie Urteile vom 31, Januar 1962 - IV ZR 142/61 vom 13* Juli 1962 - IV ZR 49/62 vom 28. September 1962 - IV ZR 6o/62 -).
Hier könnte, soweit britische Behörden der Klägerin die Freiheit entzogen haben, nur § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG in Betracht kommen. Biese Vorschrift setzt außer dem Unstand, daß die Freiheitsentziehung unter Mißachtung rechtostaatlicher Grundsätze erfolgte, voraus, daß sic durch die Versagung des Schutzes ermöglicht wurde, den der eigene Staat selbst öder durch die von ihm beauftragte Schutzmacht nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland gewährt (Urteile des Senats RzW i960, 38o Nr. 4o,
1962, 269 Nr. 19)* Wie in der letzten der angeführten Entseheidungen dargelegt ist, sind diese Voraussetzungen auch gegeben, wenn ein Verfolgter, dem der Schutz des Beutschcn Reiches entzogen worden war, während des Krieges von einer mit Beutschland kriegführenden Macht interniert wurde und bei dem Vollzug der Intemiorung rechtsstaat-licho Grundsätze verletzt wurden, jedoch ins Gewicht fallende Verbesserungen und Erleichterungen erreicht worden wären, sofern sich die die deutschen Interessen v/ahrnehmende Schutzmacht für den Verfolgten eingesetzt hätte.
Bas Berufungsgericht hat unangreifbar fostgcstellt, daß die Klägerin von den britischen Behörden auch interniert worden wäre, wenn sie noch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, und es ist auf Grund dieser Feststellung zu dem Ergebnis gekommen, daß die Freiheitsentziehung nicht auf den Verlust der deutschen Staats-
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angehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches surückzuftihren sei und deshalb kein Entschädigungsanspruch bestehe. Unter dem Gesichtspunkt, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit oder des Schutzes des Deutschen Reiches sich auf die Art und \7eise des Vollzugs *der Internierung ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dagegen nicht geprüft. Im Ergebnis ist die Entscheidung dadurch jedoch nicht unrichtig geworden.
Die Klägerin way, vjle der von ihr vorgetragene und der festgestollte Sachverhalt ergibt, bevor DflBfc und die besetzten Ostgebiete in das Deutsche Reich cingcgliedert wurden, nicht deutsche Staatsangehörige.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sie damals, v/ie sic angegeben hat, die Staatsangehörigkeit von D^H| besaß, oder ob sie etwa polnische Staatsangehörige oder staatenlos war, da es darauf für die Entscheidung nicht ankommt. Sie hätte, abgesehen von dem in ihrer jüdischen Abstammung nach nationalsozialistischer Auffassung liegenden Hinderungsgrund, sofern sie deutsche Volks-zugehörige ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nach den Vorschriften erwerben können, die seinerzeit darüber im Zusammenhang mit der Eingliederung D0HBI und der Ostgebiete erlassen wurden (§2 des Gesetzes über dio Wiedervereinigung der Dreien Stadt DJHBt ndt dem Deutschen Reich vom 1. September 1939, RGBl I 1547,
§ 6 dos Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939, RGBl I 2o42, Runderlaß betr. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in den in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten vom 25. November 1939, RMBliV 2385; VO über dio deutsche Volkoliotc und die deutsche Staatsangehörigkeit in den
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eingegliederten Ostgebieten vom 4* März 1941» RGBl I 118, geändert durch VO vom 31. Januar 1942, RGBl I 51.) • Palls die Klägerin nach diesen Vorschriften nur deshalb, weil sic Jüdin ist, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erworben hätte, so wäre sie im Rahmen des § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr. 1 BEG so zu behandeln, als ob sie deutsche Staatsangehörige wäre (Urteile des Senats RzW 1959*
 396 Nr« 39, i960, 38o Nr« 4o, sowie Urteil vom 11. April 1962 - IV ZR 277/61 -).
Aber auch wenn davon ausgegangen wird, daß die Klägerin entschädigungsrechtlich nicht ungünstiger gestellt werden kann als eine Person, die nach der Eingliederung IBHMB und der Ostgebiete in das Deutsche Reich auf Grund der angeführten Vorschriften die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte, steht ihr wegen der Pesthaltung durch britische Behörden kein Anspruch nach § 43 Abs« 1 Satz 2 Nr. 1 BEG zu; denn zugunsten einer Person, die im Zusammenhang mit der Eingliederung DIB
und der Ostgebiete in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte, hätte die die Interessen der deutschen Staatsangehörigen wahrnehmende Schutzmacht bei der britischen Regierung nicht eLngreifen können.
Während des zweiten Weltkrieges wurde von den mit Deutschland im Krieg befindlichen Staaten auch nach der . Besetzung Polens der Portbestand des polnischen Staates anerkannt und der Portbestand der polnischen Staatsangehörigkeit nicht in Zweifel gezogen (Geilke, Die Staatsangehörigkeit von Polen, Sammlung geltender Staats-angchörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Porschungs-stelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Rocht der #niversität Hamburg, Bd» 9» 18). Die Eingliederung DBBl in das Deutsche Reich und damit die
 
Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bev/ohnor von Danzig war nach Ansicht der Alliierten ebenfalls eine einseitige, nicht anzuerkennende Maßnahme Deutschlands« Großbritannien hatte gerade den deutschen Einmarsch in Bolen und das einseitige deutsche Vorgehen in XHBBl als Kriegsgrund bezeichnet (Böttcher, Die völkerrechtliche Dago der Breien Stadt Danzig seit 1945, Veröffentlichungen des Instituts für internationales Hecht an der Universität Kiel, Bd«.39, 52 und Dokumenton-anhang, 178 Nr. Io). Dafür, daß Großbritannien die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Bewohner von	1111(1 &Qn anderen eingegliederten Ostgebieten
 über das Ende des Krieges hinaus nicht anerkannte, spricht die in der Distribution of German Enemy Property ACT, 1949 enthaltene, sich allerdings nur auf dieses Gesetz beziehende Auslegungsregel (mitgeteilt bei Cohn, Deutsches Vermögen in Großbritannien, Sonderdruck Nr. 6 der Studiengesellschaft für privatrechtliche ausländische Interessen e.V., 77) s
“German national“ does not include any person who acquired German nationality by reason of the inclusion in the German State after the first day of March, nineteen hundred and thirty-eight, of any territory not comprised therein on that day.
Die britische Einstellung entspricht den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts, nach denen der besetzende Staat in völkerrechtlich wirksamer Weise die Staatsangehörigkeit der Bewohner der besetzten Gebiete nicht ändern und in der Frage der Staatsangehörigkeit dieser Personen keine Hegelungen treffen kann, solange der Krieg von den Verbündeten und der Exilregierung des besetzten Gebietes fortgesetzt wird und damit die
 
Möglichkeit besteht, daß der Okkupant die Gebiete wieder auf geben muß (Urteil des Senate RzW 1959?
 254 Nr. 13). Dahm (Völkerrecht Bd. I, 473 Fußn. 25) weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf Art. 45 HLKO hin, der es dex* Besatzungsmacht untersagt, die Bevölkerung des besetzten Gebietes zur Leistung eines Treueides zu zwingen. Daraus ist zu schließen, daß nach den Grundsätzen des Völkerrechts der besetzende Staat auch staatenlosen Bewohnern des besetzten Gebietes seine Staatsangehörigkeit nicht im Zusammenhang mit der Besetzung verleihen kann. Darauf, wie die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner Danzigs und der anderen besetzten Gebiete nach innerdeutschem Staatsrecht zu beurteilen ist (vgl. insbesondere das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit von 22. Februar 1959» BGBl I, 65)» und wie Großbritannien sich zu dieser Regelung stellt, soweit der ursprüngliche Heimatstaat die betreffenden Personen nicht mehr in Anspruch nimmt, kommt es nicht an.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß Großbritannien in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts alle Verleihungen der deutschen Staatsangehörigkeit an die Bewohner DIB^F und der besetzten Ostgebiete jedenfalls in der hier maßgebenden Zeit als rechtsunwirksam angesehen hat, mögen diese Personen vorher die Staatsangehörigkeit des besetzten Landes oder eine andere Staatsangehörigkeit besessen haben oder staatenlos gewesen sein. Bs ergibt sich daraus, daß die die Interessen des Deutschen Reichs und der deutschen Staatsangehörigen vertretende Schutzmacht nicht in der Lage gewesen wäre, für die Klägerin, auch wenn sie während des Krieges deutsche Staatsangehörige geworden wäre, Verbesserungen bei der Durchführung der Internierung
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durch die britischen Behörden zu erreichen. Da die britische Regierung die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht anerkannt hätte» muß davonsusge-gangen werden» daß sie entsprechend den von ihr angehende ten Regeln des Völkerrechts ein Bingreifen der die deutschen Interessen wahrnehmenden Schutzmacht zugunsten der Klägerin nicht zugelassen hätte. Auf die Durchführung der Freiheitsentziehung, der die Klägerin durch die britischen Behörden unterworfen wurde, ist es mithin ohne Einfluß geblieben, wenn ihr die deutsche Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reiches aus Verfolgungsgründen vorenthalten wurde. Der Klägerin kann deshalb für diese Zeit der Freiheitsentziehung keine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zuerkannt werden.
3. Das Oberlandesgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß die Klägerin Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht nur für die Zeit begehrt, in der sie sich in der Gewalt britischer Behörden befand, sondern auch für die vorhergehende Zeit vom 26, August 194o an.
Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, ot der Klägerin für diesen Zeitabschnitt Entschädigung wegen Schadens an Freiheit züsteht.
In dem angefochtenen Urteil fehlt es an allen näheren Angaben und Feststellungen darüber, in welcher Weise der Transport 4er Klägerin von Dflm nach durchgeführt wurde und wie die Weiterbeförderung vor sich ging, bis der Transport schließlich von den Engländern aufgegriffen wurde. Es läßt sich deshalb nicht ausschlies-sen, daß die Klägerin für diesen Zeitabschnitt oder für Teile diesec Zeitabschnitts eine Entschädigung, etwa nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BEG, zu beanspruchen hat.
Io
 Auch der Zeitpunkt, von dem an die Klägerin von den "britischen Behörden festgehalten wurde, steht nicht fest. Auo dem ganzen Zusammenhang ergibt sich jedoch, diß die Übernahme dc3 Transports durch die britischen Behörden keineofalls später als sechs Monate nach der in Danzig erfolgten Verhaftung der Klägerin erfolgte*
Der Klägerin könnte also höchstens noch eine Entschädigung von 9oo DM zustehen« In der mündlichen Verhandlung vor den Rcvisionogericht hat das beklagte Land bereits eingcriiunt, daß die Klägerin für die Zeit vom 4. September 194o bis zu dem 24. November 194o eine Entschädigung in Höhe von 3o0 DM zu beanspruchen habe; doch ist die Klägerin bisher insoweit nicht klaglos gestellt«
4« Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit die Klage auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 9oo Bl abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist, während die weitergehende Revision der Klägerin zurück zuwei sen ist«
11
Nach § 225 Abs«, 1 BEG ist das Verfahren des Hevisionsrechtszuges frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen* über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird das Berufungsgericht ebenfalls zu entscheiden haben.
Ascher Baske Wüstenberg Dr.Boewenheim Br.Graf