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BGH · XV ZR 153/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 153/54

Ebenso werden die durch das Verfahren vor dem Berufungsgericht entstandenen Gebühren und Auslagen mit Ausnahme der Prozeßgebühr und der Gebühr für den Beschluß nach § 91 a ZPG niedergeschlagen* Durch das Urteil des beschließenden Senats vom 9« Februar 1955 ist das Urteil des öberlandesgerichts in Oldenburg vom 28* Mai 1954 wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung dieses Gerichtes aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Ver- handlang und Entscheidung an »das Berufungsgericht zurückver-vtiesen worden* ln dem weiteren,Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt* Das Berufungsgericht hat danach über die Kosten gemäß § 91 a ZPO durch Beschluß entschieden. Die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten sind deshalb gemäß $ 6 des GKG, das hier in der alten Fassung anzuwenden ist, nieder zue oblagen« Die Niederschlagung kann durch das Revisionsgericht erfolgen, obwohl in dem Urteil des Senats vom 9o Februar 1955 die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht uberlassen worden ist« Diese Entscheidung betrifft nur die Kostenerstattung zwischen don Parteien, nicht aber die Frage, ob und in welcher Höhe in dem Verfahren Gerichtskosten entstanden sind. Diese Frage und damit auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Niederschlagung solcher Kosten gegeben sind, ist von der Frage, wer die Kosten zu tragen hat*, unabhängig (BGHZ 27, 163? Dasselbe gilt von der'gemäß § 22 a GKG &oF* entstandenen Gebühr für den Kostenbeschluß, den das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erlassen hat*.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 25 GKG
KostenentstandenInstanzBerufungsgerichtgebührenGKG

Volltext der Entscheidung

XV ZR 153/54
2545 024

B e s c h 1 u
der Frau Anita R
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Beklagten und Revisionsklagerin? - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Drv
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 werden die im Revisionsreehtszuge entstandenen Gebühren und Auslagen niedergeschlagen*
Ebenso werden die durch das Verfahren vor dem Berufungsgericht entstandenen Gebühren und Auslagen mit Ausnahme der Prozeßgebühr und der Gebühr für den Beschluß nach § 91 a ZPG niedergeschlagen*
Durch das Urteil des beschließenden Senats vom 9« Februar 1955 ist das Urteil des öberlandesgerichts in Oldenburg vom 28* Mai 1954 wegen unvorschriftsmäßiger Besetzung dieses
 Gerichtes aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Ver-
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handlang und Entscheidung an »das Berufungsgericht zurückver-vtiesen worden* ln dem weiteren,Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt* Das Berufungsgericht hat danach über die Kosten gemäß § 91 a ZPO durch Beschluß entschieden.
Die Beklagte Bittet, die Gerichtsk&sben der Revisions-Instanz und diejenigen Gerichtakosten der Berufungsinstanz niederzuschlagen, die durch das vor dem Berufungsgerichfc infolge der ZurÜekverweieung wiederholte Verfahren entstanden sind« Diesem Antrag war hinsichtlich der Gebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens in vollem Umfang zu entsprochene Die Revision ist Von der Beklagten in erster Linie auf den erwähnten Verfahrensmangel des Berufungsurteils gestützt worden« Dieser Revisionsangriff hat, ohne daß es im Revisionsverfahren zu einer Bachprüfung kommen konnte, zu einer Aufhebung des Berufungsurteils geführt« Rin“Verfahren, mit dem Zweck, dieses Ergebnis herbeizuführen, wäre bei vorschriftsmäßiger Besetzung des Berufungsgerichts nicht erforderlich gewesen. Die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten sind deshalb gemäß $ 6 des GKG, das hier in der
 alten Fassung anzuwenden ist, nieder zue oblagen«
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Die Niederschlagung kann durch das Revisionsgericht erfolgen, obwohl in dem Urteil des Senats vom 9o Februar 1955 die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht uberlassen worden ist« Diese Entscheidung betrifft nur die Kostenerstattung zwischen don Parteien, nicht aber die Frage, ob und in welcher Höhe in dem Verfahren Gerichtskosten entstanden sind. Diese Frage und damit auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Niederschlagung solcher Kosten gegeben sind, ist von der Frage,
 wer die Kosten zu tragen hat*, unabhängig (BGHZ 27, 163? 170) o
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Dagegen stehen die in dem Verfahren vor dem Berufungsgericht entstandenen Kosten nur teilweise mit dem fehlerhaften Verfahren dieses Gerichts in ursächlichem Zusammenhang« Das Verfahren nach der Zurückverweisuhg bildet nach § 27 GKG a«F« mit dem der Revision vorangegangenen Verfahren vor dem Berufungsgericht eine Instanz« Die gemäß § 2D Abs« 1 Nr« 1 GKG a«F« für das Verfahren im allgemeinen zu erhebende Pro-
zeßgebuhr ist also auch durch die Brözeßhandlungen begründet, die nach der ZurUckverweisung im Berufungsrechtszuge vorgenommen sind. Sie wird jedoch für die ganze Instanz nur einmal erhoben (§ 25 GKG a,F.)* Inre Entstehung ist also nicht durch das fehlerhafte Verfahren bedingt«
Dasselbe gilt von der'gemäß § 22 a GKG &oF* entstandenen Gebühr für den Kostenbeschluß, den das Berufungsgericht nach der Zurückverweisung erlassen hat*.	,	/
Dagegen ist die durch’das aufgehobene. Berufungsurteil entstandene Urteilsgebühr also die Gebühr für ei11 - unabhängig von seinem sachlichen« Inhalt - dar Aufhebung unterliegendes Urteil durch eine unrichtige Behandlung der Bache entstanden. Bin Urteil, das nicht geeignet war, die Instanz wirksam abzuschließen, sondern ’nach ‘seiner Aufhebung eine Fortsetzung des Verfahrens in dieser Instanz notwendig machte, ware bei vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts nicht ergangen« Andererseits fällt aber die durch dieses Urteil entstandene Gebühr nicht sdhon dadurch fort, daß'in dem nach der Zurückverweisung fortgesetzten VArffh^an der Rechtsstreit durch ein neues Urteil,durch einen Vergleich ‘oder durch eine Erledigung der Hauptsache beendet wird {Bäumjoacb/^au^rbach, Kostengesetze 12. Aufl. § 27	^edersnhli^ung	>i'et	deshalb
 geboten (Ebenso BGH2 27,’'463*	r.	?
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GKG hat das Gericht zu entscheiden (Abs? 2)v;Darunter ist nach § 4 GKG aj. in erster Dinier daSv>	zu:	ver-	«
stehen, in der die Kosten entsEntscheidung -kann jedoch gemäß'. § 4 Abf^	v
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Gericht der höheren Instanz erfolgen* Der Senat schließt sich auch in dieser Präge den Ausführungen des III, Zivilsenats in der angeführten Entscheidung (3GHZ 27, 163, 171) an»
Karlsruhe, den 4« März 1939 Bundesgericht shof lifo Zivilsenat
 Ascher Baske Johannsen Maaß	Dr,	Loewerheiu