Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist das Einkommen des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung mit den Bezügen eines mit dem Verfolgten gleichaltrigen Beamten zu vergleichen» Dabei ist von der in der Anlage zur 2, DV-BEG beigefügten Besoldungsübersicht auszugehen, Wüstenberg und Dr* Loewenheim für Recht erkanntg Das'Urteil des 13® Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25- Februar 1959 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht surückverwiesen.. lurch Bescheid des Entschädigungsämts in Berlin vom 25:o Juli 1937 ist ihm auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. für die Zeit vom 1. Mit der gegen diesen Bescheid vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger Entschädigung beansprucht unter Annahme einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 40 v.H. fortlaufend seit dein I< Juni 1933 und unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes« Die Entschädigungs-behörde hat darauf ihren Bescheid geändert und für die Berechnung der Entschädigung des Klägers 38 i> der Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes zitgrunde gelegt.. Das Kammergericht hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zrigelassen. schaffclichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten nach seinem Lebensalter am 1< Mai .1949 zugestanden hätte* Lurch § 42 EEG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, als Grundlage für die Berechnung der Bente und der Kapitalentschädigung eine Besoldungsübersicht aufzustellen, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten der verschiedenen Laufbahngruppen nach Lebensaltersstufen gegliedert ausweist. Für die -Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe ist nach § 31 Abs, 2 BEG von dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung auszugehen. Um ein zutreffenderes Bild zu erhalten, läßt das 'resets das Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung maßgebend sein. )er Gesetzgeber hat angenommen, daß dieses Einkommen die 'irtschaftliche Stellung des Verfolgten vor Beginn der Vertagung zutreffend ausdrücke. Bur wenn das von dem Verfolgten zu Beginn der Verfolgung erzielte Einkommen mit den Bezügen eines ihm gleichaltrigen Beamten verglichen wird; werden für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten vergleichbare Größen gemessen. Dem Sinn des Gesetzes kann es nicht entsprechen» zu verlangen» daß der Verfolgte schon in wesentlich jüngeren Jahren dieselben Bezüge gehabt haben müsse» wie sie ein Beamter erst in einem viel höheren Lebensalter hat» um in seiner wirtschaftlichen Stellung diesem Beamten gleichgestellt werden zu können. Auf das Burchschnittseinkcm-men in dieser Zeit kommt es» wie dargelegt, allein an, um eine zutreffende Feststellung über die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten zu Beginn der gegen ihn gerichteten Ver~. Bas Berufungsgericht wird auf Grund der erneuten Verhandlung prüfen müssen, ob das Durchschnittseinkommen des Klägers in den' letzten drei Jahren vor Be- Hinsichtlich es Hundertsatzes der begehrten Rente ist davon auszugehen; aß der Kläger eine Rente von 38 5» des Einkommens eines Beirrten des gehobenen Dienstes begehrt* Diesen Hundertsais hat hm die Eilt Schädigungsbehörde zuerkannt und der Kläger hat ich nicht dagegen gewandt.
Nachsch3.agevve.rks ja $ Amtliche Sammlung* nein BEG § 31j 2c DV-BEG v„ 23> November 1956. BGBl I 870, §§ 13? 14 Für die Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe ist das Einkommen des Verfolgten vor Beginn der Verfolgung mit den Bezügen eines mit dem Verfolgten gleichaltrigen Beamten zu vergleichen» Dabei ist von der in der Anlage zur 2, DV-BEG beigefügten Besoldungsübersicht auszugehen, BGH, ürt» vi 9» Dezember 1959 - IV ZB 155/59 - Kammergericht IG Berlin sf't IV ZK 153/59 Verkündet Seherin. Justizangestellter am 9 Dezember 1959 ; als ürkundsbeamter 1 der Geschäftsstelle Im Kamen des Volke In dem Entschädigungsrechtsstreit des Wilhelm G in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigter: Reo in das land Be r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf» Fehroellinerplats 1, hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2; Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senats- Wüstenberg und Dr* Loewenheim für Recht erkanntg Das'Urteil des 13® Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25- Februar 1959 wird aufgehobene Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Kammergericht surückverwiesen.. ge ge n Beklagten und Revisicnsbeklagten? Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Von Rechts wegen Tatbestand? 9er araUfe 1905 in EflHMi geborene Kläger war von 1930 bis 1952 in seiner Heimatstadt als Maschinenschlosser tätig;.. Er verdiente in dieser Zeit monatlich 420 bis 450 Zloty,. Vom 1, Januar bis 31» Mai 1933 war er in Breslau hauptamtlicher Funktionär der dortigen landesleitung der KP9. Er behauptet, hier monatlich 400 bis 500 RM zuzüglich Reisespesen verdient zu haben. 9er Kläger ist seit Juni 1933 nationalsozialistischen Verfolgungen ausgesetzt Und wiederholt längere Zeit seiner Freiheit beraubt gewesen. 9er Kläger macht Ansprüche wegen Schädigung an Körper •and Gesundheit geltend. lurch Bescheid des Entschädigungsämts in Berlin vom 25:o Juli 1937 ist ihm auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. für die Zeit vom 1. Juni 1933 bis 31» Mai 1945 und von 10 bis 15 v,H, seit dem 1, Juni 1945 ein Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung zugesprochen worden. Für die Bemessung der Kapi-talentSchädigung wurde der Kläger dabei in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren 9ienstes eingereiht« Mit der gegen diesen Bescheid vor dem Landgericht Berlin erhobenen Klage hat der Kläger Entschädigung beansprucht unter Annahme einer verfolgungsbedingten Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 40 v.H. fortlaufend seit dein I< Juni 1933 und unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Bienstes« Bas Landgericht hat der Klage insoweit entsprochen, als der Kläger die Anerkennung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erweibsfähigkeit von 40 seit dem 1* Juni 1935 begehrt hat. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entschädigungs-behörde hat darauf ihren Bescheid geändert und für die Berechnung der Entschädigung des Klägers 38 i> der Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes zitgrunde gelegt.. Das Kammergericht hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen und die Revision zrigelassen. Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Landgericht gestellten Antrag weiter* Der Beklagte hat im Revisionsrechtszug keinen Antrag gestellt. isntscheidungsgründe t Die Revision ist begründet» Die Parteien streiten allein darum? in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger für die Berechnung der ihm su-stehenden Rente wegen Gesundheitsschadens einzureihen ist» Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen? der Kläger sei nur in die vergleichbare Gruppe der Beamten des mittleren Dienstes einzustufen» Er sei am 1« Mai 1949 44 Jahre alt ge- wesen* Nach der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG müsse sein Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung jährlich mindestens 3*400 RM betragen haben? um in die vergleichbare Gruppe, der Beamten des gehobenen Dienstes eingereiht werden zu können. Ein so hohes Einkommen habe er jedoch nicht gehabt. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist irrig. Fach § 31 Abs. 2, 5 BEG besteht die Rente in einem Hundertsatz des Dienst einkcmmens? das einem mit dem Verfolgten nach seiner wirt- ✓/j schaffclichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten nach seinem Lebensalter am 1< Mai .1949 zugestanden hätte* Lurch § 42 EEG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, als Grundlage für die Berechnung der Bente und der Kapitalentschädigung eine Besoldungsübersicht aufzustellen, die das durchschnittliche Diensteinkommen der Bundesbeamten der verschiedenen Laufbahngruppen nach Lebensaltersstufen gegliedert ausweist. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung in der 2. DV-EEG Gebrauch gemacht. Sie hat dieser DV eine Besoldungsübersicht beigefügt* die für die Berechnung der Bente dienen soll. Da die Bente nach den am 1. Mai 1949 zustehenden Bezügen zu berechnen ist. gibt die Tabelle an, welche Bezüge den Beamten der einzelnen Laufbahngruppe ihrem Lebensalter entsprechend an diesem Stichtag zustanden. Bach § 42 Abs. 1 Satz 2 BEG soll der Verfolgte auch auf Grund dieser Öbersicht in eine vergleichbare Beamtengruppe eingereiht werden. Für die -Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe ist nach § 31 Abs, 2 BEG von dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung auszugehen. Die getroffene Regelung läfit erkennen, daß das Gesetz an sich die Höhe der Bente nach der wirtschaftlichen Stellung bemessen wollte, die der Verfolgte.zu dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung hatte. Das Gesetz geht indes nicht schlechthin von der Höhe des Einkommens aus, das der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung hatte. Die Höhe dieses Einkommens ergibt vielfach kein richtiges Bild seiner wirtschaftlichen Stellung; da sie von manchen Zufälligkeiten abhängig rein kann. Um ein zutreffenderes Bild zu erhalten, läßt das 'resets das Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung maßgebend sein. )er Gesetzgeber hat angenommen, daß dieses Einkommen die 'irtschaftliche Stellung des Verfolgten vor Beginn der Vertagung zutreffend ausdrücke. Diese Stellung soll nach dem Gesetz mit der wirtschaftlichen Stellung eines Beamten verglichen werden» um festzustellen» in welche Laufbahngruppe eines Beamten der Verfolgte einzureihen ist. Es liegt auf der Hand» daß» um zu einem zutreffenden Ergebnis zu gelangen»' nur die Bearatenbezüge herangezogen werden können» die einem mit dem Verfolgten gleichaltrigen Beamten in dem Zeitpunkt Zuständen, als die Verfolgung des Geschädigten einsetzte. Bur wenn das von dem Verfolgten zu Beginn der Verfolgung erzielte Einkommen mit den Bezügen eines ihm gleichaltrigen Beamten verglichen wird; werden für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Verfolgten vergleichbare Größen gemessen. Dem Sinn des Gesetzes kann es nicht entsprechen» zu verlangen» daß der Verfolgte schon in wesentlich jüngeren Jahren dieselben Bezüge gehabt haben müsse» wie sie ein Beamter erst in einem viel höheren Lebensalter hat» um in seiner wirtschaftlichen Stellung diesem Beamten gleichgestellt werden zu können. Baß dieses der Sinn des Gesetzes sein sollte» folgt auch nicht aus der sprachlich nicht glücklich gefaßten und daher unklaren Bestimmung des § 13 Abs. 2 der 2.- BV-BEG. Unrichtig wäre es auch» wenn man» wie es der 13* Zivilsenat des Kammergerichts in seinem RzW 1939» 92 veröffentlichten Urteil getan hat» von dem Durchschnittslebensalter . des Verfolgten zu der Zeit der letzten drei Jahre vor Beginn der Verfolgung ausgehen würde.' Auf das Burchschnittseinkcm-men in dieser Zeit kommt es» wie dargelegt, allein an, um eine zutreffende Feststellung über die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten zu Beginn der gegen ihn gerichteten Ver~. fdgung treffen zu können. Wegen dieses Hechtsfehlers muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Bas Berufungsgericht wird auf Grund der erneuten Verhandlung prüfen müssen, ob das Durchschnittseinkommen des Klägers in den' letzten drei Jahren vor Be- *•3 - ;inn der Verfolgung die Bezüge erreicht hat* die ein gleichali-•iger Beamter des gehobenen Dienstes nach der Anlage zu § 13 :er 2. B7XBEG in dem Zeitpunkt erhielt, in dem die Verfolgung ies Klägers begann. Das Berufungsgericht wird den Kläger ferner zu veran-assen haben, seinen Antrag richtig zu fassen. Sein Antrag st bisher nach seinem Wortlaut auf Feststellung gerichtet. 'ür eine Feststellungsklage ist ein Rechtsschutsinteresse nicht rsiciitlichc Der Antrag dürfte aber als Antrag auf Zahlung der tente aufzufassen sein. Der Kläger hat in seinem Antrag bis ,uf den Hundertsatz die Elemente angegeben, die für die Berech-ung der von ihm begehrten Rente notwendig sind. Hinsichtlich es Hundertsatzes der begehrten Rente ist davon auszugehen; aß der Kläger eine Rente von 38 5» des Einkommens eines Beirrten des gehobenen Dienstes begehrt* Diesen Hundertsais hat hm die Eilt Schädigungsbehörde zuerkannt und der Kläger hat ich nicht dagegen gewandt. scher Baske \ Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim